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Eignung der Weiterbildungsbefugten

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Berufspolitik

558 Ärzteblatt Sachsen 11 / 2006

Zur fehlenden fachlichen und / oder per­

sönlichen Eignung der Weiterbildungs­

befugten

Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeich- nung führt, fachlich und persönlich geeig- net ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbil- dung nachweisen kann (§ 5 Abs. 2 WBO).

Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 26. November 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006, sieht außerdem nach § 7 einen Widerruf der Weiterbildungsbefugnis vor, „wenn

ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt, ...“.

Der Vorstand der Sächsischen Landesärz- tekammer hat am 6. April 2002 dazu Kri- terien beschlossen und diese am 7. August 2006 durch den Passus II.5 ergänzt.

Aus gegebenem Anlass und auf Wunsch von Mitgliedern veröffentlichen wir diese Kriterien.

I. Kriterien zur fehlenden fachlichen Eignung für die Weiterbildungsbefugnis 1. Fehlender Nachweis der entsprechen-

den Arztbezeichnung nach der Weiterbil- dungsordnung.

2. Grundsätzlich fehlende Eignung bei Erwerb der entsprechenden Arztbezeich- nung

erst vor weniger als 3 Jahren bei Gebieten

erst vor weniger als 1 Jahr bei Schwer- punkten.

3. Ungenügender/fehlender Nachweis regel- mäßiger Fortbildung in den letzten 3 Jah- ren vor Antragstellung.

II. Kriterien zur fehlenden persönli­

chen Eignung für die Weiterbildungs­

befugnis

1. Ausschluss des Arztes vom aktiven/pas- siven Wahlrecht zur Kammerversamm- lung gem. § 10 Abs. 3 Sächsisches Heil- berufekammergesetz.

– –

2. Einleitung eines Rüge- oder berufsge- richtlichen Verfahrens entsprechend dem Sächsischen Heilberufekammergesetz oder einer vergleichbaren berufsrechtlichen Regelung oder einer entsprechenden be- rufsrechtlichen Verurteilung durch ein Berufsgericht oder Verurteilung durch ein Strafgericht.

3. Einstellung des Verfahrens gegen Zah- lung einer Geldbuße oder Erteilung eines Strafbefehls, sofern die in Rede stehende Tat mit dem ärztlichen Beruf in Zusam- menhang steht, ein berufsrechtlicher Überhang besteht und ein noch zeitlicher Zusammenhang zwischen Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und der Verurtei- lung liegt.

4. Nachweislich ausgestellte falsche Wei- terbildungszeugnisse, zum Beispiel inkor- rekte Angaben über Tätigkeiten unter dem Weiterbilder, unrechtmäßige Bestä- tigung des Erwerbes von Weiterbildungs- inhalten, von aktiv erbrachten Leistungs- zahlen oder von nicht realisierten Bereit- schaftsdienstzeiten und ähnlichem.

5. Eine Überprüfung der persönlichen Eignung durch die Sächsische Landes­

ärztekammer erfolgt bei Nachweis der Verletzung des Arbeitszeitgesetzes und/

oder des Gesetzes über befristete Arbeits­

verträge mit Ärzten in der Weiterbil­

dung in der jeweils geltenden Fassung.

Prof. Dr. med. Gunter Gruber Vorsitzender Ausschuss Weiterbildung

Eignung der Weiterbildungsbefugten

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