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Digitale Sammlungen der Universitätsbibliothek Stuttgart

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Digitale Sammlungen der Universitätsbibliothek Stuttgart

Persistenter Identifier: 1569907460851_P1893

Titel: Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend Vorschriften über die Werkstatttätigkeit der Kandidaten des Maschineningenieurfachs vor Ablegung der Vorprüfung und über die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer dieser Fachrichtung

Ort: Stuttgart

Datierung: 1893

Signatur: verschiedene Signaturen

Strukturtyp: volume

Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

PURL: https://digibus.ub.uni-stuttgart.de/viewer/

image/1569907460851_P1893/1/

(2)

St.BedniffeSodifduleinStuttgart,

Berfiigung der Miniftevien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung fiir die Yerhehrsaufalten, des Innern, des

Kirden- und Schulwefens und der Finanzen,

betreffend Vorjériften über die Werkjtattthatigleit der Kandidaten

des pe TT bor Ablegung der Borpriifung und

über dieprune Ausbildung der Negierungsbauführer biejer

Sadridtung.

Bom 30. Juni 1893

(Megier.Blatt Seite 223.)

Gemäf 8 21 der RK. Verordnung vom 18. April 1892, betreffend bie Staatsprüfungen im Baujade (Reg.-Blatt ©. 149), wird in Bezug auf bie praftijge Thitigleit, meldje nad) ben $8. 4 und 11 diefer BVerordnung der zweiten Staatdpritfung im Matdhineningenieuriade voranzugehen hat, Nachitehendes beitimmt.

A. Thätigkeit und Angsbildung in Betrieben des Stantes, I. Allgemeine BVeftimmungen,

8. 1.

Die 3jährige praktijche Thätigkeit zerfällt in:

1) eine wenigftens ljüfrige, ber Ablegung der mathematifé-naturmifiens jdaftlihen Borprüfung vorhergehende Werkftattthätigkeit,

2) in eine 2jährige Bejchäftigung nad) der erften Staatsprüfung im Werks jtattens, Aufficht8=, Rechnungs= und Materialdienft, bei. bem Entwerfen und der Ausführung‘ von Majdhinen und Maidhinenanlagen und im Dienfte bei einer Oberbehôrde oder YMerfftättenieitung.

Diejenigen, toefdje fid) bem Staatseifenbabndienÿt midmen wollen, Haben einen Dreimonatliden Fahrdientt auf der Lofomotive durdhjumaden und die Bee fähigung zur Führung von Lokomotiven und Zügen nachzuweijen. ’

Diejenigen, welche fich dem technifdhen Telegraphendienft ober dem Gütien- majcdhinenwejen widmen wollen, haben {ih einer breimonatlidhen Thätigkeit in ber betreffenden Fachrichtung zu unterziehen.

Die Dejhäftigung im Xerfftätten=, Auffidts- und Redhnungsdienjt joll 6 Monate, die Bejchäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung don Majdhinen und Majcdhinenanlagen und im Materialdienit fofi mindeftens 12 Monate umfaffen.

Die Dauer der Bejhäftigung bei einer Oberbehdrde ober einer Werks ffättenleitung fol menigftens 8 Monate betragen.

Die‘ BejhäftigungsabjOnitte fônnen in verfbiedener Reihenfolge erledtat werben; jedoch ij, wenn irgenb ifunfidj, bie vorgejdriebene SBejbüftigung bei einer Oberbehôrbe oder Werkitättenleitung an das Ende des YhiSbilbungSbienffe&

zu legen.

Aa A

(3)

— 9 —

s. 2

Die obere Leitung des Ausbildungsdienjtes Haben neben den Vorftänden die betreffenden technijchen Mitglieder der Oberbehörden fi) angelegen fein zu loffen. Von ihnen ijt die THätigkeit der NegierungSbauflifrer derart zu über.

maden, Daÿ fie von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenninis nehmen und foweit erforderlich benjelben bie für eine zwedentfprechende Thätigkeit nötig eridheinenden Weijungen erteilen.

8. 3.

In Bezug auf bie prafiijdje Werttattthatigheit fomie Binjidhtlich ber De foüftigung der Regierungsbauführer it ftet8 im Auge zu behalten, daß die praftijdhe Ausbildung ben Swed der Vorbereitung bildet, daß demnad) jede Hie- burd) nicdht- gerechtfertigte Inanjprudnahme des Auszubildenden nach Möglichkeit vermieden werden mub.

