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Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt.

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Academic year: 2022

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VORWORT

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VORWORT

Liebe Teilnehmer/innen,

die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar.

Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist.

Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt.

Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt. Alle Fußnoten finden Sie, sortiert nach Kapiteln, auf den letzten Seiten dieses Skripts.

Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag.

INHALTSVERZEICHNIS

(3)

72 Hundezüchter können Unternehmer sein

6.2

69 Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

6.1

Umsatzsteuer Kapitel 6

68 Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu einem Mangel der Kassenführung

5.4

64 Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren

Blockheizkraftwerken 5.3

62 Abzugsfähigkeit und Verbuchung der Corona-Tests

5.2

60 Verlängerung der Investitionsfrist i. R. d. § 7g EStG durch das KöMoG

5.1

Bilanzsteuerrecht Kapitel 5

57 GewSt-Pflicht der Einkünfte eines Pokerspielers

4.1

Gewerbesteuer Kapitel 4

53 Steuerliches Einlagekonto und vGA

3.1

Körperschaftsteuer Kapitel 3

50 Abzug des beim Tod noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen

2.15

49 Steuerermäßigung nach § 35a EStG; Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand

2.14

47 Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

2.13

43 Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung

2.12

39 Ortsübliche Marktmiete i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG

2.11

37 Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

2.10

34 Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

2.9

30 Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers

2.8

27 Umzugskosten: Betragsänderungen zum 01.04.2021 und 01.04.2022

2.7

24 Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Flugpersonal auf Flügen

2.6

21 Dienstwagen: Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers

2.5

19 Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von IAB und Sonderabschreibung

2.4

17 Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen?

2.3

13 Arbeitszimmer und Home-Office: Geklärte Abgrenzungsfragen

2.2

9 Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers

2.1

Einkommensteuer Kapitel 2

6 Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

1.2

5 Zahlungsfrist für steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.03.2022

1.1

Rechtsänderungen Kapitel 1

INHALTSVERZEICHNIS

(4)

102 Mehrfachbeschäftigung: Wann liegt eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vor?

8.1

Sonstiges Kapitel 8

100 Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen i. H. v. 6 % ab 2014 ist

verfassungswidrig 7.4

97 Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des

laufenden Gesamthandsgewinns 7.3

95 Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

7.2

92 FAQ zur Belegausgabepflicht

7.1

Verfahrensrecht Kapitel 7

89 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 UStG

6.10

88 Der Leistungszeitpunkt/-raum kann sich im Einzelfall auch aus dem Rechnungsdatum ergeben 6.9

86 Online-Klavierkurse unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %

6.8

83 Steuersatz für Restaurant-Umsätze im Einkaufszentrum mit sog. "Food-Court"

6.7

81 Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter stellt unselbstständige Nebenleistung dar

6.6

78 Energielieferung als selbstständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung

6.5

77 REMINDER: Bedeutung der Abgabe einer zutreffenden ZM für die Steuerbefreiung ig. Lieferung 6.4

74 Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden

6.3

KURZBEITRAG

(5)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 28.05.2021, BT-Drucksache 353/21

§ 3 Nr. 11a EStG

Rechtsänderungen

Zahlungsfrist für steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.03.2022 Kapitel

1.1

KURZBEITRAG Rechtsnorm

§ 3 Nr. 11a EStG Steuerfrei sind [...]

11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum  31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;

Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt max. 1.500 EUR wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies haben der Bundestag am 05.05.2021 und der Bundesrat am 28.05.2021 entsprechend bestätigt. Der Steuerfreibetrag von bis zu 1.500 EUR bleibt unverändert. Die Verlängerung der Frist in § 3 Nr. 11a EStG führt nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR in Form von Geld oder Sachbezügen).

Praktikerwissen

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die nach dem 28.02.2020 vereinbart worden sind. 

Der Corona-Zuschuss nach § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf der LSt-Bescheinigung zu bescheinigen und unterliegt  auch nicht dem Progressionsvorbehalt.  Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn  geleistet werden. Damit bleibt eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

KURZBEITRAG

(6)

Kapitel

1.2

BMF-Schreiben, 23.07.2021, III C 2 - S 7030/21/10008, NWB Dok. ID NAAAH - 85358

§ 163 AO, § 3 Abs. 1b und 9a UStG

Rechtsänderungen

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

1.

2.

KURZBEITRAG

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben zu flächendeckenden Zerstörungen und zu einem Kollaps der Versorgung in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Coronapandemie eingetretenen Unwetterereignisses gewährt das BMF mit o. g. Schreiben folgende Billigkeitsmaßnahmen:

I. Überlassung von Wohnraum

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer VorSt-Korrektur nach

§ 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt. 

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer VorSt-Korrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls befristet bis zum 31.12.2021 abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind. 

Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird ausnahmsweise unter den o. g. Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls befristet bis 31.12.2021 zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender VorSt-Abzug für Vorsteuern aus laufenden Kosten gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

II. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden

Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen VorSt-Abzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

(7)

Kapitel

1.2

III. Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung)

Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

IV. Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung 2021

Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die USt-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung berührt wird.

V. Sachspenden

Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15.07.2021 - 31.10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um:

Lebensmittel, Tierfutter,

für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder

zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und

die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.

Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender VorSt-Abzug im Billigkeitswege gewährt.

VI. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich  keine nachteiligen Folgerungen  gezogen. Der Verlust der Unterlagen soll zeitnah dokumentiert werden, damit er nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.

(8)

Kapitel

1.2

Praktikerwissen

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen aus ertragsteuerlicher Sicht

Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

In diesen Fällen sind die Zuwendungen im betrieblichen Bereich beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte  Personen (z. B. Privatperson)  oder mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Unternehmen und Einrichtungen  als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

Dies gilt für Zuwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen.

EINLEITUNG

(9)

BMF-Schreiben, 20.04.2021, IV C 5 - S 2342/20/10003, BeckVerw 518670

§ 3 Nr. 34 EStG

Einkommensteuer

Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers Kapitel

2.1

EINLEITUNG

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Angestellten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung zu zahlen, § 3 Nr. 34 EStG. 

Das BMF hat eine sog. Umsetzungshilfe (= Praxishilfe) herausgegeben, in der insbesondere die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert werden.  

INHALT Rechtsnorm

§ 3 Nr. 34 EStG Steuerfrei sind …

34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;

Individuelle verhaltensbezogene Prävention (Zertifizierte Präventionskurse) 

Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht. Sie sollen den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen.

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen (Rz. 7 - 11) 

Die Prüfung und Zertifizierung der Kurse zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens "Team Gesundheit GmbH".  Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. 

Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kursidentifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

(10)

Kapitel

2.1

Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers (Rz. 12 - 14)

Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, ist erforderlich, dass  

der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist, das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt und das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Praktikerwissen

Auf der Homepage der "Zentrale Prüfstelle Prävention" beantragt der Kursanbieter die kostenfreie Zertifizierung für den entsprechenden Präventionskurs. Die Zertifizierung von Kursen gilt in der Regel für 3 Jahre. Nach Ablauf der Zertifizierung ist für Anbieter eine kostenfreie Rezertifizierung für jeweils weitere 3 Jahre möglich.

Betriebliche Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"

(Rz. 19 - 30)

Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Maßnahmen zu unterscheiden, die Arbeitgeber i. R. e. betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses  erbringen können. Im Handlungsfeld

"Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" kommen Maßnahmen mit den folgenden Präventionsprinzipien in Betracht: 

Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Zeitmanagement, persönliche Arbeitsorganisation, Entspannungsverfahren wie z. B. Pilates, Autogenes Training, Yoga, Qigong)

Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Pausengymnastik, Rückenschule) Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht) Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. gesundheitsgerechter Alkoholkonsum)

Die Praxishilfe der Finanzverwaltung enthält zahlreiche weitere Beispiele zu den vorstehenden Angebotsgruppen. 

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung (z. B. Fitness-Studio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) erbracht werden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme unter den oben dargestellten Voraussetzungen umgesetzt wurde.

Wenn der Arbeitgeber bei der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer gesetzlichen Krankenkasse unterstützt wird und die Leistung des Arbeitgebers Bestandteil dieser betrieblichen Gesundheitsförderung ist, kann anstelle der Erklärung des Arbeitgebers auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Unterstützung als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.

Bewertung der Leistungen und Zufluss (Rz. 31 - 33)

Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen.

(11)

Kapitel

2.1

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet werden. 

Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Arbeitnehmer aufzuteilen und jeweils im Lohnkonto des Arbeitnehmers entsprechend zu dokumentieren.

Die Leistungen des Arbeitgebers fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu.

Praktikerwissen

Für die Praxis ist insbesondere von Bedeutung, welche Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen, dazu gehören insbesondere (Rz. 34): 

Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, physiotherapeutische Behandlungen (anders als Präventionskurse oder Gesundheitssport),

Massagen,

mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen (z. B.

Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten), 

Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.

Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (Rz. 35 - 38)

Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind  kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden.

Die Praxishilfe enthält zahlreiche Beispiele zu den im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbrachten Leistungen (Rz. 37): 

Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z. B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen),

Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (z. B. Tennis, Squash und Golf), 

Arbeitsplatzausstattung (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch), 

Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), 

Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden. 

HINWEIS

(12)

Kapitel

2.1

HINWEIS

Der Freibetrag gilt nicht für jede einzelne Maßnahme, sondern insgesamt für alle begünstigten Maßnahmen, an denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr teilgenommen hat.

Der Freibetrag von 600 EUR bezieht sich auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb eines Jahres oder bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag entsprechend mehrfach in Anspruch genommen werden.

Die Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V genügen, werden im GKV-Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes beschrieben (www.gkv-Spitzenverband.de Krankenversicherung Prävention, Selbsthilfe, Beratung Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung Leitfaden Prävention).

Zur Primärprävention des § 20 SGB V gehören Maßnahmen, die den allgemeinen Gesundheitszustand fördern sollen. § 20b SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben. Sie zielt darauf ab, unter Beteiligung der Beschäftigten und Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation der Arbeitnehmer zu analysieren, Vorschläge zur Verbesserung zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. 

Es können auch Maßnahmen unter die Steuerbegünstigung fallen, die nicht in dem Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt sind. Zur Klärung, ob eine konkrete Maßnahme unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 34 EStG fällt, sollte vorab eine (gebührenfreie) Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Das BMF hat zu § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen und mit einer sog. Umsetzungshilfe Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung von Gesundheitsförderungsleistungen geregelt.

