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Darüber hinaus liegen bei diesem Personenkreis insbesondere folgende Voraussetzungen

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E N T W U R F

Rahmenleistungsbeschreibung „Unterbringung plus“

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1. Personenkreis

Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind erwachsene Männer und Frauen, die durch bestehende längere Wohnungslosigkeit i.V. mit mehrfach geschei- terten Integrationsmaßnahmen einer längerfristigen Sicherung einer Unterkunft mit zusätzlichem Unterstützungsangebot, bedürfen.

Darüber hinaus liegen bei diesem Personenkreis insbesondere folgende Vorausset- zungen vor:

1. die vorhandenen persönlichen Ressourcen, Verhaltensweisen und gesundheitli- chen Einschränkungen reichen nicht aus, in absehbarer Zeit betreute Wohnformen gem. SGB XII in Anspruch zu nehmen bzw. eigenständig und eigenverantwortlich zu wohnen.

2. langjährige Arbeitslosigkeit und festgestellte bzw. absehbare volle Erwerbsminde- rung

2. Angebotsziele

 Sicherstellung einer Unterkunft

 Hinführung zur adäquaten persönlicher Sorge u.a. bzgl. Ernährung, Hygiene, Ge- sundheitspflege, Tagesstruktur

 Aufnahme sozialer Kontakte, bzw. deren Gestaltung, Erhalt oder Wiederherstel- lung

 Annahme und Nutzung von sozialen und gesundheitlichen Hilfen

3. Leistungen

Die Leistungsinhalte orientieren sich am individuellen Bedarf.

Die Leistungen können im Rahmen von Einzel- und/oder Gruppenarbeit erbracht werden.

Formatiert

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3.1. Inhalt und Art der Leistung

:

 Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmern

 Möglichkeiten zur sicheren Aufbewahrung von Dokumenten und Wertsachen

 Informationen bei Aufnahme und während des Aufenthaltes über:

- das in der Einrichtung zur Verfügung stehende Leistungsangebot - die Rechte und Pflichten der Nutzer und des Leistungsanbieters

- die Infrastruktur der Umgebung und die Angebote im Stadtteil z.B. im Frei- zeitbereich

 Hilfen bei:

- dem Umgang mit Ämtern und Institutionen - dem notwendigem Schriftverkehr, Telefonaten

- der Beschaffung notwendiger Dokumente und Nachweise - der Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage

- der Einteilung des Einkommens

- der Inangriffnahme der Schuldenregulierung ggf. Weitervermittlung - der Beratung über Angebote des sozialen Hilfesystems ggf. konkrete Wei-

tervermittlung

- der Inanspruchnahme von Tagestreffs, Selbsthilfegruppen, Freizeitaktivitä- ten etc. in Form von Information, Beratung und Motivierung

- der Tagestrukturierung unter Einbeziehung der Sorge für Ernährung, der persönlichen Hygiene, des Wohnraumes, etc..

- der Selbstversorgung (insb. Einkauf und Ernährung)

- der Vermittlung medizinischer bzw. pflegerischer Versorgung bzw. Motiva- tion, diese in Anspruch zu nehmen.

- spezifischen persönlichen Problemschwerpunkten wie Umgang mit Sucht, Gewalt, Strafverfahren, Diskriminierung mit dem Ziel der Vermittlung an entsprechende Institutionen oder Anschlusshilfen

3.2. Umfang der Leistungen:

Der Personalschlüssel zum Erbringen der Leistung beträgt 1:15.

4. Ausstattungsstandards

4.1. Personeller Ausstattungsstandard:

Die Erbringung der Leistungen erfolgt durch sozialpädagogische Fachkräfte und ge- eignetes Personal; für Hilfen bei der hauswirtschaftliche Betreuung stehen ergän- zend geeignete Mitarbeiterinnen anteilig zur Verfügung.

Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Rahmenleistungsbeschreibung sind:

- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und ent- sprechender Tätigkeit,

- Absolventinnen/Absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts/Soziale Ar- beit (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

- sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Mindestens 50% des Personals müssen sozialpädagogische Fachkräfte sein.

Der Leistungserbringer setzt das Fachpersonal entsprechend den Erfordernissen der Belegung ein. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten muss geeignetes Personal vor

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- 3 - Ort anwesend sein. Die Leitungskraft des Angebots muss für die Aufgabe geeignet sein.

