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HYGIENE- UND SCHUTZKONZEPT SARS-COV-2

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Academic year: 2022

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(1)

HYGIENE- UND SCHUTZKONZEPT

SARS-COV-2

Version 5.6

Risiko vermeiden, Kontakte reduzieren, Abstand halten, Hygiene beachten

(2)

1

Inhalt

... 0

Vorbemerkung ... 3

Verantwortlichkeiten ... 3

Versionshistorie ... 4

Zutrittsbegrenzungen ... 6

Unterweisung, Datenerfassung ... 7

Corona-WarnApp ... 7

Digitale Kontaktnachverfolgung ... 7

Mobiles Arbeiten ... 7

Verlassen des Geländes ... 8

Persönliche Hygiene ... 8

Testkonzept, 3G-Regelungen, Isolation ... 9

Allgemeine Raumhygiene ... 10

Reinigung der Räume ... 11

Hygiene im Sanitärbereich ... 11

Nutzung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln ... 12

Covid-19-Risikogruppen ... 12

Anlagen ... 13

Gebrauchshinweise für Mund-Nase-Masken... 14

Umgang mit medizinischen Masken und partikelfiltrierenden Halbmasken ... 14

Kontaktdaten und Unterweisungsnachweis ... 15

Kontaktdaten ... 15

Unterweisung ... 15

Wegeplan und Pausenbereiche ... 16

Aushänge - Schutzmaßnahmen ... 17

Betriebsanweisung ... 19

Wichtige Hygienehinweise und Verhaltensregeln für Prüfungsteilnehmer ... 20

Hinweise Corona-WarnApp ... 21

Hinweise Nutzung luca-App ... 23

Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften ... 23

Verhalten bei Krankheitssymptomen ... 24

Musterformulierungen zum Testkonzept ... 25

Information über den Umgang mit sognannten Selbsttests (vom Arbeitnehmer selbst durchgeführt) ... 25

(3)

2

Information über den Umgang mit Schnelltests ... 25

Wenn Schnelltests angeboten werden: Hier ist eine zusätzliche Einverständniserklärung erforderlich: ... 26

Übersicht Testnachweispflicht, 3G-Nachweise ... 27

Mitarbeitende: ... 27

ÜLU/Weiterbildung: ... 27

Prüfungswesen: ... 28

Dritte: ... 28

Verpflichtende Gremiensitzungen: ... 28

Allgemein verpflichtende Regelungen: ... 28

Testungen und Isolation von Kontaktpersonen ... 28

(4)

3

Vorbemerkung

Ergänzend zu den einschlägigen Betriebsanweisungen und Hygieneregeln, die die wichtigsten Eckpunkte zum Infektionsschutz regeln, um durch ein hygienisches Umfeld zum

Gesundheitsschutz aller Beteiligten beizutragen, haben wir vorliegendes Hygiene- und Schutzkonzept SARS-CoV-2 für das Haus des Handwerks erarbeitet.

Alle Beteiligten. Insbesondere Mitarbeiter1, Teilnehmer und Besucher des Hauses des Handwerks sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der

Gesundheitsbehörden bzw. des Robert- Koch-Instituts (RKI) zu beachten.

Bei jedem Dienstbeginn sind alle Mitarbeiter verpflichtet, sich über den aktuellen Stand des Hygiene- und Schutzkonzeptes zu informieren.

Die jeweils aktuelle Fassung ist für alle Mitarbeiter zugänglich auf dem Sever der Kreishandwerkerschaft Cloppenburg hinterlegt: O:\alle_Mitarbeiter\Corona Dort liegen auch alle weiteren Dokumente zum Thema Arbeitssicherheit:

O:\alle_Mitarbeiter\Arbeitssicherheit

Teilnehmer sind im Rahmen der Sicherheitsbelehrungen von den Kursleitern auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Bei

Verstößen gegen die entsprechenden Anweisungen und Anordnungen werden wir angemessene Sanktionen, bis hin zum Hausverweis, aussprechen.

Sinngemäße Verschärfungen durch rechtliche Vorgaben, z. B. Bundes- oder Landesgesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen, sind jeweils zu berücksichtigen, auch wenn Sie in dem Hygiene- und Schutzkonzept nicht konkret benannt sind.

Verantwortlichkeiten

Ansprechpartner für den Gesamtbereich der Kreishandwerkerschaft Cloppenburg ist die Geschäftsführung.

• Dr. Michael Hoffschroer (HGF), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-11, m.hoffschroer@handwerk-cloppenburg.de

• Dennis Makselon (GF), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-13, d.makselon@handwerk-cloppenburg.de

Darüber hinaus stehen die Qualitätsmanagements-, die Sicherheitsbeauftragen und die Beauftragte für das betriebliche Gesundheitsmanagement als Ansprechpartner zur Verfügung:

• Nadine Hellmann (QMB), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-14, n.hellmann@handwerk-cloppenburg.de

• Ulrich Lade (SB), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-32, u.lade@handwerk-cloppenburg.de

• Ulrich Linnenbaum (SB), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-28, u.linnenbaum@handwerk-cloppenburg.de

• Andrea Henke (BGM), Pingel Anton 10, Cloppenburg;

Tel.: 04471/179-17, a.henke@handwerk-cloppenburg.de

Ansprechpartner für den Werkstattbereiche sind die jeweiligen Ausbildungsmeister, im weiteren Schulungsbereich die jeweiligen Kursleiter.

1 Selbstverständlich sind im Sinne der Geschlechterneutralität in diesem Text jeweils alle Geschlechter gleichermaßen eingeschlossen und angesprochen.

(5)

4

Versionshistorie

Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Klärung der Gültigkeit ist hier die Versionshistorie aufgeführt.

Version Datum Anmerkungen Autor

0.1 21.04.2020 Initialfassung KH Cloppenburg

1.0 22.04.2020 Erstfassung KH Cloppenburg

1.1 23.04.2020 Redaktionelle Anpassungen KH Cloppenburg 1.2 24.04.2020 Redaktionelle Anpassungen KH Cloppenburg 2.0 24.02.2020 Inhaltliche Ergänzungen (u. a.

