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Kein Anspruch eines Slowenen auf Erwerbsminderungsrente mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen

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SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 18.08.2016 – S 2 R 25/15 A Titel:

Kein Anspruch eines Slowenen auf Erwerbsminderungsrente mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen

Normenketten:

VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 5, Art. 6, Art. 46, Art. 87, Art. 91 SGB VI § 43, § 55, § 58

SGB XII § 27 Leitsätze:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, da er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da er in dem maßgeblichen 5-Jahres- Zeiraum keine Pflichtbeitragszeiten erfüllte. (Rn. 38 – 40 und 43) (redaktioneller Leitsatz)

2. Der zeitweise in Slowenien wohnende Kläger hat auch keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, die über gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen wären. Der von ihm vorgetragene slowenische Sozialhilfebezug begründet diese nicht, da auch bei Bezug zum

Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII keine Pflichtbeitragszeiten entstehen. (Rn. 45 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

3. Auch eine Anrechnungszeit iSd § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI lag nicht vor, weil in dem

maßgeblichen Zeitraum keine gleichzustellenden Beitragszeiten oder Sachverhalte vorlagen. (Rn. 55 – 59) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Rente wegen Erwerbsminderung, Pflichtbeitragszeiten, allgemeine Wartezeit, Slowenien, Anrechnungszeit, Unionsrecht, Sozialhilfe

Rechtsmittelinstanzen:

LSG München, Urteil vom 06.07.2017 – L 6 R 615/16 BSG Kassel, Beschluss vom 19.12.2017 – B 5 R 312/17 B Fundstelle:

BeckRS 2016, 129419  

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand 1

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der am …1963 in Gjakovë, Kosovo geborene Kläger war bei der Beklagten versichert und war im Zeitraum zwischen dem 01.05.1993 und dem 03.01.2000 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für den entsprechenden Zeitraum weist das Versicherungskonto des Klägers - mit einzelnen Unterbrechungen - Pflichtbeitragszeiten auf.

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Nach dem 03.01.2000 war der Kläger nicht mehr in Deutschland wohnhaft. Er lebte nach eigenen Angaben seitdem in Slowenien und bezog Sozialhilfe.

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Der slowenische Rentenversicherungsträger Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije hat der Beklagten für den Zeitraum nach dem 03.01.2000 keine rentenrechtlichen Zeiten übermittelt. Übermittelt wurden dagegen rentenrechtliche Zeiten aus dem Zeitraum zwischen dem 16.06.1986 und dem 06.07.1993.

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Der Kläger beantragte am 08.08.2013 bei der Gebietsdienststelle des slowenischen

Rentenversicherungsträgers Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije eine Rente wegen Invalidität.

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Der Antrag wurde an die Beklagte DRV Bayern Süd weitergeleitet, und ging dort am 23.01.2014 ein. Die Beklagte leitete zunächst ein Kontenklärungsverfahren ein und bat den Kläger um nähere Angaben zur seinem Versicherungskonto. In einem nicht datierten Antragsformular machte der Kläger die Angabe, dass er sich ab dem 04.01.2000 in Slowenien aufgehalten habe.

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Aufgrund einer am 07.05.2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung gewährte der slowenische Rentenversicherungsträger laut der Mitteilung mit dem Formular E210 am 09.05.2014 dem Kläger eine anteilige Invalidenrente gemäß Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit.

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Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zu weiteren Pflichtbeitragszeiten im Ausland erbrachten keine Erkenntnisse.

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Mit Bescheid vom 04.06.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer

Erwerbsminderungsrente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt seien. Der Kläger habe innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens 36 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.

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Der Kläger habe auch nicht vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt.

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Mit Schreiben vom 13.06.2014, eingegangen bei der Beklagten am 30.06.2014, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2014. Er legte dar, dass er es nicht nachvollziehen könne, dass ihm nach einer acht Jahre langen beruflichen Tätigkeit in Deutschland keine Rentenansprüche zustünden.

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Im Widerspruchsverfahren forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise zu einer etwaigen

versicherungspflichtigen Beschäftigung oder anderen rentenrechtlichen Zeiten in den Jahren 2000 bis 2013 vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger nochmals mit, dass er von „02.01.“ bis 02.10.2013 in Slowenien gewohnt und in diesen Zeiten Sozialhilfe bekommen habe.

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Weiter legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialamtes in A-Stadt vor, welche den von dem Kläger angegebenen Bezug von Sozialhilfe für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 bestätigt.