Dort werden insbesondere die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert.

EINLEITUNG

(13)

BMF-Schreiben, 09.07.2021,

IV C 6 - S 2145/19/10006; DOK 2021/0744585, NWB Dok. ID UAAAH - 86799

§ 4 EStG

Einkommensteuer

Arbeitszimmer und Home-Office: Geklärte Abgrenzungsfragen Kapitel

2.2

EINLEITUNG

Bei den ESt-Erklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Frage, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

1.250 EUR bei Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes, Vollabzug der Aufwendungen bei Tätigkeitsmittelpunkt

oder die sog. Home-Office-Pauschale (5 EUR täglich für max. 120 Tage = 600 EUR jährlich) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

INHALT Rechtsnorm

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

(5)  Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:1 [...]

6b. 1Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.  Dies gilt nicht,2 wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.  In3 diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.  Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der4 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

Wie ist das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander? Zu auftretenden Zweifelsfragen hat das BMF auf Folgendes hingewiesen:

(14)

Kapitel

2.2

Ansatz der Home-Office-Pauschale

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt,  einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Max. sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Das gilt auch, wenn ein Arbeitszimmer vorhanden ist, auf den Ansatz der Aufwendungen aber verzichtet wird.

Aufgrund der insbesondere nicht absehbaren Entwicklung ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer bzw.

Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. 

Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht erforderlich. Ebenso nicht erforderlich ist es, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Praktikerwissen

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten. Durch die Homeoffice-Pauschale werden insbesondere folgende Aufwendungen abgegolten (vgl.

BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl 2017 I S. 1320, DStR 2017, 2277):

Miete,

Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,

Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,

Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten,

GrSt, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.

Homeoffice-Pauschale vs. Monats-/Jahrestickets

Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. 

Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind z. B. Jahres- und Monatsfahrkarten. Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt.

Hierfür gilt, dass die Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist. 

(15)

Kapitel

2.2

Ansatz der Aufwendungen für ein "echtes" Arbeitszimmer

Grundvoraussetzung für den Abzug der Arbeitszimmerkosten ist, dass auch ein  steuerlich anzuerkennendes  häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Dies muss ein abgeschlossener Raum sein, der so gut wie ausschließlich, also zu mehr als 90 %, beruflich genutzt wird. Dann können die Kosten für das Arbeitszimmer – je nach Sachverhalt – bis zu 1.250 EUR oder unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden.

Praktikerwissen

Sofern ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob die Homeoffice-Pauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt wird.

Auslegung Begriff "kein anderer Arbeitsplatz"

Die Voraussetzung "kein anderer Arbeitsplatz" (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat. 

Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 01.03.2020 - 31.12.2021 angenommen. 

Auslegung Begriff "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit"

Erbringt der Arbeitnehmer  seine berufliche/betriebliche Betätigung während der Corona-Pandemie ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wird für die qualitative Beurteilung der Betätigung eine mind.

gleichwertige Arbeit angenommen. Bei zeitlich überwiegender Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt dann der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Bei der Prüfung sind unverändert alle betrieblichen und beruflichen Betätigungen (Gesamttätigkeit) zusammen zu beurteilen.

Beispiel

Arbeitet der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin an 3 Tagen pro Woche zu Hause ist das Arbeitszimmer der

"Mittelpunkt" und die Kosten sind voll absetzbar. Ohne Prüfung sollen die Finanzämter davon ausgehen, dass die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice gleichwertig sind.

Zeitliche Prüfung des Homeoffice

Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung vorzunehmen, beispielsweise für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf/der Arbeitsorganisation (beispielsweise bei zeitweiliger Kurzarbeit o. ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.

(16)

Kapitel

2.2

Die  Annahmen (Auslegung kein anderer Arbeitsplatz und Mittelpunkt der Tätigkeit) sind für den Zeitraum der Corona-Pandemie grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seine betriebliche/berufliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer erbringt. Einzelne Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich. Für die Prüfung des zeitanteiligen Überwiegens der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann dabei auf die wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03, BStBl 2006 II S. 600).

Beispiel

Arbeitgeber  Reinlich konnte den Gesundheitsschutz in den Büroräumen im Jahre 2020 nicht hinreichend gewährleisten und ordnete daher an, dass die Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung ihr Büro für den Zeitraum 01.04.2020 - 30.06.2020 und dann noch einmal vom 31.10.2020 - 31.12.2020 nicht betreten durften.

Herr  Kummer nutzte in dieser Zeit sein häusliches Arbeitszimmer, auf das Kosten von 300 EUR pro Monat entfielen. In den anderen Monaten suchte er den Betrieb – wie gewohnt – arbeitstäglich auf. Dies entsprach auch dem Wunsch des Arbeitgebers. Lösung: Herr  Kummer kann für die Zeit vom 01.04.2020 - 30.06.2020 und vom 31.10.2020 - 31.12.2020 einen Betrag von insgesamt 1.800 EUR (6 Monate x 300 EUR) als Werbungskosten abziehen.

