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Für die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Die Ministerin

Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf

(Anfahrt über Hubertusstraße)

Telefon +49 211 8618-4300 Telefax +49 211 8618-4550 ina.scharrenbach@mhkbg.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

Für die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen des Landtags Nordrhein-Westfalen

44. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen des Landtags Nordrhein-Westfalen am Donnerstag, 6. Mai 2021

Tagesordnungspunkt:

Aktueller Sachstand zum Anstieg häuslicher Gewalt in Nordrhein- Westfalen

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

in der Anlage übersende ich Ihnen den o. g. Bericht mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen.

Mit freundlichem Gruß

Ina Scharrenbach

MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf

An den Präsidenten des

Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn André Kuper MdL

Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

5. Mai 2021 17

VORLAGE

17/5122

A03

(2)
(3)

Bericht der Landesregierung an den Ausschuss für Gleichstellung und Frauen des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Sitzung am 6. Mai 2021

A. Aktueller Sachstand zum Anstieg häuslicher Gewalt in Nordrhein-Westfalen

A. 1 Zur statistischen Erfassung von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsge- walt

Bis zum Beginn der Corona-Pandemie wurden Fallzahlen zur Partnerschaftsgewalt - abgeleitet aus dem Lagebild zur Partnerschaftsgewalt des Landeskriminalamtes Nord- rhein-Westfalen - zur Verfügung gestellt. Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik zur Häuslichen Gewalt lagen aufgrund bisher nicht erfolgter Sonderauswertungen nicht vor.

Partnerschaftsgewalt bildet die Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung im Hinblick auf die Beziehungsarten ab. Partnerschaften werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik dif- ferenziert nach

 Ehepartner,

 eingetragenen Lebenspartnerschaften,

 Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und

 ehemalige Partnerschaften.

Es ist nicht notwendig, dass Opfer und Tatverdächtige in einem gemeinsamen Haus- halt leben. Bei der Häuslichen Gewalt werden hingegen ausschließlich Fälle betrach- tet, in denen Opfer und Tatverdächtige im gemeinsamen Haushalt leben. Eine part- nerschaftliche Beziehung zwischen Opfer und Täter ist nicht zwingende Vorausset- zung. Mithin bestehen Schnittmengen, aber auch deutliche Unterschiede zwischen beiden Kriminalitätsphänomenen. So differieren unter anderem die einbezogenen De- likte. So kann zum Beispiel ein sexueller Missbrauch eines Kindes in der Partner- schaftsgewalt nicht, im Kontext von häuslicher Gewalt jedoch sehr wohl vorkommen.

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A. 2 Zur Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik im Hinblick auf häusliche Gewalt in Zeiten der Corona-Pandemie

Die erstmalig im Jahr 2020 erstellte kriminalistische Auswertung Häusliche Gewalt in Nordrhein-Westfalen stellt die Entwicklungen der Fallzahlen Häusliche Gewalt in ei- nem Vierjahresvergleich (2017 bis 2020) dar.

In Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2020 insgesamt 29.155 Fälle Häuslicher Ge- walt erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg von 7,7 Prozent.

In absoluten Zahlen ergibt sich der größte Anstieg der Fallzahlen bei den vorsätzlichen Körperverletzungen. Hier sind die Zahlen von 17.258 im Jahr 2019 auf 19.052 Fälle im Jahr 2020 gestiegen. Der Anstieg beträgt 1794 Fälle und somit 10,4%.

Der zweitgrößte Anstieg in absoluten Zahlen ist auf gefährliche Körperverletzungen zurückzuführen. Hier sind die Zahlen von 3768 im Jahr 2019 auf 4079 Fälle im Jahr 2020 gestiegen. Der Anstieg beträgt 311 Fälle und somit 8,25%. Bei einigen wenigen Delikten ist auch ein Rückgang der Fallzahlen im Jahr 2020 zu sehen. So sind die Zahlen für Mord und Totschlag von 92 Fällen im Jahr 2019 auf 90 Fälle im Jahr 2020 geringfügig gesunken. Der Rückgang beträgt 2 Fälle und somit 2,17% für diesen De- liktsbereich.

