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Samtgemeinde Scharnebeck Landkreis Lüneburg

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Samtgemeinde Scharnebeck Landkreis Lüneburg

38. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Scharnebeck Begründung mit Umweltbericht

Verfahrensstand nach BauGB 25.01.2021 Bearbeitung:

Paperbarg 4 ∙ 23843 Bad Oldesloe Tel.: 04531 – 6707 0 ∙ Fax 6707 79

eMail oldesloe@gsp-ig.de

§ 3(1) § 4(1) § 3(2) § 4(2) § 4a(3) § 12

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Allgemeines ... 5

2 Gebietsbeschreibung: Größe und Standort in der Gemeinde sowie vorhandene Nutzung ... 6

3 Planungsziel ... 7

4 Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben ... 8

4.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 ... 8

4.2 Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Lüneburg ... 10

4.2.1 Entwicklungsplanung für die Samtgemeinde Scharnebeck ... 35

4.3 Darstellungen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes ... 35

5 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck... 36

6 Standortwahl und Umfang der baulichen Entwicklung ... 38

6.1 Alternativstandorte für die Umsetzung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes ... 39

6.2 Nachnutzungskonzept der Altimmobilie ... 41

7 Zeitrahmen für die Umsetzung ... 42

8 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung... 42

9 Immissionen ... 44

10 Verkehrliche Anbindung ... 48

11 Ver- und Entsorgung ... 50

12 Archäologie, Altlasten ... 51

13 Einleitung in den Umweltbericht ... 52

13.1 Beschreibung des Geltungsbereiches ... 52

13.2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes ... 52

13.3 Wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes ... 53

13.4 Planvorgaben……. ... 54

13.5 Planungsalternativen ... 56

14 Bewertung der Umweltauswirkungen ... 58

14.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft u. die biologische Vielfalt (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang a) ... 58

14.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang c) ... 72

14.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang d)………. ... 76

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14.4 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

(§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang e) ... 77

14.5 Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang f) ... 78

14.6 Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonst. Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang g) ... 79

14.7 Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang h) ... 80

14.8 Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, Belang i)... 81

14.9 Unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange a bis d und i (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB, (Belang j) ... 81

15 Ergänzende Angaben ... 82

15.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung…. ... 82

15.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, fehlende Kenntnisse ... 82

15.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung ... 83

15.4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 83

16 Quellennachweis ... 83

17 Billigung ... 84

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Anlagen:

1. Begründung zur Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung im Rahmen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck,

erstellt durch GSP Gosch & Priewe Ingenieurgesellschaft 25.01.2021 1.1 Scharnebeck – Edeka: Nachnutzungskonzept

erstellt durch Sallier Immobilien e.K., Lüneburg i. d. F. des Beschlusses vom 20.06.2019 1.2 Kurzbericht Versorgungssituation Gemeinde Scharnebeck,

erstellt durch CIMA Beratung + Management GmbH, April 2018

1.3 Ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung eines Einkaufszentrums im Gebiet des Bebauungsplanes „Lehmbergsweg Süd“ in der Gemeinde Scharnebeck,

erstellt durch CIMA Beratung + Management GmbH, 30. Oktober 2020

1.4 Fahrplanentwürfe bei Einrichtung einer neuen Haltestelle „Röthenkuhlen“ in der Gemeinde Scharnebeck, 17.02.2015

2. Verträglichkeitsgutachten zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums im Gebiet des B-Planes

„Lehmbergsweg Süd“ in Scharnebeck,

erstellt durch CIMA Beratung + Management GmbH, April 2018

3. Artenschutzprüfung, 3. Änderung B-Plan Nr. 10 Gemeinde Scharnebeck, erstellt durch BBS Büro Greuner-Pönicke, 08.11.2018

4. Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 in Scharnebeck, erstellt durch LAIRM CONSULT GmbH, 30.07.2018

5. Stellungnahme Waldumwandung 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lehmbergsweg Süd“, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 12.12.2019

6. Grünordnerischer Fachbeitrag zur Satzung der Gemeinde Scharnebeck über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lehmbergsweg Süd“, Plan 1: Bestand und Bewertung, erstellt durch GSP Gosch & Priewe Ingenieurgesellschaft, Januar 2021

Hinweis: Nur Änderungen und Ergänzungen sind grau hinterlegt.

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Teil I: Begründung

1 Allgemeines

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Scharnebeck hat in seiner Sitzung am 29.04.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Scharnebeck für das Gebiet „im Westen durch die Kreisstraße 53, im Norden durch die Südgrenze der Grundstücke Röthenkuhlen 84 A und 84 B (Flurstück 40/34), Röthenkuhlen, Südgrenze der Grundstücke 9 A und 9 A (Flurstück 36/8) und Südgrenze der Grundstücke Heidkoppel 3-19 B 8 nur ungerade Hausnummern) und Hülsenberg 10 A und 10 B (Flurstück 42/18), im Osten durch die Straße Hülsenberg und im Süden durch die Adendorfer Straße (Kreisstraße 30) beschlossen. Dieser wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scharnebeck hat in seiner Sitzung am 23.04.2014 die 3.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „südlich Lehmbergsweg“ für das Gebiet „im Westen durch die Kreisstraße 53, im Norden durch die Südgrenze der Grundstücke Röthenkuhlen 84 A und 84 B (Flurstück 40/34), Röthenkuhlen, Südgrenze der Grundstücke Röthenkuhlen 9 A und 9 B (Flurstück 36/8) und Südgrenze der Grundstücke Heidkoppel 3 – 19 B (nur ungerade Hausnummern) und Hülsenberg 10 A und 10 B (Flurstück 42/18), im Osten durch die Straße Hülsenberg und im Süden durch die Adendorfer Straße (Kreisstraße 30)“ beschlossen. Dieser wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck schafft in Verbindung mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Scharnebeck die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters sowie angrenzend für den Bau eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes mit entsprechenden Stell- platzanlagen. Derzeit kann die Gemeinde Scharnebeck mit dem bestehenden Angebot der Einzel- handelseinrichtungen ihre Versorgungsfunktion als Grundzentrum nicht erfüllen.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Scharnebeck für die Gemeinde Scharnebeck stellt den Plangeltungsbereich größtenteils als sonstige Sonderbauflächen ohne nähere Zweckbestimmung sowie zwei größere Grünanlagen dar.

Um das Vorhaben der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 umsetzen zu können, ist eine Änderung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck erforderlich.

Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck wird im Parallel- verfahren mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Scharnebeck gem. § 8 Abs.

3 BauGB durchgeführt. Aufgrund der unterschiedlichen Detailierungsgrade der Planungen werden die Planverfahren voneinander getrennt durchgeführt. Die Samtgemeinde Scharnebeck folgt mit der 38.