Verantwortlichkeiten, Versionshistorie) KH Cloppenburg 2.1 27.04.2020 Ergänzung: Verlassen des Geländes KH Cloppenburg 2.2 04.05.2020 Ergänzung: Maßnahmen zur Überwachung

der Zutrittsbegrenzungen KH Cloppenburg 2.3 07.05.2020 Anpassung aufgrund Öffnung für

prüfungsvorbereitende

Weiterbildungsmaßnahmen; Redaktionelle Anpassungen

KH Cloppenburg

2.4 12.05.2020 Ergänzung: Handlungshilfen für die

Maschinenbedienung KH Cloppenburg

2.5 25.05.2020 Ergänzung: Belegung EDV-Raum;

Klarstellung Sperrung Sanitärräume KH Cloppenburg 2.6 26.05.2020 Ergänzung: Belegung Unterrichts- und

Konferenzräume, Raumhygiene bei unvermeidbaren Wechsel-

/Mehrfachbelegung

KH Cloppenburg

2.7 21.06.2020 Ergänzung: dringende Empfehlung zur

Nutzung der Corona-WarnApp KH Cloppenburg 2.8 27.09.2020 Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände KH Cloppenburg 2.9 05.10.2020 Anpassung Raumkapazitäten, Klarstellung

zum infektionsschutzgerechten Lüften KH Cloppenburg 3.0 10.10.2020 Verschärfte Abstandsregeln, Maskenpflicht

auch in Maßnahmen KH Cloppenburg

3.1 16.10.2020 Empfehlung zur Maskenpflicht auch bei

Nicht-Bildungsveranstaltungen KH Cloppenburg 3.2 26.10.2020 Nutzung Faceshield eingeschränkt KH Cloppenburg 3.3 26.11.2020 Anpassung aufgrund VBG-Empfehlungen,

feste Arbeitsgruppen KH Cloppenburg

3.4 20.01.2021 Homeoffice, medizinische Masken KH Cloppenburg

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5

Version Datum Anmerkungen Autor

3.5 12.02.2021 Maskenpflicht auch bei erlaubten Sitzungen KH Cloppenburg 3.6 01.03.2021 Anpassung der Raumbelegung, 10qm-Regel KH Cloppenburg 4.0 17.03.2021 Testkonzept für Mitarbeitende und

Teilnehmende KH Cloppenburg

4.1 29.03.2021 Verpflichtende Test für Mitarbeitende KH Cloppenburg

4.2 19.04.2021 Anpassung Testkonzept KH Cloppenburg

4.3 23.04.2021 Anpassung Testkonzept,

Einführung Luca-App KH Cloppenburg

4.4 09.05.2021 Log-In Corona-WarnApp,

Maskenpflicht während Gremiensitzungen, Testnachweispflicht für Aus-, Fort- und Weiterbildungen

KH Cloppenburg

4.5 12.05.2021 Redaktionelle Anpassungen,

Konkretisierungen Testnachweispflicht KH Cloppenburg 5.0 01.07.2021 Lockerungen Besucherzugang, Anpassungen

Maskenpflicht und mobiles Arbeiten KH Cloppenburg 5.1 30.08.2021 Anpassung neue Corona-Verordnung,

Einbindung 3G-Regeln KH Cloppenburg

5.2 04.10.2021 Anpassung Testkonzept KH Cloppenburg

5.3 18.11.2021 Anpassung Testkonzept, tägliche Testung

der Teilnehmenden KH Cloppenburg

5.4 25.11.2021 Anpassungen Vorbemerkungen;

Möglichkeiten der Verschärfungen der 3G- Regeln ohne explizite Änderungen des Hygiene- und Schutzkonzeptes

KH Cloppenburg

5.5 13.12.2021 Anpassung Testkonzept: Testpflicht für

Prüfungsteilnehmende KH Cloppenburg

5.6 27.01.2022 Hinweis Isolation, redaktionelle

Anpassungen KH Cloppenburg

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6

Zutrittsbegrenzungen

Es gilt weiterhin ein stricktes Zutrittsverbot für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko oder mit respiratorischen Symptomen. Beim Zutritt zum Haus des Handwerks sind die Hände zu reinigen, ggf. zu desinfizieren. Abstand halten gilt in allen Situationen, auf allen Verkehrsflächen, in allen Räumlichkeiten und Pausenbereichen.

Die Zutrittsregelungen richtet sich ansonsten nach den jeweils gültigen Vorgaben der niedersächsischen Corona-Verordnung, die dem Grundsatz von warnstufen- und

inzidenzunabhängigen Basisschutzmaßnahmen sowie indikatorabhängigen Schutzmaßnahmen folgt. Der 3G-Regelungen kommt hier eine besondere Bedeutung zu.

Die Büroräume sind weiterhin für den öffentlichen Zugang gesperrt. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gilt eine Maskenpflicht (siehe persönliche Hygiene) und eine Personenbegrenzung auf maximal 25 Teilnehmende.2

Insgesamt gilt es insbesondere folgenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich weiterhin einzuhalten: Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht.

Um die Einhaltung dieser Maßnahme besser kontrollieren zu können, bleiben Eingangstüren und Zufahrtstore grundsätzlich verschlossen. Eine Öffnung ist zur raschen An- und Abfahrt der Mitarbeiter und Teilnehmer nur in der Zeit von 07:00 – 09:00h und 15:00 – 17:00h oder außerhalb dieser Zeiten aus wichtigem Grund (z. B. Anlieferung benötigter Materialien) oder nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter vorgesehen. Der jeweiligen Mitarbeiter ist dann für das Auf- und Wiederabschließen der Türen/Tore und die Dokumentation der Kontaktdaten der betriebsfremden Person verantwortlich (s.u.).

Der Zugang zu den Werkstattbereichen und Schulungsräumen ist den geladenen Teilnehmern, den jeweils verantwortlichen Dozenten und anderen Mitarbeitern vorbehalten. Der Zugang zu den Büroräumen ist nur den jeweiligen Mitarbeitern und anderen Mitarbeitern vorbehalten. Der Zugang von Gästen ist in Verantwortung des jeweiligen Mitarbeiters aus wichtigem Grund und unter Einhaltung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen möglich.

