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FAQ Aktuelle Maßnahmen auf Basis der COVID- 19-Lockerungsverordnung (Stand: 3. Mai. 2020)

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FAQ

Aktuelle Maßnahmen auf Basis der COVID- 19-Lockerungsverordnung

(Stand: 3. Mai. 2020)

(2)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Seite 3

Öffentlicher Raum Seite 4

Freizeiteinrichtungen und Sportstätten Seite 5

Verkehrsmittel Seite 7

Gastro und Beherbergung Seite 8

Soziales Leben, Hochzeiten, Begräbnisse, Religion Seite 10

Handel und Dienstleistungen Seite 13

Therapeutische Dienstleistungen Seite 15

Schule, Weiterbildung Seite 16

Veranstaltungen allgemein Seite 17

Nasen-Mund-Schutzmasken Seite 18

(3)

Allgemein

Die neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der COVID-Maßnahmen gilt für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2020.

Dabei sind drei Dinge zu beachten:

- Nicht alles, was rechtlich bereits möglich ist, wird von verschiedenen

Einrichtungen (Kirchen, AMS etc.) bereits ausgenutzt. Mehrere Lockerungen wie das Abhalten von Gottesdiensten werden erst im Laufe des Mai vollzogen.

- Andere in Aussicht gestellte Lockerungen sind derzeit noch untersagt.

Änderungen der VO im Laufe des Mai und Juni sind jedoch möglich.

- Gänzlich ausgelaufene Maßnahmen sind in der VO entsprechend nicht mehr enthalten.

Hier findest Du den Link zur Verordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_I I_197.html

(4)

ÖFFENTLICHER RAUM

Welche Regeln müssen ab sofort im öffentlichen Raum berücksichtigt werden?

Zu beachten ist:

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im

gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B. Bahnhofshallen und U- Bahnstationen) ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) und der 1 Meter Mindestabstand müssen an folgenden Orten getragen werden:

•Massenbeförderungsmitteln

•Kundenbereich von Geschäften

•Fahrgemeinschaften von nicht im selben Haushalt lebenden Personen

•Ausbildungseinrichtungen laut Verordnung

•Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, z.B. Bahnhofshallen, U- Bahnstationen etc.

•Für Amtswege bei Behörden oder Amtshandlungen in Gerichten sind die dort jeweils spezifischen Regeln zu befolgen.

Sind Spielplätze und Parks geschlossen?

Es gibt keine diesbezügliche Anordnung auf Bundesebene. Länder und Gemeinden können allerdings in ihrem Wirkungsbereich entsprechende Sperren verhängen. Grundsätzlich gilt:

Es muss in Parks und auf Spielplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werden.

(5)

FREIZEITEINRICHTUNGEN UND SPORTSTÄTTEN

Ab wann sind Freiluftmuseen zugänglich? Ab wann sind Museen in geschlossenen Räumen zugänglich?

Freiluftmuseen dürfen ab vorrausichtlich 15. Mai wieder öffnen. Dies gilt auch für Museen mit zumindest teilweiser Außenausstellung.

Museen in geschlossenen Räumen dürfen ab vorrausichtlich 15.Mai wieder öffnen.

Dürfen Outdoor-Spielplätze wieder öffnen?

Allgemein gelten Spielplätze als öffentliche Orte und sind nur unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu besuchen, das ist ab 1. Mai möglich. Es obliegt den

Bundesländern individuelle Regelungen anzuwenden. Gegenüber Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ist die 1 Meter Mindestabstandsregel einzuhalten.

Dürfen Indoor-Spielplätze wieder öffnen?

Vorgesehen ist die voraussichtliche Öffnung per 29. Mai.

Dürfen Autokinos öffnen?

Autokinos dürfen voraussichtlich Mitte Mai öffnen.

Wann dürfen Messen und Fachausstellungen öffnen?

Messen und Fachausstellungen sind als Veranstaltungen zu bewerten und daher derzeit nicht möglich.

(6)

Können Jugendzentren/Jugendtreffs wieder geöffnet werden?