Änderung des Flächennutzungsplanes dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Stand des Verfahrens

Durch das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde die Öffentlichkeit frühzeitig über die Inhalte der Planung informiert und konnte sich hinsichtlich vorhandener Anmerkungen und Bedenken zu dem vorgestellten Vorhaben äußern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wurde am 09.07.2014 im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Gemeinde Scharnebeck durchgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit vom 05.09.2014 bis 10.10.2014 durchgeführt.

Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 dient der Sondierung (sog. Scoping), in dem Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben wurde, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die eingegangenen planungsrelevanten Stellung- nahmen und Hinweise wurden geprüft und soweit erforderlich im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.

Am 20.11.2019 wurde durch den Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Scharnebeck der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.05.2020 aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Die Öffentlichkeit und die Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit ihre Anregungen und Hinweise zur Planung im Zeitraum vom 11.05.2020 bis 11.06.2020 abzugeben.

Aufgrund der im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen erfolgte eine Ergänzung der Planunterlagen. Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Scharnebeck hat am

… den erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck für die Gemeinde Scharnebeck gefasst.

2 Gebietsbeschreibung: Größe und Standort in der Gemeinde sowie vorhandene Nutzung Die Gemeinde Scharnebeck ist mit 3.481 Einwohnern (Stand 31.12.2019, Landesamt für Statistik Niedersachsen) neben Brietlingen die größte der acht Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Scharnebeck im Kreis Lüneburg. Die Gemeinde Scharnebeck liegt unmittelbar östlich des Elbe- Seitenkanals ca. 9 km nordöstlich der Stadt Lüneburg und gehört zur Metropolregion Hamburg.

Der Geltungsbereich der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am westlichen Siedlungsrand des Gemeindegebietes und umfasst eine Fläche von ca. 6,0 ha. Unmittelbar westlich des Geltungs- bereiches liegt das Schiffshebewerk der Gemeinde Scharnebeck. Es stellt einen der Hauptanziehungs- punkte für den Fremdenverkehr innerhalb der Samtgemeinde Scharnebeck dar.

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Die Lage des Plangebietes kann dem dieser Begründung vorausgehenden Lageplan entnommen werden.

Der Geltungsbereich der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst das Gebiet, das wie folgt beschrieben wird:

„im Westen durch die Kreisstraße 53, im Norden durch die Südgrenze der Grundstücke Röthenkuhlen 84 A und 84 B (Flurstück 40/34), Röthenkuhlen, Südgrenze der Grundstücke Röthenkuhlen 9 A und 9 B (Flurstück 36/8) und Südgrenze der Grundstücke Heidkoppel 3 – 19 B (nur ungerade Hausnummern) und Hülsenberg 10 A und 10 B (Flurstück 42/18), im Osten durch die Straße Hülsenberg und im Süden durch die Adendorfer Straße (Kreisstraße)“.

Der Bestand innerhalb des Geltungsbereiches lässt sich in verschiedene Bereiche unterteilen. Im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches besteht ein Lebensmitteldiscounter mit zugehöriger Stell- platzanlage. Den nördlichen Abschluss des Geltungsbereiches entlang der bestehenden Wohnbe- bauung an der Straße „Heidkoppel“ bilden größere Gehölzstrukturen, in denen sich ein gemeindliches Regenrückhaltebecken befindet. An der östlichen Geltungsbereichsgrenze besteht das Gebäude der Polizeistation der Gemeinde Scharnebeck. Südlich der Polizeistation schließt ein großer öffentlicher Parkplatz mit separatem Wohnmobilstellplatz an, der über die „Adendorfer Straße“ erschlossen wird.

Unmittelbar südlich der Parkplatzfläche befindet sich ein kleinerer Gastronomiebetrieb.

Im weiteren Verlauf der „Adendorfer Straße“ führt eine fußläufige Unterführung entlang einer Grünfläche zum Schiffshebewerk, westlich der Straße „Am Unteren Vorhafen“. Eine Abzweigung der

„Adendorfer Straße“ bindet ein im südwestlichen Teil des Geltungsbereiches gelegenes Wohngebäude an. Eine große brachliegende öffentliche Grünfläche verbindet die verschiedenen bestehenden Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck miteinander.

3 Planungsziel

Anlass für die Planungen sind die Bestrebungen der Gemeinde die Versorgungsfunktion Scharnebecks als Grundzentrum durch eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters und dem Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters sowie Drogeriemarktes zu stärken und dauerhaft wettbewerbs- fähig zu machen. Zudem werden, aufgrund einer gesteigerten Nachfrage nach Wohnraum, die an- grenzenden innerstädtischen Flächen zur Wohnraumentwicklung der Gemeinde in Anspruch ge- nommen. Der südwestliche Bereich des Plangebietes ergänzt die künftigen Nutzungen durch die Darstellung eines Mischgebietes unter Ausschluss weiterer Einzelhandelsnutzungen.

Planerisches Ziel der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck für die Gemeinde Scharnebeck ist es, unter orts- und landschaftsverträglichen Gesichtspunkten dem Bedarf an Einzelhandelseinrichtungen sowie dem kurz- bis mittelfristigem Bedarf nach Wohnbauflächen innerhalb der Gemeinde Scharnebeck angemessen sowie zeitnah nachzukommen. Die künftige Bebauung wird in den vorhandenen Siedlungskörper und die vorhandene, landschaftliche Umgebung unter Berücksichtigung der naturräumlichen Belange eingebettet. Auf nachgeordneter Ebene der verbindlichen Bauleitplanungen werden diese getroffenen Darstellungen konkretisiert und ent- sprechend des Planungsziels festgesetzt.

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4 Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung für die Gemeinde Scharnebeck ergeben sich aus den übergeordneten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.

4.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017

Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen ist vor kurzem geändert worden.

Die Neubekanntmachung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen ist am 06.10.207 in der Fassung vom 26.09.2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBI. Nr. 20/2017, S. 378) veröffentlicht worden.

Abbildung 1 Ausschnitt LROP-VO 2017, Quelle: www.mI.niedersachsen.de

Die zeichnerische Darstellung der Änderungsver- ordnung des Landes-Raumordnungsprogrammes Niedersachsen stellt innerhalb der Gemeinde Scharnebeck im Bereich der Seeve einen linien- förmigen Biotopverbund sowie eine Querungs- hilfe dar.

Das Plangebiet weist einen ausreichenden Ab- stand zu den naturschutzrechtlich hochwertigen Flächen, so dass eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden kann.

Die in der LROP-VO 2017 enthaltene Zielausnahmeregelung schafft auf Ebene der Raumordnung die planungsrechtliche Möglichkeit von dem in Nr. 2.3 03 Satz 1 LROP enthaltenem Integrationsgebot unter gewissen Voraussetzungen abzuweichen.