ZUSAMMENFASSUNG

Homeoffice-Pauschale von 5 EUR täglich kann auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn in der Firma des Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und können zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ein anderer Arbeitsplatz steht für die Zeit der Corona-Pandemie (= 01.03.2020 - 31.12.2021) auch dann nicht zur Verfügung, wenn keine ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers vorliegt.

Neben den tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Jahresfahrkarte oder Monatsfahrkarte kann die Homeoffice-Pauschale für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office tätig geworden ist.

SACHVERHALT

(17)

Urteil des FG Köln, 25.02.2021,

11 K 2686/18, Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 7/21, BeckRS 2021 10667

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Einkommensteuer

Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen? Kapitel

2.3

SACHVERHALT

Ferdi Fuchs (F) ist Landwirt. Aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen hat er zum 01.03.2011 eine fremdvermietete Wohnung entnommen. Laut Gutachten betrug der Entnahmewert der Wohnung ohne Grund und Boden 49.045 EUR. 

Unmittelbar nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen hat F mit der Sanierung und Modernisierung dieser Wohnung begonnen. Die Aufwendungen dafür betrugen im Jahr 2011: 44.000 EUR, 2012: 21.000 EUR und 2013:

18.000 EUR (insgesamt 83.000 EUR). F hat die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend gemacht. 

Das FA hat die Kosten als anschaffungsnahe HK gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG behandelt. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist nach Ansicht des FA ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Ausgehend von dem Entnahmewert der Wohnung i. H. v. 49.045 EUR haben die Aufwendungen die im § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthaltene 15 %-Grenze überstiegen. Damit können die Aufwendungen lediglich über die Abschreibung der Immobilie steuerlich geltend gemacht werden.  

F ist damit nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass durch die Entnahme kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegt, sodass keine anschaffungsnahen HK vorliegen können. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat F Klage erhoben. 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Die Entnahme eines Wirtschaftsgutes ist als anschaffungsähnlicher Vorgang i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beurteilen. Das führt dazu, dass bei Gebäuden auch dann anschaffungsnahe HK vorliegen, wenn die Aufwendungen, die für die Renovierung der Immobilie getätigt werden, die in der Regelung enthaltene Grenze von 15 % des Entnahmewerts übersteigen.

BEGRÜNDUNG

Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen, ist die Entnahme – unter gleichzeitiger Aufdeckung der stillen Reserven – mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

Nach der Entnahme bildet der Teilwert die neue Bemessungsgrundlage für den Abzug der AfA bei den Einkünften aus VuV. Zugleich beginnt mit der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum i. S. v. §§ 7 ff. EStG. 

(18)

Kapitel

2.3

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Anschaffung" ist unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik sowie des Regelungszwecks dieser Vorschrift so auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang von ihrem Anwendungsbereich erfasst wird.

Auch der BFH hat – ungeachtet des fehlenden Rechtsträgerwechsels – bei der Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften auch Entnahmen und Einlagen als anschaffungsähnliche Vorgänge angesehen und hieraus steuerliche Folgerungen gezogen, die der Gesetzeswortlaut zunächst nur für die "Anschaffung" eines Wirtschaftsguts vorgesehen hat. So hat er z. B. für die Gewährung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG entschieden, dass die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen ist.

Daher ist es folgerichtig, dies auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu übertragen. 

Ergebnis: Die Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist als anschaffungsähnlicher Vorgang i. R. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzusehen. Die Aufwendungen übersteigen die 15 %-Grenze und können lediglich über die Abschreibung der Immobilie steuerlich geltend gemacht werden.  

Rechtsnorm

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

1a.  Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und1 Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). […]

HINWEIS

Die Rechtsfrage, ob das für den Beginn der Dreijahresfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der "Anschaffung" i. S. d.

Abs. 1 Nr. 1a EStG auch auf Entnahmevorgänge Anwendung findet, wird abschließend vom BFH geklärt.

§ 6

Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH (Az. IX R 7/21) entschieden hat.

ZUSAMMENFASSUNG

Zu den HK eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der AK des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe HK).

Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen ist als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehen.

Ausgehend vom Entnahmewert ist zu prüfen, ob die Aufwendungen die 15 %-Grenze überschreiten.

Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 7/21.

EINLEITUNG

(19)

BFH-Urteil, 15.07.2020, III R 62/19, DStR 2021, 788

§7g EStG

Einkommensteuer

Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von IAB und Sonderabschreibung

Kapitel

2.4

EINLEITUNG

Lasse Lücke (L) erzielt Einkünfte i. S. d. § 15 EStG und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im VZ 2011 hat L einen IAB für die Anschaffung eines Pkw i. H. v. 20.000 EUR (40 % der voraussichtlichen AK von 50.000 EUR) gebildet.

