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7/4 Kleineinleiterabgabesatzung - Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

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KLEINEINLEITERABGABESATZUNG

- SATZUNG ZUR ABWÄLZUNG DER ABWASSERABGABE

FÜR KLEINEINLEITER | FEHLER! KEIN TEXT MIT ANGEGEBENER FORMATVORLAGE IM DOKUMENT.

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Kleineinleiterabgabesatzung

- Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

vom 19. Dezember 2001

Bekannt gemachtin der Stadtzeitung Nr. 26 vom 27. Dezember 2001

Aufgrund von § 115 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01. Januar 1999, § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 sowie § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 28. Mai 1996 hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 18. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Abgabeerhebung ...2

§ 2 Abgabetatbestand ...2

§ 3 Abgabemaßstab ...2

§ 4 Abgabesatz ...2

§ 5 Entstehung und Beendigung der Abgabeschuld ...2

§ 6 Fälligkeit ...3

§ 7 Abgabepflichtige ...3

§ 8 Pflichten des Abgabeschuldners ...3

§ 9 Ordnungswidrigkeit ...3

§ 10 Inkrafttreten ...3

10.43/her-10.56.02-16394/2020- Vorlagen NEU-Stand: 13.01.2021

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§ 1

Abgabeerhebung

Gemäß § 9 Absatz 2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in Verbindung mit § 115 Absatz 1 WG haben die Gemeinden anstelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer ge- mäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einleiten (Kleineinleitungen), eine Abwasserabgabe zu leisten.

Zur Deckung dieser Abwasserabgabe, einschließlich des entstehenden Verwaltungsaufwands, erhebt die Stadt Heilbronn eine Kleineinleiterabgabe.

§ 2

Abgabetatbestand

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsan- lage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 115 Absatz 1 WG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Ausgenommen sind Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

(2) Als Einleiten gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgende Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

§ 3

Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet; sie gelten nach Maßgabe des § 1 als Einleiter. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 4 Abgabesatz

Die Abgabe beträgt je Einwohner und Jahr 34,-- Euro.

§ 5

Entstehung und Beendigung der Abgabeschuld

(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

(2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Heilbronn, Amt für Straßenverkehr und Umwelt, Olgastr. 2, 74072 Heilbronn, schriftlich mitgeteilt wird.

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§ 6 Fälligkeit

Die Abgabe wird einen Monat nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Abgabebescheids zur Zahlung fällig.

§ 7

Abgabepflichtige

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht Grundstückseigentümer ist.

Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückeigentümers Abgabeschuldner. Mehrere Abgabe- schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8

Pflichten des Abgabeschuldners

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§ 9

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Absatz 1 GO handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.

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