Insgesamt wurden 32.705 Opfer von Fällen der Häuslichen Gewalt festgestellt. Hierbei handelt es sich um 22.905 Frauen (70,0%) und 9.800 Männer (30,0%). Als Täter wur- den insgesamt 27.543 unterschiedliche Personen festgestellt (Echt-Tatverdächtigen- zählung). Hierbei handelt es sich um 21.114 (76,7%) Männer und 6.429 (23,3%) Frauen. Das jetzt vorliegende Lagebild Häusliche Gewalt basiert auf der qualitätsgesi- cherten Polizeilichen Kriminalstatistik1 und ist somit auf valide Daten zurückzuführen.

Es ist beabsichtigt, das Lagebild Häusliche Gewalt fortan für jedes Kalenderjahr zu erstellen.

1 Es ist anzumerken, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik nur die Fälle abbildet, die der Polizei be- kannt geworden sind. Dieses sogenannte Hellfeld wird insbesondere auch im Deliktsbereich der häus-

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A.3 Zur Zunahme der Fallzahlen im Bereich häuslicher Gewalt gemäß Sonder- auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik Abweichung der Daten

Die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2020 lagen zum Zeit- punkt der Ausschussberichtsbitten im Jahr 2020 und im Januar 2021 noch nicht vor.

Für die regelmäßigen Ausschussberichte im Jahr 2020 und Januar 2021 wurden sei- tens des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen daher vorliegende, vorläufige Fallzahlen der polizeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme, die sogenannte Eingangsstatistik, unterjährig zur Verfügung gestellt.

Diese Fallzahlen sind allerdings mangels Qualitätssicherung unvalide und weichen grundsätzlich von den Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik, die die sogenannte Ausgangsstatistik abbildet, ab. Auch sind die Erfassungszeiten unterschiedlich, so dass sich hier vergleichende Betrachtungen nicht anbieten. Die Ersterfassung eines Eingangs einer Strafanzeige erfolgt im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Ermittlungsergebnis in die Polizeiliche Kri- minalstatistik übertragen.

In den regelmäßigen, mündlichen und schriftlichen Ausschussberichten der Landesre- gierung Nordrhein-Westfalen wurde stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige, nicht valide Fallzahlen der polizeilichen Vorgangsbearbeitungssys- teme handelt und fundierte Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung ausschließlich auf Grundlage der polizeilichen Kriminalstatistik erfolgen können. Deutlich gemacht wurde auch, dass von einem größeren Dunkelfeld an Straftaten im Kontext von häuslicher Gewalt ausgegangen werden kann.

Da das Monitoring der Fallzahlen der Häuslichen Gewalt im Rahmen der Corona-Pan- demie im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem einen Rückgang der Fallzahlen suggerierte und diese Entwicklung der Diskussion in der Öffentlichkeit entgegenzulau- fen schien, hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Anfang des Jahres 2021 erstmalig im Rahmen einer Sonderauswertung die Delikte des Spektrums der Häusli- chen Gewalt auf Basis der Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik analysiert.

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Die Erstellung dieser Sonderauswertung war aufwändig, da die Polizeiliche Kriminal- statistik über keinen phänomenologischen Summenschlüssel zur Häuslichen Gewalt verfügt. Damit liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen nunmehr valide und qualitätsgesicherte Fallzahlen der Häuslichen Gewalt - aus der Polizeilichen Kriminal- statistik abgeleitet - vor.

Diese qualitätsgesicherten Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik weichen aller- dings deutlich von den vorherigen im Rahmen des Monitorings der Corona-Pandemie festgestellten Fallzahlen der polizeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme ab. Aus den Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2020 ergibt sich eine Steige- rung der Fallzahlen gegenüber dem Jahr 2019. Die vorher aus den polizeilichen Vor- gangsbearbeitungssystemen erhobenen Fallzahlen suggerierten stets einen Fallzah- lenrückgang.