Ebenfalls übersandte der Kläger eine Bestätigung des Arbeitsamts in A-Stadt, die eine Arbeitslosmeldung des Klägers vom 07.10.1992 bis 22.02.1994, vom 20.11.2001 bis 30.07.2003 und vom 25.11.2011 bis zum 29.03.2014 ausweist.

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Nach nochmaliger Prüfung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass eine Rente

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wegen Erwerbsminderung zu dem Zeitpunkt beantragt werde, zu dem der Versicherte selbst vom Eintritt der Erwerbsminderung ausgehe. Für die folgende Prüfung habe sie den Eintritt der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung, dem 02.10.2013, unterstellt.

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Zu diesem Zeitpunkt seien die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die allgemeine Wartezeit nach § 51 SGB VI sei zwar vor Eintritt der angenommenen Erwerbsminderung erfüllt, nicht jedoch vor dem 01.01.1984. Die Erwerbsminderung sei nicht durch einen der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten.

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Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hänge davon ab, ob in einem 5-Jahres-Zeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Maßgeblicher Fünfjahreszeitraum sei die Zeit vom 02.10.2008 bis zum 01.10.2013.

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Aufgrund von § 43 Abs. 4 SGB VI verlängere sich der Rahmenzeitraum um die Zeiten, in denen der Kläger in Slowenien Sozialhilfe bezogen habe. Daher sei der erweiterte Rahmenzeitraum vom 02.12.2006 bis zum 01.10.2013 auf das Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu prüfen. Auch dieser Zeitraum enthalte jedoch keine Pflichtbeiträge.

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Mit der am 13.01.2015 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente weiter.

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Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 10.03.2016 und vom 19.05.2016 ebenfalls zu Angaben zu seinem Wohnsitz, etwaigen Beschäftigungsverhältnissen und bezogenen Sozialleistungen in dem Zeitraum vom 02.01.2000 bis zum 08.08.2013 aufgefordert.

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Es hat im Schreiben vom 19.05.2016 dem Kläger eine Frist bis zum 15.07.2016 gesetzt und den Kläger darauf hingewiesen, dass im Fall eines nicht genügend entschuldigten Versäumens dieser Frist Erklärungen und Beweismittel, die erst danach vorgebracht werden, zurückgewiesen werden können.

22

Der Kläger hat daraufhin nochmals eine Bescheinigung über seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt A- Stadt sowie medizinische Unterlagen übersandt.

23

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der angekündigten Verfahrensweise gegeben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2014 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

26

Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zuletzt bei einem bis spätestens Dezember 2000

eingetretenen Versicherungsfall erfüllt gewesen seien.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe 28

Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch

Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

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Für die Entscheidung des Gerichts waren folgende Gründe maßgeblich:

30

Die Klage ist zulässig, weil sie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen

Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht Landshut eingelegt wurde.

31

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus seinem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten aufgrund der bei ihm vorliegenden

Gesundheitsstörungen.

32

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

33

Denn der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

34

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

35

Gemäß § 43 SG VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

36

Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder

Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

37

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen

Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

I.

38

Nach den Feststellungen des Gerichts sind bei dem Kläger zu dem Zeitpunkt der geltend gemachten Erwerbsminderung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt.

39

Sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung setzen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

(5)

40

Der Zeitraum von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 vorliegt,

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

41

Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei dem slowenischen Rentenversicherungsträger am 08.08.2013 den Antrag auf Invalidenrente gestellt. Durch das für den slowenischen Rentenversicherungsträger erstellte Gutachten vom 07.05.2014 ergab sich ein Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.10.2013. Ein früherer geltend gemachter Eintritt der Erwerbsminderung geht aus den Unterlagen nicht hervor. Auch im

Klageverfahren hat der Kläger nichts zu einem früheren Eintritt der Erwerbsminderung vorgebracht.

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Maßgeblicher 5-Jahres-Zeitraum für die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten war daher der Zeitraum vom 02.10.2008 bis zum 01.10.2013.

43

Es liegen in diesem Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor.

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1. Der Kläger hat keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, die unmittelbar in sein Versicherungskonto bei der Beklagten aufzunehmen waren. Der Kläger hat insoweit keine Einwendungen gegenüber dem ihm von der Beklagten im Kontenklärungsverfahren übersandten Versicherungsverlauf erhoben, welcher nach dem 03.01.2000 keine Pflichtbeitragszeiten ausweist.

45

2. Der Kläger hat auch keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, die aufgrund gemeinschaftsbzw.

unionsrechtlicher Regelungen über die Anerkennung ausländischer Versicherungszeiten bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen wären.

