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Mitteilungsblatt der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems

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Mitteilungsblatt der

Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems

www.kphvie.ac.at Nr. 144 vom 09. Mai 2018

VERORDNUNG DES REKTORS

Bezugnehmend auf die am 19.April 2018 vom Hochschulrat genehmigte und am 9.Mai veröffentlichte Satzung der KPH Wien/Krems delegiert der Rektor als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen monokratisches Organ nachfolgende im § 2 der Satzung beschriebenen Aufgaben an folgende Funktionsträger/innen:

1. Für die Bachelor- und Masterstudien für Primarstufe, Elementarpädagogik, die (auslaufenden) Bachelorstudien Religion an Pflichtschulen, Erweiterungsstudien, HLG für Mentoring, HLG Hochschulische Nachqualifizierung, HLG Sprachheilpädagogik, HLG zur Erbringung von Studienleistungen gemäß §82c HG Primarstufe sowie den HLG für die ao Lehrbefähigung Religion werden folgende Aufgaben an den/die Vizerektor/in für Ausbildung und Praxisschulen delegiert:

• Modifikation der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 42 Abs. 11 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 44 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 45 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten (§ 52 Abs. 8 Z 2 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Bestimmung und Festlegung der Prüfungsmethode (§ 52g Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• für Masterstudien: studienrechtliche Entscheidungen betreffend die Masterarbeit

2. Für Hochschullehrgänge mit Ausnahme der unter Punkt 1 genannten werden folgende Aufgaben an den / die Vizerektor/in für Fort- und Weiterbildung delegiert:

• Modifikation der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 42 Abs. 11 Hochschulgesetz 2005 idgF)

(2)

• Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 44 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 45 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten (§ 52 Abs. 8 Z 2 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Bestimmung und Festlegung der Prüfungsmethode (§ 52g Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• für Masterstudien: studienrechtliche Entscheidungen betreffend die Masterarbeit

• Stattgabe des Ausschlusses der Benützung von Masterarbeiten (§ 49 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Anerkennung von Prüfungen (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten (§ 57 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Beurlaubung (§ 58 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

3. Für die (auslaufenden) Bachelorstudien Religion an Pflichtschulen (evangelisch, katholisch, orthodox) sowie den HLG für die ao Lehrbefähigung Religion werden folgende Aufgaben an den / die Institutsleiter/in Religiöse Bildung - christliche Konfessionen delegiert:

• Anerkennung von Prüfungen (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Beurlaubung (§ 58 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

4. Für das (auslaufende) Bachelorstudium Religion an Pflichtschulen (islamisch) werden folgende Aufgaben an den / die Institutsleiter/in für Islamische Religion delegiert:

• Anerkennung von Prüfungen (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Beurlaubung (§ 58 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

5. Für die Bachelor- und Masterstudien für Primarstufe und Elementarpädagogik betreffend Studierende, die überwiegend an Standorten in Wien studieren, weiters für Erweiterungsstudien, HLG für Mentoring, HLG Hochschulische Nachqualifizierung, HLG Sprachheilpädagogik sowie HLG zur Erbringung von Studienleistungen gemäß §82c HG Primarstufe werden folgende Aufgaben an den/die Institutsleiter/in Ausbildung Wien delegiert:

• Stattgabe des Ausschlusses der Benützung von Masterarbeiten (§ 49 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Anerkennung von Prüfungen (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF), wobei Anerkennungen für die Schwerpunkte Religion in der Primarstufe in Rücksprache mit dem / der IL für die jeweilige Religion erfolgen

• Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten (§ 57 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Beurlaubung (§ 58 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

6. Für die Bachelor- und Masterstudien für Primarstufe und Elementarpädagogik werden betreffend Studierende, die überwiegend am Standort Krems studieren, folgende Aufgaben an den/die Institutsleiter/in Ausbildung Krems delegiert:

(3)

• Stattgabe des Ausschlusses der Benützung von Masterarbeiten (§ 49 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Anerkennung von Prüfungen (§ 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF), wobei Anerkennungen für die Schwerpunkte Religion in der Primarstufe in Rücksprache mit dem / der IL für die jeweilige Religion erfolgen

• Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten (§ 57 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 idgF)

• Beurlaubung (§ 58 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 idgF)

V: 9.5.2018

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