Eine Analyse der beiden Datenquellen zeigt, dass die Fallzahlen insbesondere im Jahr 2019 stark voneinander abweichen:

Fallzahlen PKS Fallzahlen VBS (Zahlen bis zum 20.12.2020)

2019 27 084 36 759

2020 29 155 31 837

Die Zahlen für das Jahr 2020 liegen im Rahmen einer kalkulierten Abweichung zwi- schen den Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik und der polizeilichen Vor- gangsbearbeitungssysteme. Die Fallzahlenabweichung für das Jahr 2019 ist aller- dings auffällig und vermutlich auf mangelnde Datenqualität zurückzuführen. Gründe für eine bessere Datenqualität im Jahr 2020 könnten die stetige Zunahme der Nutzung des neuen Vorgangsbearbeitungssystems ViVA und die damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Datenqualität und das Monitoring der Fallzahlen der

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Häuslichen Gewalt durch das regelmäßige Lagebild der Polizei zur Corona-Pandemie und der damit zusammenhängenden Fokussierung auf die Qualität der Daten sein.

A.4 Inanspruchnahme der Unterstützungsinfrastruktur für von Gewalt betroffene Frauen

Bei den 64 landesseitig geförderten und sechs nicht landesgeförderten Frauenhäusern in Nordrhein-Westfalen wurde bislang kein Anstieg an Aufnahmegesuchen verzeich- net. Auch in der Weihnachts- und Nachweihnachtszeit ist kein signifikanter Anstieg an Aufnahmegesuchen registriert worden. Eine Aufnahme von schutzsuchenden Frauen mit und ohne Kinder war und ist in einer Akutschutzeinrichtung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 jederzeit möglich.

2

Die Telefon- und Online-Beratungsangebote in den Frauen- und Fachbera- tungsstellen werden gut genutzt, eine deutliche Zunahme an Beratungsanfra-

2 Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen dokumentiert täglich die Anzahl an Frauenhäusern mit freien Akutschutzplätzen. Eine platzscharfe Er- fassung von freien Plätzen in den Frauenhäusern ist bislang nicht möglich. In der Abbildung wird da- her die Gesamtanzahl an Frauenhäusern mit freien Akutschutzplätzen pro Monat ausgewiesen.

0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500

Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20 Nov 20 Dez 20 Jan 21 Feb 21 Mrz 21

Anzahl an landesgeförderten und nicht landesgeförderten Frauenhäusern mit freien Akutschutzplätzen

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gen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Einige Beratungsstellen berichte- ten aber, dass durch eine Verlagerung des Angebots von persönlicher, face-to- face-Beratung zu ausschließlich telefonischer und digitaler Beratung die Bera- tungskontakte intensiver geworden wären.

B. Darstellung, wie die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Frauen besser vor Gewalt schützen möchte und welche akuten Hilfestellungen sie von Ge- walt betroffenen Frauen anbietet?

 Zuletzt wurden im Ausschuss für Gleichstellung und Frauen am 24. März 2020, am 23. April 2020, am 3. September 2020, am 24. September, am 29. Oktober 2020, am 19. November 2020 und am 14. Januar 2021 ausführliche Sach- standsberichte zu den seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ergrif- fenen Maßnahmen abgegeben.

Für die Polizei Nordrhein-Westfalen hat die sachgerechte und zielgerichtete Aufgaben- wahrnehmung in Fällen von Häuslicher Gewalt eine hohe Bedeutung. Sie handelt in diesen Fällen konsequent und schöpft alle polizeirechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen aus, um dadurch verfestigte Gewaltbeziehungen aufzubrechen, Opfer zu schützen und eine beweiskräftige Strafverfolgung zu ermöglichen.

Die Grundlagen für das polizeiliche Handeln sind durch Dienstanweisungen in den Kreispolizeibehörden klar geregelt. Eine landesweite Erlassregelung, die einen Schwerpunkt insbesondere auf das Hochrisikomanagement von Fällen Häuslicher Ge- walt legt, ist derzeit in Vorbereitung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Mög- lichkeit des längerfristigen Gewahrsams von bis zu 14 Tagen im Polizeigesetz Nord- rhein-Westfalen der Polizei Nordrhein-Westfalen ein zusätzliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um Frauen besser vor Gewalt schützen zu können.

