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Häufig gestellte Fragen:

Frage: Ich möchte auf meinem Grundstück einen Baum fällen, was muss ich beachten?

Antwort: Wenn es sich um einen geschützten Baum handelt, muss ein Fällantrag gestellt werden.

Geschützt sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 100 Zentimetern. Gemessen wird in einem Meter Höhe.

Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Speierling.

Der Antrag kann online unter http://www.wiesbaden.de/rathaus/virtuelle-verwaltung/formulare/online- forms/faellantrag.php gestellt werden. Ein Formular zum Ausdrucken finden Sie hier:

http://www.wiesbaden.de/vv/medien/formulare/36/Faellantrag_16.12.09.pdf ---

Frage: Mein Baum ist abgestorben, muss ich trotzdem einen Antrag stellen?

Antwort: Ja. Für uns wäre das in der Regel aber Anlass, die Fällung zu genehmigen.

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Frage: Was passiert, nachdem ich die Fällung beantragte habe?

Antwort: Ein Mitarbeiter des Umweltamtes wird den Baum besichtigen. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dies kann etwa sechs Wochen in Anspruch nehmen.

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Frage: Was kostet mich die Genehmigung?

Antwort: Derzeit ist die Genehmigung gebührenfrei.

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Frage: Und wenn ich einen geschützten Baum ohne Genehmigung entferne?

Antwort: Dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

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Frage: Wenn die Fällung genehmigt wurde - zu welcher Zeit darf ich dann fällen?

Antwort: Grundsätzlich sollen Fällarbeiten nur außerhalb der Brutzeit stattfinden, also nur vom 01.

Oktober bis zum 28. Februar, es sei denn, es handelt sich um eine gärtnerisch genutzte Anlage oder es besteht eine akute Gefahr. Zu allen Zeiten müssen Sie den Artenschutz beachten, der in der Brutzeit jedoch besonders betroffen sein kann.

Artenschutz bedeutet:

Es ist verboten, Entwicklungsformen oder Fortpflanzungsstätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten zu entnehmen, beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören z.B. alle europäischen Vogelarten, Eichhörnchen und viele Insekten.

Wenn Sie eine Baumfällung planen, sind Sie dafür verantwortlich, dass nicht gegen die

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Bestimmungen des Artenschutzes verstoßen wird. Es ist hierzu erforderlich, eine zeitnah auf die Fällung abgestimmte, eingehende Besichtigung der Baumkrone – möglichst mit Hubsteiger – durch eine fachkundige Person vorzunehmen. Eine Besichtigung des Baumes vom Boden aus liefert, insbesondere in belaubtem Zustand oder bei Nadelgehölzen, oftmals keine ausreichend sicheren Ergebnisse. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Belange des Artenschutzes berührt sind und eine Verschiebung der Fällung, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherung, unumgänglich sein, ist eine nochmalige Rücksprache mit dem Umweltamt vor Durchführung der Fällung erforderlich.

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Frage: Ich bin nicht sicher, ob mein Baum gefällt werden muss, vielleicht kann man ihn noch retten?

Antwort: Wir beraten Sie sehr gerne bei Fragen zum Erhalt von Bäumen. Mit den oben genannten Formularen können Sie auch einen Beratungstermin beantragen.

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Frage: Und wenn ich meinen Baum nur beschneiden möchte?

Antwort: Für reine Pflegemaßnahmen muss kein Antrag gestellt werden, für größere Schnittarbeiten an geschützten Bäumen aber schon.

Es handelt sich um eine Pflegemaßnahme, wenn nur totes Holz entfernt wird, vorsichtig ausgelichtet wird und nur feine Äste geschnitten werden. Die natürliche Kronenform muss dabei erhalten bleiben.

Wenn stärkere Äste gekürzt oder sogar Teile der Krone entfernt werden sollen, muss ein Antrag auf Schnittmaßnahmen gestellt werden. Über die Durchführung der Schnittarbeiten beraten wir Sie gerne.

Umweltamt

Gustav-Stresemann-Ring 15 65185 Wiesbaden

E-Mail: Umweltberatung@wiesbaden.de

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