Personalrichtwert für Leitung und Koordination: 1 : 50

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4.2. Bauliche, räumliche und sächliche Ausstattung:

Die bauliche, räumliche und sächliche Ausstattung orientiert sich an den Min- destanforderungen für nicht vertragsgebundene Wohnungslosenunterkünfte und sind der Anlage I zu entnehmen.

Bei vorgesehener Versorgung von Menschen mit körperlichen Behinderungen in ei- ner Einrichtung müssen Handläufe, entsprechende Türbreiten für Gehhilfenbenut- zer/Rollstuhlfahrer Küchen, Gemeinschafts-, Angebots- und Beratungsräumen, sowie behindertengerechte Bäder/Toiletten und Eingangsbereiche vorhanden sein.

Bei Einrichtungen die sich über mehrere Stockwerke erstrecken, muss bei überwie- gender Belegung mit Menschen mit körperlicher Behinderung ab bei dem

2. Stockwerk ein Aufzug vorhanden sein.

Eine räumliche und organisatorische Trennung des Bereichs für „Unterbringung plus“

und des Bereichs für „normale“ Unterbringung muss erkennbar sein, wenn in einem Haus beide Angebote vorgehalten werden.

Ein gesonderter Wohnbereich mit Abstinenzgebot muss abgegrenzt von dem übrigen Wohnbereich mit evtl. geduldetem Alkoholkonsum vorgehalten werden

Als Arbeitsort stehen den Beschäftigten angemessene Räumlichkeiten gemäß Ar- beitsstättenverordnung zur Verfügung.

5. Verfahrensregelungen zu Aufnahme, Tagessatz, Kosten- übernahme

Das Unterbringungsangebot finanziert sich aus Tagesätzen, die mit dem Bezirksamt verhandelt und festgesetzt werden und Bestandteil des Leistungsvertrages sind.

Das Aufnahme- sowie das Kostenübernahmeverfahren entspricht den Verfahrensre- gelungen zur Unterbringung wohnungsloser Menschen im Land Berlin.

Das Sozialamt des jeweiligen Bezirks entscheidet nach örtlicher und sachlicher Zu- ständigkeit unter Berücksichtigung der Zugangskriterien (Zugehörigkeit zum beson- deren Personenkreis) und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden freien Plätze über die Einweisung wohnungsloser Menschen in die Unterkunft.

Über eine Fortsetzung der Unterbringung entscheidet immer das Sozialamt.

Der Leistungsanbieter legt dem Sozialamt spätestens bis 1 Woche vor Ablauf der Kostenübernahme eine Einschätzung zum Hilfebedarf vor.

Über eine geplante Beendigung der Unterkunft sind der Leistungsträger und das So- zialamt möglichst vorab zu informieren.

Der Leistungsträger und das Sozialamt sind unverzüglich über eine begründete Ab- wesenheit (z.B. Krankenhausaufenthalt), wie auch über unbegründetes und unge- nehmigtes Fernbleiben der Nutzerin/des Nutzers zu informieren.

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- 5 - Kurzaufenthalte bis längstens 3 Tage/2 Nächte bei Familienangehörigen oder Freun- den gelten nicht als zu meldende Abwesenheit.

Datenschutz:

Personenbezogene Daten, die bei der/dem Leistungsberechtigten erhoben werden, dürfen an andere Stellen nur weitergegeben werden, wenn die/der Leistungsberech- tigte damit einverstanden ist. Die Einwilligung ist schriftlich einzuholen.

Die/der Leistungsberechtigte ist darüber aufzuklären, wie ihre/seine Daten verwendet werden, an welche Stellen und zu welchem Zweck sie übermittelt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann, dies ggf.

die Unterbringung unmöglich macht.

6. Notwendige Unterlagen eines Leistungsanbieters für das Bezirksamt

Der Anbieter legt eine Konzeption mit folgenden Inhalten vor:

 inhaltliche Vorstellung und deren Umsetzung

 personelle Ausstattung mit Qualifikationsnachweisen von Fachpersonal

 räumliche, sächliche und organisatorische Ausstattung

 Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –kontrolle Darüber hinaus sind vor Leistungsvertragsabschluss

 Muster für Nutzervertrag mit Hausordnung und

 Tagessatzkalkulation mit sämtlichen, detailliert aufgeschlüsselten, Kostenpositio- nen

einzureichen.

