• Keine Ergebnisse gefunden

Umsatzsteuer im Gesundheitswesen Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Umsatzsteuer im Gesundheitswesen Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

informiert | BLÄK

Bayerisches Ärzteblatt 6/2016

285

darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter (um- satz-)steuerpflichtige Leistungen der Ärzte vollständig erfassen. Dazu sollten die Finanz- ämter einen branchenspezifischen Fragebogen einsetzen, um alle wesentlichen Informationen für die Besteuerung zu erhalten.“

Im Rahmen der, wie oben beschriebenen, vor- gesehenen Abgabe der Umsatzsteuererklärung liegt es zunächst in der Hand des Unterneh- mers, die Voraussetzungen für die Steuerbe- freiung bei seiner Gesamtbetätigung festzu- stellen und von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abzugrenzen. Das Finanzamt hat grundsätzlich das Recht, die Angaben in der Erklärung im Rahmen des Ermessens unter Be- rücksichtigung von Steuerausfallrisiken in Ein- zelfällen zu überprüfen.

Auch für eine unzureichende Überprüfung der Umsatzsteuer im Bereich des Gesund- heitswesens durch die Betriebsprüfung ist die Finanzverwaltung vom ORH in seinem Bericht 2016 gerügt worden. Die Erfassung der bisher nicht veranlagten Umsatzsteuer- erklärungen dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und soll zugleich die risiko- orientierte Fallauswahl für eine Prüfung verbessern. Die zielgerichtete Auswahl der künftig vom Finanzamt zu prüfenden Fälle soll für alle Beteiligten – sowohl für die im Gesundheitswesen tätigen Wirtschaftsteil- nehmer als auch für die Finanzbehörde – von administrativem Nutzen sein und ein effekti- ves Vorgehen gewährleisten.

Dr. Christoph Habammer, Leiter des Bereichs Steuern und Vizepräsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern Die bayerische Finanzverwaltung hat in der

Vergangenheit im Gesundheitswesen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung verzichtet hat, obwohl seit jeher eine gesetzlich gere- gelte Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerer- klärung für jeden Unternehmer (§ 149 Abs. 1 Abgabenordnung, § 18 Abs. 3 Umsatzsteuerge- setz – UStG) besteht. Die dieser Handhabung zugrundliegende Annahme seitens der Ver- waltung ist bzw. war, dass im Bereich Gesund- heitswesen fast ausschließlich umsatzsteuer- freie Umsätze getätigt werden bzw. etwaige steuerpflichtige Umsätze vergleichsweise ge- ring ausfallen und die sogenannte Kleinun- ternehmerregelung zur Anwendung kommt (§ 19 UStG), im Ergebnis also keine Umsatz- steuer erhoben wird. Das Leistungsspektrum und die Strukturen im Gesundheitswesen ha- ben sich aber dahingehend verändert, dass nicht mehr ohne weiteres von der Steuerbefrei- ung für sämtliche Tätigkeiten im Gesundheits- wesen ausgegangen werden kann.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG er- fordert vielmehr eine differenzierte Betrach- tung und Prüfung, ob die vom Europäischen Gerichtshof (vgl. Europäischer Gerichtshof – EuGH, Urteil vom 14. September 2000 – Rs.

C-384/98 – D., EuGHE 2000, I-6795) ent- wickelten Grundsätze für die Steuerbefrei- ung jeweils zutreffen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist demnach, dass die jewei- lige Leistung der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten dient. Diese Beurtei- lung ist individuell und unabhängig davon zu treffen, wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiothera- peut, Unternehmer, der ähnliche heilberufli- che Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichete Einrichtungen).

Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) hat in seinem Jahresbericht 2016 die Finanz- verwaltung kritisiert, dass eine „systematische Überprüfung der Umsatzsteuerpflicht von Ärz- ten durch die Finanzämter in zu vielen Fällen unterbleibt“. Verstärkt geprüft werden sollte auch „die Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Um- sätzen“. Der ORH regt an, dass die Steuerverwal- tung „verstärkt auf die Verpflichtung zur Ab-

gabe der Umsatzsteuererklärung besteht.“ Das Bayerische Landesamt für Steuern schließt sich der Ansicht des ORH insoweit an, als die Auf- forderung zur Abgabe der Umsatzsteuererklä- rung – soweit bislang aus den oben genannten Gründen keine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte – ein geeigneter Weg ist, die in den Heilberufen tätigen Unternehmer für die Um- satzsteuer stärker zu sensibilisieren. In der Fach- presse der betroffenen Unternehmer (Deutsches Ärzteblatt, Heft 31-32, 5. August 2013) wurde die Umsatzsteuerproblematik im Jahr 2013 beispielhaft bei den individuellen Gesundheits- leistungen (IGeL) als „Unterschätztes Terrain“

aufgezeigt und die allgemeinen steuerlichen Grundsätze betont: Denn nimmt der Unterneh- mer eine Steuerbefreiung in Anspruch, so trifft ihn zugleich die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen – beispielsweise die medizi- nische Indikation der Maßnahme – tatsächlich vorliegen. Damit einher geht die Aufgabe, dies für die Finanzbehörde nachprüfbar und einzel- fallbezogen zu dokumentieren.

Die bayerische Finanzverwaltung will die An- regung des ORH aufnehmen, weshalb Unter- nehmer, die nach finanzamtsinternen Daten im Gesundheitswesen tätig sind und bislang nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wurden, zur Ab- gabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 aufgefordert werden. Die jeweils zustän- digen Finanzämter werden hierzu voraussicht- lich ab Mitte des Jahres 2016 mit dem Versand der entsprechenden Anschreiben zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 an die betroffenen Unternehmer beginnen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrechnungshof bereits in seinem Be- richt 2013 (Bemerkung 76) „das Bundesfinanz- ministerium aufgefordert hat, bei den Ländern

Umsatzsteuer im Gesundheitswesen

Das Bayerische Landesamt für Steuern informiert

© dessauer – Fotolia.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ein Arbeitgeber haftet nicht für einen Impfschaden, der aufgrund einer Grippeschutzimpfung entstanden ist, zu der er über eine bei ihm frei- beruflich tätige Betriebsärztin

• in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen (§ 17 Abs. GrEStG) durch das

Die Bank kann nicht abschließend prüfen, ob es sich um einen entsprechenden Fonds handelt und weißt deshalb in der Steuerbescheinigung darauf hin, dass es sich bei den in der

Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber seine Eigentümerstellung innerhalb von zehn Jah- ren nach dem Erwerb überträgt, auch wenn er

Dies sei der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz

Falls der Platz nicht ausreichend ist, können die Anschriften auf einem Extrablatt eingereicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt auf der jeweiligen Internetseite des

Eine solche Heilung des Verfahrensmangels komme jedoch nach Auffassung des BFH nicht mehr in Betracht, wenn sich die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe vor der Einlegung ei-

Ist für einen räumlich oder organisa- torisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwä- gungen eine Erfassung über das vorhandene