• Keine Ergebnisse gefunden

1 Freunde und Förderer der Universitätsmedizin Magdeburg Satzung § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Universitätsmedizin Magdeburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden u

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1 Freunde und Förderer der Universitätsmedizin Magdeburg Satzung § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Universitätsmedizin Magdeburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden u"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Freunde und Förderer

der Universitätsmedizin Magdeburg

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Universitätsmedizin Magdeburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R.

sowie der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (zusammen: „Universitätsmedizin Magdeburg“) bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

(a) der Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre (b) der Ausbildung der Studierenden

(c) der Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (d) der Krankenversorgung und

(e) der Bereicherung des kulturellen Lebens für aktuelle und ehemalige Mitglieder der Universitätsmedizin Magdeburg sowie für Patienten.

(3) Die Förderung geschieht in der Weise, dass der Verein in Zusammenarbeit mit der Universitätsmedizin Magdeburg finanzielle und materielle Mittel sowie personelle Ressourcen zur Verfügung stellen kann.

(4) Die Förderung verfolgt insbesondere folgende Ziele:

(a) Maßnahmen zur Verbesserung des Patientenwohls und der Gesundheitsvorsorge (b) die Förderung medizinischer Forschung, insbesondere des wissenschaftlichen

Nachwuchses

(c) die Verbesserung der Arbeits-, Ausbildungs- und Aufenthaltsbedingungen für Mitarbeiter, Studierende, Auszubildende, Patienten und Gäste der Universitätsmedizin Magdeburg durch Unterstützung bei der baulichen, technischen und gestalterischen Ausstattung

(2)

(d) die Anerkennung von herausragenden Leistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung

(e) die Unterstützung sowohl von kulturellen als auch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

(f) die Kontaktpflege zu Ehemaligen der Universitätsmedizin Magdeburg

(g) die Pflege der Beziehungen zwischen der Universitätsmedizin Magdeburg und den an der medizinischen Wissenschaft Interessierten sowie den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

(5) Der Verein kann im Rahmen der Verwirklichung der Satzungszwecke in angemessenem Umfang Mittel auch für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwenden, um so die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung seiner Arbeit zu wecken und Beiträge zu den Fördermitteln einzuwerben.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, aktiv in der Vereinsführung tätig und beteiligen sich regelmäßig an der Durchführung der Vereinsaufgaben. Im Übrigen haben sie alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.

(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch finanzielle Zuwendung oder in sonstiger Weise ohne aktiv in der Vereinsführung oder der Durchführung der Vereinsaufgaben beteiligt zu sein.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an natürliche Personen verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder haben, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, jedoch nicht dessen Pflichten.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(3)

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Der Eintritt wird mit einer Aufnahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Hierbei ist eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten sowie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

(4) Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch. Es wird aus der Mitgliederliste gestrichen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitglieds- bzw. Förderbeiträge und deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Zur aktiven Wahl des Vorstands sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins berechtigt.

Zur passiven Wahl zum Vorstandsmitglied sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins berechtigt, die als natürliche Person, nicht jedoch als Vertreter juristischer Personen, Vereinsmitglied sind.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sich satzungsgemäß zu verhalten und den lt. Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen.

(4)

(5) Haftungsausschluss

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, die diesen bei der Ausübung des Satzungszweckes entstehen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands (b) Entlastung des Vorstands

(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands (d) Wahl der Kassenprüfer

(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit (f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(11)Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die

(5)

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die als natürliche Personen, nicht jedoch als Vertreter juristischen Personen, Vereinsmitglieder sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. In diesem Fall haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 15 Beirat

Der Vorstand kann zur Unterstützung und Beratung bei seiner Arbeit einen Beirat berufen.

Die Anzahl der Mitglieder des Beirates sollte vier nicht übersteigen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein, eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.

sowie die Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. November 2014 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Räume angemietet und eine Werkstatt eingerichtet, in der sich alles um das Material Wolle dreht. In dem zwei Jahre laufenden Projekt haben u.a. geflüchtete und alleinerziehende

Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge- wählt und zwar derart, dass in jedem Jahr einer ausscheidet und durch einen anderen

Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Ergebnisse der Kassen- und Rechnungsprüfung sind schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. e)

Werbeausschuss werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl des neues Vorstandes verbleiben die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder in ihren

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, jedoch nicht andere Vereine und Körperschaften werden. Fördernde

4. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Wissenschaftlichen Beirat

• Die Partnerschaft der Talente Förderer verlängert sich jeweils automatisch um eine weitere Spielsaison zu gleichen Bedingungen, wenn das Unternehmen oder die BAES Deutschland