„Die Gründe, die die Ausnahme rechtfertigen, müssen auf einer verbindlichen städtebaulichen Konzeption beruhen, die im Rahmen eines Beteiligungs- und Abstimmungsprozesses unter Ein- beziehung anderer Träger öffentlicher Belange sowie ggf. der Öffentlichkeit und der Nachbarge- meinden/-städte zustande gekommen sind, z.B. einem gemeindlichen Einzelhandelskonzept, einem Stadtentwicklungskonzept oder dem Flächennutzungsplan. Diese Konzeption muss die Ziele und Leitvorstellungen der Raumordnung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung durch Zentrale Orte und den Schutz vorhandener städtebaulich integrierter Lagen mit berücksichtigen. Es muss sich ferner mit den Fragen auseinandersetzen,

- inwiefern im zentralen Ort die Gefahr von Versorgungsdefiziten besteht, die nicht in der Innenstadt/Ortsmitte bzw. im Rahmen wohnortnahen Nahversorgung gedeckt werden können und

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- welche Auswirkungen Vorhaben an den Standorten, für die die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden soll, auf die städtebauliche Situation und die Versorgungsstrukturen in der Innenstadt/Ortsmitte haben.

Die Prüfungen der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2.3, insbesondere des Beeinträchtigungs- verbotes und des Kongruenzgebotes bleiben unberührt. Im Rahmen der Prüfung, ob das Beeinträchti- gungsverbot eingehalten wird, sind insbesondere auch wesentliche Auswirkungen auf die im zentralen Ort vorhandenen integrierten Versorgungsstandorte beachtlich.“

Aufgrund der bestehenden städtebaulichen Situation beabsichtigt die Gemeinde Scharnebeck im Rahmen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck eine ent- sprechende Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung gemäß LROP-VO 2017.

Den Unterlagen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck für die Gemeinde Scharnebeck wird eine separate Begründung zur Inanspruchnahme einer Zielausnahme- regelung beigefügt. Die entsprechende Ausarbeitung umfasst den über eine übliche Flächennutzungs- planänderung hinausgehenden Erläuterungsbedarf, wie u.a. eine Auseinandersetzung mit den be- stehenden Versorgungsstrukturen der Gemeinde Scharnebeck sowie ein Nachnutzungskonzept für die Altimmobilie als städtebauliche Konzeption.

Die Samtgemeinde Scharnebeck hat sich ausführlich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, den bestehenden Lebensmittelvollsortimenter in der Ortsmitte der Gemeinde Scharnebeck entsprechend der heutzutage gängigen Anforderungen zu vergrößern. Aufgrund der gewachsenen baulichen Struk- turen sowie die für einen Lebensmittelvollsortimenter erforderlichen Flächenansprüche bietet die Ortsmitte der Gemeinde Scharnebeck nicht die Voraussetzungen, um die v.g. Einzelhandelsein- richtungen ausreichend erweitern zu können.

Nach einer Betrachtung und Auswertung der innerhalb des Gemeindegebietes befindlichen Flächenpotenziale bietet das Plangebiet der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund seiner Eigenschaften die geeignetsten Voraussetzungen die Einzelhandelseinrichtungen des Segmentes Lebensmittel dem Bedarf der Samtgemeinde entsprechend zu entwickeln.

Um die Nachnutzung der nach Verlagerung des Lebensmittelvollsortimenters freiwerdenden Immobilien und somit den Erhalt des Ortskerns zu gewährleisten, wurde ein Nachnutzungskonzept erarbeitet. Das Nachnutzungskonzept für die Bestandsimmobilie in der Ortsmitte der Gemeinde Scharnebeck stellt die Grundlage zur Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung dar und liegt der Begründung zur Inanspruchnahme einer Zielausnahmeregelung als Anlage bei, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

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4.2 Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Lüneburg

Abbildung 2:Ausschnitt RROP 2010, Quelle: www.landkreis- lueneburg.de

- Die Gemeinde Scharnebeck übernimmt die Funktion eines Grundzentrums sowie eines Standortes mit der Schwerpunktaufgabe Tourismus und der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten.

- Scharnebeck liegt in einem Vorbehalts- gebiet für Erholung und grenzt nördlich an das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.

- Der westliche Teil des Gemeindegebiet liegt innerhalb eines Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft

- Das Schiffshebewerk der Gemeinde Scharnebeck stellt einen regional be- deutsamen Erholungsschwerpunkt dar.

- An der Adendorfer Straße in Richtung Schiffshebewerk ist ein regional bedeutsamer Wanderweg festgelegt.

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Lüneburg formuliert neben Grundsätzen (G) auch Ziele (Z) der Raumordnung. Diese sind dahingehend zu unterscheiden, dass Grundsätze der Raumordnung dem Abwägungsgebot unterliegen, während Ziele der Raumordnung ohne weitere Abwägung zu befolgen sind.

Die 2017 geänderte Fassung des Landes-Raumordnungsprogrammes schafft durch detailliertere und engere Regelungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zielausnahmeregelung in Bezug auf das Integrationsgebot für die Entwicklung von großflächigen Einzelhandelsstandorten. In diesem Punkt überregeln die Aussagen des LROP bzgl. des Integrationsgebotes die des RROP, sodass die im LROP gegebene Möglichkeit der Zielausnahmeregelung im Zuge der 38. Änderung des Flächennutzungs- planes angewendet wird. Auf die weiterführenden Erläuterungen zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur wird unter Ziff. 2 der 1. Änderung RROP 2010 ergänzend verwiesen.

1 Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume 1.1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes

1.1 Ziffer 01, 1. Änderung RROP 2010

(G) Raumordnung und Gemeinden sollen bei ihren räumlichen Planungen auf die Sicherung der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der sich aus der demografischen Entwicklung ergebenden Erfordernisse Rücksicht nehmen. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass:

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die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt wird,

das Erscheinungsbild der Gemeinden und die Lebensweise ihrer Einwohner prägenden baulichen und landschaftlichen Strukturen erhalten und weiter entwickelt werden;

hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerorts wie in der freien Landschaft,

Natur- und Landschaftsräume gesichert werden; insbesondere sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen sollten im Sinne einer nachhaltigen Sicherung und ökologischen Verbesserung positiv weiterentwickelt werden,

Anlagen für die allgemeine Grundausstattung in Erholungsgebieten gemäß den naturräumlichen Vorgaben geplant und hergerichtet,

bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen Gleichstellungsbelange, Belange der älteren Bürger sowie

der Jugend einbezogen und entsprechend berücksichtigt werden.

Die Vorgaben der Raumordnung stehen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen.

Das geplante Vorhaben sieht die Entwicklung eines großflächigen Einzelhandelsstandortes am west- lichen Siedlungsrand des Gemeindegebietes vor, um der zentralörtlichen Funktion eines Grund- zentrums seitens der Gemeinde Scharnebeck entgegen der derzeitigen Versorgungssituation gerecht zu werden.

