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Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der Aufklärung und des Historismus

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Schriften zum Öffentlichen Recht Band 53

Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre

der Aufklärung und des Historismus

Untersuchungen zu den Vorstufen eines hermeneutischen Verfassungsdenkens

Von

Eberhard Schmidt-Aßmann

Duncker & Humblot · Berlin

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Eberhard Schmidt-Aßmann Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der Aufklärung und des Historismus

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S c h r i f t e n z u m ö f f e n t l i c h e n R e c h t

Band 53

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Der Verfassungsbegriff in der deutschen Staatslehre der Aufklärung und des Historismus

Untersuchungen zu den Vorstufen eines hermenentischen Verfassungsdenkens

Von

Dr. Eberhard Schmidt-Afimann

D U N C K E R & H U M B L O T / B E R L I N

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Alle Rechte vorbehalten

<§) 1967 Duncker & Humblot, Berlin 41 Gedruckt 1967 bei Buchdruckerei Bruno Lude, Berlin 65

Printed In Germany

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Meinen Eltern

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Vorwort

Die vorliegende Untersuchung ist aus meiner Dissertation hervorge- gangen, die im Sommer 1966 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen eingereicht wurde.

A n erster Stelle sage ich Dank meinem hochverehrten Lehrer, Herrn Professor Dr. Werner Weber, der die Arbeit beaufsichtigt und vielfältig gefördert hat. Herr Professor Dr. Wilhelm Henke hat mir aus dem großen Schatz seiner verfassungstheoretischen Kenntnisse i n vielen Ge- sprächen richtungsweisende Einsichten vermittelt und so m i t helfendem Rat die Arbeit begleitet. Ich bleibe ihm dafür stets zu Dank verpflichtet.

Als Mitberichterstatter i m Promotionsverfahren hat Herr Professor Dr. Ernst Rudolf Huber mit zahlreichen Anmerkungen zu neuem Durch- denken des Stoffes angeregt; dafür gilt ihm mein Dank. Herrn Ministerialrat a.D. Dr. Johannes Broermann danke ich für die Auf- nahme in sein Verlagsprogramm.

Celle, i m A p r i l 1967

Eberhard Schmidt-Aßmann

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung 13 A. Die hermeneutische Methode der Arbeit 14 B. Die hermeneutische Bedeutung der Verfassung 17

I. Das Rechtssatzproblem allgemein 20 II. Die normative Verfassung insbesondere 27

V o r b e t r a c h t u n g

Die Verfassungsvorstellungen der „alten Reichsstaatslehre" 33

§ 1 Das Wesen der „alten Reichsstaatslehre" 33

9 2 Johann Stephan Pütter 35

§ 3 Carl Friedrich Häberlin 40

§ 4 Heinrich Gottfried Scheidemantel 45 8 5 Zusammenfassung: Der konkret-normative Verfassungsbegriff 50

E r s t e r H a u p t t e i l

Der Verfassungsbegriff der Aufklärung 53

§ 6 Allgemeine geistesgeschichtliche Aspekte 53

Erster Abschnitt

Die französische Verfassungslehre 61

§ 7 Einführung 61 8 8 Jean Jacques Rousseau 62

8 9 Emmanuel Sieyfcs 70 810 Zusammenfassung: Der abstrakt-normative Verfassungsbegriff der

französischen Lehre 79

Zweiter Abschnitt Der Verfassungsbegriff

der deutschen vernunftrechtlichen Staatslehre 86

811 Einführung 86 812 Immanuel Kant 87

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10 Inhaltsverzeichnis

A. Methodische Grundlagen 88 B. Der Verfassungsbegriff insbesondere 92

§ 13 Die Kant folgende deutsche Verfassungstheorie 97

A. Johann Ludwig Klüber 98 B. Wilhelm Joseph Behr 100 C. Johann Gottlieb Fichte 101

§ 14 Carl v. Hotteck 105

§15 Zusammenfassung: Das Problem der Konkretisierung in der Ver-

fassungstheorie der Aufklärung 113

Z w e i t e r H a u p t t e i l

Der Verfassungsbegriff in der Staatslehre des Historismus 117

§ 16 Allgemeine Aspekte 117

Erster Abschnitt

Die rein historische Verfassungstheorie 124

817 Justus Moser 124 818 Edmund Burke 130 8 19 Zusammenfassung: Die rein historische Verfassungstheorie 136

Zweiter Abschnitt

Der Verfassungsbegriff der Restauration:

Carl Ludwig v. Haller 140

8 20 140

Dritter Abschnitt

Die romantische Verfassungstheorie 148

8 21 Allgemeine Aspekte 148 8 22 Adam Heinrich Müller 151 823 Zusammenfassung: Die Hinwendung zum Konkreten in der Ver-

fassungslehre des Historismus 160

D r i t t e r H a u p t t e i l

Der Verfassungsbegriff der „vermittelnden Staatslehre" 165

8 24 Zum Begriff der „vermittelnden Staatslehre" 165

825 Friedrich Gentz 166

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InhaltsVerzeichnis 11

§26 Friedrich Ancillon 172

§ 27 Karl Heinrich Ludwig Pölitz 178

§ 28 Wilhelm von Humboldt 186

§29 Zusammenfassung: Der Verfassungsbegriff der „vermittelnden

Staatslehre" 193

S c h l u ß

Verstehen und Gestaltung

als Elemente der normativen Verfassung 199

Literaturverzeichnis 205

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Einleitung

Die Arbeit w i l l als dogmengeschichtliche Abhandlung dem Phänomen der normativen Verfassung nachgehen. I n einem Vorentwurf w i r d dabei die Funktion dieser normativen Verfassung dahin bestimmt, daß sie einerseits die Strukturen der gesellschaftlichen Gegebenheiten ins Be- wußtsein zu heben hat, und andererseits einen auf Konkretisierung hin angelegten Entwurf der Ordnung dieser Gegebenheiten bilden soll.

Damit zeichnet sich als zentrale Aufgabe der normativen Verfassimg das Bewußtmachen, Verstehen und Gestalten der staatlichen Ordnung ab. Die normative Verfassung leistet diese Aufgabe i n der Reflexion mit ihrer sprachlichen Existenz. Es geht um ein hermeneutisches Ver- fassungsverständnis, das durch eben diese seine hermeneutische Aus- richtung auch die Methode der Arbeit bedingt1. Der Untertitel stellt das thesenartig heraus; er zeigt damit zugleich den Punkt, in dem die vorliegende Arbeit von thematisch gleichlautenden Abhandlungen ab- weichen wird2» s.

1 In methodischer Hinsicht verdankt die Arbeit die entscheidenden An- regungen dem Werke Gadamers, Wahrheit und Methode, 2. Aufl. 1965. Hinter die dort aufgezeigten philosophischen Linien geht sie nicht zurück. Gadamers methodisches Selbstzeugnis wird bereits im Vorwort S. X X I I deutlich: „Das ist wahr, mein Buch steht methodisch auf phänomenologischem Boden. Es mag paradox klingen, wenn anders gerade Heideggers Kritik der trans- zendentalen Fragestellung und sein Denken der ,Kehre' der Entfaltung des universellen hermeneutischen Problems, die ich unternehme, zugrunde liegt."

Einschlägig sind hier zwei Werke, die 50 bzw. 25 Jahre zurückliegen:

R. Schmidt, Die Vorgeschichte der geschriebenen Verfassungen, in: Festgabe für Otto Mayer, 1916, S.79ff. und die Zürcher Habilitationsschrift von W. Kägi, Die Verfassung als rechtliche Grundordnimg des Staates, 1945 (Niederschrift aus den Jahren 1940/41). „Erst durch die Motivation der Fragestellung konstituiert sich überhaupt Thema und Gegenstand der For- schung." (Gadamer, Wahrheit und Methode, S. 269). Gegenüber Kägi wird die intendierte Abgrenzung durch die in ihrer Fragestellung verlagerte Interessenrichtung der Verfassungslehre bestimmt. Selbst wenn man auch heute noch — wie vor 25 Jahren — als das Grundproblem der Staatslehre die Uberwindung des Positivismus ansieht, ist innerhalb dieser Grund- tendenz doch eine andere Akzentuierung eingetreten: Kägi schildert die Verfassung aus der Auflösung des normativen Denkens heraus (sehr pla- stisch S. 13 ff.), zu dem er zurückkehren möchte: „Es gilt vielmehr, den festen Ankergrund im Normativen wieder zu suchen und zu sichern" (S. 40).

