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(Um-)Wege zur Homogenität im EWR: Institutionelle Einbindung der EWR/EFTA-Staaten in EU-Komitees und EU-Agenturen

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Academic year: 2022

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(Um-)Wege zur Homogenität im EWR:

Institutionelle Einbindung der EWR/EFTA-Staaten in EU-Komitees und EU-Agenturen

Dr. iur. Christina Neier

Forschungsbeauftragte, Liechtenstein-Institut Habilitandin, Universität Zürich

ZÜRCHER VORLESUNGEN ZUM LIECHTENSTEINISCHEN RECHT

(2)

Einführung

Kernprinzipien des EWRA: Homogenität

Zwei-Pfeiler-Struktur

→ Institutionelle Einbindung der EWR/EFTA-Staaten in EU-Komitees und EU-Agenturen als Weg zur Homogenität, aber als Herausforderung für die Zwei-Pfeiler-Struktur

Kernprinzip des EU-Rechts: Entscheidungsautonomie

→ Institutionelle Einbindung der EWR/EFTA-Staaten in EU-Komitees und EU-Agenturen

nur ohne Stimmrecht möglich

(3)

Einbindung in EU-Komitees

Art. 99 Abs. 1 EWRA

Expertengruppen der EU-Kommission

Art. 100 EWRA Komitologieausschüsse

Art. 81 EWRA

Ausschüsse zu EU-Programmen

Art. 101 EWRA

sonstige Ausschüsse (Protokoll 37)

Teilnahmerecht ohne Stimmrecht

(4)

Einbindung in EU-Agenturen

− EU-Agenturen seit Unterzeichnung des EWRA:

«immer mehr, immer mächtiger»

− Keine Bestimmung zu EU-Agenturen im Hauptteil des EWRA

→ Regelung durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses:

Teilnahmerecht der EWR/EFTA-Staaten

Entscheidungskompetenz hinsichtlich EWR/EFTA-Staaten

Keine EU-Agenturen, aber dieselben Regelungsprinzipien: BEREC, EDPB

(5)

EU-Bestimmungen zum Teilnahmerecht von Drittstaaten

A Allgemeine Teilnahmeklausel

− «Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht [im Zuständigkeitsbereich der EU-Agentur]

übernommen haben und anwenden» [EBA/ESMA/EIOPA, ähnlich ACER, EASA, EFSA, EMSA, ENISA (alt), ERA]

− gleichwertige nationale Massnahmen [ECDC, ERA (neu)]

− «Die Behörde steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.» [ELA, ähnlich GSA, BEREC (neu), ENISA (neu), EU-OSHA (neu)]

B Festlegung eines Beobachterstatus

− «Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) […] haben Beobachtungsstatus» [BEREC (alt)]

− «Eine Vertretung [eines Drittstaates] im Rat der Aufseher mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden»

[EBA/ESMA/EIOPA]

− «Vertreter aus Drittstaaten […] dürfen als Beobachter an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen.» [ELA, vgl. EU-OSHA (alt), EU-OSHA (neu), EASA (neu)]

(6)

Teilnahmerecht der EWR/EFTA-Staaten gem. EWR-Übernahmebeschluss

A Allgemeine Teilnahmeklausel

«Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt […] und haben […] die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.» [EASA, ECDC, EMSA, ENISA, ERA, vgl. ACER, ECHA, EEA, EFSA, EBA/ESMA/EIOPA, EDPB, GSA]

− Ausnahme: «Die EFTA-Staaten können Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Agentur entsenden.» [EMA]

B Reaktion auf Beobachterstatus gemäss EU-Rechtsakt

− Keine Übernahme der BEREC-VO (alt) in das EWRA

− «die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeit des Rates der Aufseher» [EBA/ESMA/EIOPA]

− «Die EWR/EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen mit Ausnahmen des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.» [EU-OSHA]

− Noch nicht in das EWRA übernommen: ELA, EASA (neu), EU-OSHA (neu)

(7)

Entscheidungskompetenz hinsichtlich EWR/EFTA-Staaten

Zwei-Pfeiler-Lösungen Ein-Pfeiler-Lösungen

EBA/ESMA/EIOPA

EFTA-

Überwachungsbehörde

[basierend auf Entwurf von ESA]

Entscheidung an Marktteilnehmer

EU-KOM (+ ECHA) EU-KOM (+ EMA)

EFTA-Staaten

[entsprechende Entscheidung innerhalb von 30 Tagen]

Produktzulassung

EU-KOM (+ EASA) EU-KOM (+ EMA)

EFTA-

Überwachungsbehörde

[EMA: Vorschlag der EU-KOM]

Geldbussen

EASA

Produktzulassung

Entscheidung an Aufsichtsbehörden

EDPB

ERA?

Produktzulassung

ACER

EFTA-

Überwachungsbehörde

[basierend auf Entwurf von ACER]

Entscheidung an Regulierungsbehörde

(8)

Fazit

1. Fachaustausch und Mitgestaltung in EU-Komitees und EU-Agenturen fördern Homogenität im EWR.

Teilnahmerecht (ohne Stimmrecht) für EWR/EFTA-Staaten idR unproblematisch

Mitunter Schwierigkeiten bei Festlegung eines Beobachterstatus durch EU

Umfangreiche Teilnahme am Binnenmarkt verlangt umfangreiche Teilnahme in EU-Gremien;

Stimmrecht wohl nicht diskutierbar

2. Entscheidungskompetenzen der EU-Agenturen führen im Rahmen des EWR zu einem Spannungsverhältnis zwischen Homogenität und Zwei-Pfeiler-Struktur.

Zwei-Pfeiler-Lösungen wahren zugunsten der Homogenität die Entscheidungsautonomie im EFTA-Pfeiler nur pro forma.

− Ein-Pfeiler-Lösungen führen zu Homogenität, widersprechen aber der Zwei-Pfeiler-Struktur.

Politische Einzelfallentscheidungen, welche bislang zu keiner einheitlichen Linie führten

(9)

Besten Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

www.liechtenstein-institut.li

www.efta-studies.org

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