7. QUALITÄTSSICHERUNG 7.1. Strukturqualität:

Konzeptänderungen können nur in beidseitigem Einvernehmen der Vertragspartner vorgenommen werden.

Der Leistungsanbieter verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mit- arbeiter/innen mit Angaben zur Qualifikation und zum Beschäftigungsumfang.

Der Leistungsanbieter führt einen aktuellen Nachweis über die genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter und Raumzahl.

Der Leistungsanbieter stellt die notwendige Fortbildung für Mitarbeiter/innen und den Zugang zu aktueller Fachliteratur sicher.

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7.2. Prozessqualität und Berichtswesen:

Der Vertragspartner erstellt und führt für jeden Bewohner eine Bewohnerakte.

Die Bewohnerakte muss enthalten:

- ein Stammblatt (Vorlage wird noch ausgearbeitet)

- laufende Dokumentation über erbrachte Leistungen z.B. Geldverwaltung durch Leistungsanbieter, Antragstellungen auf materielle bzw. anderweitige Leistungen, Anbindung an andere Angebote z.B. Suchtberatung, Tagesaufenthalte, Selbsthil- fegruppen etc.,

- Dokumentation von Auffälligkeiten bzgl. sozialen und/oder gesundheitlichen Ver- haltensweisen

- Dokumentation von Pflegeeinsätzen durch Sozialstation

Der Leistungsanbieter legt jährlich einen Bericht vor, in dem folgende Da- ten/Aussagen enthalten sein müssen:

 Kurzbeschreibung der Einrichtung

 Allgemeine Entwicklung und Verlauf im Berichtszeitraum

 Aufnahme und Unterbringung; Belegung nach o Geschlecht mit Zu- und Abgängen, o Altersangaben,

o Familienstand

o Nationalität und Ausländeranteil o Qualifikation und Arbeitslosigkeit o Verweildauer,

o Bewohner nach Erwerbstätigkeit

o Suchtmittelmissbrauch (Alkohol, Drogen, Medikamente)

o Verhaltungskategorien (Verwahrlosungstendenz, Gewaltbereitschaft, Kooperationsfähigkeit)

o Gesundheitszustand und Pflegebedarf o Anschlussaufenthalt

o Hauptsächlich vorkommender Hilfebedarf und die damit verbundenen Hauptleistungen

o Häufigkeit von Mehrfachaufnahmen gleicher Personen

 Kapazitätsauslastungen

 Zuweisung und Kostenträger nach Bezirken

 Einsätze von Sozialstationen

Der Jahresbericht ist dem Bezirksamt spätestens zum 31.3. des auf den Berichtszeit- raum folgenden Jahres vorzulegen.

Anlage I: Bauliche und räumliche Mindestanforderungen

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Anlage I: Bauliche und räumliche Mindestanforderungen

1. Die Unterkunft muss den in Berlin geltenden bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen. Kellerräume, Ladenwohnungen und Läden dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume genutzt werden, ausgenommen bereits beste- hende Einrichtungen.

2. Die Wohn-/Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt zwei Personen. Bei der Berech- nung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und -flächen (z.B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume ...) unberücksichtigt.

a) Die Mindestquadratmeterzahl beträgt für ein - Einzelzimmer 9 m²

- Doppelzimmer 12 m²

Mindestens 50% der Zimmer müssen Einzelzimmer sein.

b) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen. Zu jeder Bettstelle gehören:

- ein Bettgestell oder eine Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von 90 x 200 cm,

- eine qualitativ gute Matratze,

- für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonoberseite,

- ein Kopfkissen sowie

- Einziehdecken in ausreichender Anzahl.

Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind vom Betreiber zu stellen und in 14- tägigen Abständen - bei Bedarf auch öfter - zu wechseln.

Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch ein- wandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenomme- ne Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzu- passen.

3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01.

Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Temperatur um 21.00 Uhr nur 12 °C und weni- ger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.

4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören:

a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 80-100 cm Breite pro Person b) ein Tischplatz mit Stühlen

c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbarem Material mit dichtschlie- ßendem Deckel pro Zimmer

d) Gardinen oder Jalousien e) ein Kühlschrank

f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr und sonstigen Lebensmitteln

5. Für Männer und Frauen werden getrennte Schlafräume bereit gehalten, es sei denn, dass die Klienten um entsprechende Zusammenlegung bitten.