Im VZ 2014 schafft L diesen Pkw an. Die AK betragen 50.000 EUR. L löst den IAB auf, vermindert die AK um   und macht neben der AfA eine Sonderabschreibung i. H. v. 10.000 EUR geltend. Die private Kfz-Nutzung 20.000 EUR

ermittelt L nach der Fahrtenbuchmethode gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Die Finanzbeamtin Ronja Rüstig (R) überprüfte bei der Veranlagung das Fahrtenbuch und verwarf das Fahrtenbuch wegen unzureichender Angaben und weniger kleinerer Flüchtigkeitsfehler. Den privaten Nutzungsanteil am Pkw ermittelte R nach der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Darüber hinaus versagte R die Anwendung des  § 7g  EStG, weil eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % bei Verwerfung des Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung ausgeschlossen ist. 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

INHALT

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ist nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass der Nachweis die Vollständigkeit und Richtigkeit der privaten Nutzung gewährleisten muss. Danach gehört zu einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch, dass

dies zeitnah und in geschlossener Form geführt wird,

nachträgliches Einfügen oder Änderungen ausgeschlossen oder erkennbar gemacht worden sind, Angaben zu Datum, Fahrtziele, Kunden und dienstliche Verrichtung enthalten sind,

Angaben zum Gesamtkilometerstand und fortlaufendem  Kilometerstand gemacht werden und Abkürzungen für bestimmte häufig aufgesuchte Ziele erläutert werden.

(20)

Kapitel

2.4

Nachweis der Inanspruchnahme des IAB aus Sicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt zur Inanspruchnahme des IAB die Auffassung, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen sei, im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog.

 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) sei grundsätzlich von einer schädlichen Privatnutzung auszugehen.

1 %-Regelung

Nachweis der Inanspruchnahme des IAB aus Sicht des BFH

Der BFH sieht das nun anders. Nach Auffassung des BFH ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann – entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze – auch durch andere Beweismittel geführt werden.

Die Finanzverwaltung muss demnach den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und den Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO befolgen.

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Ermittlung der privaten Nutzung von brieblichen Kfz ist nicht auf die in   EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von

§ 7g

den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als   betrieblich genutzten Kfz. Bei Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen ist der auf die private Nutzung entfallende 50 %

Aufwand (tatsächliche Selbstkosten) anzusetzen. Auch die Abgrenzung zwischen Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen ist nicht allein durch ein Fahrtenbuch zu führen. 

HINWEIS

Praktikerwissen

Der BFH stellt sich mit diesem Urteil klar gegen die Meinung der Finanzverwaltung. Da sich mit Blick auf die Regelungen zur ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Gesetzeswortlaut in § 7g EStG nicht geändert hat, ist dieses BFH-Urteil auch auf die aktuellen Fälle des § 7g EStG anzuwenden.

ZUSAMMENFASSUNG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB ist die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kfz.

Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs abgeleitet.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auf Sachverhalte des § 7g EStG nicht übertragbar.

Der BFH stellt sich gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

SACHVERHALT

(21)

BFH-Beschluss, 16.12.2020, VI R 19/18, DStR 2021, 1470

§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Einkommensteuer

Dienstwagen: Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Kapitel

2.5

SACHVERHALT

Rudi Rüstig (R) ist Rentner und im Streitjahr 2015 bei einer GmbH geringfügig beschäftigt. Geschäftsführer der GmbH ist sein Sohn. 

R wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Bruttolistenpreis beträgt 57.300 EUR. Der Dienstwagen wurde am 01.01.2010 angeschafft. Wie im Kfz-Überlassungsvertrag vereinbart, hat R für die Anschaffung des Kfz im Januar 2010 eine einmalige Zuzahlung i. H. v. 20.000 EUR geleistet. Die Zahlung erfolgte für einen Zeitraum von 8 Jahren (96 Monate à 208 EUR). 

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat R nicht geführt, sodass sich nach der 1 %-Methode ein monatlicher geldwerter Vorteil i. H. v. 573 EUR und jährlich i. H. v. 6.876 EUR ergibt. 

Die GmbH ermittelte den monatlichen Arbeitslohn von R wie folgt: 

Gehalt 75 EUR

zzgl. geldwerter Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens (57.300 EUR x 1 %) 573 EUR

abzgl. gezahlter Zuschuss - 208 EUR

Bruttoverdienst 440 EUR

Die Pauschalierungsgrenze von 450 EUR war nicht überschritten, sodass die GmbH eine Versteuerung gem. § 40a EStG mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitslohns vorgenommen hat.

Abs. 2

Das FA war der Meinung, dass die einmalige Zuzahlung nicht anteilig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen ist. Es hat gem. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR die Zuzahlung im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 EUR angerechnet (Nutzungswert pro Jahr: 573 x 12 = 6.876 EUR).

(22)

Kapitel

2.5

Den verbleibenden Betrag hat das FA entsprechend in den Folgejahren angerechnet: 

Zuzahlung R 20.000 EUR

abzgl. geldwerter Vorteil 2010 - 6.876 EUR

= 13.124 EUR

abzgl. geldwerter Vorteil 2011 - 6.876 EUR

= 6.248 EUR

abzgl. geldwerter Vorteil 2012 - 6.248 EUR

= 0 EUR

Damit war die Minderung des privaten Nutzungsanteils bereits 2012 ausgeschöpft, sodass ab 2013 der geldwerte Vorteil mit jährlich 6.876 EUR (mtl. = 573 EUR) anzusetzen war.  Folglich hatte der monatliche Arbeitslohn die

Grenze überschritten: Gehalt 75 EUR + geldwerter Vorteil 573 EUR = 648 EUR. 

450 EUR-

Das FA hat daher für das Jahr 2015 einen Arbeitslohn i. H. v. 7.776 EUR (12 x 648 EUR) angesetzt.