Auch hausintern gilt: persönliche Kontakte sind auf ein Minimum zu reduzieren.

Abstimmungsgespräche sind möglichst telefonisch oder per Videokonferenz zu führen. Die Sozialräume sind nur mit einer eng begrenzten Personenzahl unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu belegen.

Beruflich unbedingt erforderliche, persönliche (Beratungs-)Gespräche sind unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit möglichst geringer Teilnehmerzahl durchzuführen.

Es gilt, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen die Unterschreitung des

Mindestabstandes von 1,5m zu vermeiden ist. Auch bei Arbeits- und Schulungsbeginn, -ende und in den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird und Ansammlungen

möglichst vermieden werden.

Versetzte Start-, End- und Pausenzeiten werden bei der Planung und Umsetzung der

Maßnahmen eingerichtet, insbesondere um eine Durchmischung der Lerngruppen/Kohorten zu vermeiden. Der Zugang zu den Werkstatteinheiten und den Pausenbereichen werden

entsprechend gestaltet (siehe Anlage).

Die Pausenhalle wird für die allgemeine Nutzung gesperrt. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Situationen und das Abstandsgebot angepasst werden. Auch für die Mitarbeiter

2 In Ausnahmenfällen sind geringfügige Überschreitungen dieser Zahl möglich, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

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gilt, dass darauf zu achten ist, dass Ansammlungen möglichst zu vermeiden sind. Alle Personen werden angehalten, dass Gelände nach Schulungs-, Arbeitsende umgehend zu verlassen.

Die entsprechenden Hinweisschilder und Markierungen dienen dabei als Erinnerungshilfe.

Unabhängig von ihrem Vorhandensein, ist auf die Einhaltung der Vorgaben im Rahmen der persönlichen und organisatorischen Verantwortung zu achten.

Unterweisung, Datenerfassung

Betriebsfremde sind vom jeweiligen hausinternen Ansprechpartner in die Hygienemaßnahmen einzuweisen. Die Kontaktdaten sämtlicher Besucher sind zum Zwecke der

Kontaktnachverfolgung entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu dokumentieren.

Corona-WarnApp

Allen Mitarbeitern, Teilnehmern und Besuchern des Hauses des Handwerks wird dringend empfohlen und nahegelegt, die offizielle Corona-WarnApp der Bundesregierung zu nutzen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app). Die Corona-WarnApp hilft festzustellen, ob man in Kontakt mit einer infizierten Person geraten ist und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden.

Digitale Kontaktnachverfolgung

Von entsprechenden, betriebsfremden Besuchern, insbesondere auch den Teilnehmern von Weiterbildungsmaßnahmen und Gremiensitzungen, im Haus des Handwerks sind Personendaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, Zeitraum der Anwesenheit) zu erfassen, um ggf. im

Infektionsgeschehen erforderliche Information weitergeben zu können.

Sowohl Mitarbeiter als auch Teilnehmer und Besucher sind aufgefordert hierzu die LogIn- Funktion der Corona-WarnApp oder der Luca-App3 zu nutzen, die ein schnelle,

datenschutzkonforme Kontaktdatenverwaltung und Kontaktnachverfolgung ermöglichen und dabei die Gesundheitsämter einbinden und deren Arbeit erheblich vereinfachen.

Hierzu sind in den unterschiedlichen Räumen im Haus des Handwerks QR-Codes angebracht, die von den betroffenen Personen per App bei Betreten eingescannt werden sollen. Im Infektionsfall kann das zuständige Gesundheitsamt die verschlüsselte Gästeliste der betroffenen Zeiträume direkt anfragen.

Mobiles Arbeiten

Die rechtliche Verpflichtung zum mobilen Arbeiten wurden gelockert. Eine grundsätzliche

Verpflichtung zum mobilen Arbeiten besteht daher weder für ein Angebot des Arbeitgebers noch für die Annahme dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer.

Die Kreishandwerkerschaft Cloppenburg will dennoch auch als Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht vollständig auf die Möglichkeiten zur Nutzung dieses Instruments verzichten. Insofern gelten die entsprechenden Regelungen der Dienstvereinbarung vom 09.11.2020.

Demnach können Mitarbeitern nach entsprechender Beantragung und Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten, einen Teil ihrer Arbeitsleistung von einem anderen, als dem vertraglich geregelten Arbeitsort erbringen. Die Genehmigung wird in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten des Mitarbeiters unter Abwägung der Interessen des Mitarbeiters mit den betrieblichen Belangen durch die Geschäftsführung erteilt.

3https://www.luca-app.de/

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8

Verlassen des Geländes

Das Verlassen des Geländes sollte während des Lehrgangs und auch in den Pausen möglichst vermieden werden, um ein erneutes Durchlaufen des dann erforderlichen

Desinfektionsvorganges zu vermeiden.

Sollten z. B. Einkäufe im benachbarten Supermarkt unbedingt erforderlich sein, sind diese möglichst für eine Lehrgangsgruppe von einer Person zu erledigen, die sich vor und nach dem Verlassen des Geländes die Hände desinfiziert und alle weiteren, erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergreift.

Persönliche Hygiene

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege.

Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Insbesondere folgende Maßnahmen4 sind unbedingt einzuhalten:

• Bei Atemwegssymptomen zu Hause bleiben. Lehrgangsleiter werden ausdrücklich ermächtigt, entsprechend auffällige Personen aus dem Kurs zu verweisen.

• Die Husten- und Niesetikette einhalten: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen.

• Händehygiene: regelmäßig, vor allem bei der Ankunft, vor und nach Pausen oder dem Besuch der Toilette, nach dem Naseputzen, Niesen und oder Husten, sorgfältig

mindestens 20 Sekunden lang die Hände waschen. Eine regelmäßige Handdesinfektion halten wir nicht für erforderlich. Bereitgestellte Desinfektionsmöglichkeiten sind bei Bedarf zu nutzen.