Diese Entwicklung dürfte heute sich stärker durchgesetzt haben, so daß es jetzt angezeigt erscheint, den allgemein verstehensmäßigen Hintergrund der Verfassungsproblematik und seine Verbindung mit dem Rechtssatz-

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14 Einleitung

A. Die hermeneutische Methode der Arbeit

Wenn i m Vorentwurf als zentrale Funktion der normativen Ver- fassung ihre hermeneutische Bedeutimg hervorgehoben wird, so scheint das dem üblichen Bild der Dogmengeschichte als eine vorgefaßte und damit unzulässige Eingrenzung des Behandlungsgegenstandes. Einem objektiven Historismus, der auch den rechtswissenschaftlich-dogmen- geschichtlichen Abhandlungen lange Zeit die Methode vorgeschrieben hat und auch heute noch nicht als überwunden angesehen werden kann, muß eine vorgefaßte Ausrichtung des Themas als Verengung jenes umfassenden Blickes erscheinen, der seiner Ansicht nach allein das Verständnis des historischen Materials vorurteilsfrei und aus sich selbst heraus zu gewährleisten vermag4.

I n der Korrektur dieser Grundhaltung besteht ein wesentliches Ver- dienst der Ausführungen Gadamers. Es bedurfte der Überwindung des Subjekt-Objekt-Gegensatzes, der dem objektiven Historismus zugrunde liegt: Eine subjektgelöste Geschichtsdarstellung ist nicht möglich; sie mag das Ideal eines von den Naturwissenschaften her bestimmten Wissenschaftsbildes gewesen sein, das in dem Glauben an die vor- problem, wie sie etwa die Zivilistik herausgebildet hat, zu betrachten. Das bedingt die hermeneutische Ausrichtung des Themas. Schmidt stellt wesent- lich auf die Erscheinung der Verfassungsurkunde ab, deren allgemeine Existenz er für einen bedeutend größeren Zeitraum nachzuweisen versucht.

Die Arbeit ist angeregt (vgl. S. 84 ff.) durch G. Jellineks Studie zur „Erklä- rung der Menschen- und Bürgerrechte", 4. Aufl. 1927 (neuestens in R. Schnurs Sammlung „Zur Geschichte der Erklärung der Menschenrechte", S. 1 ff.) und die daraus folgende Diskussion um die geistesgeschichtliche Herkunft der Menschenrechte (dazu Literaturhinweise bei Schmidt a.a.O., S. 85 Anm. 1 und in den von Schnur zusammengestellten Aufsätzen). Aus dieser Frage- stellung heraus erhält die Arbeit aber auch ihre Einschränkung: So bedeu- tend die Konstruktion der Menschenrechte für die Verfassungsproblematik gewesen ist, so viel in diesem Phänomen an geistesgeschichtlichen Entwick- lungslinien zusammengefaßt ist (das zeigt etwa E. Cassirers Hede „Die Idee der republikanischen Verfassung", 1929), die Beschränkung auf die Erschei- nung der Menschenrechte führt zu einer Verengung, die das Typische der modernen Verfassung nicht voll zu umgreifen vermag. Das zeigt sich vor allem in Schmidts Ergebnis, „daß die (französische) Revolutionszeit, um das Grundgesetz des heutigen Staates fertig zu machen, nur einen kleinen Schritt weitergetan hat gegenüber den vielen, die die Zeitalter vorher bereits in vielen wichtigen Phasen des Prozesses vollzogen hatten — nicht entfernt den entscheidenden , geschweige denn den ersten" (Hervorhebungen im Original, S. 187). — Gewiß ist die Idee der modernen Verfassung in der Revolutionszeit nicht plötzlich aufgetreten, aber ihre Problematik hat hier ihre entscheidende Ausprägung erhalten, die im Bewußtsein und in der Verwirklichung einer sprachlich formulierten umfassenden staatlichen Ordnung liegt.