Die Polizei bietet Betroffenen häuslicher Gewalt mit der Broschüre „Häusliche Gewalt - Informationen und Hilfsangebote für Betroffene“ neben Erläuterungen zu dem poli- zeilichen Vorgehen, Informationen zu den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Hilfsan-

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geboten an. Sie weist ortsbezogen auf Frauenberatungsstellen, Frauenhäuser, Gleich- stellungsstellen bei den Landratsämtern und Stadtverwaltungen, den Verein „WEIS- SER RING“ e.V. und die Opferschutzbeauftragten der Kreispolizeibehörden hin, die Opfer bedarfsangemessen und individuell an Hilfeeinrichtungen vermitteln. Mit Einver- ständnis der Opfer übermittelt die Polizei die Daten an die Fachberatungsstelle/Inter- ventionsstelle, die zeitnah auf die betroffene Person zugehen und Hilfe anbieten kön- nen.

Für einen effektiven Schutz von Frauen vor Gewalt müssen Prävention, Intervention und Hilfemaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen ineinandergreifen. Gemäß dem Koalitionsvertrag von CDU und FDP für die 17. Legislaturperiode in Nordrhein- Westfalen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen – und hierbei insbesondere das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lan- des Nordrhein-Westfalen – bereits vor der Corona-Pandemie zahlreiche opferschüt- zende Maßnahmen und Projekte auf den Weg gebracht, um das Unterstützungssys- tem für von Gewalt betroffene Frauen krisenfest aufzustellen.

Ausgehend von den Erkenntnissen und Ergebnissen der Analyse über die Bedarfsge- rechtigkeit des Unterstützungssystems für von Gewalt betroffene Frauen und der lan- desweiten Befragung zu „Sicherheit und Gewalt in Nordrhein-Westfalen“ werden noch ausstehende Aufgaben für eine effektivere Unterstützung von Opfern und erfolgreiche Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in der Gesamtstrategie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen „Schutz vereint: Nordrhein-Westfalen-Pakt gegen Gewalt“ zu- sammengeführt und mit Hilfe eines mehrstufigen Stufenplans erforderliche Umset- zungsschritte skizziert.

Ein erster Fachaustausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Trägerverbände der Frauen- und Männerunterstützungsinfrastruktur, der Landesarbeitsgemeinschaft kom- munaler Gleichstellungsstellen, vom Städte- und Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund über Inhalte und Zielsetzungen des Stufenplans hat am 9. April stattgefunden.

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Gegenstand der genannten Gesamtstrategie ist es auch, die Zusammenarbeit der pro- fessionell mit dem Thema Gewalt gegen Frauen befassten Akteurinnen und Akteure weiter zu verbessern und dadurch zu einem nachhaltigeren Opferschutz in einer akuten Hilfesituation beizutragen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist ange- sichts der Relevanz von gut funktionierenden Interventionsketten bei häuslicher Ge- walt und anderen Gewaltformen bereits mit den zuständigen Ressorts und den lan- desseitig geförderten Einrichtungen der Unterstützungsinfrastruktur in einen Fachaus- tausch getreten, um gemeinsam die Rollen und Zuständigkeiten – die auch für Gewalt betroffene Frauen vor allem in einer akuten Gefahren- und Krisensituation nicht immer eindeutig zu zuordnen sind – zu reflektieren, zu konkretisieren und Handlungsabläufe abzustimmen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den über 185 landesseitig geförderten Opferunterstützungseinrichtungen in 2020 und 2021 in Nordrhein-Westfalen seit Be- ginn der Pandemie zusätzlich 4,1 Millionen Euro aus dem NRW-Rettungsschirm zur Verfügung gestellt, damit die Schutz- und Beratungseinrichtungen Ihren Betrieb auf- rechterhalten und Ihr Angebot anpassen können.

Mit den bereitgestellten Finanzmitteln konnte die technische Ausstattung in den Frau- enhäusern, Frauen- und Fachberatungsstellen langfristig verbessert werden, die Mit- arbeiterinnen der Einrichtungen Ihre Medienkompetenz stärken und ratsuchende Frauen schnell, zuverlässig und ortsunabhängig beraten werden. Ein Erhalt des On- line-Angebotsspektrums auf Chat- und Videoberatung – auch über die Pandemie hin- aus – wird seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen begrüßt, um auch den Bedarfslagen von lebensjüngeren Frauen entsprechen zu können.