• Abstand halten: Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ist die Unterschreitung des Mindestabstandes kurzzeitig unvermeidlich, sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Längere Unterschreitungen sind unbedingt zu vermeiden.

• Darüber hinaus sind bei vereinzelten Arbeiten, bei denen kurzzeitig die Einhaltung des Mindestabstandes zum Erreichen des Bildungsziels nicht möglich ist, für die gesamte Dauer der Maßnahme feste Teams mit maximal vier Personen zu bilden.

• In allen öffentlich zugänglichen Bereichen, vor allem in geschlossenen Räumen, sind medizinischen Mund-Nasen-Masken, ggf. FFP2-Masken zu tragen. Kurzzeitige Ausnahmen von der Maskenpflicht auf dem Gelände sind zum Essen, Trinken und Rauchen möglich. Dann ist ein vergrößerter Mindestabstand sinnvoll.

• Mund-Nasen-Masken können abgenommen werden, wenn feste Sitzplätze

eingenommen wurden, ausreichend Abstand eingehalten wird, ein regelmäßiges Lüften der genutzten Räume sichergestellt wird oder alle Anwesenden vollständig Geimpft oder Genesen sind.

• Die Einhaltung dieser Vorgaben ist auch für Nicht-Bildungsveranstaltungen im Haus des Handwerks, insbesondere für erlaubte Sitzungen der öffentlich-rechtlichen

Körperschaften vorzusehen. Alle Beteiligten sind gehalten, in besonderer Weise auf den Eigen- und Fremdschutz vor Infektionen zu achten.

4 Verschärfungen durch allgemeine rechtliche Regelungen sind zu beachten, auch wenn Sie nicht explizit mit dem hier dokumentierten Wortlaut übereinstimmen.

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• Die Hinweise zur Nutzung und Reinigung der Mund-Nasen-Masken sind zu beachten (siehe Anlage). Den Mitarbeitern werden entsprechende Masken zur Nutzung durch den Arbeitgeber bereitgestellt. Für die sachgemäße Reinigung und Pflege ist der Mitarbeiter selber verantwortlich.

• Für Teilnehmer werden grundsätzlich keine Masken zur Verfügung gestellt. Diese sind aber verpflichtet, entsprechende Masken mitzubringen und zu nutzen. Teilnehmer, die sich weigern dieser Pflicht nachzukommen, werden von der Teilnahme kostenpflichtig ausgeschlossen.

• Berührungen, Umarmungen und Händeschütteln, Berührungen des Gesichts und insbesondere der Schleimhäute mit den Händen sind zu vermeiden.

• Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe sollten möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern angefasst werden.

Testkonzept, 3G-Regelungen, Isolation

Trotz flächendeckender Impfangebote ist die Infektionsdynamik weiterhin hoch. Testen ist somit weiterhin ein unerlässlicher Baustein zum Schutz vor der Pandemie. Die

Kreishandwerkerschaft Cloppenburg wird daher die Teststrategie von Bund und Ländern unterstützen. Für die Kreishandwerkerschaft verfolgen wir den Grundsatz von 3G inzidenz- und warnstufenunabhängig. Verschärfungen in Richtung 2G und 2G+ sollen, sofern Sie sich aus Verordnungen ergeben oder sinnvoll erscheinen pragmatisch umgesetzt werden.

So besteht für die Mitarbeitenden ein Testangebot auf Basis der Dienstvereinbarung der Kreishandwerkerschaft Cloppenburg über die Durchführung von Testungen von

Beschäftigten auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) vom 28.09.2020.

Für alle Mitarbeitende – unabhängig vom Impfstatus – bietet die Kreishandwerkerschaft zusätzlich zweimal wöchentlich die Möglichkeit zur Durchführung eines (Laien-)Selbsttests an. Anlassbezogen, also bei Vorliegen eines zusätzlichen, betriebsbedingten

Infektionsrisikos, wird dieses regelmäßige Testangebot für alle Mitarbeitenden nach individueller Absprache ergänzt. Interessierte Mitarbeitenden setzen sich bitte mit den Testscouts in Verbindung.

Teilnehmenden an Gremiensitzungen werden auf Kosten des jeweiligen Veranstaltenden Selbsttests zur Durchführung unmittelbar vor der Veranstaltung angeboten. Soweit rechtlich zulässig gilt für Gremiensitzungen und Veranstaltungen die 3G-Regelung oder weitere Verschärfungen (3G+, 2G oder 2G+). Auch Genesenen und Geimpften wird in jedem Fall empfohlen unmittelbar vor der Sitzung einen Test durchzuführen.

Vor der Wahrnehmung der Testangebote sind die die Informationen zum Umgang mit Selbst- bzw. Schnelltests vom Mitarbeitenden zur Kenntnis zur nehmen sowie die ggf.

erforderlichen Einverständniserklärungen abzugeben.5

Die Kreishandwerkerschaft stellt den Mitarbeitenden Test-Scouts6 zur Verfügung, der Sie ggf. bei der Terminvereinbarung zur Wahrnehmung dieser Testangebote oder beim Umgang mit positiven Testergebnissen o. ä. unterstützt.

5 Siehe Anlagen

6 Insbesondere die Geschäftsführer, die Qualitätsmanagementbeauftragte und die Beauftragte für Betriebliches Gesundheitsmanagement stehe als Test-Scouts zur Verfügung.

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Darüber hinaus sind alle Teilnehmenden in Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Prüfungsbeteiligte, Lehrkräfte sowie weitere Mitarbeitende aufgrund der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung weiterhin verpflichtet, einen Nachweis über den Status als genesen bzw. vollständig geimpft oder einen tagesaktuellen Corona-Testung durch PCR-Test, PoC- Schnelltest oder beobachteten Selbsttest vorzulegen. Die Kosten für die Tests sind von den Teilnehmenden bzw. deren Arbeitgebern zu tragen.