8. 4,

Die Beit, wibhrend welder ein Regierungsbauführer durch Krankheit, militärijhe Dienftleiftungen ober aus fonftigen Grinden Dem Ausbildungsdienit entzogen war, ijt auf die vorgejdhriebene Gejamidauer desjelben in Unredhnung zu bringen, fomeit fie den Zeitraum von 60 Tagen nicht überftetat.

Aud) ift nicht audgejdhlofien, dag eine sum Zwed der Fachlihen Ausbildung auf Reifen zugebrachte Zeit bis zu 3 Monaten eingerechnet werden kann, wenn der Nachweis itber die Jweddienlichfeit der Reifen durch eigene Arbeiten oder durch Deuanifie erbracht wird.

IL Prattifhe Werkftattthätigkeit.

g. 5.

Die Merfftatithätigteit (§. 1 Biff. 1) Jol dazu dienen, daß die Majdjinen- baubeflifjenen fi durch eigene Unjhauung und eigene Mitarbeit mit dem ge wählten Fade bekannt machen.

Die Handfertigkeiten im Feilen, Meißeln, Schmieden, Hobeln, Drehen u. f. w. hat {ih Der Kandidat fjoweit anzueignen, daß er an der Ausführung und Mufitellung von Majhinen felbfithitig teilnebmen fann und daß er befähigt wird, die Schwierigfeiten der einzelnen Arbeiten zu beurteilen.

Befonberer Wert ift jodann bei der Ausbildung zu legen auf die Renntnis der Materialien und ihres Verhaltens bei der Bearbeitung, ferner auf die Kennt nis der Metfoden der lebteren, auf die Handhabung der Werkzeuge und die Bes nüßung der Werkzeugmajchinen, auf die Renntnis der im S3tajdjinenbau üblidjen Formen, fowohl hinfichtlidh ihrer BwedmiRigheit ald aud) in Bezug auf die Ent- wicklung des Formenfinnes an fi. Der Förderung in Lebterer Richtung Hot insbejondere die Thätigkeit in der Formerei und Modelljchreinerei zu dienen.

Der unmitthare Verkehr mit den Arbeitern und die eigene Mitarbeit unter den gleichen Verhältnifjen, unter denen diefe tbätig find, jollen auberdem dazu beitragen, daß ber Majdhinenbaubeflifiene de Arbeiter richtig beurteilen und be- Handeln lernt.

8. 6.

Bei der Auswahl der Werkitätte Kann perjönlihen Wünfhen Rechnung ge.

tragen werden.

Gejude um Aufnahme in eine ftaatlihe Werkftätte find durch Vermittlung

ber Abteilung für Majdhineningenieurwejen an der N. Technijhen Hochfchule in Stuttgart an bie ber Werkjtätte vorgejegte Oberbehörde, im Falle der Minder- ne unter Beifchluß der fAOriftlichen Einwilligung des Vaters oder Bormundes,

zu richten.

(4)

7

Die Thâtigteit als Edlofjer fo mindeftens 6 Monate umfafjen, diejenige als Former 2 Monate. Weist der Kandidat Beijchäftigung als Modelljohreiner nach, jo ijt ihm diefe bis zu LI Monat auf die geforderte Thätigkeit als Former anzurechnen.

Auf die Thätigkeit in der Schmiede und Dreherei ift je mindeftens 1 Monat zu verwenden.

Die Reihenfolge der Befhäftigung in den wverjdicvenen Werkftätten-Ab- teilungen wird durch ben tednijdjen Leiter der Wertkitätte beftimmt. Er hat darüber zu wachen, daß der Kandidat die Arbeitsordnung, welcher er fih zu unterwerfen hat, pünktlid einhält, fowie daß diefer nach Maßgabe des in 8. 5 re beftrebt und in der Lage ift, den Zweck der Werkitattthätigkeit zu er»

reichen.

Eine Belohnung wird dem Kandidaten während der 1 jährigen praktijchen Dejhäftiqung in Staatswerkjtätten nicht gewährt,

$. 8.