Darüber hinaus wird die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr eine landesweite Aktionswoche anlässlich des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen rund um den 25. November gemeinsam mit der nordrhein-westfälischen Frau-

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enunterstützungsinfrastruktur und kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durchfüh- ren. Durch vielfältige zeitgleiche Veranstaltungen und Aktionen im öffentlichen Raum wie Fachvorträge, Diskussionsrunden und Kampagnen im Netz soll zu einer weiteren Enttabuisierung beigetragen und Gewaltopfer noch mehr ermutigt werden, sich an die Polizei und die örtlichen Schutz- und Unterstützungsangebote zu wenden.

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister

Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf

Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

£¦. ai 2021 Seite 1 von 9

Telefon 0211 871-3316 Telefax 0211 871-3355

für die Mitglieder

des Innenausschusses

Sitzung des Innenausschusses am 06.05.2021

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.04.202 „Ver¬

mittlung von Beratungsangeboten durch die Polizei in Fällen von häuslicher Gewalt

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

zur Information der Mitglieder des Innenausschusses des Landtags über¬

sende ich den schriftlichen Bericht zum TOP „Vermittlung von Beratungs¬

angeboten durch die Polizei in Fällen von häuslicher Gewalt . Dienstgebäude:

Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf

Mit freundlichen Grüßen Lieferanschrift:

Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf

Telefon 0211 871-01 Telefa 0211 871-3355 poststelle@im.nrw.de www.im.nrw

Öffentliche Verkehrsmittel:

Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 17

VORLAGE

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A09

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

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Schriftlicher Bericht des Ministers des Innern

für die Sitzung des Innenausschusses am 06.05.2021 zu dem Tagesordnungspunkt

„Vermittlung von Beratungsangeboten durch die Polizei in Fällen on häuslicher Gewalt

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.04.2021

1. Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auf¬

grund der Corona-Pandemie

Der Minister des Innern hat im Jahr 2021 erstmals eine Sonderaus er¬

tung zum Thema „Häusliche Gewalt veranlasst, um das Phänomen

„Häusliche Gewalt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie näher in den Blick nehmen zu können. Hierzu wurden retrograd die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)1 für die Jahre 2017-2020 durch das Landeskriminalamt (LKA NRW) ausgewertet.

Die Erstellung dieser Sonderauswertung war aufwändig, da die PKS über keinen phänomenologischen Summenschlüssel zur „Häuslichen Gewalt verfügt. Eine quartalsweise Auswertung ist im Rahmen der Erstellung der Sonderauswertung nicht erfolgt. In der hier zur Verfügung stehenden Be¬

arbeitungszeit war eine quartalsweise Sonderauswertung für das Jahr 2020 nicht möglich.

2. Lagebild „Häusliche Gewalt in Abgrenzung zum Lagebild „Part¬

nerschaftsgewalt auf Basis der PKS

Das LKA NRW hat das Lagebild „Häusliche Gewalt“ im Jahr 2021 erst¬

mals erstellt. Das Lagebild „Partnerschaftsgewalt wird durch das LKA NRW bereits seit dem Jahr 2017 jährlich gefertigt. Die beiden Lagebilder

'Bei der PKS handelt es sich um eine Ausgangsstatistik, d.h. es werden polizeiliche Ermitt¬

lungsverfahren erst bei Abschluss der kriminalpolizeilichen Bearbeitung und mit Abgabe an die Staatsanwaltschaften in der PKS erfasst.

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

unterscheiden sich grundsätzlich, weisen aber auch eine gemeinsame Schnittmenge auf (vgl. Anlage 1).

a) Lagebild „Häusliche Gewalt

In der Sonderauswertung „Häusliche Gewalt werden alle Straftaten dar¬

gestellt, bei denen Tatverdächtige und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt leben2. Hierbei kann es sich um Straftaten z.B. zwischen Ehe¬

leuten/Partnern (hier liegt die gemeinsame Schnittmenge zur Partner¬

schaftsgewalt, vgl. 2 b)), aber auch (Groß)Eltern und Kindern oder Ge¬

schwistern handeln. Es werden die folgenden Straftaten in der Sonder¬

auswertung berücksichtigt:

• Mord und Totschlag

• Vergewaltigung

• Sexuelle Nötigung,

• Sexueller Missbrauch von Kindern

• Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

• Zuhälterei

• Zwangsprostitution

• Körperverletzung mit Todesfolge

• Gefährliche und schwere Körperverletzung

• Misshandlung von Schutzbefohlenen

• Vorsätzliche einfache Körperverletzung

• Freiheitsberaubung

• Nötigung

• Bedrohung

• Nachstellung (Stalking)

• Sonstige Straftaten (mit Opfererfassung).

