Bekanntmachungen der Gemeinde Gilching u Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching für das Haushaltsjahr 2013
I.
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gilching am 29.01.2013 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2013 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 GO bekannt gemacht wird:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
30.995.100 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
11.081.800 €
ab.
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
11. Ausgabe vom 20. März 2013
§ 2 (Abs.1)
Kredite für Investitionen und Investitionsför de - rungs maßnahmen werden auf 2.100.000,00 € festgesetzt.
(Abs.2)
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für In - vestitionen und Investitionsförderungs maß nah - men des Regiebetriebes Wasserwerk wird auf 0,00 €festgesetzt.
§ 3 (Abs.1)
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögens haus - halt werden auf 500.000,00 €festgesetzt.
(Abs.2)
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögens haus - halt des Regiebetriebes Wasserwerk werden nicht festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
300 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 300 v. H.
2. Gewerbesteuer 320 v. H.
§ 5 (Abs. 1)
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti- gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts - plan wird auf 2.100.000€festgesetzt.
(Abs. 2)
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti- gen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt schafts - plan des Regiebetriebes Wasserwerk wird auf 300.000€festgesetzt
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Starnberg hat als Rechtsauf sichts - behörde die Haushaltssatzung mit Haus haltsplan und allen Bestandteilen und Anlagen geprüft und mit Schreiben vom 06.03.2013, Az. 20, die Auf nah - me von Krediten im Vermögens haushalt der Ge - meinde Gilching im Gesamtbetrag von 2.100.000 € (Art. 71 Abs. 2 GO) rechtsaufsichtlich genehmigt.
Die vorgesehene Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt der Gemeinde Gilching im Gesamtbetrag von 500.000 €ist nicht genehmi- gungspflichtig, da im Haushaltsjahr 2014 keine weitere Kreditaufnahme geplant ist (Art. 67 Abs. 4 GO).
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan lie- gen nach § 4 der Bekanntmachungsverordnung während des ganzen Jahres im Rathaus Gilching, Zimmer 6, innerhalb der allgemeinen Geschäfts - stunden zur Einsicht bereit.
Gilching, 11.03.2013
Gemeinde Gilching – M. Walter, Erster Bürgermeister
u Änderung der Geschäftsordnung
§ 34 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching vom 16. Juli 2008, geändert mit Be schluss des Gemeinderates vom 14.12.2010, wird wie folgt geändert:
§ 34
Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Ver öffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Starn berg amtlich bekannt gemacht.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahms- weise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich be - kannt gemacht, so wird hierauf im Amtsblatt des Landkreises Starnberg verwiesen.
a) Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft Gilching, 11.03.2013
Gemeinde Gilching – M. Walter, Erster Bürgermeister INHALT:
t Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching für das Haushaltsjahr 2013
t Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Gilching
Impressum:
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