Der Kandidat ift verpflichtet, ein Arbeitsbverzeichnis nach dem anliegenden Vordruck zu führen. Dasjelbe Hat eine Neberficht der praktijhen Thätigkeit unter Hervorhebung der wichtigjten Arbeiten zu enthalten. Soweit eB ber Klarftelung fürderlid) ift, erfiheint die Veifligung von Cien wolinidjenSmert; ba8 gleiche gilt Hinfichtlih der wichtigeren Werkzeuge, mit denen der Kandidat gearbeitet hat, Jowie in Bezug auf die Werkeugmajchinen, an welchen berfelbe thiitig gewefen ift.

In dem Verzeichnis find außerdem limtlidje Unterbredungen der Dienfts leiftung durs Krankheit, Urlaub, Gingiefung au militüriffen Übungen u. j. m.

fortlaufend und volljtändig einzutragen.

Das Verzeichnis ijt am Séluffe jedes Monats dem mit der Ausbildung betrauten Werkftätten-Leiter vorzulegen.

Nach UWblauf der Werkftattthätigkeit ift in diefem Verzeichnis dem Kandie baten von dem Werkftätten-Vorftand zu bezeugen, inwieweit er fi auf den in

$8. 5 bezeichneten Gebieten, d. h. als Schloffer, Dreher, Schmied und Former diejenigen Renniniffen und Fertigkeiten angeeignet hat, melde durch 1 jährige praftifiée Thätigkeit in einer gut eingeridteten Mafchinen-Werkftätte und GieBeret erworben werden können.

III. Braktifdhe Bejhäftigung der Regierungsbauführer.

8. 9.

Die gemäß § 4 ber Prüfungsverordnung der zweiten Staatsprüfung borangehende 2jährige prattijde Ausbildung der Regierungsbaufithrer hat derart zu erfolgen, daß der Sokomotivfahrdienft ober bie fonftige bejonbere Thitigheit in der gewdblten Fadridtung thunligit der übrigen Belhdftigung vorangebt.

Während der Dauer biejer bejonberen fadlichen Thatigleiten Bat ber Regierungss baufithrer alle in der betreffenden TFachridtung vorkommenden Arbeiten in Perjon qu verrichten und nad) Ablauf der 3 monatlichen Beit eie eta vorgejdiriebene

Prüfung abzulegen.

Bei der Abnahme der Lotomotivfiihrer-Pritfung fann von ber Prüfung in folden Gegenftänden abgejehen werden, deren Kenntnis durch die voranges

gangenen Prüfungen — Schul, Bor: und erite Staatsprüfung — al8 bereits

nadgetiefen zu erachten ijt,

Ueber das Beftehen ber Sofomotivführer - Prüfung ift dem Regierungss bauführer ein Zeugnis auszuftellen.

GS ift nit ausgejloffen, daß die befonbere fadliche Thatigleit bereits bor der erften Staatsprüfung ftattiinbet, ohne bak indes die 2jährige Bejthiftigs

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— 4 —

ung zwijdhen der erften und erften Prüfung verkürzt wird.

Geiude um Zulafjung an Dasjenige X. Minifterium erfolgen Toll.

zweiten Staatsprüfung ober die 1 jährige vor der zur praftijdhen Thätigfeit find jeweils bis 1. März au richien, in deflen Gejchäftsfreis die Ausbildung

8. 10.

Die 6monatlihe Befhaftigung im Werkftättenz, Auffichts= und Rechnungs- dienft hat der Regierungsbauführer unter einem beftimmten YBerfftätten-Vorftand oder Werkftättenabteilungs-Leiter abjufeiften. Diejer ift zu beauftragen, den Bau- führer mit allen Obliegenheiten eines Werkführer8 im Werkftätten-Dienjte bekannt zu machen. Dem RMegierungsbauführer fol dabei Gelegenheit geboten werden, bie Leiftungsfähigkeit der einzelnen Arbeiter, die Güte der von Ddenjelben gefertigten Arbeiten, Die Verteilung der Arbeit an verjhievene Arbeitergruppen, das Ins einandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werkftätteabteilungen, die Zuteilung und die Güte der zu verwendenden Materialien beurteilen zu lernen. Der Regier- ungSbaumetiter joll ferner bei der Prüfung neuer oder ausgebefferter Majdhinen oder Wagen, bei der Übernahme von Majdhinen, Werkzeugen und Werkftättenz Materialien mitwirken und fi mit dem Werkftätten-NechHnungswejen, jomeit e8 zu den Obliegenheiten eines WerkführerS gehört, vertraut machen.