Teilnehmende müssen die entsprechenden Nachweise gegenüber den jeweiligen Lehrgangsleitenden erbringen. Die Nachweise sind von diesen entsprechend zu

dokumentieren. Die Testkits für Teilnehmende werden nicht von uns gestellt. Impf- und Genesungsnachweise sind jeweils am Beginn des ersten Arbeits-/Lehrgangstag vorzulegen;

Testnachweise täglich zu Beginn der Maßnahme.

Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so ist unverzüglich die Geschäftsführung darüber zu informieren. Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei Teilnehmenden, so ist jeder anderen Person der betreffenden Lerngruppe der Kontakt zu Personen außerhalb der eigenen Lerngruppe verboten, bis sie oder er durch einen Test, der nach dem Beginn des

Isolierungsgebotes durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.

Die Quarantäne- und Absonderungsverordnung gilt entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen.

Allgemeine Raumhygiene

Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion ist auch im Schulungsbetrieb ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das bedeutet, dass die Arbeits- und

Schulungsplätze entsprechend weit auseinanderliegen müssen.

Insbesondere in den Unterrichtsräumen sind möglichst Einzeltische zu verwenden. Wo diese nicht vorhanden sind, sind Doppeltische mit nur einem Teilnehmer zu belegen. Die Tischreihen sind so aufzustellen, dass ein ausreichender Abstand zu allen Nebenleuten (auch zum Dozenten) gewahrt wird.

Bei der Belegung der Werkstatt und der Aufgabenstellung sind auch die erforderlichen Wegeflächen zu beachten. Auch hier gilt, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5m zu vermeiden ist.

Partner- und Gruppenarbeit stellen eine besondere Herausforderung dar. Hier ist auf eine möglichst weitläufige Verteilung der Gruppenmitglieder zu achten. Sind Unterschreitungen des Mindestabstandes unvermeidbar, ist von allen Beteiligten eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Stündlich – bei höherer Belastung der Raumluft öfter - ist eine

Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster und Türen über mehrere Minuten vorzunehmen. Ergänzend kann trotz energetischen Nachteilen in Zeiten der Pandemie zwischen den Stoßlüftungsphasen eine moderate Dauerlüftung mit Kippstellung der Fenster sinnvoll sein. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht des Kursleiters geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den

dauerhaften Unterricht nicht geeignet. Durch die Nutzung weiterer technischer Anlagen zur Reduzierung der Virenlast (Raumluftfilter o. ä.) kann ein weiterer Beitrag zur Verbesserung

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der Luftqualität geleistet werden; ein Ersatz für das Lüften stellen diese Maßnahmen regelmäßig nicht da.

Reinigung der Räume

Die Reinigung erfolgt weiterhin gemäß den bisherigen Vorgaben und der entsprechenden Umwelt- und Hygienestandards durch die Reinigungskräfte. Ergänzend dazu sind von den Mitarbeitern bei Bedarf erforderliche, einfache Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, als Wischdesinfektion der betroffenen Areale mit kalter Lösung, vorzunehmen.

Flächendesinfektionsmittel und entsprechende Tücher werden dazu im Raum bereitgestellt.

Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion im Haus des Handwerks auch in der jetzigen COVID-Pandemie grundsätzlich nicht für erforderlich erachtet.

Wird eine Desinfektion im Einzelfall, z. B. aufgrund von Verunreinigungen mit Sekreten als notwendig erachtet, so wird diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt. Verantwortlich für die Umsetzung ist der jeweilige Kursleiter, der die Ausführung ggf. mit dem Reinigungspersonal abzustimmen hat.

Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen nach Möglichkeit täglich gereinigt werden:

• Türklinken und Griffe (z. B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen

• Treppen- & Handläufe

• Lichtschalter

• Tische und Telefone sowie

• alle weiteren Griffbereiche, wie z. B. Computermäuse und Tastaturen.

Wechsel-/Mehrfachbelegung von Räumen ist zu vermeiden. Wichtig ist, dass bei einer unvermeidbaren Wechsel-/Mehrfachbelegung von Räumen vom Kursleiter sichergestellt ist, dass die erforderlichen Mindestmaßnahmen der Raumhygiene (Lüften, Flächenreinigung/- desinfektion) vor Kursbeginn durchgeführt werden. Die Information über Wechsel-

/Mehrfachbelegung erfolgt von den für die Planung der Belegung zuständigen Mitarbeiter gegenüber den betroffenen Kursleitern. Bei Kursen, die nach 18:30h enden, sind die Kursleiter für die Durchführung einfache Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Kursende verantwortlich.

Hygiene im Sanitärbereich

In allen Toilettenräumen sind ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitzustellen. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und

Toilettenpapier sind vorzuhalten und täglich zu leeren. Ergänzend sind an einigen Stellen im Haus Händedesinfektionsstellen für den Bedarf zu Verfügung zu stellen.

Damit die Sanitärräume nicht überfüllt werden sind diese während der Lehrgangszeiten unter Verschluss zu halten. Die Dozenten sind dafür verantwortlich durch Schlüsselausgabe darauf zu achten, dass die Sanitärräume möglichst nur durch eine Person genutzt werden.

Die allgemeinen, nicht einer Werkstatteinheit oder einer bestimmten Veranstaltung zugeordneten Sanitärräume werden gesperrt.

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Am Eingang der Sanitärräume wird durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur max. zwei Personen aufhalten dürfen.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind durch die Reinigungskräfte täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind

Arbeitsgummihandschuhe und ein einfacher Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Nutzung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln

Die Handlungshilfen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zur Maschinenbedienung (www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Coronavirus/Coronavirus-BGHM-Handlungshilfe- Maschinenbedienung.pdf) sind dem Grundsatz nach in allen Werkstattbereichen

anzuwenden.

Das Tragen von Schutzhandschuhen ist sinnvoll, wenn dadurch keine entstehenden Gefahren ausgehen, z. B. Erfassung durch rotierende Teile. Für die Bereitstellung von Schutzhandschuhen gilt dasselbe wie für Mund-Nasen-Masken, d. h. sie sind von den Teilnehmern selber mitzubringen.

