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Antrag vom 13.07.2012

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Fraktion im Rat der Stadt Göttingen

SPD-Fraktion

I

Hiroshimaplatz 1-4

I

37083 Göttingen Telefon 0551 /4002290 Zimmer 199 Telefax 0551 / 400 20 60

E-Mail spd-fraktion@goettingen.de

Resolution zur Sitzung

' www.spd-fraktion-goettingen.de

des Rates der Stadt Göttingen

I I Geschäftsführung: An nette Aab

r,

am 13. Juli 2012

28. Juli 2012

Bargeld statt Wertgutscheine für Asylbewerberlinnen

Der Rat der Stadt Göttingen fordert das Nds. Innenministerium auf, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, damit die Stadt Göttingen anstelle von Wertgutschei­

nen Bargeld an Asylbewerber/innen auszahlen kann.

Begründung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat 2007 gegenüber den nieder­

sächsischen Kommunen verfügt, "dass das in § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) normierte Sachleistungsprinzip auch weiterhin zu beachten und umzusetzen ist."

Die dauerhafte Anwendung des Sachleistungsprinzips ist mit der Würde des Menschen nicht vereinbar, es ist diskriminierend und integrationsfeindlich. Das Sachleistungsprinzip ist zu­

dem teuer und verwaltungsaufwändig. Die Praxis in Niedersachsen führt zu sozialer Aus­

grenzung und Stigmatisierung der Flüchtlinge. Die Betroffenen verfügen oft über keine Bar­

mittel, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Wertgutscheine werden nur in einer ein­

geschränkten Zahl von Einzelhandelsgeschäften akzeptiert, Rückgeld gibt es nur be­

schränkt. Der Rat der Stadt Göttingen lehnt das Sachleistungsprinzip ab, weil es die Integra­

tion behindert und die Führung eines menschenwürdigen Lebens verhindert, diskriminierend ist und von sozialer Teilhabe ausschließt.

Das Sachleistungsprinzip wird in Göttingen durch die Vergabe von Wertgutscheinen erfüllt.

Bis heute gibt es hierzu für die Stadt Göttingen keinerlei Handlungsspielraum, anstelle von Wertgutscheinen Bargeld auszuzahlen. Die restriktive Haltung des Nds. Innenministeriums ist nicht nachvollziehbar. Andere Bundesländer räumen ihren Kommunen in ihren Aufnah­

megesetzen (z.B. NRW, Hessen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen­

Anhalt) ein eigenes Entscheidungsrecht ein, welche Art der der Leistungsgewährung im kon­

kreten Fall und nach den örtlichen Gegebenheiten sinnvoll ist, dazu gehört auch die Gewäh­

rung von Geldleistungen.

Auch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem BMAS gefordert, dass die Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung in die Hoheit der kommunalen Selbstverwaltung überführt werden soll.

Dieser Zustand ist unhaltbar. Da das Bundesverfassungsgericht die Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetz für die Höhe der reduzierten Leistungen für das Existenzmini­

mum überprüft, ist jetzt auch der richtige Zeitpunkt, die weiteren Diskriminierungen des AsylbLG aufzuheben. Allein die Regelsätze liegen mittlerweile um ca. 36% unter dem in SGB

11 und SGB XII festgesetzten Existenzminimum.

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