planungsbüro für architektur stadt- und raumplanung r. unger - wacholderweg 13 - 31608 marklohe
FLECKEN DRAKENBURG
SAMTGEMEINDE HEEMSEN LANDKREIS NIENBURG / WESER
B E G R Ü N D U N G BEBAUUNGSPLAN
Nr. 10
„Gewerbegebiet Sauerkamp“
— 2. vereinfachte Änderung —
I m p r e s s u m
Auftraggeber:
Flecken DrakenburgWilhelmstr.4
31627 Heemsen
Stand : Juni 2010
Bearbeitung:
Die Durchführung erfolgte in enger
Zusammenarbeit mit der Samtge-
meindeverwaltung Heemsen
INHALTSVERZEICHNIS
1.0 Aufgabe der Bauleitplanung 4
2.0 Planungsanlass und Entwicklungsziel 5
3.0 Lage und Geltungsbereich 6
4.0 Planunterlage 7
5.0 Flächennutzungsplan 8
6.0 Bestehende Rechtsverhältnisse 9
7.0 Städtebauliche Ziele und Inhalte 10
8.0 Immissionsschutz 10
9.0 Technische Ver- und Entsorgung 11
10.0 Abwägungsvorgang und Ergebnis 12
11.0 Verfahrensvermerke 17
1.0 AUFGABE DER BAULEITPLANUNG
Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung ist es, alle raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen für den Bereich eines Samt/Gemeindegebietes zusammenzufassen und so vorzubereiten und zu leiten, dass dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Ent- wicklung Rechnung getragen wird. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange ge- geneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Als Planinstrumente sieht das Bau- gesetzbuch (BauGB) neben überörtlichen Planungen und Fachplanungen den Flächennut- zungsplan (F-Plan) als sog. vorbereitenden Bauleitplan sowie den Bebauungsplan als sog.
verbindlichen Bauleitplan vor. Die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich demnach in zwei Stufen:
Der Flächennutzungsplan stellt gem. § 5 BauGB die sich aus der beabsichtigten städte- baulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte
Samt/Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Dies betrifft z.B. Baugebiete und Bauflä- chen, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, überörtliche und örtliche Hauptverkehrsflächen, Grün-, Wald- und Wasserflächen, Flächen für die Landwirt- schaft u.a. Der Flächennutzungsplan ist Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplä- nen, für die Abstimmung unterschiedlicher Planungsträger und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im sog. "Außenbereich" gem. § 35 BauGB. In der Regel besteht der Flächennutzungsplan aus einer zeichnerischen Plandarstellung und evtl. er- gänzenden Teilplänen. Zu jedem Flächennutzungsplan gehört außerdem eine schriftliche Begründung, in dem u.a. Ziele und Zwecke der Planung und die wichtigsten Auswirkungen der Planung erläutert und abgewogen werden.
Der Bebauungsplan schafft gem. § 9 BauGB die genaue planungsrechtliche Grundlage für die bauliche und sonstige Bodennutzung gemeindlicher Teilgebiete; er regelt u.a. insbe- sondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Verkehrs- und Erschließungsflächen. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. In der Regel besteht der Bebauungsplan aus einer zeichnerischen Plandarstellung, die durch Textliche Festset- zungen ergänzt sein kann. Zu jedem Bebauungsplan gehört außerdem eine schriftliche Begründung, in der u.a. Ziele und Zwecke der Planung genannt, die wichtigsten Auswir- kungen abgewogen und die zur Verwirklichung nötigen Maßnahmen dargestellt werden.
Der Beschluss einen Bauleitplan aufzustellen wird getroffen, wenn es nötig ist, die städte- bauliche Entwicklung des Samt/Gemeindegebietes oder von Gemeindeteilen zu steuern.
Dabei erfolgen gemäß
§§ 2 – 10 BauGB im wesentlichen folgende Verfahrensschritte: Aufstellung durch die Samt/Gemeindevertretung , Erarbeitung eines Vorentwurfes und erste Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger, Erarbeitung eines ausgearbeiteten Entwurfs, Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung mit Gelegenheit für die Öffent- lichkeit und die Behörden und sonstigen Träger zum Vorbringen von Anregungen, Ent- scheidung und Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss, Rechtskraft nach Genehmigungs- bzw. Bekanntmachungsverfahren. Die einzelnen Arbeitsschritte werden ortsüblich öffent- lich bekannt gemacht.
2.0 PLANUNGSANLASS UND ENTWICKLUNGSZIEL
Der Flecken Drakenburg hat die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Sauerkamp“ beschlossen. Für den nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches war bis- her eine Nutzung als „Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)“ festgesetzt. Diese Einschrän- kung war auf Grund früherer Planungen, die nördlich angrenzend ein „SO-Gebiet: Pflege- und Betreuungszentrum, Betreutes Wohnen“ vorsahen, notwendig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Schipse“ sind diese Planungen hinfällig. Der Bebauungsplan Nr.