Durch das im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Verträglichkeitsgutachten wird der Nachweis er- bracht, dass das geplante Vorhaben keine unverträglichen Auswirkungen auf die zentralen Orte im Landkreis Lüneburg sowie der Hansestadt Lüneburg haben wird.

Durch die geplante Ansiedlung der Einzelhandelseinrichtungen in unmittelbarer Nähe des be- stehenden Lebensmitteldiscountmarktes an der K 53 kann das Erscheinungsbild der Ortsmitte der Gemeinde Scharnebeck in seinem Bestand gewahrt bleiben. Die Entwicklung eines großflächigen Einzelhandelsstandortes am Marktplatz der Gemeinde würde eine erhebliche bauliche Veränderung erfordern und somit das Ortsbild der Gemeinde nachhaltig verändern. Die Freiraumstrukturen der Gemeinde tragen ebenso zu ihrem Erscheinungsbild bei, wie der zentrale Marktplatzbereich. Eine Errichtung baulicher Anlagen im gemeindlichen Lübbelau-Park, der den grünen Mittelpunkt im Gemeindegebiet darstellt, würde das Ortsbild prägend beeinflussen. Das Vorhabengebiet der 38.

Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung führt durch die Vorprägung des Gebietes aufgrund der K 53 zu keiner nennenswerten Veränderung des Ortsbildes der Gemeinde Scharnebeck.

Ein Zusammenwachsen bestehender Siedlungsräume wird durch das geplante Vorhaben nicht be- stärkt. Die Fläche des Plangebiets befindet sich im Zusammenhang bebauter Ortsteile und wurde bereits durch den Bebauungsplan Nr. 10 sowie die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes überplant.

Eine Ausdehnung des Siedlungsgebietes der Gemeinde Scharnebeck kann folglich ausgeschlossen werden.

Erholungsgebiete sind durch das geplante Vorhaben nicht betroffen. Der Grundsatz ist demnach für das Vorhaben nicht relevant.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Durch das geplante Vorhaben kann die Gemeinde Scharnebeck ihrem Versorgungsauftrag als Grund- zentrum dauerhaft nachkommen.

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 haben die Bürger der Gemeinde Scharnebeck Möglichkeit ihre Bedenken und Anregungen zum Plan- vorhaben zu äußern. Die Belange der älteren Bürger sowie der Jugend werden somit im Rahmen der Vorhabenplanung berücksichtigt. Unter anderem wird im Rahmen der Zielausnahmeregelung zur 38.

Änderung des Flächennutzungsplanes die Errichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe des Vorhabengebietes vorgesehen. Somit können die künftigen Einzelhandelseinrichtungen auch durch die mobilitätseingeschränkte Bevölkerung erreicht und die Versorgungsstrukturen des Grund- zentrums Scharnebeck allen Bevölkerungsgruppen zugänglich gemacht werden.

1.1 Ziffer 02, 1. Änderung RROP 2010

(G) Unter Beachtung der standörtlichen Voraussetzungen sollen in den Gemeinden, insbe- sondere an den zentralörtlichen Standorten wohnnahe Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert und - soweit möglich - geschaffen werden.

Die Samtgemeinde und Gemeinde Scharnebeck kommen durch die 38. Änderung des Flächen- nutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Forderung zur Schaffung von wohnnahen Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach. Die Entwicklung eines großflächigen Einzelhandels- standortes inklusive eines Lebensmittelvollsortimenters mit Bäcker und eines Drogeriemarktes sowie die Ansiedlung mischgebietstypischer Nutzungen führen zu einer Erweiterung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebotes im Siedlungsgebiet der Gemeinde Scharnebeck.

1.1 Ziffer 03, 1. Änderung RROP 2010

(G) Bei der kommunalen Bauleitplanung sind verstärkt die Erfordernisse des Klimawandels und des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Dazu gehören zum

Beispiel:

Förderung kompakter Bebauungs- und Siedlungsformen,

Förderung der Innenentwicklung,

Schaffung von optimalen siedlungs- und baustrukturellen Rahmenbedingungen zur effizienten Nutzung von Solarenergie,

Förderung der Verwendung erneuerbarer Energien im Wohnungsbau; dabei sollen insbesondere rechtliche Möglichkeiten für entsprechende Festsetzungen ausgeschöpft und finanzielle Anreize geschafft werden,

Verkehrsvermeidung,

bestmögliche Erschließung von Wohngebieten an den ÖPNV,

Erhaltung und möglichst Vermehrung der Speicherkapazitäten für klimarelevante Gase (Wälder und Gehölze, organische Böden).

Im Hinblick auf weitere klimarelevante Festlegungen wird auf die einzelnen Sachkapitel verwiesen.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Die Erfordernisse des Klimawandels und des Klimaschutzes werden im Rahmen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 berücksichtigt und in den Unterlagen des Umweltberichtes abgearbeitet.

Durch das geplante Vorhaben wird eine bislang unbebaute Fläche im Siedlungsgefüge der Gemeinde Scharnebeck einer baulichen Nutzung zugeführt. Durch die geplante Innenentwicklung werden ent- sprechend dem Erfordernis zur Stärkung der Einzelhandelsstruktur die notwendigen Außenbereichs- flächen vor einer baulichen Inanspruchnahme bewahrt.

Im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften gem. § 56 NBauO sind Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig, sodass erneuerbare Energien für die zukünftigen baulichen Anlagen genutzt werden können.

Durch die Entwicklung der neuen Einzelhandelseinrichtungen in Verbindung mit dem bereits be- stehenden Lebensmitteldiscountmarkt werden Kopplungskäufe an dem künftigen Standort generiert und zusätzliche Fahrten und somit das generelle Verkehrsaufkommen innerhalb des Siedlungsgebietes reduziert. Die Lage des Plangebietes mit direktem Zugang zur K 53 ermöglicht eine gute Erreichbarkeit der künftigen Nutzungen und reduziert die Fahrten innerhalb des zentralen Bereiches der Gemeinde Scharnebeck zusätzlich. Durch die Verlagerung des Marktes kann außerdem für einen Großteil des Gemeindegebiets eine fußläufige Versorgung sichergestellt werden, sodass zusätzlicher Verkehr ver- mieden wird.

1.1 Ziffer 04, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Es sind die räumlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Wirtschaftskraft des Landkreises nachhaltig gestärkt und weiterentwickelt wird mit dem Ziel, den Landesdurchschnitt zu übertreffen.