Es ist beabsichtigt, diese Sonderauswertung jährlich fortzuschreiben und bei Vorliegen einer bundeseinheitlichen Definition erforderlichenfalls an¬

zupassen.

2Die entsprechenden Auszüge der Anlage 4 der PKS-Richtlinie 2020, hier: „Im gemeinsamen Haushalt lebend und „formale Täter-Opfer-Beziehung sind den Anlagen 2 und 3 zu entneh¬

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

b) Lagebild „Partnerschaftsgewalt

Beim Lagebild „Partnerschaftsgewalt findet die Wohnsituation dagegen keine Berücksichtigung. Vielmehr stellt dieses Lagebild auf den Bezie¬

hungsstatus zwischen Personen ab (Ehepartner, eingetragene Lebens¬

partner, nichteheliche Lebensgemeinschaften und ehemalige Partner¬

schaften).

3. Daten der PKS in Abgrenzung zu Daten aus dem Führungs- und Informationssystem der Polizei (FISPOL)

Die vom LKA NRW in 2017 veröffentlichte Tabelle der Entwicklung der Strafanzeigen nach Straftatbeständen zum Phänomenbereich „Häusliche Gewalt 2007-2016 basierte auf den Informationen des Führungs- und In¬

formationssystems der Polizei (FISPOL). In FISPOL werden die Angaben zur „Häuslichen Gewalt manuell und kennzahlenbasiert durch die Kreis¬

polizeibehörden erfasst. Die Tabelle wurde seitdem nicht fortgeführt und veröffentlicht, da die Daten aus dem System nicht qualitätsgesichert sind und eine Vergleichbarkeit der FISPOL-Auswertung mit den Fallzahlen der polizeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme (VBS) „Integrationsverfah¬

ren Polizei (IGVP) und „Verfahren zur integrierten Vorgangsbearbeitung und Auskunft (ViVA) sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auf¬

grund unterschiedlicher Datenbasen und -qualitäten nicht gegeben ist. In¬

sofern können lediglich Daten zur Anzahl der Straftaten gemäß PKS-La- gebild „Häusliche Gewalt zur Verfügung gestellt werden. Demnach wurde folgende Anzahl von Straftaten im Phänomenbereich „Häusliche Gewalt erfasst :

Jahr Anzahl von Straftaten gemäß Lagebild

„Häusliche Gewalt

2017 26.220

2018 26.535

2019 27.084

2020 29.155

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

4. Opferschutz

Qualitätsgesicherte Daten zu Vermittlungen gefährdeter Personen an Be¬

ratungsstellen gemäß § 34a Absatz 4 PolG NRW liegen nicht vor.

Der aus § 34a Absatz 4 PolG NRW resultierenden Informationspflicht kommt die Polizei NRW in jedem Fall „Häuslicher Gewalt in allen Kreis¬

polizeibehörden nach. Bereits im Erstkontakt werden die Opfer „Häusli¬

cher Gewalt über ihre Opferrechte und die Unterstützungsmöglichkeiten von Opferhilfeeinrichtungen informiert. Bei Einverständnis des Opfers ge¬

ben die im Erstkontakt eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli¬

zeivollzugsbeamten die Kontaktdaten des Opfers an eine Hilfeeinrichtung für Opfer von „Häuslicher Gewalt“ weiter, sodass die Hilfestellung seitens der Hilfeeinrichtung proaktiv angeboten werden kann. Dabei wird den Op¬

fern „HäuslicherGewalt neben der Dokumentation überden polizeilichen Einsatz bei Häuslicher Gewalt auch die Broschüre „Häusliche Gewalt - Informationen und Hilfsangebote für Betroffene“ nebst einem Einleger, der über örtliche Hilfsangebote informiert, ausgehändigt.