12 sieht eine gegliederte Nutzung als „Mischgebiet (MI)“ vor. Der Bereich der Mischgebiets- nutzung ist dabei zweigeteilt, in Richtung Süden ohne Wohnen und in Richtung Norden mit Wohnen. Auf Grund dieser Tatsache und um die Gewerbefläche optimaler zu nutzen, soll zukünftig das „Eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe)“ durch ein „Gewerbegebiet (GE)“ er- setzt werden.
Vor Einleitung des hier zur Disposition stehenden Änderungsverfahrens wurde der Planbe- reich schalltechnisch untersucht. Der Lärmgutachter kommt in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die durch den Änderungsbereich bewirkten Schallimmissionen rechnerisch die zulässigen Orientierungswerte für die Tages- und die Nachtzeit bei den umliegenden Wohnhäusern deutlich (>10dB(A) unterschreiten.
3.0 LAGE UND GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung von Drakenburg in der Flur 10. Das Plan- gebiet ist in der Übersichtskarte durch eine gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
4.0 PLANUNTERLAGE
Als Planunterlage dient eine Karte im Maßstab 1:1.000, die vom Vermessungsbüro Spind- ler und Kaupmann, Georgstr. 26, 31582 Nienburg/W. angefertigt wurde.
5.0 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Heemsen wurde mit Verfügung der Bezirks- regierung Hannover vom 10.02.1978 (Az.: 309.3 neu F 11/36-6/77) genehmigt. Die Samt- gemeinde hat die Genehmigung am 21.03.1978 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde der Flächennutzungsplan wirksam. Danach wurde der vorberei- tende Bauleitplan in Teilbereichen geändert (siehe nachfolgende Karte des rechtsverbind- lichen Flächennutzungsplanes).
6.0 BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE
Der Bebauungsplan Nr. 10 „Gewerbegebiet Sauerkamp“ wurde am 06.12.2000 rechtsver- bindlich.
7.0 STÄDTEBAULICHE ZIELE UND INHALTE
Bauliche NutzungDer Planbereich wurde entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und sei- nes bebauten Umfeldes als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.
Aufgrund seines bebauten Umfeldes wurde zudem festgesetzt, dass im Geltungsbereich dieser Änderung nur Vorhaben zulässig sind (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 von LEKi, tags = 65 dB(A) – (6.00 bis 22.00) und LEKi, nachts = 50 dB(A) – (22.00 bis 6.00) nicht überschreiten.
Maß der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die bestehende Rechtssituation wurde das Maß der baulichen Nutzung;
spricht GRZ = 0,6 und GFZ = 1,2 bei einer max. II geschossigen Bauweise nicht verändert.
Bauweise
Um eine bessere Bauweise zu ermöglichen, wurde die offene Bauweise durch eine abwei- chende Bauweise ersetzt. Bei der abweichenden Bauweise sind Baukörperlängen von mehr als 50,00 m Länge zulässig.
8.0 IMMISSIONSSCHUTZ
LandwirtschaftEs ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet in einem landwirtschaftlich strukturierten Bereich liegt, in dem es zu landwirtschaftlich spezifischen Immissionen in Form von Gerü- chen, Geräuschen und Stäuben kommt. Diese werden hervorgerufen durch den landwirt- schaftlichen Verkehr auf den Straßen sowie durch die Bearbeitung der umliegenden land- wirtschaftlich genutzten Flächen. Sie können jahreszeitlich und witterungsbedingt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden auftreten (z.B. Mähdrusch, Bodenbear- beitung). Die Immissionen sind unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und müssen von den Anwohnern toleriert werden.
Gewerbe
Für den nordwestlichen Bereich des Gewerbegebietes Nr.10 „Gewerbegebiet Sauerkamp“
war bisher eine Nutzung als „Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)“ festgesetzt. Diese Einschränkung war auf Grund früherer Planungen, die nördlich angrenzend ein „SO-Gebiet:
Pflege- und Betreuungszentrum, Betreutes Wohnen“ vorsahen, notwendig. Mit der Aufstel- lung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Schipse“ sind diese Planungen hinfällig. Der Bebau- ungsplan Nr. 12 sieht eine gegliederte Nutzung als „Mischgebiet (MI)“ vor. Der Bereich der Mischgebietsnutzung ist dabei zweigeteilt, in Richtung Süden ohne Wohnen und in Richtung Norden mit Wohnen. Auf Grund dieser Tatsache und um die Gewerbefläche optimaler zu nutzen, soll zukünftig das „Eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe)“ durch ein „Gewerbegebiet (GE)“ ersetzt werden.