Während der legten 3 Monate diefer Bejchäftigung iff thm nad Thunlids feit eine fleinere Abteilung zur jelbjtändigen Beauflichtigung oder die Stellver- tretung eines Werkführers zu übertragen.

In dem über dieje Thätigkeit auszuftelenden Zeugnis ijt anzugeben, in weldhen Werkftättenabteilungen ber Stegterung&baufüfrer bejdjüjtigt gemejen ijt; dod Seugnis mu fid) zugleich über die Gejamileiftung desfelben, jomie barüber aus ipreden, inmiemeit ber Megietungsbaufiihrer in ben vorbezeichneten Thätigkeiten Renntnifle unb SBefübiqung erfangt bat.

8. 11.

Während. der 12 monatlidhen SBejjüjtigung bei dem Entwerfen und der Ausfithrung von Majdhinen und Majdinen-Anlagen , jowie im Materialdienfte {ft dem Regierungsbaufithrer thunligft die Anfertigung jolder Entwürfe und Werk- seidnungen ju übertragen, deren Bearbeitung für feine Ausbildung befonders ge-

eignet. tjt.

Die hierüber auszuftelenden Beugniffe foilen fih nicht nur im allgemeinen liber bie Qeiftungen ded Megierungsbaufithrerd ausdfpreden, jondern aud) bejdeinigen,

enr derfelbe bie voritebenb im einzelnen beseichneten Arbeiten Jodhgemif

erledigt bat.

8. 12.

Von der in $. 11 befhriebenen 12monatíidjen Sfütigfeit des Negierungs- hauführers Können etwa 3 Monate zur Übernahme und zu Prüfungen von Ma- terialien aud auf den erzeugenden Werken verwendet werden; mindeftens 6 Monate diefer Ausbilbung mitffen jedoch ausfchließlidhH auf die Vejhäftiquna beim Ent- werfen und Ausführen von Maijdhinen und Maicinen-Anlaagen entfallen.

8. 18.

Während der 3 monatlichen Bejdhäftigung des Regierungsbauführer8 bei einer Oberbehörde oder bei einer Werkftätten-Leitung fol derjelbe die Einrichtung und die Zuftändigkeit jener Behörde und deren Gejhäftsgang oder die Leitung technijcher Betriebe kennen lernen.

Der Regierungsbauführer wird einige Zeit im SRegijtraturs, Cefretattats- und Revifionsdienft verwendet. Ferner ijt berfelbe mit ber Bearbeitung von Qieferungsbebingungen , mit der Ausjdhreibung und Abhaltung von Bffeniliden

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Berdingungen, der Abféliefung von Lieferungsverträgen und mit der Mbrehnung vertraut zu machen.

Müöhreihd der Bejhäftigung bei der DOberbehörde wird ber Wegierungs- baufithrer einem technijhen Mitgliede zugeteilt und zu Arbeiten der Verwaltung und zu tednifgen Prüfungen von Vorlagen ferangegogen, aud) fann berjefbe zu einzelnen Sigungen beigezogen und ibm der Vortrag der von ihm bearbeiteten Geaenftände in der Sigung qugetviefen werden.

x, 8. 14.

Der Kegierungsbauführer Hat über feine praktijhe Bejdhäftigung vor Ab- fegung ber zweiten Staatsprüfung ein Arbeitsverzeichnis nad) bem anliegenden Borvrud zu führen. Auf diefes Verzeichnis finden die Vorfehriften des §. 8

finngemäße Anwendung.

8. 15.

Die Oberbehörde ftellt dem Regierungsbauführer über bie bei ifr voll.

sogene Dienitleiftung eine Befheinigung aus.

Während der 2jdbrigen profiijhen Ausbildung in ftaatlichen YBerftätten und bei der Oberbehörde Können dem Regierungsbauführer Taggelder mad) ben hiefür geltenden Beftimmungen gewährt werden, während der Dienftleiftuna bei ber Dberbehbrde jedoch nur infoweit, als er mit der Erledigung nicht gewöhnlicher, eine beSondere Arbeitstraft erfordernder Aufträge betraut wird.