Jugendzentren fallen unter die Kategorie Freizeiteinrichtungen, die Öffnung ist ab 1. Mai möglich. Betreuungseinrichtungen und Beratungseinrichtungen sind geöffnet.

Wann öffnen Theater und Kinos?

Kinos bleiben, so wie Theater oder Ähnliches, vorerst geschlossen. Autokinos werden voraussichtlich, abhängig von der epidemiologischen Entwicklung, mit 15. Mai besucht werden können. Die Situation wird laufend evaluiert. Die genauen Auflagen hierfür werden erarbeitet.

Wann werden wieder Konzerte oder Festivals stattfinden können?

•Bis Ende Juni sind keine Veranstaltungen erlaubt.

•Für den Sommer wird die Situation zeitgerecht evaluiert.

Sind Fischen und Jagen erlaubt?

Fischen und Jagen ist unter den Bestimmungen der geltenden Gesetze und Verordnungen zulässig.

(7)

VERKEHRSMITTEL

Welche Fahrten mit den „Massenbeförderungsmitteln“ (öffentlichen Verkehrsmitteln) sind erlaubt?

Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Züge) gibt es keine Einschränkungen.

Es muss allerdings ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Bei der Benutzung muss gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Das Tragen von MNS gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebens Jahr und für Personen, denen aus

gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden kann.

Sind Fahrgemeinschaften möglich? Was sind die Regelungen für Taxis?

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker/der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden.

Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Wann dürfen Museen, Ausstellungen, Büchereien, Bibliotheken und Archive wieder besucht werden?

Das ist abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Fallzahlen vorrausichtlich ab 15. Mai wieder möglich. Die Situation wird laufend evaluiert und die Maßnahmen

entsprechend angepasst.

(8)

BEHERBERUNG UND GASTRONOMIE

Sind Beherbergungsbetriebe geöffnet, z.B. Hotels, Pensionen, Campingplätze etc.?

Es ist untersagt, Beherbergungsbetriebe, wie z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen,

Privatzimmervermietungen etc. zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung zu betreten.

Zu den in der COVID-19-Lockerungsverordnung Verordnung definierten

Beherbergungsbetrieben zählen auch Schutzhütten sowie beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze. Hinweis: Eine Ausnahme vom Betretungsverbot von Camping- oder Wohnwagenplätzen besteht für Personen, die in einem Wohnwagen einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Ausnahmen vom Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben u.a. sind:

•Beherbergungen aus beruflichen Gründen oder zur „Stillung eines dringenden

Wohnbedürfnisses“, oder für therapeutische Zwecke zB im Rahmen eines verordneten Kuraufenthaltes.

•Beherbergungen von Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – bereits in einem Beherbergungsbetrieb einquartiert sind. Allerdings kann die Buchungsdauer des Aufenthalts nicht verlängert werden.

Wann werden Cafehäuser und Restaurants wieder aufsperren?

Gastronomiebetriebe können voraussichtlich unter Einhaltung von spezifischen Hygiene- und Abstandsregeln, sowie allgemeinen Regeln (zB Einschränkung der Öffnungszeiten) ab 15.

Mai wieder öffnen. Die konkreten Maßnahmen sind abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Fallzahlen.

(9)

Ist das Abholen von Speisen in Gastbetrieben erlaubt?

Das Abholen vorbestellter Speisen in Lokalen ist erlaubt. Die Speisen dürfen nicht im Lokal konsumiert werden und der auch sonst vorgeschriebene Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen ist einzuhalten.

Dürfen Gastgärten weiter betrieben werden?

Voraussichtlich dürfen Kundenbereiche von Gastronomiestätten per 15. Mai wieder zum Zweck der Konsumation betreten werden. Zu diesem Bereich zählen auch Gastgärten.

Gastronomiebetriebe können voraussichtlich unter Einhaltung von spezifischen Hygiene- und Abstandsregeln, sowie allgemeinen Regeln (zB Einschränkung der Öffnungszeiten) ab 15.

Mai wieder öffnen. Die konkreten Maßnahmen sind abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Fallzahlen.