Insbesondere beim Gebrauch von Handwerkzeuge ist eine Reinigung u. U. auch eine Desinfektion erforderlich, bevor der nächste Teilnehmende das Werkzeug benutzt.

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung muss strikt personenbezogen verwendet werden, auch ist eine personenbezogene Aufbewahrung ebenso wie die Desinfektion zu ermöglichen. Hierfür sind Teilnehmer und Mitarbeiter weiterhin persönlich verantwortlich.

Covid-19-Risikogruppen

Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des RKI unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).

Zum Schutz aller Beteiligten werden folgende Maßnahmen erlassen:

• Angehörige der o. g. Risikogruppen sollen nicht verpflichtet werden als Dozenten im Präsenzunterricht tätig zu werden. Sie können sich von den arbeitsvertraglichen Pflichten freistellen lassen.

• Auszubildende, die mindestens einer der o. g. Risikogruppen angehören, können nach Rücksprache mit dem Ausbildungsbetrieb auf Antrag von der Teilnahme an den Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung zurückgestellt werden.

• Gleiches gilt, wenn im selben Haushalt Personen leben, die mindestens einer der Risikogruppen angehören

Cloppenburg, 27.01.2022

Dr. Michael Hoffschroer Hauptgeschäftsführer

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Anlagen

• Gebrauchshinweise für Mund-Nase-Masken

• Kontaktdaten und Unterweisungsnachweis

• Wegeplan und Pausenbereiche

• Aushänge – Schutzmaßnahmen

• Bescheinigung zum Nachweis über die Durchführung eines Antigen-Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2

• Übersicht der Testnachweispflicht Haus des Handwerks

• Wichtige Hygienehinweise und Verhaltensregeln für Prüfungsteilnehmer

• Betriebsanweisung

• Hinweise Corona-WarnApp

• Hinweise Nutzung luca-App

• Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften

• Verhalten bei Krankheitssymptomen

• Musterformulierungen zum Testkonzept

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Gebrauchshinweise für Mund-Nase-Masken

Es werden im Kontext der Corona-SARS2-Pandemie grundsätzlich drei Maskenarten

unterschieden. So genannte Alltagsmasken, medizinische Masken und partikelfiltrierenden Halbmasken. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmaske n.html

Umgang mit medizinischen Masken und partikelfiltrierenden Halbmasken Bei den aus dem medizinischen Alltag bekannten medizinischen Gesichtsmasken,

umgangssprachlich zum Beispiel auch OP-Masken, handelt es sich um „Medizinprodukte“.

Die bislang vorwiegend dem Bereich Handwerk bekannten partikelfiltrierenden Halbmasken werden umgangssprachlich auch Atemschutzmasken, FFP-Masken genannt. Diese Masken gehören zu der Produkt-Kategorie „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA).

Bei diesen Masken handelt es sich regelmäßig um Einwegprodukte, die mit klar definierten Filtern versehen sind.

Das Tragen von Masken ist nur ein Teil eines umfassenden Schutzkonzeptes und kann weiter Schutzmaßnahmen nicht ersetzen

• Die Tipps zur Hygiene, wie sie in den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA,

www.infektionsschutz.de) stehen, sollten befolgt werden. Nur so schützen wir uns und andere vor der Verbreitung des Coronavirus.

• Auch mit Maske sollte der vom RKI empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.

• Die Maske muss gut passen und über Mund, Nase und Wangen sitzen. Die Ränder der medizinischen Maske sollten eng anliegen, damit möglichst wenig Luft an der Maske vorbei eingeatmet wird. Durch eine Anpassung der Länge der Ohrschlaufen (z.B. Knoten) kann der Dichtsitz verbessert werden. Eine FFP-Maske kann ihre volle Filterleistung nur dann erbringen, wenn sie dicht sitzt. Die Ränder der Maske sollten eng anliegen und keine Luftströme an der Maske vorbei erlauben.

• Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.

• Eine durchfeuchtete Maske sollte abgenommen und gewechselt werden.

• Beim Abnehmen der Maske sollte diese möglichst nur an den Bändern der Maske angefasst werden.

• Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).

• Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden.

Hinweise zur Wiederverwendung von Masken finden Sie hier: https://www.fh-

muenster.de/gesundheit/images/forschung/ffp2/01_ffp2_info11012021_doppelseiten.pdf

(16)

15

Kontaktdaten und Unterweisungsnachweis

Als betriebsfremde Person war aus unbedingt erforderlichem Anlass im Haus des Handwerks anwesend.

Datum des Besuches Grund des Besuches Name des

Ansprechpartners im Haus des Handwerks

Kontaktdaten

Zur Wahrung des ggf. im SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen erforderlichen

Informationsflusses erklärte sich der Besucher ausdrücklich mit der Speicherung und Nutzung seiner nachfolgenden Kontaktdaten einverstanden.

Vorname, Name Straße, Hausnr.

PLZ Ort Telefon E-Mail

Die Daten werden – sofern kein weiteres berechtigtes Interesse besteht - spätestens vier Wochen nach Erfassung gelöscht.

Unterweisung

Mit persönlicher Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter (m/w/d) der Kreishandwerkerschaft bestätig die betriebsfremde Person, dass er über die Inhalte des Hygiene- und Schutzkonzept SARS-CoV-2 für das Haus des Handwerks informiert wurde und die Inhalte verstanden habe.

Aufgrund der aktuellen Situation verzichten wir auf eine Unterschrift dieses Dokuments.

(17)

16

Wegeplan und Pausenbereiche

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17

Aushänge - Schutzmaßnahmen

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19

Betriebsanweisung

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20

Wichtige Hygienehinweise und Verhaltensregeln für

Prüfungsteilnehmer

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Hinweise Corona-WarnApp

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22

(24)

23

Hinweise Nutzung luca-App

Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften

In der vorletzten Woche hat die Bundesregierung eine Empfehlung zum

infektionsschutzgerechten Lüften herausgegeben. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-

Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.html.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert diese allgemeinere Empfehlung der Bundesregierung im Sinne der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nun mit Hilfe von praxisnahen Handlungsempfehlungen

• zu freier Lüftung (zumeist über Fenster) und technischer Lüftung (über zentrale oder dezentrale raumlufttechnische Anlagen),

• zur Verwendung von mobilen oder dezentralen Umluftgeräten wie Klimageräte, Heizlüfter oder Ventilatoren,

• zur richtigen Luftreinigung und den passenden klimatischen Bedingungen.

Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine ausführliche Handlungshilfe zum richtigen Lüften verfasst, die u.a. auch auf RLT-Anlagen eingeht. Dort werden Themen wie Erkenntnisse zur Übertragung von SARS-CoV-2 durch RLT-Anlagen, Minimierung von Infektionsrisiken beim Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, ausführlich behandelt. Zu finden über www.baua.de > Angebote > Publikationen > baua: Fokus >

Infektionsschutzgerechtes Lüften – Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2- Epidemie

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Verhalten bei Krankheitssymptomen

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Musterformulierungen zum Testkonzept

Information über den Umgang mit sognannten Selbsttests (vom Arbeitnehmer selbst durchgeführt)

Sehr geehrte Mitarbeiter/Innen,

hiermit informieren wir Sie, dass wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich durch einen Selbsttest auf das SARS CoV2 Virus zu testen.

Die Selbsttests erhalten Sie …. (Ort und Zeit), …./ Woche.

Dies ist ein freiwilliges Angebot von uns als Arbeitgeber an Sie. Die Kosten des Selbsttests tragen wir als Arbeitgeber.

Nur ggfs.:

Angesichts erhöhter Infektionsgefahr haben wir diesen Test in unser Arbeitsschutzkonzept integriert und fordern Sie auf, dieses Angebot wahrzunehmen. (Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer besteht nur nach Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei erhöhter Infektionsgefahr kann das Hygienekonzept des Arbeitgebers eine verpflichtende Testung rechtfertigen. In der Regel ist das Angebot jedoch freiwillig – sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten der Arbeitnehmer).

Für den Fall, dass der Selbsttest positiv ist, ist wie folgt vorzugehen:

1.) Sie sind verpflichtet, dies umgehend uns, als Arbeitgeber mitzuteilen. Bitte wenden Sie sich an…… (dies muss so organisiert sein, dass der Getestete mit seinem positiven Selbsttest nicht noch durch den gesamten Betrieb laufen sollte…)

2.) Auf jeden Fall müssen Sie umgehend einen PCR-Test durchführen lassen, um zu prüfen, ob Sie wirklich infiziert sind.

3.) Bis zur Klärung verlassen Sie bitte umgehend das Betriebsgelände und begeben sich in Selbstisolation. Bitte teilen Sie uns mit, wann und wo Sie den PCR Test gemacht haben und wie das Ergebnis ausgefallen ist. (Hier bitte genau ausführen, wann sich der Mitarbeiter wo wieder melden soll.)

Zur Kenntnis genommen Unterschrift AN

Information über den Umgang mit Schnelltests

Hiermit informieren wir Sie, dass wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich durch einen Schnelltest auf das SARS CoV2 Virus zu testen.

Die Schnelltests sind wie folgt organisiert… …. (Ort und Zeit), …./ Woche.

Dies ist ein freiwilliges Angebot von uns als Arbeitgeber an Sie.

Nur ggfs.:

Angesichts erhöhter Infektionsgefahr haben wir diesen Test in unser Arbeitsschutzkonzept integriert und fordern Sie auf, dieses Angebot wahrzunehmen. (Dies ist eine individuelle Entscheidung der Arbeitgeber – grundsätzlich ist das Angebot freiwillig – sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten der Arbeitnehmer).

Hiermit informieren wir Sie über die Weitergabe eines positiven Testergebnisses:

(27)

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1. Meldung eines positiven Testergebnisses durch die testende Person

Ein positives Schnelltestergebnis muss durch die testende Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden (§ 8 IfSG).

2. Der positive Schnelltest muss anschließend durch einen PCR-Test überprüft werden.

Zur Kenntnis genommen

Wenn Schnelltests angeboten werden: Hier ist eine zusätzliche Einverständniserklärung erforderlich:

Angaben zur Person:

Name, Vorname, Kontaktdaten Einverständniserklärung:

Hiermit erteile ich die ausdrückliche Einwilligung zur Durchführung eines Abstrichs im Nasen- Rachen-Raum (Nasopharynx) mit anschließendem Antigen-Schnelltest und/oder PCR-Test zum Nachweis einer akuten COVID-19-Erkrankung/Infektion mit SARS-CoV-2.

Zur Durchführung des geplanten Tests zum Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion/

COVID-19-Erkrankung ist zunächst die Entnahme von Untersuchungsmaterial erforderlich.

Dies erfolgt mittels eines Abstrichs im Nasen-Rachen-Raum (Nasopharynx). Der Abstrich erfolgt regelhaft durch medizinisch geschultes Personal oder zumindest geeignetes und geschultes Personal.

Diese Entnahme ist in den meisten Fällen medizinisch unbedenklich. Folgende Unannehmlichkeit/Risiken können auftreten:

• Reizung der Nasenschleimhäute

• Würgereiz

• Blutungen im Entnahme-Raum

• Atemnot/Atembeklemmungen

• Niesen/Husten/Verschlucken

Im Anschluss an die Entnahme des Untersuchungsmaterials wird entweder noch vor Ort ein Antigen-Schnelltest durchgeführt oder die Probe zur Durchführung eines PCR-Tests an ein mit uns kooperierendes, akkreditiertes Labor übersandt. Die Auswertung des Schnelltests sowie die Befundmitteilung erfolgen vor Ort. Über die Modalitäten der Auswertung und Befundmitteilung im Falle des PCR-Tests informieren wir Sie gerne vor Ort.

Sofern eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. eine Erkrankung an COVID-19 nachgewiesen werden sollte(n), handelt es sich hierbei um eine meldepflichtige Infektion/Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz. In diesem Fall müssen Ihre

personenbezogenen Daten zusammen mit dem positiven Testergebnis von uns bzw. im Falle des PCR-Test von dem Labor verpflichtend den zuständigen Gesundheitsbehörden

gemeldet/übermittelt werden.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen trotz eines negativen Tests ansteckend/infektiös sein könnten.