Derzeit ist in Nordrhein-Westfalen die Broschüre „Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln- Information für die Polizei und andere Beteiligte als verbindliche Handlungsanweisung zu beachten (RdErl. vom 21. März 2002 - 42.1-2761). Diese Handlungsanweisung ist durch Dienstanwei¬

sungen der Kreispolizeibehörden konkretisiert. Eine Aktualisierung der landesweiten Erlassregelung ist derzeit in Vorbereitung.

Dem polizeilichen Opferschutz kommt gerade bei besonders belastenden Ereignissen wie bei Fällen „Häuslicher Gewalt“ eine hohe Bedeutung zu.

Diesem trägt ebenfalls der Runderlass des Ministeriums des Innern - 62.02.01 - vom 1. April 2019 „Polizeilicher Opferschutz“ Rechnung, indem er für Opfer „Häuslicher Gewalt eine Opfernachsorge als Aufgabe des polizeilichen Opferschutzes festschreibt.

Das LKA NRW hat gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern - 42 - 62.02.01 vom 9. Mai 2019 „Polizeiliche Kriminalprävention" die Aufgabe, in Gremien und Netzwerken mitzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgaben¬

zuweisung steht das LKA NRW im regelmäßigen Austausch mit den in Rede stehenden Beratungsstellen und nimmt auch an Vernetzungstreffen der Beratungsstellen teil.

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

Anlage 1: Seite 6 von 9

Unterschiede zwischen den Lagebildern „Häusliche Gewalt und „Part¬

nerschaftsgewalt

gemeinsamer Haushalt

Häusliche Gewalt

Beispiele:

• Vater schlägt Kind Ehemann schlägt Ehefrau

• Sohn schlägt Mutter Bruder schlägt Schwester

keine Berücksichtigung der Wohnsituation

Partnerschaftsgewalt

Erfasste Personen:

• Ehepartner

• eingetragene Lebenspartner nichteheliche Lebensgemeinschaften

auch ehemalige Partnerschaften

usw.

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Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

Anlage 2:

Auszug aus Anlage 4 der PKS-Richtlinie 2020, hier: „Im gemeinsamen Haushalt lebend

Seite 7 on 9

Schl. Kriterien Erläuterung

(100)hl im gemeinsamen Haus¬

halt lebend

Ein gemeinsamer Haushalt ist in diesem Sinne eine Wirtschaftseinheit, die sich auf die Sicherheit der ge¬

meinsamen Bedarfsdeckung ausrichtet. Vorausset¬

zung dafür ist ein gemeinsamer Willensentschluss o- der ein bestehendes Erziehungs- oder Betreuungsver¬

hältnis. Trifft auch auf Wohngemeinschaften (WG) zu.

110 Erziehungs- Betreuungs- Zum „im gemeinsamen Haushalt lebend zählen auch:

Verhältnis . Kinder- und Jugendwohnung,

• soziale Einrichtungen mit Regeln und Aufgaben¬

verteilung für den Alltag und der Bedarfsdeckung (gemeinsame Haushaltsführung liegt vor)

• Kinderbesuche bei getrennt lebenden Eltern am Wochenende.

• Wochenend- und Fernbeziehungen mit Kindern, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.

190 sonstiges Verhältnis

Anlage 3:

Auszug aus Anlage 4 der PKS-Richtlinie 2020, hier: „formale Täter-Opfer- Beziehung * I

Schl. Kriterien Erläuterung

(100)121 Ehe / Partnerschaft / Familie einschl. Angehörige

Zu Angehörigen werden auch Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin gezählt.

(110) Partnerschaft -

111 Ehepartner In Trennung befindliche Partnerschaften werden un¬

ter SZ 114 erfasst.

112 eingetragene Lebenspart¬

nerschaft

Gleichgeschlechtliche Beziehung

In Trennung befindliche Partnerschaften werden un¬

ter SZ 114 erfasst.