6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils zehn Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle plus Ab-

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- 8 - stellmöglichkeit für Geschirr zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber stellt eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (Pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und 1 tiefer Teller) zur Verfügung.

7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens eine Waschmaschine inkl. Waschmittel sowie ein Trockner kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfü- gung zu stellen.

8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechendem Zustand zu halten.

Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, vom Betreiber durchzuführen.

9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen, die den Sicher- heitsbestimmungen entsprechen, vorhanden sein. Der Nachweis ist zu erbringen.

10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch den Betreiber bzw. dessen Beauftragten mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Un- geziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelasse- ne Fachfirma zu beseitigen. Der Nachweis ist zur jederzeitigen Einsichtnahme in der Einrichtung vorzuhalten.

11. Für eine geordnete Abfallentsorgung ist der Betreiber verantwortlich.

12. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume, getrennt für Männer und Frauen, zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen, ebenso soll Trinkwasser in der Nä- he der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für acht Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume sollen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvor- richtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier und Hygienebeutel mit dem passenden Behältnis (nur bei Unterbringung von Frauen) ausgestattet sein.

b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens 3 Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereit gestellt. Diese müssen sich im gleichen Stockwerk befinden.

13. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Der Betreiber hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.

14. Die Energieversorgung und Wasserversorgung obliegt dem Betreiber.

15. Der Betreiber gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter/innen von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.

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- 9 - 16. Den Heimbegeher ist jederzeit auf Verlangen eine komplette und aktuelle Bele- gungsliste sowie die Kostenübernahmescheine im Original zur Einsicht vorzule- gen.

17. Ein Erste-Hilfe-Kasten nach DIN 13157 ist vorzuhalten.

18. Vom Betreiber ist sicherzustellen, dass die Bewohner der Einrichtung täglich ihre Post erhalten.

19. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen und Hygiene ist zu gewährleisten.

a) Feuersicherheit: Bis zu jeweils 50 m² Nutzfläche ist ein 6-kg-AB- Schaumlöscher (noch vorhandene ABC-Löscher müssen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen AB-Löscher ausgewechselt werden) an einer über- sichtlichen Stelle - Höhe Oberkante Griff 110 cm - anzubringen. Die Prüfung der Löscher muss generell alle zwei Jahre (siehe angebrachte Prüfplakette) erfolgen. Nach Benutzung des Löschers oder wenn der Sicherungsstift bzw.

die Plombe fehlt ist eine sofortige Prüfung durch eine Fachfirma erforderlich.

In der Küche ist eine Feuerlöschdecke bereitzuhalten.

b) Brandschutzeinrichtungen: Weiterhin ist auf die regelmäßig Kontrolle und In- standhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Hausalarm, Rauchabzüge, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen usw.) zu achten. Die Nachweise über Prüfungen und Instandhaltungen müssen in der Einrichtung aufbewahrt werden. Das ordnungsgemäße Schließen der Brandschutztüren ist zu ge- währleisten. In jedem Bewohnerzimmer sind Rauchmelder zu installieren.

c) Alle Fluchtwegkennzeichnungen müssen beleuchtet oder hinterleuchtet sein.

d) Alle als Rettungswege erforderlichen Flure, Ausgänge und Treppenräume sind unbedingt von Gegenständen jeder Art, wie z.B. Möbel, Fußmatten, Wä- scheständer, Fahrräder oder Kinderwagen, freizuhalten.

e) Der Betreiber hat jedem Bewohner eine Haus- und Brandschutzordnung ge- gen Unterschrift auszuhändigen. Dies Unterschriftsliste ist auf Verlangen der Heimbegeher oder dessen Bevollmächtigte jederzeit vorzulegen.

f) Hygiene: Das zuständige Gesundheitsamt prüft in regelmäßigen Abständen die Unterkunft.

20. Der Betreiber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die vorhandenen TV- und Radiogeräte jedes einzelnen Bewohners bei der GEZ angemeldet sind oder eine Gebührenbefreiung vorliegt.

21. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingel- brett als solche kenntlich zu machen.

Zustimmend zur Kenntnis genommen und empfangen:

Berlin, den ______________, __________________________

(Unterschrift des Betreibers)

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