Dabei soll das Beschäftigungsniveau erhöht werden und die Arbeitslosenquote unter dem Landesdurchschnitt liegen. Dies soll erreicht werden durch intensive Bestandspflege und Weiterentwicklung der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks und insbesondere des Dienstleistungsbereiches einschließlich des Handels sowie die Ansiedlung neuer - und vorhandener Betriebe, insbesondere im produzierenden Gewerbe und den unternehmens- bezogenen Dienstleistungen sowie dem Handwerk. Eine besondere Bedeutung kommt der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu.

Mit der Entwicklung eines Sondergebiets Einzelhandel sowie eines Mischgebiets können auf der Fläche des Plangebiets der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsbetriebe ent- stehen, durch die Arbeits- und ggf. Ausbildungsplätze geschaffen werden. Gleichzeitig kann durch die Verlagerung und damit verbundene Vergrößerung und Anpassung an die zeitgemäßen Anforderungen eine Konkurrenzfähigkeit des derzeit ansässigen Lebensmittelvollsortimenters geschaffen und eine betriebsbedingte Aufgabe des Geschäftes verhindert werden.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________14 GSP Gosch & Priewe Ingenieurgesellschaft mbH • 23843 Bad Oldesloe

1.1 Ziffer 05, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Das Oberzentrum Lüneburg in Kooperation mit den Nachbargemeinden ist als wichtiger überregionaler Standort für das produzierende, insbesondere aber auch das Dienstleistungs- gewerbe zu stärken, hierbei ist die hierfür erforderliche Infrastruktur zu ergänzen bzw. zu schaffen. In allen übrigen Gemeinden, insbesondere in den zentralen Orten im ländlichen Raum, müssen zusätzliche Arbeits- und Ausbildungsplätze für die durch Zuwanderungen wachsende Bevölkerung angeboten werden. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Infrastruktur ist zu gewährleisten. Die Ansiedlung und Sicherung bzw. Erweiterung von Handwerks- und Gewerbebetrieben ist zu fördern. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die die im Landkreis erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte verarbeiten und veredeln.

Bei der Bereitstellung eines ausreichenden Gewerbeflächenangebotes ist verstärkt inter- kommunal zusammenzuarbeiten. Das Oberzentrum Lüneburg bildet mit den gewerblichen Unternehmen und schulischen Einrichtungen einen räumlichen Schwerpunkt im Landkreis.

Durch die Sicherung der bestehenden - und die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungs- plätze im gesamten Landkreis ist zudem einem weiteren Anwachsen des Pendlerdefizits, das gegenüber Hamburg besteht, entgegenzuwirken. Diese Ausbildungs- und Arbeitsplätze sollen möglichst wohnnah gesichert und entwickelt werden. Die fachliche Mobilität der Erwerbsfähigen im Landkreis Lüneburg ist durch geeignete Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu unterstützen. Auf eine nachfrageorientierte Ausrichtung der beruflichen Qualifikation sowie der Fort- und Weiterbildungsangebote ist dabei hinzuwirken. Bei den o.

g. Maßnahmen sollen die besonderen Belange von Frauen berücksichtigt werden. Die besonderen Standortvorteile des Landkreises Lüneburg durch die Lagegunst in der Metropolregion Hamburg, der überregionalen Verkehrswege und die hohe Landschafts- und Lebensqualität sind für die wirtschaftliche Entwicklung zu nutzen. Die wirtschaftliche Entwicklung ist auf diese Standortvorteile auszurichten.

Durch das Vorhaben der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 stärkt das Grundzentrum Scharnebeck das Angebot von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Die Entwicklung eines Mischgebietes im südlichen Plangebiet ermöglicht die An- siedlung von Handwerks- und Gewerbegebieten. Durch die Lage der künftigen Bauflächen sind diese an die bestehende Wohnnutzung der Gemeinde angebunden und können gleichzeitig ebenfalls direkt über die überregionale Infrastruktur angebunden und somit durch Pendler genutzt werden.

1.2, 1. Änderung RROP 2010

Einbindung in die norddeutsche und europäische Entwicklung - keine Festlegungen 1.3, 1. Änderung RROP 2010

Entwicklung in den Verflechtungsbereichen Bremen / Niedersachsen - keine Festlegungen 1.4, 1. Änderung RROP 2010

Integrierte Entwicklung der Küste, der Inseln und des Meeres - keine Festlegungen 2 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur 2.1 Ziffer 01, 1. Änderung RROP 2010

(15)

Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________15 GSP Gosch & Priewe Ingenieurgesellschaft mbH • 23843 Bad Oldesloe

(G) Die Gemeinden sollen bei ihrer Siedlungsentwicklungsplanung Flächenmanagement betreiben und dabei auch verstärkt Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation nutzen.

Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird eine zeitgemäße Entwicklung der bereits überplanten Fläche des Plangebiets gewährleistet. Die Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen kommt dem gesamten Samtgemeindegebiet zu Gute. Gemäß §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 BauGB werden die Nachbargemeinden an den entsprechenden Bauleitplanverfahren beteiligt und somit kommunal abgestimmt.

2.1 Ziffer 02, 1. Änderung RROP 2010

(G) Die für die Flächennutzungsplanungen zuständigen Gebietskörperschaften sollen Entwick- lungskonzepte erarbeiten und diese mit den Nachbar-Gebietskörperschaften sowie der Landes- planungsbehörde frühzeitig abstimmen.

Im Zuge des Bauleitplanverfahrens der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ein städtebau- liches Konzept erstellt, welches im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eine interkommunale Abstimmung durchlaufen wird.

2.1 Ziffer 03, 1. Änderung RROP 2010

(G) Bauleitplanerische Instrumente zur Verwirklichung dieser regionalplanerischen Ziel- setzungen sind Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Die erforderlichen Bauflächen sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft innerhalb der Gemeinden räumlich zusammengefasst werden. Die Möglichkeiten einer Bau- und Kompensationsflächenbevorratung sind zu nutzen.

Die Fläche der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck sowie der 3.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Scharnebeck ist planungsrechtlich bereits durch den Bebauungsplan Nr. 10 überplant. Durch das geplante Vorhaben werden die bislang ungenutzten Flächen am westlichen Siedlungsrand einer aktiven Nutzung zugeführt. Die Gemeinde Scharnebeck hat sich somit bereits im Jahr 1993 durch die Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 10 sowie die Darstellung im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan mit der städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes befasst und diese in ihrer weiteren Siedlungsstruktur berücksichtigt.

2.1 Ziffer 06, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Die Gemeinden haben ihre Siedlungsentwicklung vorrangig auf die zentralörtlichen Standorte und die Einzugsbereiche der Haltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs auszurichten. Dies gilt sowohl für die Haltepunkte des schienengebundenen als auch des straßengebundenen ÖPNV (Regionale Hauptlinien), deren Streckenführungen die (über-) regionalen Siedlungsentwicklungsachsen bilden.