113 Partner nichtehelicher Le¬

bensgemeinschaften

Hierzu zählen auch Partnerschaften ohne gemein¬

samen Haushalt und Verlobte.

hl Schlüsselzahlen in Klammern sind nicht zur Erfassung zugelassen.

(19)

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

In Trennung befindliche Partnerschaften werden un¬

ter SZ 114 erfasst.

Ehemündigkeit ge . § 1303 BGB

114 ehemaliger Partnerschaften Ehemaliger Ehepartner/ehemalige Partner nichtehe¬

licher Lebensgemeinschaften/ehemalige eingetra¬

gene Lebensgemeinschaften

(120) Familie -

121 Kinder Auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder

122 Enkel Auch Ur- und Ururenkel

125 Eltern Auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern

126 Großeltern Auch Ur- und Ururgroßeltern

127 Geschwister Auch Halb-, Stief-, Pflegegeschwister oder adop¬

tierte Geschwister 128 Schwiegereltern, -sohn, -

tochter

Hinweis: Schwager, Schwägerin, Schwiegeronkel/- tante sind unter SZ 190 "Sonstige Angehörige" zu

erfassen.

190 sonstige Angehörige nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Wie z. B. nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB angeheira¬

tete Verwandte (z. B. Schwägerschaft, Verwandte des Ehegatten/der Ehegattin) auch nach Auflösung der Ehe.

Zusätzlich aber auch Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin(e) auch mit der Vorsilbe "Halb" (z. B. Halb¬

onkel ist der Halbbruder eines Elternteils)

Taufpaten gehören nicht dazu, wenn diese z. B. aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis stammen.

(600) Informelle soziale Beziehun¬

gen

Private Ebene:

Das Opfer steht in einem freundschaftlichen oder bekanntschaftlichen Verhältnis zum Tatverdächti¬

gen.

610 Enge Freundschaft Positive Beziehung zwischen Menschen, die sich durch gegenseitige Sympathie, Vertrauen und Wert¬

schätzung auszeichnet. Ausschlaggebend ist hier die Opfersicht bzw. Zeugenaussagen, wenn das Op¬

fer nicht vernehmungsfähig.

Freundschaften, die nur in sozialen Netzwerke ge¬

pflegt werden, gehören nicht dazu.

620 Bekanntschaft/Freundschaft Schwächere Form freundschaftlicher Beziehung;

eine Person mit der man Kontakt hat/hatte, die aber kein enger Freund ist.

630 Flüchtige Bekanntschaft Eine Person mit der man nur sehr kurzfristigen Kon- takt hatte, von der man fast noch nichts weiß und die man bezüglich ihres Verhaltens und ihrer Ein¬

stellungen nicht in gleicherweise "einordnen" kann, wie Bekannte, die man über einen längeren Zeit¬

raum kennt, die aber keine Freunde sind.

Z. B. "Das Opfer kannte den TV nur om Sehen o- der hat lediglich ein paar Wörter mit ihm gewech¬

selt". Z. B. "Diskothekenbekanntschaft".

Seite 8 von 9

(20)

Ministerium des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

700 Formelle soziale Beziehun- Bereich der sozialen Beziehungen in "formellen In¬

gen in Institutionen, Organi- stitutionen, Organisationen und Gruppen"

sationen und Gruppen ßer Einzelne (Opfer und Täter) als Teil einer Institu¬

tion (z. B. Schule), einer Organisation (z. B. Betrieb) oder einer Gruppe (z. B. Verein).

Hierunter fallen z. B. folgende soziale Beziehungen:

• Lehrer-Schüler/Schüler-Lehrer

• Arzt-Patient/Patient-Arzt

• Mitarbeiter-Mitarbeiter

Tatbezug und Rolle der Beteiligten ist maßgeblich für die Erfassung.

Z. B. Schüler verprügelt seinen Lehrer, weil er sich schlecht behandelt fühlt.

Diese augenscheinliche Schüler-Lehrer Beziehung besteht nicht, wenn der Schüler einen ihm flüchtig bekannten Lehrer, den er om Sportverein her kennt, der aber an einer anderen Schule unterrich¬

tet, aus Verärgerung verprügelt.

800 Keine Beziehung 900 Ungeklärt

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