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Archiv "Erläuterungen zu Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie: Indikation gem. § 22 Abs. 2 Nr. 4. Psychosen und EMDR als Methode bei PTBS bei Erwachsenen" (23.01.2015)

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Aktie "Archiv "Erläuterungen zu Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie: Indikation gem. § 22 Abs. 2 Nr. 4. Psychosen und EMDR als Methode bei PTBS bei Erwachsenen" (23.01.2015)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 4

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23. Januar 2015 A 151 fenden deutschen Krankenkasse aufzutragen. Zusätzlich

ist durch die Auftragung der Ziffer 1 für die Angabe „Ver- sichertenart“ (FK 3108) und der Ziffer 7 für die Angabe

„Besondere Personengruppe“ (FK 4131) (im Personalien- feld Positionen 2 und 4 im Feld „Status“ / Druckzeile 6, Positionen 24 und 26) anzugeben, dass es sich um einen EWR/CH-Behandlungsfall handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Technischen Anlage der Anlage 4a BMV-Ä.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

„Erweist sich eine Krankenhausbehandlung als notwendig, ist vom behandelnden Vertragsarzt auf dem Einweisungs- schein (Muster 2 der Anlage 2/2a BMV-Ä) der Name der aushelfenden deutschen Krankenkasse und das dazugehöri- ge Institutionskennzeichen aufzutragen. Zusätzlich ist durch das Auftragen der Ziffer 1 für die Angabe „Versichertenart“

(FK 3108) und der Ziffer 7 für die Angabe „Besondere Per- sonengruppe“ (FK 4131) (im Personalienfeld Positionen 2 und 4 im Feld „Status“ / Druckzeile 6, Positionen 24 und 26) anzugeben, dass es sich um einen EWR/CH-Behand-

lungsfall handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Technischen Anlage der Anlage 4a BMV-Ä.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „drei“ wird durch „sechs“ ersetzt.

b) Die Angabe „Kalenderjahr“ wird durch „Kalenderjah- res“ ersetzt.

9. Die Protokollnotiz und die Anlagen 1 und 2 werden ersatz- los gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 16.12.2014

Änderung der Formulierung des Anwendungsbereiches

„Psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen“ in § 22 Absatz 2 Nr. 4 PT-RL in „Schizophrene und affektive psychotische Störungen“.

Die bisherige Festlegung in § 22 Absatz 2 Nr. 4 der PT-RL er- möglichte zwar nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesaus- schusses bereits die ambulante psychotherapeutische Behand- lung von Versicherten mit psychotischen Störungen, einschließ- lich der Schizophrenie, sowie von schizotypen und wahnhaften Störungen. Der explizite Bezug auf die Behandlung von Be- gleit-, Folge oder Residualsymptomatik wurde jedoch zuneh- mend als Einschränkung verstanden, welche eine ambulante psychotherapeutische Behandlung von Versicherten mit psycho- tischen Störungen verhindere und darüber hinaus nicht mehr dem aktuellen Stand der Erkenntnis entspreche. Durch die Neu- fassung soll nun zum einen klargestellt werden, dass psychoti- sche Störungen mit ambulanter Psychotherapie behandelt wer- den können, wenn die sonstigen Bedingungen der Psychothera- pie-Richtlinie (insbesondere §§ 1–4) erfüllt sind. Zum anderen soll dem Sachverhalt klärend Rechnung getragen werden, dass auch die Kern- bzw. Akutsymptomatik psychotischer Störungen durch Richtlinien-Psychotherapie behandelt werden kann.

Der damals in § 22 Abs. 2 Nr. 4 PT-RL gewählte Indikations- Begriff „Psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen“ war jedoch inhaltlich weiter ge- fasst gewesen als das Kapitel F20–F 29 der ICD 10. Er beinhal- tete neben den Schizophrenien auch die bipolaren Störungen, die als affektive psychotische Störung einzuordnen und unter

Kapitel F3 der ICD 10 aufgeführt sind. Dieser Tatsache trägt die Neufassung „Schizophrene und affektive psychotische Störun- gen“ Rechnung.

