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GartenbrunnenWas ist zu beachten

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Academic year: 2022

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www.mainz.de

Gartenbrunnen

Was ist zu beachten

Impressum

Landeshauptstadt Mainz

Dezernat für Umwelt, Grün-, Energie und Verkehr Grün- und Umweltamt

Gestaltung und Druck:

Hausdruckerei der Landeshauptstadt Mainz Auflage: 250 Stück

Stand: Dezember 2020 Foto:

Handschwengelpumpe: Grün- und Umweltamt Mainz gedruckt auf 100% Altpapier

Benutzung des Grundwassers

In den Fällen des § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG), u.a. sind dort Gartenbrunnen genannt, ist das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser lediglich anzeige- pflichtig und bedarf keiner wasserrechtlichen Zulassung.

Das ausgefüllte Formular und die dort genannten Unterlagen können Sie postalisch einreichen oder auch gerne per E-Mail an

gruen-umweltamt@stadt.mainz.de senden.

Kontakt und weitere Infos:

Tanja Bauer

Grün- und Umweltamt Telefon 06131 12-3948 tanja.bauer@stadt.mainz.de

Die Ansprechpartner*innen der hierfür zuständigen unteren Wasserbehörde und ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage der Stadt Mainz unter

https://www.mainz.de/vv/produkte/

gruen_und_naturschutz/grundwasser.php

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Beispielskizze:

(Quelle: www.klaeranlagen-vergleich.de)

Die nachfolgenden Punkte sind bei der Errichtung von Brunnen zu beachten:

• Brunnen sind nach den anerkannten Allgemeinen Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten.

• Zum Schutz gegen eindringendes Oberflächen- wasser sind Brunnen entsprechend abzudichten.

• Das geförderte Wasser darf nur zu Bewässe- rungszwecken verwendet werden. Verbindungen zu Trinkwasseranlagen sind verboten. Brunnen sind mit einem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“

zu versehen.

• Auffallende physikalische Erscheinungen (z.B. Geruch, Trübung) sind der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

• Auf die Pflanzenverträglichkeit haben die Betreiber selbst zu achten.

• Betreiber sind verpflichtet, behördliche Überwachungen zu dulden und den Zutritt sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.

• Nach Fertigstellung ist der unteren Wasserbehör- de eine Ausbauzeichnung (ggfs. auch Fotos) mit Eintragung des Ruhewasserspiegels vorzulegen.

• Nachbar- und privatrechtliche Belange werden im wasserbehördlichen Anzeigeverfahren nicht geprüft und sind daher vom Betreiber zu klären.

Bei Brunnen im Überschwemmungs- gebiet gilt darüber hinaus folgendes:

• Es sind lediglich handbetriebene Schlag- bzw.

Rammbrunnen (max. 3“) zulässig. Motor- (auch solar-) betriebene Pumpen sind nicht erlaubt.

• Es sind (außer den Handschwengeln) keine Aufbauten erlaubt.

• Erforderliche Schachtabdeckungen sind eben- erdig und wasserdicht auszuführen.

• Unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes ist landseitig ein Abstand von mindestens 40 m zum Sommerdeich bzw. 50 m zum Hauptdeich einzuhalten. Dies betrifft z.B. die Brunnen im kleingärtnerisch genutzten Bereich des Mombacher Unterfeldes, die im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins liegen.

Referenzen

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