46

Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt nach Art. 6 S. 1, 1. Alternative Verordnung (EG) Nr.

883/2004 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die

Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

47

Gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung, welche am 01.05.2010 in Kraft getreten ist (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von dem Rentenversicherungsträger anzuwenden ist, erfasst sie gemäß ihrem Art. 87 Abs. 2 alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls

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auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor dem Beginn ihrer Anwendung in dem betreffenden

Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.

48

Der Kläger hat weder in Deutschland noch in Slowenien einem Sicherungssystem angehört, nach dem die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.

Somit sind gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Vorschriften des 5. Kapitels dieser Verordnung maßgeblich.

49

Zu prüfen war daher, ob für den Kläger bei dem slowenischen Versicherungsträger Zeiten verbucht sind, die, wenn sie in Deutschland zurückgelegt worden wären, den Tatbestand der Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten gem. § 55 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., S. 2 und Abs. 2 SGB VI erfüllen würden. Wie anhand der von dem slowenischen Versicherungsträger übersandten Unterlagen, insbesondere des Formulars E 205 festzustellen war, weist das Versicherungskonto des Klägers in Slowenien außer den genannten Zeiten aus dem Zeitraum zwischen dem 16.06.1986 und dem 06.07.1993 keine weiteren Pflichtbeiträge aus.

50

3. Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt eine Sachverhaltsgleichstellung. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den

Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar; b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

51

Weiter war daher zu prüfen, ob bei dem Kläger in Slowenien ein Leistungsbezug vorgelegen hat oder Sachverhalte eingetreten sind, die den Tatbestand von Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten erfüllen würden, wenn sie in entsprechender Weise in Deutschland vorgelegen hätten.

52

Solche Sachverhalte oder Zeiten einer Versicherungspflicht bei Bezug von Sozialleistungen sind nicht nachgewiesen.

53

Insbesondere begründet der vom Kläger vorgetragene Sozialhilfebezug keine Pflichtbeitragszeiten, da auch bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach deutschem Recht (§§ 27 ff. SGB XII) keine

Pflichtbeitragszeiten entstehen.

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Für das Vorliegen von sonstigen Zeiten, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden oder die solchen Zeiten gleichgestellt sind, ergaben sich keine Anhaltspunkte.

55

4. Allerdings war zu prüfen, ob nach § 43 Abs. 4 SGB VI eine Erweiterung des Zeitraums, innerhalb dessen die 3 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen müssen, vorzunehmen war.

56

Insoweit war ebenfalls die Regelung des Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sachverhaltsgleichstellung anzuwenden.

57

Insofern konnten Zeiten, in denen der Kläger in Slowenien arbeitslos gemeldet war und Sozialhilfe bezogen hat, den Tatbestand einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllen.

58

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Nach den durchgeführten Ermittlungen lag innerhalb des nach § 43 Abs. 4 SGB VI maßgeblichen 5-Jahres- Zeitraums eine Arbeitslosmeldung allerdings nur vom 25.11.2011 bis zum 01.10.2013, also in 24 Monaten vor. Von diesen 24 Monaten hat der Kläger nur in 22 Monaten eine öffentlich-rechtliche Leistung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI bezogen. Insgesamt waren daher nur für 22 Monate die

Voraussetzungen für eine Verlängerung des Rahmenzeitraums nach § 43 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI gegeben. Der Rahmenzeitraum verlängerte sich daher auf die Zeit vom 02.12.2006 bis zum 01.10.2013.

59

Auch in diesem Zeitraum liegen jedoch keine gleichzustellenden Beitragszeiten oder Sachverhalte vor.

60

Die übrigen Zeiten des Sozialhilfebezugs in Slowenien begründen keine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI, da sie diese Wirkung auch im Fall des Sozialhilfebezugs in Deutschland nicht hätten.

II.

61

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt waren, bei dem Kläger teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist.

62

Der Kläger hatte aufgrund der Pflichtbeiträge im Zeitraum Februar bis Dezember 1996 (11), Januar, Februar und April bis Dezember 1997(11), Januar 1998 (1), Januar bis Dezember 1999 (12) und Januar 2000 (1) 36 Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Der entsprechende Rahmenzeitraum nach § 43 Abs. 1 S.1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI von fünf Jahren endete daher spätestens mit dem 31.01.2001 (Beginn 01.02.1996).

63

Für eine bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Erwerbsminderung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Zwar ist das Gericht zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte sind jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ermittlungen entbehrlich (Meyer-

Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 7a).

64

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so dass die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt hat.

65

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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