Darf im Lebensmittelhandel warmes Essen oder Eis verkauft werden?

Im Rahmen des Lebensmittelhandels ist die bloße Abgabe von Speisen oder Eis zulässig, sofern dort nicht ein „Kundenbereich zur Konsumation“ eingerichtet ist.

Genaue Regelung Campingplätze-sind auch Dauercamper gestattet?

Für Personen, die in einem Wohnwagen einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, bestand seit jeher eine Ausnahme vom Betretungsverbot. Eine Neuanmeldung als Haupt- oder Nebenwohnsitz ist möglich. Dauercampern ist ab 1. Mai auf Nachweis aber auch ohne Wohnsitz-Meldung das Betreten der Campinganlagen erlaubt.

Wann können Seilbahnen wieder öffnen?

Das Betreten von Seilbahnen durch Besucherinnen und Besucher ist derzeit untersagt. Sie werden voraussichtlich per 29. Mai wieder betreten werden können.

(10)

SOZIALES LEBEN, BEZIEHUNGEN, HOCHZEITEN, BEGRÄBNISSE

Personenanzahl im öffentlichen und privaten Bereich?

Für den privaten Bereich gilt: Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sollten in der derzeitigen Situation aus Vorsorgegründen die Hygiene - und Abstandsregeln einhalten.

Dabei appellieren wir an die Vernunft und die Eigenverantwortung.

Für den öffentlichen Bereich gilt: Private Zusammenkünfte, ebenso wie organisierte Veranstaltungen, sind bis maximal 10 Personen zulässig. Es gelten die Hygiene- und Abstandsregeln.

Mit wie vielen Menschen darf ich Hochzeit feiern? In der Kirche? Im privaten Garten?

Hochzeiten sind, analog mit den allgemeinen Versammlungsregeln, auf Gruppen von maximal 10 Personen beschränkt, inklusive Standesbeamtin/Standesbeamte,

Priesterin/Priester etc.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind Feiern im privaten Wohnraum. Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sollten in der derzeitigen Situation aus Vorsorgegründen die Hygiene - und Abstandsregeln einhalten. Dabei appellieren wir an die Vernunft und die Eigenverantwortung und raten an, die Personenanzahl auf ein Minimum zu reduzieren.

Gilt der 1-Meter Abstand für Paare?

Der 1-Meter Mindestabstand im öffentlichen Raum gilt nicht für Personen, die zumindest zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben. Das bedeutet z.B. Paare dürfen sich küssen und berühren.

(11)

Dürfen Großeltern besucht werden?

Ja, der Besuch ist zulässig. Den privaten Bereich will man nicht regeln, insofern gibt es hier keine rechtlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

Es liegt in der Eigenverantwortung aller Beteiligten, wie im privaten familiären Umfeld achtsam miteinander umgegangen wird. Je länger und je näher die Kontaktnahme erfolgt, desto höher ist das Risiko. Der Kontakt zwischen den Generationen bringt somit ein gewisses Risiko mit sich. Es muss daher jeder selbst abschätzen, welche Risiken

eingegangen werden. Es muss auf ein Risiko aufmerksam gemacht werden, aber im privaten familiären Umfeld liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen was getan wird.

Anders ist es im öffentlichen Raum. Dort sind die jeweils geltenden Vorschriften zu erfüllen.

Ab wann gibt es Gottesdienste?

Es wird geplant Gottesdienste ab 15. Mai wieder abzuhalten. Dabei sind voraussichtlich die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten, wie auch die Abstandsregeln einzuhalten (innen: 1 Meter Abstand zwischen Personen die nicht im gleichen Haushalt leben, 10m2 pro Person, Mund-Nasen-Schutz).

Wann werden alten-und Pflegeheime wieder für Besucher geöffnet?