Vor Einleitung des hier zur Disposition stehenden Änderungsverfahrens wurde der Planbe- reich schalltechnisch untersucht. Der Lärmgutachter kommt in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die durch den Änderungsbereich bewirkten Schallimmissionen rechnerisch die zulässigen Orientierungswerte für die Tages- und die Nachtzeit bei den umliegenden Wohnhäusern deutlich (>10dB(A) unterschreiten.
Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen bei der vom Lärmgutachter vorge- schlagenen Geräuschkontingentierung tags=65 dB(A) und nachts=50dB(A) keine Beden- ken.
Die gutachterliche Empfehlung wurde berücksichtigt (siehe textliche Festsetzung Nr.1).
9.0 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG
TrinkwasserDie Trinkwasserversorgung im Bereich des Plangebietes ist durch Anschluss an das vor- handene zentrale Wasserversorgungsnetz sicher gestellt.
Abwasserbeseitigung
Die im Plangebiet anfallenden Abwässer werden der zentralen öffentlichen Abwasserent- sorgungseinrichtung des Wasserverbandes "An der Führse" zugeleitet. Der Wasserver- band betreibt eine den heutigen wassergesetzlichen Anforderungen entsprechende Ab- wasserreinigungsanlage in Drakenburg. Die Kapazität der Reinigungsanlage ist ausrei- chend für die Aufnahme der im Plangebiet anfallenden Abwässer.
Oberflächenentwässerung
Das innerhalb der Flächen des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen privaten Baugrundstücken vollständig zu versickern. Eine alternative Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser ist zulässig.
Das nicht von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser wird über den
Regenwasserkanal in das östlich des Plangebietes gelegene Regenrückhaltebecken eingeleitet. Dem Regenrückhaltebecken ist ein Absatzbecken vorgeschaltet.
Löschwasser
Der Flecken gewährleistet gemäß § 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 08.03.78, dass die laut § 42 NBauO für die Erstellung einer Baugenehmigung erfor- derliche Löschwasserversorgung für den Grundschutz sichergestellt wird.
Die für den Grundschutz bereitzustellenden Löschwassermengen werden nach der 1.WasSVO vom
31.03.1970 und dem DVGW Arbeitsblatt 405 vom Juli 1978 bemessen und über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus sichergestellt.
Im Plangebiet ist ein Löschwasserbedarf von mindestens 1.600 l/min. über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz erforderlich.
Abfallbeseitigung
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushal-tungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung oder Beseitigung zu überlassen.
Elektrizität/Erdgas
Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität und Erdgas wird durch das Versorgungsnetz der E.ON/Avacon AG sichergestellt.
Telekommunikation
Der Anschluss des Plangebietes an die leitungsgebundenen Telekommunikationseinrich- tungen wird im Rahmen der Planumsetzung wahrgenommen. Die Arbeiten an den Er- schließungsanlagen werden rechtzeitig bekannt gemacht, um die Straßenbaumaßnahmen zeitlich sinnvoll mit den Kabelverlegearbeiten und den Baumaßnahmen anderer Leitungs- träger zu koordinieren.
Altablagerungen/Altstandorte
Die Plangebietsflächen sind nach der landesweiten Erfassung frei von Altablagerungen.
10.0 ABWÄGUNGSVORGANG UND ERGEBNIS
a) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB b) Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
a) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in Form einer Planauslegung vom 17.05.2010 bis einschließlich 18.06.2010 stattgefunden. Anregungen und Bedenken zu diesem Planver- fahren wurden nicht vorgebracht.
Stellungnahmen von Privatpersonen sind nicht eingegangen.
b) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 (2) BauGB
Behördenverteiler und sonstige Träger öffentlicher Belange
BESCHLUSS:
Dass die DB Services Immobilien GmbH keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes hat, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf den Bestandsschutz sowie die Immissionen aus der ca. 550,00 m entfernt verlaufenden Eisenbahnstrecke wird zur Kenntnis genommen.
Seitens der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bereits um eine beste- hende reine Gewerbefläche handelt.
11.0 VERFAHRENSVERMERKE
Marklohe, den 05.05.2010
Aufstellungsbeschluss
(gemäß § 2 Abs.1 BauGB) VA am 01.03.2010
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
(gemäß § 3 Abs.1 BauGB) am
Frühzeitige Behördenbeteiligung
(gemäß § 4 Abs.1 BauGB) vom ………..…bis …………..
Beteiligung der Öffentlichkeit
(gemäß § 3 Abs.2 BauGB) vom 17.05.2010 bis 18.06.2010
Beteiligung der Behörden
(gemäß § 4 Abs.2 BauGB) vom 10.05.2010 bis 18.06.2010
Abwägung und Satzungsbeschluss am 21.06.2010 Bekanntmachung/Rechtskraft
(gemäß § 10 Abs.3 BauGB) am 24.06.2010
Rohrsen, den 24.06.2010
gez. Meyer Gemeindedirektor