Das geplante Vorhaben sieht die Entwicklung eines Standortes für großflächige Einzelhandelsein- richtungen sowie ergänzende mischgebietstypische Nutzungen im Grundzentrum Scharnebeck vor. Im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanung sind seitens der Gemeinde Scharnebeck die erforderlichen Abstimmungen erfolgt, um im Nahbereich der künftigen Einzelhandelseinrichtungen eine zusätzliche

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Bushaltestelle des ÖPNV zu erreichen. Somit sind die Flächen der künftigen baulichen Anlagen optimal an das öffentliche Netz des Personennahverkehrs angebunden.

2.1 Ziffer 15, 1. Änderung RROP 2010 FORMATIERUNG (Z) Schwerpunktaufgaben haben:

Das Oberzentrum Lüneburg:

- Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten, - Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten, - Wissenschaftliche Lehre und Forschung,

die Grundzentren Adendorf, Bardowick, Bleckede, Dahlenburg, Scharnebeck und Neuhaus sowie die Standorte Bahnhof Melbeck und Vastorf:

- Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten,

die Grundzentren Adendorf, Bardowick und Reppenstedt:

- Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten.

Die Gemeinde Scharnebeck kommt den Vorgaben der 1. Änderung des RROP 2010 durch die Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 nach, indem sie durch das geplante Vorhaben die Entwicklung eines großflächigen Einzel- handelsstandortes sowie mischgebietstypischer Nutzungen planungsrechtlich vorbereitet und so innerhalb der Gemeinde die Schaffung neuer Arbeitsstätten fördert.

2.1 Ziffer 18, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Die Bevölkerung des Landkreises ist vor schädlichem Lärm zu schützen.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Scharnebeck ist eine schalltechnische Untersuchung erstellt worden, deren Ergebnisse in der weiteren Bearbeitung in die Planungen des Vorhabens einbezogen worden sind.

2.1 Ziffer 19, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Bei der Planung von Verkehrswegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen ist auf wirksamen Schallschutz zu achten. Die Lärmbelästigung ist durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Maßnahmen, wie Führung von Verkehrswegen im Einschnitt oder Anordnung von Lärmschutzwällen oder anderen lärmmindernden Maßnahmen, möglichst gering zu halten. Wenn an vorhandenen Straßen, Schienenwegen und anderen lärmer- zeugenden Anlagen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt werden können, ist eine Wohnbebauung zu verhindern.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Scharnebeck ist eine schalltechnische Untersuchung erstellt worden, deren Ergebnisse in der weiteren Bearbeitung in die Planungen des Vorhabens einbezogen worden sind. Weitere Verkehrsanlagen werden im Rahmen des geplanten Vorhabens nur im untergeordneten Umfang geplant, die zu keiner unverträglichen Verkehrslärmerzeugung führen.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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2.1 Ziffer 21, 1. Änderung RROP 2010

(Z) Bei allen Ansiedlungen oder Erweiterungen von Industrie- und Gewerbebetrieben sind neben den Belangen der Wirtschaft auch die des Städtebaus, des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu beachten. Im Rahmen der Bauleitplanung müssen die Probleme, die sich aus dem Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Wirtschaft ergeben, verstärkt Berücksichtigung finden; ebenso jene Probleme, die aus der weiteren Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter oder ökologisch be- deutsamer Freiflächen oder deren Auswirkungen auf diese Flächen entstehen. Beides gilt insbesondere für stark industriell geprägte Stadt- und Gemeindegebiete.

Die Fläche des Plangebietes befindet sich am westlichen Siedlungsrand der Gemeinde Scharnebeck.

Das Vorhaben überplant planungsrechtlich bereits als Sondergebietsbauflächen vorbereitete Flächen.

Die bislang als ungenutzte Brachflächen bestehenden Flächen innerhalb des Geltungsbereiches werden einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt und so der Siedlungskörper der Gemeinde Scharnebeck wie mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 10 im Jahr 1993 beabsichtigt, geschlossen.

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 grenzt im Westen an das Schiffs- hebewerk am Elbe-Seitenkanal und bildet eine ungenutzte Lücke zu dem bestehenden Siedlungs- körper. Die Aktivierung der Bauflächen ist insbesondere hinsichtlich der prägenden touristischen Nutzung des Schiffshebewerkes städtebaulich vorzusehen, um die vereinzelten Nutzungen innerhalb des Plangebietes zu verbinden.

Die naturschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 sowie zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes bearbeitet. Es ist beabsichtigt, die bestehenden Gehölzstrukturen im nördlichen Teil des Plangebietes, welche sich zwischenzeitlich zu Waldflächen entwickelt haben, im Rahmen des geplanten Vorhabens umzu- wandeln. Aufgrund der Nähe zu den bereits bestehenden baulichen Nutzungen sowie der geplanten weiteren Entwicklung ist eine nachhaltige Waldentwicklung innerhalb des Geltungsbereiches aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht beabsichtigt. Die bestehenden Gehölzstrukturen werden in dem erforderlichen Umfang zum Erhalt festgesetzt, um eine Trennung zwischen der künftigen - sowie Bestandsbebauung zu schaffen.

Auf die weiterührenden Erläuterungen zum Bedarf der Inanspruchnahme der nördlichen Waldfläche im Abschnitt 3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, 1. Änderung RROP wird ergänzend verwiesen.

2.1 Ziffer 24, 1. Änderung RROP 2010

Die touristische Attraktion des Schiffshebewerkes in Scharnebeck ist durch weitere Planungen und Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln. Daneben sollen die Gewässer des Landkreises, insbesondere die Elbe und der Elbe-Seitenkanal mit steigendem Freizeit- und Ausflugsverkehr auf dem Wasser eine höhere Bedeutung für den Tourismus erlangen. Ein Erhalt der Schiffbarkeit der Ilmenau für den Freizeit- und Ausflugsverkehr wird im Rahmen der Möglichkeiten angestrebt, die sich aus den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmen- richtlinie (EG-WRRL) und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des WHG und des NWG für die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer ergeben. Auf die Einrichtung der

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-Kanal sowie eine weitere Verbesserung auf der Elbe mit kurzen Fahrtstrecken zwischen allen Gemeinden und Städten an der Elbe ist hinzuwirken.

Die wassertouristische Infrastruktur ist durch weitere Planungen und Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

- die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften, - die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",

- die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden Anforderungen sowie

- die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt.

Eine Überplanung des Schiffshebewerkes der Gemeinde Scharnebeck erfolgt mit dem geplanten Vor- haben nicht. Das Vorhaben der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für eine zeitgemäße bauliche Entwicklung im Nahbereich des Schiffshebewerks in der Gemeinde Scharnebeck. Durch die Fest- setzung eines Mischgebietes sowie Sondergebietes großflächiger Einzelhandel besteht die Möglichkeit der Ansiedlung weiterer Nutzungen zur Stärkung des Schiffshebewerkes als Tourismusstandort. Durch die Gebietsausweisungen des Plangebietes entstehen Kopplungswirkungen zwischen den künftigen Nutzungen und der bestehenden Nutzung des Schiffshebewerkes, wodurch eine gegenseitige Stärkung zu erwarten ist.