Der Besuch ist grundsätzlich möglich. Voranmeldesysteme sind vom jeweiligen Alten- und Pflegeheim abhängig. Es wird geraten, den Besuch zeitgerecht zu planen und mit dem Betreiber abzustimmen. Ab 4. Mai wird es Lockerungen zum Besuch in Alten- und

Pflegeheimen geben, der Besuch zum Muttertag ist also möglich. Um maximale Sicherheit zu gewährleisten, werden allerdings Sicherheitsmaßnahmen empfohlen:

 Mehr als 1 Meter Abstand halten

 Regelmäßig Hände mit Seife waschen oder mit alkoholhaltigem Desinfektionsmittel desinfizieren

 Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase nicht mit den Fingern berühren

 Händeschütteln und Umarmungen vermeiden

 In Armbeugen oder Taschentuch niesen, Taschentuch entsorgen

 Räume regelmäßig lüften, wenn möglich einmal pro Stunde

 Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden

(12)

Ergänzend dazu werden von den Bundesländern und den Trägern der Alten- und Pflegeheime auf die individuelle Situation angepasste Maßnahmen und Empfehlungen entwickelt, die ebenfalls einzuhalten sind.

Aufgrund der Heterogenität der Alten- und Pflegeheime (z.B. Größe, räumliche und bauliche Gegebenheiten, Garten, Umgebung, Infrastruktur) obliegt es den Einrichtungen selbst, die für sie optimale Lösung zu entwickeln. Die vorliegenden Empfehlungen legen einen Rahmen für an die jeweiligen Verhältnisse in den Einrichtungen angepasste Entscheidungen fest.

Der Betreiber der Einrichtung ist dazu verpflichtet, für die Minimierung eines Infektionsrisikos durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Darf ich wieder Menschen zum Essen nach Hause einladen?

Das ist möglich, da der private Bereich nicht geregelt ist. Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sollten in der derzeitigen Situation aus Vorsorgegründen die Hygiene - und Abstandsregeln einhalten. Es wird empfohlen, die Anzahl der Personen auch im privaten Bereich möglichst gering zu halten. Dabei appellieren wir an die Eigenverantwortung und Vernunft.

Welche Regelungen gelten für Begräbnisse?

Begräbnissen dürfen bis zu 30 Personen, unter Einhaltung des 1-Meter-Abstandes,

beiwohnen. Für die Trauerfeier in Innengebäuden (Kirche, Aufbahrungshalle) gilt zusätzlich die Regelung von 10m2 pro Person und Mund-Nasen-Schutz.

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HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN

Welche Vorgaben gibt es für die Öffnung der größeren Einkaufsgeschäfte ab 2.

Mai?

Es gelten die 10m² pro Kundin/Kunde sowie mindestens 1 Meter Abstand zwischen

Personen, die nicht zumindest zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben plus Mund-Nasen- Schutz-Pflicht.

Welche Vorgaben gibt es für die Öffnung der Einkaufszentren ab 1. Mai?

Hier gelten neben den allgemeinen Sicherheitsmaßnahen wie Mund-Nasen-Schutz und Abstandsregeln zusätzlich die 10m2-Regelung pro Person. Diese Regelung bezieht sich auf die gesamte Fläche der Kundenbereiche aller Betriebsstätten und des

Verbindungsbauwerks. Zusätzlich gelten pro Betriebsstätte ebenfalls die 10m2-Regelung.

Welche Dienstleisterinnen/Dienstleister dürfen am 1. Mai wieder öffnen?

Alle nicht explizit in der Verordnung ausgenommenen Betriebe und DienstleisterInnen dürfen per 1. Mai öffnen.

Wann dürfen Hundeschulen wieder öffnen?

Hundeschulen dürfen seit 1. Mai wieder öffnen.

Wann dürfen Solarien wieder öffnen?

Solarien dürfen seit 1. Mai wieder öffnen.

Wann dürfen Kosmetikstudios wieder öffnen? Pediküre?

Kosmetik- und Nagelstudios dürfen seit 1. Mai wieder öffnen.

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Welche Auflagen gibt es für Taxis und taxiähnliche Betriebe?

Es gilt, dass in jeder Sitzreihe maximal 2 Personen befördert werden dürfen. Zusätzlich gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.

Wo darf ich mein Auto waschen lassen?

Bei allen Waschanlagen, egal ob an eine Tankstelle angeschlossen oder alleinstehend.