R war damit nicht einverstanden und hat Klage erhoben. 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den AK des Dienstwagens, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Sie mindern in diesem Zeitraum den monatlichen geldwerten Vorteil. 

BEGRÜNDUNG

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines Dienstwagens für private Fahrten ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten des Pkw trägt oder einen Teil der AK für den betrieblichen Pkw übernimmt. 

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz vereinbarungsgemäß leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet zeitraumbezogen

werden, gleichmäßig zu verteilen und mtl. vorteilsmindernd zu berücksichtigen. 

Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 (jetzt) Sätze 2 und 3 LStR und dem BMF-Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001 (vgl. BStBl 2018 I S. 592, Rz. 61) auch bei entsprechenden Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den AK eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz.

Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen Wertverhältnissen.

(23)

Kapitel

2.5

Ergebnis

Der Vorteil von R aus der Überlassung des Dienstwagens ist um 208 EUR im Monat zu mindern. Der monatliche Bruttoarbeitslohn von 440 EUR wurde von der GmbH zu Recht gem. § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2 % versteuert.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind bei der Veranlagung von R für 2015 nicht zu berücksichtigen (vgl. § 40a Abs. 5 und § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Praktikerwissen

Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen. Übersteigt die Zuzahlung des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann nur bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden. Das gilt sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode.

Das Abflussprinzip des § 11 EStG steht der Verteilung der Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum nicht entgegen. Es gilt nicht für die Vorteilsbewertung gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den AK des Dienstwagens, die vereinbarungsgemäß nicht    geleistet werden, können nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur im zeitraumbezogen

Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren bis auf 0 EUR auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. 

Ob und wie die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun anpassen wird, bleibt offen. 

HINWEIS

Die zwischen R und der GmbH getroffene Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar führt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf 96 Monate dazu, dass der Arbeitslohn des R gem. § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden kann. Den Tatbestand des § 42 Abs. 1 AO erfüllt dies aber nicht. Denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern die Möglichkeit, bei einer geringfügigen Beschäftigung die LSt mit 2 % des Arbeitsentgelts zu pauschalieren, ausdrücklich ein. Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Wahlrechtes stellt keine unangemessene Gestaltung dar.

Der BFH hat erhebliche Zweifel, ob im Streitfall ein fremdübliches Arbeitsverhältnis vorlag. Diese Frage konnte der BFH aber offen lassen. Denn selbst wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, bleibt der pauschalierte Arbeitslohn bei der Veranlagung von R außer Ansatz. 

ZUSAMMENFASSUNG

(Einmal-)Zahlungen, die ein Arbeitnehmer für die private Mitbenutzung eines Dienstwagens vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind auf den Zeitraum, für die sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und mindern in diesem Zeitraum den monatlichen geldwerten Vorteil.

Das gilt entgegen der Verwaltungsauffassung auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den AK.

Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

SACHVERHALT

(24)

Kapitel

2.6

Urteil des FG Düsseldorf, 13.08.2020, 14 K 2158/16 L, BeckRS 2020 46569

R 8.1 Abs 7 Nr. 4 LStR

Einkommensteuer

Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Flugpersonal auf Flügen

SACHVERHALT

Die Fluggesellschaft Easy  (E)  stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, und zwar immer dann, wenn die Flugzeit länger als

betrug.

6 Stunden

Die Crew erhielt die gleichen Mahlzeiten wie die mitfliegenden Passagiere. Aus Sicherheitsgründen war es den Piloten und Co-Piloten gesetzlich vorgeschrieben unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Der LSt-Außenprüfer Billy Wild war  der Auffassung, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Bei der Verpflegung handelte es sich um Catering-Mahlzeiten, die mit einem entsprechenden Sachbezugswert anzusetzen sind.

Die Fluggesellschaft E war damit nicht einverstanden. Sie war der Auffassung, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob E Klage.

Frage: Liegt bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Flugpersonal auf Flügen Arbeitslohn vor? 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung sowohl an das Kabinenpersonal als auch an das Cockpitpersonal handele es sich nicht um Arbeitslohn. Allerdings nur insofern, als die Mahlzeiten auf Langstreckenflügen und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über 6 Stunden unentgeltlich überlassen wurden. Soweit in einzelnen Fällen das Kabinenpersonal nur eine einzelne Mittelstrecke geflogen ist, könne ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Fluggesellschaft nicht angenommen werden.

BEGRÜNDUNG

Verpflegung von Flugpersonal auf Flügen

Auch Flugpersonal erhält oftmals Verpflegung während eines Fluges. In diesen Fällen könnte es sich grundsätzlich um einen Sachbezug bzw. um eine die Spesenkürzung auslösende Mahlzeitengestellung handeln.

In dem Fall, wo das FG entscheiden musste, hatte die Fluggesellschaft ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung war,  dass die Flugzeit mit kurzen "Turn-Around-Zeiten" über 6 Stunden lag. Es handelte sich  im Urteilsfall um vergleichsweise einfache Catering-Mahlzeiten. Zudem erhielt die Crew die gleichen Mahlzeiten wie die mitfliegenden Passagiere.

(25)

Kapitel

2.6

Nach dem Urteil des FG werden die unentgeltlichen Mahlzeiten bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeuges ab.