2.2 Ziffer 01 und 03, 1. Änderung RROP 2010

Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm 2008 ist ein Oberzentrum in der Hansestadt Lüneburg festgelegt. Die Hansestadt Lüneburg erfüllt somit oberzentrale Funktionen für den Planungsraum. (LROP 2.2 04)

Die Standorte von Grundzentren sind:

Adendorf (Ortsteil Adendorf), Amelinghausen (Ortsteil Amelinghausen), Bardowick (Flecken), Barendorf, Dahlenburg (Ortsteil Dahlenburg), Embsen (Ortsteil Embsen), Melbeck, Neetze (Ortsteil Neetze), Neuhaus (Ortsteil Neuhaus), Reppenstedt (Ortsteil Reppenstedt) und Scharnebeck (Ortsteil Scharnebeck). (LROP 2.2 01)

Die zentralen Siedlungsgebiete der Grundzentren und Grundzentren und des Grundzentrums mit mittelzentralen Teilfunktionen Bleckede und des Oberzentrums Lüneburg entsprechen den in den jeweiligen Flächennutzungsplänen der Träger der Bauleitplanung als Wohnbau- flächen, gemischte oder gewerbliche Bauflächen dargestellten Flächen. Sonderbauflächen werden nur dann dem zentralen Siedlungsgebiet zugeordnet, wenn sie städtebaulich mit den o.g. Flächen im engen räumlichen Zusammenhang stehen. Sonderbauflächen oder -gebiete für Energie- oder Versorgungsanlagen sowie Ferien- und Wochenendhausgebiete gehören nicht zu den zentralen Siedlungsbereichen.

Im Rahmen der Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 erfolgt eine Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung des Landes- Raumordnungsprogrammes Niedersachsen in Bezug auf das Integrationsgebot, um innerhalb des Vorhabengebietes einen großflächigen Einzelhandelsstandort von mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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planungsrechtlich vorbereiten zu können. Auf die ausführlichen Ausführungen der nachfolgenden Kapitel wird verwiesen.

Durch die Erstellung eines Nachnutzungskonzeptes für die Altimmobilie des bislang bestehenden Edeka-Marktes sowie die Erarbeitung eines Verträglichkeitsgutachtens auf Ebene der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 hinsichtlich der künftig zulässigen Verkaufsfläche wird gewährleistet, dass weder zentrale Versorgungsbereiche anderer Städte/Gemeinden noch der zentrale Versorgungsbe- reich der Gemeinde Scharnebeck selbst durch das geplante Vorhaben negativ beeinträchtigt werden.

2.3 Ziffer 01, 1. Änderung RROP 2010

Der Umstrukturierungsprozess im Einzelhandel darf die wohnortbezogene Nahversorgung sowie die Versorgungsfunktion der Grundzentren und die regionale und überregionale Einzelhandelsfunktion Lüneburgs nicht gefährden. In Grundzentren sind Einzelhandelsgroß- projekte zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

- Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2000 m² (Orientierungswert), - sie werden planungsrechtlich als Sondergebiete oder Kerngebiete festgesetzt,

- die zentralörtlichen Funktionen benachbarter Zentraler Orte werden nachweislich nicht wesentlich beeinträchtigt,

- sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungsbereichen errichtet (Integrationsgebot) und

- sie werden im zentralen Siedlungsgebiet errichtet (Konzentrationsgebot).

Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche im Sinne von Satz 2 erster Spiegelstrich sind außerhalb des Siedlungsbereiches des Oberzentrums Lüneburg:

- Grundzentrum Adendorf und - Grundzentrum Bardowick.

Zentrenrelevante Sortimente sind an diesen Standorten nur in einem Umfang bis zu 10 %, maximal 800 m² Verkaufsfläche je Vorhaben zulässig. Dabei ist das Gesamtkontingent an zentrenrelevanten Sortimenten für Bardowick in Höhe von 1500 m² und für Adendorf in Höhe von 1400 m² grundsätzlich im jeweiligen Ortskern abzudecken. An dem Standort Bardowick/K 46 und dem Standort Adendorf/B 209 sind zentrenrelevante Sortimente im Rahmen des jeweiligen Gesamtkontingents ausnahmsweise aufgrund von Umstruktu- rierungen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Beeinträchtigungsverbots nachgewiesen wird.

Weitere Einzelhandelsgroßprojekte, die nicht vornehmlich der Nahversorgung dienen, was in der Regel bei einer Verkaufsfläche über 2000 m² zu erwarten ist, sind grundsätzlich außerhalb der zentralen Siedlungsgebiete Lüneburg/Grundzentrum Adendorf/ Grund- zentrum Bardowick unzulässig. Im Einzelfall und im Rahmen eines interkommunal und mit

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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der Landesplanungsbehörde abgestimmten Standortkonzepts ist zu prüfen, ob raumordne- rische Gesichtspunkte eine Zulässigkeit begründen.

Mit dem Ziel der Sicherung ausgeglichener Versorgungsstrukturen sollten bestehende Bebauungs- pläne an die geltende Fassung des § 11 (3) BauNVO angepasst werden, Baurechte für Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten weitgehend ausgeschlossen werden, Baurechte für Einzelhandel in Mischgebieten möglichst dann ausgeschlossen werden, wenn die Funktion gewachsener Versorgungs- strukturen beeinträchtigt wird.

Die Gemeinde Scharnebeck weicht im Rahmen der Aufstellung der 38. Änderung des Flächen- nutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 von den Grundsätzen der Raum- ordnung ab. Um der Versorgungsfunktion als Grundzentrum nachzukommen, besteht der Bedarf den Lebensmittelsektor des Einzelhandels in der Gemeinde Scharnebeck zu stärken. Aufgrund der gewachsenen Strukturen des zentralen Siedlungsgebietes besteht nicht die Möglichkeit, die vor- handenen Lebensmittelvollsortimenter in der Ortsmitte der Gemeinde zu erweitern.

Die Gemeinde Scharnebeck nimmt in Rahmen des geplanten Vorhabens gemäß Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Ziel- ausnahmeregelung des Integrationsgebotes wahr. Unter der Einhaltung der durch das Landes- Raumordnungsprogramm genannten Voraussetzung ist die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsstandortes auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zulässig.

Im Rahmen der Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Landes- Raumordnungsprogramms zur Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung gem. LROP Nr. 2.3 05 Satz 3).

Auf die Ausführungen der separaten Begründung zur Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung wird ergänzend hingewiesen.

