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Erste Schritte in dieser Richtung sind mit der Ausarbeitung von kantonalen Wasserbauplä- nen bereits erfolgt. Die an der Kander in Zukunft zu lösenden Wasserbau-Aufgaben ver- langen ein ähnliches Vorgehen

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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

M 253/2005 BVE 15.. Februar 2006 49 C

Motion

0 4 0 8 SP (Hofmann, Bern)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2005

Wasserbaupflicht solidarisch erbringen

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Wasserbaugeset- zes vorzulegen welches vorsieht, die Wasserbaupflicht an Seen, Bächen und Flüssen mit hohem Gefahrenrisiko dem Kanton zu übertragen.

Begründung:

Das Wasserbaugesetz von 1989 geht von einer gesamtheitlichen Betrachtung aus. In den Erläuterungen von Fürsprecher Kunz und Fürsprecherin Walther zum Wasserbaugesetz steht: „Die Gewässer sind ein zusammenhängendes System. Fliessgewässer stehen in Verbindung mit Seen, oberirdische Gewässer mit Grundwasser, kleine Gewässer mit grossen. Die Veränderungen der Versickerungsbedingungen und die Versiegelung der Bodenoberfläche beeinflussen den Gewässerhaushalt. Das Gewässer, an dem etwas un- ternommen werden soll, ist Teil eines umfassenden Ganzen. Jedes Gewässer, auch ein kleiner Bach, kann von Bedeutung sein. Wird es nicht gut unterhalten, entstehen Gefahren für das angrenzende Land oder für das untere Gewässer. Ein unsachgemässer Eingriff verändert die Landschaft, gefährdet Fische und Pflanzendecke, stört das ökologische Gleichgewicht, den Geschiebehaushalt."

Angesichts dieses integralen Ansatzes erstaunt es, dass der Gesetzgeber in Rahmen die- ses Wasserbaugesetzes die Wasserbaupflicht grundsätzlich den Gemeinden übertragen hat. Diese können die Pflicht ihrerseits an Schwellenkorporationen und Gemeindever- bände abtreten. Heute, 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, ist zu konstatieren, dass die richtig gewählte Philosophie sich mit der kleinräumigen Wasserbaupflicht nicht verträgt.

Es darf nicht sein, dass jede Gemeinde auf ihrem beschränkten Anstoss an Bäche, Flüsse oder Seen nach eigenem Gutdünken werkelt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass längere Gewässerabschnitte nur unter der Oberaufsicht des Kantons sinnvoll geplant und projek- tiert werden können. Es macht unter diesen Voraussetzungen deshalb keinen Sinn, die Verantwortung den fachlich schlecht ausgerüsteten Gemeinden zu überlassen.

Das Hochwasser vom August 2005 haben gezeigt, dass die Gemeinden die Verantwor- tung für den Unterhalt der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässerrenaturie- rung nicht ernst genug genommen und zum Teil arg vernachlässigt haben. Dringend not- wendige Hochwasserschutzprojekte wurden in jahrelangen Verfahren hin und her ver- schleppt, weil in den Gemeinden die nötige fachliche Unterstützung fehlte. So konnte nach dem Hochwasser von 1999 zwischen Thun und Bern kein einziges Projekt nur annähernd

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zur Baureife gebracht werden. Das Hochwasserschutzprojekt „Renaturierung Belpau" und der Seitenarm in der Elfenau standen und stehen unter dem Druck von lokalen Grossen, die sich auf Kosten solcher Projekte profilieren.

Für die Übertragung des Hochwasserschutzes bei heiklen Flussläufen an eine übergeord- nete Stelle gibt es zusätzlich einen wichtigen Grund, der naturwissenschaftlichen Überle- gungen entspringt. Eine Gemeinde kann Hochwasserschutz auf eine Art betreiben, die sie perfekt vor solchen Ereignissen schützt, dafür aber die nächsten flussabwärts gelegenen Gemeinden vor unlösbare Probleme stellen würde. Daraus geht hervor, dass alle Mass- nahmen längs eines Gewässers einer sorgfältigen gegenseitigen Abstimmung bedürfen.

Ein solcher Planungsprozess kann von einer einzigen Behörde viel besser durchgeführt werden, als wenn die Interessen von Dutzenden von Gemeinden mitspielen. Das obige Zitat aus den Erläuterungen zum Wasserbaugesetz stellt solche Zusammenhänge sehr gut dar.

Die Übertragung der Wasserbaupflicht an die Gemeinden schafft ungerechte Belastungen.

Während Gemeinden mit Anstoss an die Gewässer der Juragewässerkorrektion oder an Stauseen diese Pflicht nicht tragen müssen, belastet die Wasserbaupflicht in hohem Mas- se die Gemeinden der Voralpenregion. Es macht Sinn, dass der Hochwasserschutz bzw.

die Renaturierung der Gewässer, von dem letztendlich alle profitieren, solidarisch von al- len Gemeinden zu tragen sind. Deshalb ist die Wasserbaupflicht grundsätzlich dem Kan- ton zu übertragen. Kleine unbedeutende Gewässer können aber weiterhin von Gemeinden oder Anstössern unterhalten werden.