Aufnahme der EMDR als Methode bei Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) bei Erwachsenen

Nach der positiven Bewertung im Nutzenbericht der sektoren- übergreifenden Bewertung im Unterausschuss Methodenbewer- tung (UA MB) in seiner Sitzung am 27.02.2014 mit dem Ergeb- nis „deutliche Hinweise auf Nutzen“ für EMDR (Eye-Move- ment-Desensitization and Reprocessing) bei Erwachsenen bei der Indikation Posttraumatische Belastungsstörung hat der Ge- meinsame Bundesausschuss beschlossen, diese als Methode in die Psychotherapie-Richtlinie aufzunehmen. Danach ist eine mögliche Einbindung der EMDR sowohl in verhaltenstherapeu- tische als auch tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Behandlungspläne möglich. Die Abrechnung entsprechender Leistungen erfolgt dann nach den jeweiligen EBM-Nummern des entsprechenden Richtlinien-Verfahrens.

Weiterhin enthält der Richtlinientext allgemeine Angaben zur erforderlichen Qualifikation und einen Verweis zur näheren Ausgestaltung der Anforderungen, die laut § 27 der Richtlinie in der Psychotherapie-Vereinbarung erfolgen sollen.

Der Gemeinsame Bundeausschuss hat die Änderungen in sei- ner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen. Sie sind nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesund- heit am 03.01.2015 in Kraft getreten. Sie wurden im Bundesan- zeiger vom 02.01.2015 bekannt gegeben. KBV

Mitteilungen

Erläuterungen zu Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie:

Indikation gem. § 22 Abs. 2 Nr. 4. Psychosen und EMDR als Methode bei PTBS bei Erwachsenen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 152 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 4

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23. Januar 2015

Bekanntmachungen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:

§ 22 Absatz 2 Nr. 4

Vom 16. Oktober 2014

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:

EMDR bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungsstörungen und Umstrukturierung der Anlage 1

Vom 16. Oktober 2014

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Durchfüh- rung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:

I. In § 22 Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Schizophrene und affektive psychotische Störungen.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Oktober 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärzt- lichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geän- dert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:

I. Nach der Angabe „Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 17 Absatz 3 der Richtlinie fest:“ wird fol- gende Angabe eingefügt:

„I. Die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken können wie folgt Anwendung finden:“

II. Die Angabe „3. Die Erfordernisse der Psychotherapie- Richtlinie werden nicht erfüllt von:“ wird ersetzt durch die Angabe

„II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychothera- piemethoden und psychotherapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psycho- therapie-Richtlinie nicht erfüllt werden:“

III. Nach der Nummer I.2 wird folgende Nummer I.3 einge- fügt:

„3. Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungs - störungen als Behandlungsmethode im Rahmen eines um - fassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analy tischen Psychotherapie Anwendung finden. Die An- wendung setzt eine hinreichende fachliche Befähigung vo- raus, das heißt eine Qualifikation in der psychotherapeuti- schen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der Methode EMDR. Das Nähere ist entspre- chend § 27 in der Psychotherapie-Vereinbarung zu bestim- men.

IV. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Oktober 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 1–2, Jg. 112, Seite 47 vom 5. Janu- ar 2015 wurde in Nummer C. I. 8.f) der Verweis Absatz 6 Satz 2 fehlerhaft abgedruckt. Anstelle der Angabe „Absatz 6 Satz 2“

muss es korrekterweise „Absatz 6 Satz 1“ heißen. Die Text - fassung lautet korrekt: „In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter

„den Psychotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „der Psycho-

therapie-Richtlinie“ ersetzt.

Erratum

zur Änderung der Anlage 1 BMV-Ä

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

(Psychotherapie-Vereinbarung)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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