2.3 Ziffer 02, 1. Änderung RROP 2010

Mobilitätszwänge sollen durch eine wohnstandortnahe Erreichbarkeit der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und des sozialen und kulturellen Grundbedarfs insbesondere in den zentralen Orten abgebaut werden. Dazu gehören ÖPNV-Maßnahmen, wie möglichst kurze, direkte Verbindungen, flexible Beförderungsangebote und Nahbereichserschließungen. Das Tarifsystem des HVV ist laufend an veränderte raumstrukturelle und finanzielle Bedingungen anzupassen. Die Ausweitung des HVV- Gebietes sowie die Reaktivierung von SPNV- Verbindungen sind zu prüfen.

Die Fläche des Plangebietes der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 liegt in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Wohnbauflächen der Gemeinde Scharnebeck. Um die künftigen Einzelhandelseinrichtungen zusätzlich an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs anzuschließen, erfolgt im Rahmen des geplanten Vorhabens eine Abstimmung mit dem Verkehrsnetzbetreiber HVV zur Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle mit direktem Zugang zur den geplanten Einzelhandelseinrichtungen.

Durch die Erweiterung des Liniennetzes in der Gemeinde Scharnebeck werden die geplanten Einzelhandelseinrichtungen an das Netz des ÖPNV angebunden und die Erreichbarkeit auch für die nicht-motorisierte sowie mobilitätseingeschränkte Bevölkerung gewährleistet.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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3. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen 3.1 Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen

3.1.1 Ziffer 01 und 02, 1. Änderung RROP 2010

Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften unter- einander verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen, so bezieht sich diese Regelung auf den jeweiligen Kooperationsraum. Bezugszeitraum ist die durchschnitt- liche Rate der Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009. Haben Samt- oder Einheitsgemeinden oder Kooperationsräume in diesem Zeitraum kein Wohnbauland neu ausgewiesen, so bemisst sich die 2020 zulässige Ausweisung am Einwohneranteil der Einheitsgemeinde/Samtgemeinde/des Kooperationsraums an der Gesamtbevölkerung des Landkreises Lüneburg. Grundlage dieser Reduzierung sind die Daten der im zweijährigen Turnus durchgeführten Wohnbaulandabfrage des Niedersächsischen Sozialministeriums.

Auch die Raten der Neuausweisung werden nicht angerechnet.

- die Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten durch Nachverdichtung, - Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie

- die Schaffung von Wohnbauland durch Konversion (insbesondere Umwandlung von bisher gewerblich, militärisch oder für Verkehrsanlagen genutzten Flächen in Wohnbauland).

Landesplanungsbehörde und Träger der Flächennutzungsplanung haben in einem Rhythmus von 5 Jahren gemeinsam zu überprüfen, ob dieses Ziel erreicht wurde.

Im Rahmen der Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 erfolgt unter anderem die planungsrechtliche Vorbereitung von Wohnbau- flächen im nördlichen Plangeltungsbereich. Die geplante Wohnbebauung stellt einen städtebaulichen Lückenschluss zwischen den geplanten Einzelhandelseinrichtungen und der nördlich des Plangebietes bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße „Heidkoppel“ dar und umfasst eine Größe von ca. 1,2 ha abzüglich der entsprechend erforderlichen Erschließungsflächen.

Die Analyse der Wohnbaulandumfrage 2018 für den Erhebungszeitraum 2016 und 2017 bildet die wohnbauliche Entwicklung sowie die Gründe für einen weiteren Entwicklungsbedarf ab. Mit Blick auf die nachfolgenden Erläuterungen stellt sich die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Vorhabengebiet der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes als notwendiger Entwicklungsschritt dar. Die sehr gute Anbindung an die künftigen Versorgungsstrukturen sowie Infrastruktur der Gemeinde bieten die Möglichkeit dem Wohnraumbedarf des Grundzentrums Scharnebeck durch eine in den bestehenden Siedlungskörper integrierte Baufläche nachzukommen.

Die Landkreise im Raum Hamburg stechen in der aktuellen Befragung weniger deutlich hervor als noch 2014/2015. Lüneburg und der Landkreis Vechta haben 2016/2017 deutlich weniger Baulandflächen neu ausgewiesen als zwei Jahre zuvor. (…) Vielmehr hat sich mit mehr als 20% der Flächenanateil für Geschosswohnungsbau verdoppelt. (S. 6, Wohnbaulandumfrage 2018, NBank)

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Abbildung 3 Neuausweisungen von Wohnbauland 2016/2017, Quelle:

Wohnbaulandumfrage, NBank

In den Jahren 2016 und 2017 sind im Landkreis Geschosswohnungs- bauten nicht in einem erfassungs- relevanten Umfang entstanden.

Im landesweiten Vergleich liegt der Landkreis Lüneburg sowohl in der gesamten Neuausweisung von Bau- land als auch von Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau im unteren Bereich.

In der Hansestadt Lüneburg als nächstgelegenes Oberzentrum er- folgte im gleichen Zeitraum der letzten Jahre ein noch geringerer Umfang an Wohnbauland-Neuaus- weisungen. Es besteht somit ein Wohnraumdefizit aus den ver- gangenen Jahren.

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Der relative Wert, bei dem die Ausweisungsaktivitäten an der Zahl der Einwohner bemessen werden, ist als Vergleichsgrundlage noch aussagekräftiger, 2016 und 2017 kamen niedersachsenweit insgesamt 2,3 Hektar je 10.000 Einwohner hinzu, ein Anstieg gegenüber der vorherigen Befragung (1,7 ha je 10.000 Einwohner) um mehr als ein Drittel. (S. 16, Wohnbaulandumfrage 2018, NBank)

(…)

Auch bei der Auswertung weisen östliche und das südliche Niedersachsen unterdurchschnittliche Werte auf. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Landkreise Lüneburg (…). (S. 16, Wohnbaulandumfrage 2018, NBank)

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Begründung mit Umweltbericht zur. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Scharnebeck

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Abbildung 4: Neuausweisungen von Wohnbauland 2016 und 2017; Quelle: Wohnbaulandumfrage 2018, NBank

Die geringe Neuausweisung von Wohnbauland geht einher mit dem geringen Umfang an Bauland- reserven.

Insbesondere da die Hansestadt Lüneburg keine Flächenpotenziale mehr aufweist, haben die umliegenden Gemeinden mit guter Anbindung eine entlastende Funktion auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu übernehmen. Der Wohnungsmarkt in der Hansestadt weist ein deutliches Defizit auf, was zur Folge hat, dass eine starke Wanderung in die umliegenden Gemeinden in der Metropol- region mit guter Verbindung zur Hansestadt zu erkennen ist. Die Samtgemeinde Scharnebeck stellt mit ihrer gut ausgebauten sozialen Infrastruktur sowie der besonders guten verkehrlichen Anbindung (ca.

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