Können KFZ-und Fahrradwerkstätten weiter offenhalten?

Neben KFZ-Werkstätten können auch Fahrradreparaturwerkstätten geöffnet bleiben. Beide sind vom Betretungsverbot emäß § 2 Z 21 der Verordnung des BMSGPK betreffend

vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausgenommen.

Wann dürfen Fahrschulen wieder öffnen?

Fahrschulen dürfen ab 1. Mai wieder öffnen.

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THERAPTEUTISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Dürfen Physiotherapeutinnen/-therapeuten und Masseure/Masseure jetzt öffnen?

Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten und Heilmasseurinnen/Heilmasseure durften immer arbeiten. Nun dürfen auch Masseurinnen/Masseure ab 1. Mai tätig werden.

In diesen Fällen kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der 1-Meter Mindestabstand nicht eingehalten werden und es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Wann sperren Kurbetriebe wieder auf?

Analog zu Beherbergungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen dürfen Thermenhotels, sowie Thermenbäder, Wellness- und Saunabereiche in Hotels vorrausichtlich ab dem 29. Mai den Hotelbetrieb wiederaufnehmen.

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SCHULE UND WEITERBILDUNG

Ab wann dürfen AMS Kurse stattfinden?

Diese Kurse können unter Einhaltung des 1-Meter-Abstandes und Tragen des Mund-Nasen- Schutzes (MNS) ab 15. Mai abgehalten werden.

Wie wird es beim Schul-oder Universitätsbetrieb und in den Kindergärten weitergehen?

Informationen zum geplanten Etappenplan für die Schulöffnung sowie Empfehlungen für Kindergärten findest Du hier.

Weitere Informationen findest Du auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter: Coronavirus (COVID-19): Status quo – Schulen, Hochschulen, Universitäten und Forschungsinstitutionen.

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VERANSTALTUNGEN

Was sind Veranstaltungen bis zu 10 Personen? Betrifft das auch kulturelle Veranstaltungen?

Es betrifft jedenfalls geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, Ertüchtigung und Erbauung von bis zu 10 Personen. Demonstrationen werden separat geregelt und sind unter den Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes 1953 erlaubt.

Dürfen Indoor Veranstaltungen stattfinden?

Ja, mit bis zu maximal 10 Personen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen

(mindestens 1 Meter Abstand bei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt auch nicht für Personen, die zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben – und Mund- Nasen-Schutz-Pflicht).

Wie sind Demonstrationen möglich?

Demonstrationen sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 und unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zulässig. Das bedeutet, dass die jeweilige zuständige Veranstaltungsbehörde auf Basis der jeweiligen Gegebenheiten eine Versammlung auch untersagen kann, z.B. wenn die Sicherheits- und/oder Gesundheitslage das erforderlich macht. Die Begrenzung der Personenanzahl hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

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Mund-Nasen Schutz (MNS)

Wo muss ein Mund-Nasen Schutz getragen werden?

Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) muss an folgenden Orten getragen werden:

•• Massenbeförderungsmitteln

•• Kundenbereich von Geschäften

•• Fahrgemeinschaften von nicht im selben Haushalt lebenden Personen

•• Ausbildungseinrichtungen laut Verordnung

•• Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, z.B. Bahnhofshallen, U- Bahnstationen etc.

••Für Amtswege bei Behörden oder Amtshandlungen in Gerichten sind die dort jeweils spezifischen Regeln zu befolgen.

Wer ist vom MNS ausgenommen?

Das Tragen von MNS gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für

Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden kann.

Die Verpflichtung des Einhaltens des Abstandes gilt darüber hinaus nicht für Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, sofern die Betreuung ein Tragen des MNS unmöglich macht.

Gelten Gesichtsvisiere als MNS?

Ab 1. Mai können Gesichtsvisiere als MNS verwendet werden.

Ein Gesichtsvisier ist aus durchsichtigem Hartmaterial und deckt die Mund-Nasen-Augen- Kinnpartie von vorne und jeweils seitlich ab und bietet eine gute Barriere vor Speichel und

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