Antwort des Regierungsrates:

Der Regierungsrat nimmt zum Anliegen des Motionärs wie folgt Stellung:

Gemäss dem geltenden Wasserbaugesetz sind die einzelnen Gemeinden auf ihren Ge- meindegebieten für „ihre" Gewässerstrecken weitgehend abschliessend zuständig. In den Fällen, wo die Gewässer „grenzüberschreitend" sind, gibt es jedoch Gemeinde überschrei- tende öffentlich-rechtliche Organisationen (z.B. Schwellenbezirk Emme 1. Sektion), welche die Wasserbauaufgaben gemeinsam erfüllen. Solche Organisationen bestehen für die grösseren Flüsse wie die Aare im Aareboden (Meiringen, Brienz), Lütschine, Saane und die Emme. Im Weiteren sind die Gemeindeverbände bzw. Wasserbau verbände zu nen- nen, welche die Wasserbaupflicht der Mitgliedgemeinden an den folgenden Gewässern erfüllen: Gürbe und Müsche, Lyssbach und Zuflüsse, Urtenenbach, Alte Aare, Langeten, Limpach, Leugene und Schüss. Obwohl die Fachkompetenzen von Gemeinde zu Ge- meinde unterschiedlich sind, existiert gerade bei den erfüllungspflichtigen Schwellenkorpo- rationen im Oberland und Emmental ein Fachwissen, welches gepaart mit dem eigenver- antwortlichen Handeln zu beachtlichen Resultaten führt.

Das Hochwasser vom August 2005 ist nach bisherigen Beurteilungen ein Extremereignis, welches seit deutlich mehr als 150 Jahren so nicht aufgetreten ist. Bisher wurden gestützt auf die anerkannten Regeln der Baukunde und den Vorschriften des Bundes Hochwasser- schutzmassnahmen auf 100-jährige Ereignisse dimensioniert. In den Hauptschadensge- bieten sind die Schäden deshalb in keinem Fall auf eine arge Vernachlässigung der Was- serbauaufgaben zurückzuführen. Die gegenwärtig in Arbeit stehenden Ereignisanalysen werden dazu weitergehende Erkenntnisse liefern. In den meisten Schadengebieten konnte dank vorbereiteten Notfallplanungen, gestützt auf entsprechende Sensibilisierung der Ge- meinden mit vorhandenen Gefahrenhinweis- und Gefahrenkarten und dank dem professio- nellen Einsatz der Wehrdienste sehr viel Schlimmeres verhindert werden.

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Der Kanton als Gewässeraufsichtsbehörde schafft die Voraussetzungen, dass die Wasser- baupflichtigen ihre Aufgabe korrekt erfüllen können. So werden die Wasserbaupflichtigen durch die Wasserbauingenieure des Tiefbauamtes fachlich beraten und begleitet. Der Wasserbau kann demnach als eine Verbundaufgabe zwischen Kanton und Gemeinden betrachtet werden. Es muss jedoch für die Zukunft überprüft werden, ob die Wasserbau- pflicht an grösseren Gewässern nicht sinnvollerweise an den Kanton übertragen werden sollte.

Ein Beispiel dafür ist das komplexe Projekt des Hochwasserschutzes der Aare von Thun bis Bern, welches zeigt, dass eine weitergehende Tätigkeit des Kantons bis zur Über- nahme der Wasserbaupflicht fallweise zu prüfen ist, wie dies in der Motion verlangt wird.

Erste Schritte in dieser Richtung sind mit der Ausarbeitung von kantonalen Wasserbauplä- nen bereits erfolgt. Die an der Kander in Zukunft zu lösenden Wasserbau-Aufgaben ver- langen ein ähnliches Vorgehen

Der Regierungsrat ist daher bereit zu prüfen, ob die Wasserbaupflicht bei heiklen Fluss- läufen, wo auf das Oberlieger/Unterlieger-Problem sowie auf die vielfältigen Interessenla- gen der beteiligten Gemeinden Rücksicht genommen werden muss, an den Kanton über- tragen werden sollte. Eine generelle Übernahme der Wasserbaupflicht durch den Kanton erachtet er hingegen nicht als sinnvoll.

Zum Vorwurf der Ungleichbehandlung der Gemeinden äussert sich der Regierungsrat wie folgt:

Es stimmt, dass die Wasserbaupflicht für die Fliessgewässer der I. und II. Juragewässer- korrektion (JGK) beim Kanton liegt (Art. 9 Abs. 3 Bst. b WBG). Mit der Änderung des Was- serbaugesetzes im Jahre 1995 wurde die bisher tatsächlich bestehende Ungleichbehand- lung aber korrigiert. Im Sinne von Art. 37 Abs. 4 WBG sowie gemäss Anhang V der Was- serbauverordnung erfolgt heute de jure eine weitgehende Gleichbehandlung. Mit der Kür- zung der Unterhaltsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestbeitrag von 33 % wurde jedoch wiederum eine Ungleichbehandlung (Differenz von 17 %) zu Gunsten der „JGK-Gemein- den" geschaffen. Diesen unschönen Umstand gilt es bei nächster Gelegenheit zu bereini- gen.

Der Auftrag zur Änderung des Wasserbaugesetzes ist bereits im Kantonalen Richtplan (KRP) enthalten. Weitere materielle Änderungen werden zudem als Folge des neuen Fi- nanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen zu prüfen sein. Das Anliegen der Motion soll deshalb bei diesen Arbeiten berücksichtigt werden.

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat, den Vorstoss als Postulat anzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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