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Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verarbeitet und genutzt werden (entsprechend § 25 Abs.

3 Satz 4 IfSG). Erklärung durch den Beschäftigten

Ich habe den vorstehenden Text sowie die in Anlage befindlichen Hinweise zur Datenverarbeitung gelesen, verstanden und akzeptiert.

Durch die Unterzeichnung dieses Dokumentes erkläre ich mich mit den geplanten

Untersuchung/en, der hierfür erforderlichen Proben-Entnahme einverstanden. Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Gelegenheit hatte, Antworten auf alle meine

(medizinischen) Fragen zu erhalten und mir vor der Einwilligung ausreichend Bedenkzeit eingeräumt worden ist.

Unterschrift

Name, Vorname des Arbeitnehmers Ort Datum

Unterschrift AN

Übersicht Testnachweispflicht, 3G-Nachweise

Mitarbeitende:

• Für Mitarbeitende gilt 3G am Arbeitsplatz.

• Der Nachweis wird gegenüber der betrieblichen Gesundheitsbeauftragten oder vertretungsweise gegenüber der Geschäftsführung erbracht.

• Zum Nachweis sind Art, Ort und Uhrzeit des Testes sowie möglichst ein entsprechenden Dokument Dritter oder ein Foto der Testkassette vorzulegen.

• Der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung ist in geeigneter Weise schriftlich gegenüber der betrieblichen Gesundheitsbeauftragten oder

vertretungsweise gegenüber der Geschäftsführung zu erbringen.

ÜLU/Weiterbildung:

• Es sind täglich Nachweise von durchgeführten Tests pro Teilnehmer erforderlich.

• Genesene und Geimpfte müssen mindestens am ersten Tag einer Maßnahme zusätzlich zum Nachweis ihres Status einen negativen Testnachweis erbringen

• Der Nachweise erfolgen gegenüber dem Ausbilder/Dozenten.

• Eine Testverweigerung führt zum kostenpflichten Ausschluss von der Maßnahme.

• Test und Testnachweise müssen den rechtlichen Anforderungen genügen.; in Ausnahmefällen kann innerhalb der Servicezeiten auch ein Testkit über die WiSCH mbH vor Ort erworben werden.

• Beobachtete Selbsttest sind in Ausnahmefällen zum Nachweis möglich.

• In den Einladungen und den Unterweisungen zu Beginn der Veranstaltungen wird folgender Hinweis aufgenommen: „Es gelten die 3G-Regelungen und ggf. weitere rechtliche Verschärfungen. Sollten Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene die Vorlage eines geforderten negativen Testergebnisse nicht erbringen, werden Sie

(29)

28

kostenpflichtig vom Lehrgang ausgeschlossen. Gleiches gilt für Geimpfte oder Genesene, die am ersten Maßnahmentag einen Testnachweis verweigern.“

• Der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung ist in geeigneter Weise schriftlich gegenüber dem Lehrgangsleiter zu erbringen.

Prüfungswesen:

• Die Regelungen gelten analog zu denen der Handwerkskammer Oldenburg. Auch für Prüfungsteilnehmende gilt zumindest die 3G-Regelung

• Mitglieder des Prüfungsausschusses der Kreishandwerkerschaft Cloppenburg erhalten die Möglichkeit eines Schnelltests vor Ort am jeweiligen Prüfungstag Dritte:

• Dritten ist das Betreten des Gebäudes nur sehr eingeschränkt möglich.

• Die Übergaben von Waren o. ä. sollten daher grundsätzlich außerhalb des Gebäudes zu erfolgen.

• Sobald Dritte Gebäudebereiche, die dem Schulungsbereich zugeordnet sind, während der Schulungszeiten betreten, müssen Sie mindestens einen negativen Testnachweis, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung erbringen.

Weitere rechtliche Verschärfungen sind zu beachten.

• Ist organisatorisch und zeitlich eine Trennung vom Schulungsbereich gegeben, kann auf den Testnachweis bei Genesen und Geimpften verzichtet werden.

Verpflichtende Gremiensitzungen:

• bei dieser Art der Veranstaltung gilt keine Nachweispflicht eines negativen

Testergebnisses, sofern Sie außerhalb der Schulungsbereiche und -zeiten stattfinden.

Allgemein verpflichtende Regelungen:

• Trotz negativem Testergebnis gelten weiterhin die beschlossenen Maßnahmen aus dem Schutz- und Hygienekonzept aus dem Haus des Handwerks.

• Ein Verstoß gegen die Testnachweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da. Wir behalten uns vor, das zuständige Gesundheitsamt über den Verstoß zu informieren.

• Auch bei positive Testergebnisse behalten wir uns vor, diese als Verdachtsfall an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

• Die Vorlage eines negativen Testergebnisses von Genesenen und Geimpften ist dringend erwünscht.

Testungen und Isolation von Kontaktpersonen

• Hier zunächst einmal der Link zu einem entsprechenden Hinweis des Landes Niedersachsen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testunghinweise-zur- testung-auf-corona-198156.html

• vollständig geimpfte K1-Kontaktpersonen ohne Symptome auch mit einem negativen Corona-Schnelltest (POC-Test von einer zertifizierten Teststelle, KEIN Selbsttest) können wieder an den Kursen und Maßnahmen teilnehmen

• Diese Teilnehmer sollen sich aber bitte über einen Zeitraum von mind. fünf Tagen nach dem Kontakt täglich (selbst) testen.

• Nicht-vollständig geimpfte Kontaktpersonen müssen auch in Isolation, wenn Sie keine Symptome zeigen und können somit nicht an den Kursen/Maßnahmen teilnehmen.

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• Für Kontaktpersonen von Personen, die „nur“ als Verdachtsfall gelten, unterliegen keinen wesentlichen Einschränkungen und können insofern an den

Kursen/Maßnahmen teilnehmen.

Referenzen

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