Die Crewmitglieder  konnten sich aufgrund des engen Zeitplans im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug nicht selbst versorgen.

Die Fluggesellschaft war zudem aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet, ab einer Flugdienstzeit von über 6 Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen.

Final waren für das  FG  folgende Punkte  ausschlaggebend, um das Vorliegen von steuerpflichtigen Arbeitslohn zu verneinen:

Die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten im Flugzeug ist den außergewöhnlichen Arbeitsumständen an Bord sowie der hiermit verbundenen erforderlichen effizienten Gestaltung der Arbeits- und Betriebsabläufe geschuldet. Die Gestellung dient damit überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse der Fluggesellschaft.

Die Essensgestellung gewährleistet einen reibungslosen und effizienten Ablauf während der gesamten Flugzeiten und "Turn-Around-Zeiten" auf Mittel- und Langstreckenflügen. Somit gestaltet sich der Arbeitsablauf insgesamt effizienter. Während des gesamten Fluges war das Verlassen des Flugzeuges faktisch nicht möglich.  Zudem musste das Flugpersonal  bei dem  sog. "Turn-Around" fest vorgegebene  Aufgaben erfüllen, sodass bis zum erneuten Start ein Verlassen des Flugzeuges zeitlich nicht möglich war. Das Flugpersonal war deshalb auf die Annahme des Essens an Bord angewiesen.

Die Fluggesellschaft war aufgrund von europarechtlichen Vorgaben gesetzlich verpflichtet, der Crew ab einer Flugdienstzeit von  mehr als  6 Stunden die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Die Mahlzeitengestellung diente somit der Sicherstellung des Flugbetriebes und der Flugsicherheit.

Praktikerwissen

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die für den Tag der Auswärtstätigkeit in Betracht kommende Verpflegungspauschale ist wegen der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber wie folgt zu kürzen:

Um 20 % für ein Frühstück und

um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen.

Bemessungsgrundlage für die prozentuale Kürzung ist die Tageshöchstpauschale i. H. v. 28 EUR.

HINWEIS

Werden Arbeitnehmern auf Dienstreisen Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber gestellt, müssen grundsätzlich die Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Teilweise war jedoch unklar, wann aus lohnsteuerrechtlicher Sicht eine

"Mahlzeit" vorliegt und in welchen Fällen eine Kürzung nicht vorzunehmen ist. Besondere Streitfälle gibt es an Bord von Flugzeugen.

(26)

Kapitel

2.6

Kürzung bei tatsächlicher Mahlzeit

Es kommt für die steuerrechtliche Würdigung nicht nur darauf an, dass dem  Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handelt. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.

Mahlzeitengestellung im Flugzeug an Arbeitnehmer

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B.

anhand des gewählten Beförderungstarifes feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor (vgl. Rz. 65 und 73 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011, NWB Dok. ID EAAAH - 65600).

Abgrenzung von Imbissen und Snacks

Eine Mahlzeit, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt, kann auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Imbiss z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst sein. Die z. B. auf Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder bei anderen Anlässen zur Verfügung gestellte vergleichbare Knabbereien und unbelegte Backwaren (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17, BStBl 2020 II S. 788) erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit. Sie führen zu keiner Kürzung der Pauschalen. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird (vgl. Rz. 74 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011, a. a. O.).

ZUSAMMENFASSUNG

Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung sowohl an das Kabinenpersonal als auch an das Cockpitpersonal handelt es sich nicht um Arbeitslohn, wenn Mahlzeiten auf Langstreckenflügen und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über 6 Stunden unentgeltlich durch den Arbeitgeber gestellt werden.

Das FG geht hier von einem überwiegend betrieblichen Interesse aus und verneint in diesem Fall das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

KURZBEITRAG

(27)

BMF-Schreiben, 21.07.2021,

IV C 5 - S 2353/20/10004; Dok 2021/0281734, DStR 2021, 1767

§ 9 EStG

Einkommensteuer

Umzugskosten: Betragsänderungen zum 01.04.2021 und 01.04.2022 Kapitel

2.7

KURZBEITRAG

Umzugskosten, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ersetzt, sind steuerfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und

die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden, R 9.9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.

LStR.

Abs. 2 Praktikerwissen

Leistet der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Zu den Umzugskosten gehören die folgenden Aufwendungen:

Beförderungsauslagen (z. B. Speditionskosten),

Reisekosten (z. B. Fahrtkosten und Übernachtungskosten),

Mietentschädigung für die alte Wohnung (höchstens für 6 Monate), Vermittlungsgebühren (z. B. Makler für die neue Wohnung).

Für sonstige Umzugsauslagen und für umzugsbedingten Unterricht für Kinder wird zusätzlich ein Pauschbetrag gewährt. Hierfür hat das BMF für Umzüge ab 01.04.2021 bzw. 01.04.2022 die Pauschalen angehoben.

Praktikerwissen

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

1. Höchstbetrag für umzugsbedingten Unterricht

Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab

   • 01.04.2021      1.160 EUR  

   • 01.04.2022      1.181 EUR  

(28)

Kapitel

2.7

Praktikerwissen

Der zusätzliche umzugsbedingte Unterricht ist nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der Schule.

2. Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Der Höchstbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

a) Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

   • ab 01.04.2021      870 EUR 

   • ab 01.04.2022      886 EUR 

b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

   • ab 01.04.2021      580 EUR  

   • ab 01.04.2022      590 EUR  

c) Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG

   • ab 01.04.2021      174 EUR  

   • ab 01.04.2022      177 EUR  

Praktikerwissen

Für die sonstigen Umzugsauslagen ist auch ein Einzelnachweis möglich. Folgende Aufwendungen sind als Werbungskosten anzusehen:

außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal bis zu 5  EUR für jeden angefangenen Möbelwagenmeter.

Auslagen für das Anbringen, ändern sowie Umarbeiten von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für Fenster und für die die Wohnung abschließende verglaste Tür. Die AK für Vorhänge, Gardinen sowie für das erforderliche Kleinmaterial sind nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Aufwendungen durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags am bisherigen Lebensmittelpunkt.

Aufwendungen für die Behebung von Mietschäden an der alten Wohnung stellen keine umzugsbedingten Werbungskosten dar, wenn sie unabhängig vom berufsbedingten Umzug hätten getragen werden müssen.

Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, da Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. v. § 12 Nr. 1 EStG. Ebenso nicht die Kosten für einen neuen Fußbodenbelag in einer neuen Wohnung.

(29)

Kapitel

2.7

2/3 der Auslagen für das Anschaffen von Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf die elektrische Kochart, höchstens jedoch je Haushaltsangehörigen 20 EUR, insgesamt nicht mehr als 100 EUR.

Aufwendungen für die Anschaffung und Montage von Küchenmöbeln wurden jedoch auch bei einem beruflich veranlassten Umzug nicht als Werbungskosten anerkannt.

Auslagen für Abbau, Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heiz- und hauswirtschaftlichen Geräten sowie von Beleuchtungskörpern.

Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies notwendig ist, um die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte in der neuen Wohnung anschließen zu können.

Auslagen für neue Glühbirnen und das Ändern von in der bisherigen Wohnung verwendeten elektrischen Geräten, wenn das Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine andere Spannung oder Stromart hat.

Auslagen für das Umbauen von Gasgeräten auf eine andere Gasart oder auf elektrischen Anschluss.

Auslagen für das Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wechsel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines Drittels der AK für einen neuen Gegenstand gleicher Ausstattung.

Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen an elektrischen Geräten sowie die hierfür notwendigen Stecker und Verbindungskabel, um die in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können.

Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen bis zum Höchstbetrag von 50 EUR.

Auslagen für den Ersatz oder das Ändern von Rundfunk- und Fernsehantennen sowie -geräten bis zum Höchstbetrag von 100 EUR.

Auslagen für das Anschließen oder die Übernahme eines Fernsprechanschlusses sowie von bis zu 2  notwendigen Zusatzeinrichtungen, für diese jedoch höchstens bis zu insgesamt 30  EUR, wenn in der bisherigen Wohnung ein Anschluss vorhanden war.

Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und von Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen an Personenkraftfahrzeugen.

Auslagen für Schulbücher und Umschulungsgebühren, die durch den Schulwechsel der Kinder verursacht sind.

Auslagen für das Anschaffen von Mülleimern in der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form.

Auslagen für Anzeigen, Telefonkosten und amtliche Gebühren zum Zweck der Wohnungsbeschaffung.

Das BMF-Schreiben vom 20.05.2020, IV C 5 - S 2353/20/10004, BStBl 2020 I S. 544, ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes nach dem 31.03.2021 liegt.

KURZBEITRAG

(30)

Kapitel

2.8

BFH-Urteil, 30.09.2020, VI R 10/19, BeckRS 2020 37138

§ 9 EStG

Einkommensteuer

Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers

KURZBEITRAG

Sachverhalt

Der verbeamtete Postzusteller Bert Brief (B) beginnt und beendet seinen Arbeitstag seit Jahren im Zustellzentrum in Regensburg. Dort sortiert er morgens etwa 2 - 2,5 Stunden seine Post und erledigt nach erfolgter Zustellrunde (etwa 5 Stunden) für durchschnittlich 30 Minuten etwaige Nacharbeiten (Abschreibpost, Abrechnungen). B ist Anfang der 1990iger Jahre in das Zustellzentrum Regensburg versetzt und diesem unbefristet zugeordnet worden.

B ist der Ansicht, er sei aufgrund seines weiträumigen Tätigkeitsgebiets außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig geworden und könne für die Tage seiner Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden in den Streitjahren 2015 und 2016 Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen.

Frage: Zu Recht?

Steuerrechtliche Beurteilung

Das FG Nürnberg und der BFH bestätigten die Ansicht des FA und sahen das Zustellzentrum in Regensburg als erste Tätigkeitsstätte von B an. Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen schied daher aus, weil B arbeitstäglich zwar länger als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, aber nicht auch länger als 8 Stunden vom Zustellzentrum in Regensburg.

Rechtsnorm

§ 9 EStG

(1)  Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.  Sie sind1 2 bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.  Werbungskosten sind auch 3

[...]  

(4)  Erste Tätigkeitsstätte  ist die  ortsfeste  betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen1 Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,  der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder2 arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.  Von3 einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist4 sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

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