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Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

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Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

SchVerschrFrdWäG

Ausfertigungsdatum: 26.06.1936 Vollzitat:

"Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"

Stand: geändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1  

Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend.

§ 2  

(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.

(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

§ 3  

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte

Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.

§ 4 (weggefallen)

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