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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren inSendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung - KF-VO)

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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in

Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (Kleinsendungs- Einfuhrfreimengen-Verordnung - KF-VO)

KF-VO

Ausfertigungsdatum: 11.01.1979 Vollzitat:

"Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.12.2003, 2004 I 21 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++)

 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 9.12.1981 I 1377 mWv 1.1.1982, d. Art. 3 Nr. 1 V v. 22.12.2003, 1994 I 21 mWv 10.1.2004 u. d. Art. 3 V v. 22.12.2003, 2004 I 21 mWv 10.1.2004

Eingangsformel  

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933) wird verordnet:

§ 1 Kleinsendungen nichtkommerzieller Art

(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S.

2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von insgesamt 45 Euro. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nichtkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und

ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.

(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

1.   Tabakwaren:

50   Zigaretten oder

 25   Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

 10   Zigarren oder

 50   Gramm Rauchtabak oder

 eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 2.   Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

a)   1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder

1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

 b)   2 Liter nicht schäumende Weine;

 

 3.   Parfüms: 50 Gramm oder

(2)

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Toilettewasser: 0,25 Liter;

 4.   Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.

 Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten nicht für die Zollfreiheit.

§ 2 Steuergebiet

Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen maßgeblich.

§ 3   -

§ 4   -

§ 5   -

§ 6   -

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesminister der Finanzen

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