4 Nicht i. S. eines extrem objektiven Historismus, aber doch unter stär- kerer Bindung an den Kanon von der Autonomie des historischen Materials Wieacker , Notizen zur rechtshistorischen Hermeneutik, S. 21 et pass. — Zur Auseinandersetzung dieser Richtung, als deren Repräsentant für die Rechts- wissenschaft etwa E. Betti angesehen werden kann, mit Gadamer vgl. unten Anm. 9.

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Einleitung

urteilsfreie Wissenschaft gipfelte. Der historische Stoff ist erkenntnis- mäßig nur so der Gegenwart zugänglich, wie er dem vorurteilsgebun- denen Subjekt erscheint; das bedeutet aber: jede Darstellung histo- rischer Vorgänge ist mit Vorurteilen beladen5. „Ein wirklich histo- risches Denken muß seine eigene Geschichtlichkeit mitdenken6." Dieses Bewußtsein der Vorurteilsgebundenheit, das die wesentliche Voraus- setzung des hermeneutischen Prozesses ist, trennt Gadamer von der erkenntnistheoretischen Konzeption des objektiven Historismus7.

Zunächst ist damit aber nur eine Voraussetzung für die richtige Fragestellung erreicht. Es w i r d nun notwendig, die Vorurteile in con- creto zu sichten. Das hat jedoch nicht in der Weise zu geschehen, daß man sie i m ganzen auszuräumen trachtet. „Die Vorurteile und Vormeinun- gen, die das Bewußtsein des Interpreten besetzt halten, sind ihm als solche nicht zu freier Verfügung. Er ist nicht imstande, von sich aus vorgängig die produktiven Vorurteile, die das Verstehen ermöglichen, von denjenigen Vorurteilen zu scheiden, die das Verstehen hindern und zu Mißverständnissen führen. Diese Scheidung muß vielmehr i m Verstehen selbst geschehen8." M i t einem Oszillieren des Blickes bei der Betrachtung des historischen Materials muß in einem stufenweisen Prozeß versucht werden, das hinter den einengenden Fragestellungen liegende Phänomen aufzudecken, d.h. die Sache selbst zurückzuge- winnen. Das ist das Bild des hermeneutischen Zirkels, dessen ontolo- gische Seite, auf die Gadamer hier zurückgreift, erst durch Heideggers Untersuchungen freigelegt wurde9.

® Zum folgenden Gadamer , Wahrheit und Methode, bes. S. 250 ff.

« Gadamer , a.a.O., S. 283.

i Gadamer, a.a.O., S. 278 und ähnlich S. 169. Zur Definition des wirkungs- geschichtlichen Bewußtseins auch Vorwort S. X I X f.: „Es ist einerseits das im Gang der Geschichte erwirkte und durch diese Geschichte bestimmte Bewußtsein, und andererseits ein Bewußtsein dieses Erwirkt- und Bestimmt- seins selber."

8 Gadamer, a.a.O., S, 279.

9 In der unterschiedlichen Fassung dieses Zirkels trennen sich die an Heidegger orientierten hermeneutischen Lehren von denen, die stärker in der hermeneutischen Tradition des historisdien Bewußtseins stehen. Von dieser Seite haben die Ausführungen Gadamers auch Kritik erhalten. Ohne den Streitstand umfassender darlegen zu wollen, sei hier auf E. Betti: Die Hermeneutik als allgemeine Methodik der Geisteswissenschaften, und Wieackers oben Anm. 4 zitierte Studie verwiesen. Bettis Stellung gegen Heidegger wird bereits in seinem Beitrag zur Festschrift für Rabel, Bd. II, S. 79 ff. deutlich: Das Bild des Zirkels selbst ist auch dieser Lehre bekannt;

es manifestiert sich in der Lehre vom wechselseitigen Verstehen von Gan- zem und Teilen; (Betti, Zur Grundlegung einer allgemeinen Auslegungs- lehre, Festschrift für Rabel, Bd. II, S. 101 ff.). „Das Verstehen, zunächst ein vorläufiges, vervollständigt, berichtigt und ergänzt sich mit dem wachsenden Umfang der Rede," S. 104). Auch hier ist das Verstehen als dialektischer Prozeß zwischen dem objektiv geprägten Kanon der Autonomie des Textes

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