B. Thätigkeit und Ausbildung außerhalb der ftantlihen Betriebe, S. 16.

Findet die praktijhe Wertitattthitigleit ber Kandidaten und die praktijhe Ausbildung der Regierungsbauführer außerhalb ber ftaatliden Betriebe jtatt, jo Haben bie Jeugnifie, melde nad) ben SS. 4 und 11 der & Verordnung vom 13. April 1892 als Bulofjungsbedingung sur mathematifh-naturmifiendafttihen VBorprüfung, bezw. zur zweiten Staatsprüfung in Bezug auf die praîtifhe Thâtig- feit verlanat find, den folgenden Anforderungen zu genügen,

8. 17.

Für das Zeugnis über die proftiide Werkftattthätigkeit gelten die in S. 1 der Verfügung des Minifteriums bes Kirden- und Schulwejens vom 10. Mai 1892, betreffend die an Der Tecdhnijhen Hodidule in Stuttgart abzuhaltende mathe- matildjenaturiffenjdjapitife Dorprüfung (Reg.-Blatt &. 162) gegebenen Vors fériften. Das demjelben beizufiigende Arbeitdverseihnis hat den Deftimmungen be8 8. 8 der gegenwärtigen Verfügung zu entjprechen.

Darüber, ob eine Werljtitte für die Ausbildung geeignet erfheint, ent.

jheidet auf Anfuchen die Abteilung für Maidhineningenieurwejen an der Tedhnijchen Hodidule in Stuttgart.

8. 18.

Umfaßt die praktijge Ausbildbung des Regierungsbauführers einen Beit:

raum von nur 2 Jahren, fo fat berjefbe ben Nachweis zu liefern, daß er in den einzelnen Dienftzweigen, wie fie in 8. 1 Biff. 2 bejeidynet find, die vorgefdyriebene

Beit mit Griolg thitig gemejen i.

Bei erheblich längerer praktijher Thätigkeit Kann der mangelnde Nachweis in <diefer Hinjiht als durch die größere Gejamterfahrung ausgeglichen betrachtet werden, Hierlüber entjcheidet nach vorgängiger gutächtlidher Einvernehmung bet Prüfunagskommiitfion das Miniiterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung

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6 —

für die Verkehrsanftalten, in Gemeinfhoft mit ven Minifterien des Innern und der Finanzen.

Beträgt die Dauer der praktijhen Thätigkeit feit Erftehung ber erften Staatsprüfung mindejtens 4 Jahre und lauten die hierüber beigebrachten Zeug:

niffe günftig, Jo ift die Bulaffung ausaufpreden.

Das nad) S. 14 diejer Verfügung zu führende Arbeitsverzeihnis muß fidh bei längerer praftijiher Thätigfeit nur auf die 2 erften Sahre eritreden.

C. fibergangabeftintmung,

§. 19.

Die gegenwärtige Verfügung tritt alsbald mit der Maßgabe in Wirtjams fet, ba& biejelbe auf digjenigen Randidaten und RegierungSbaufilbrer, welde bei CrloB derfelben die Werkjtattthätigkeit bereits begonnen, beziehungsweife die erfte Staatsprüfung erftanden haben, feine Anwendung findet, infoweit fie Nachweife berlanat, melde bisher nicht gefordert wurden.

Stuttgart, den 30. Juni 1898

Mittnacht. Schmid.

Sarmwey. Riede.

(8)

Sorbrud.

Arbeitfsverzeidinix

des

Kandidaten ineninaeni

RKegierungsbauführers | des Mojdineningenienrfads

(Bol. 88. 8 und 14 der Verfügung vom 30. Juni 1893, betreffend Vor- jhriften über die Werkftattthätigkeit ber Kandidaten des Majdhineningenieurfaches vor AWblegung der Vorpriffung und über die praktijdhe Ausbildung der Regierungs- bautithrer diefer Fachrichtung. Reg.-Blatt S. 226 und 228.)

Zeitangabe.

Art der BVefdhdftigung und Bezeichnung der Arbeiten.

Dienfts verbinderung

duré Krankheit 2C.

Zahl b. age.)

Bejheinig«

ungen.

I. Werkjtattthätigkeit

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IL Pratiiide Bejdäftiqung des Negierungsbauführers im Werks

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