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Helga Nielebock Leiterin der Abteilung Recht (V.i.S.d.P) Sekretariat:

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Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand | Abteilung Recht 22. Mai 2012

Info Recht

Insolvenzrecht

Änderung der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1. März 2012 in Kraft getreten

Zum 01.03.2012 ist das vom Bundestag am 27.10.2011 verabschiedete Gesetz zur weiteren

Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 in seinen wesentlichen Teilen, die die Änderung der Insolvenzordnung (Art. 1) betreffen, in Kraft getreten. Nach seiner

Überleitungsvorschrift sind die neuen Bestimmungen grundsätzlich auf alle Insolvenzverfahren mit Eröffnungsantrag ab 01.03.2012 anzuwenden (Art. 3). Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte noch kleine, aber wichtige Änderungen vorgeschlagen, die der Bundestag übernommen hat. Das neue Gesetz wurde durch Veröffentlichung im BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 64, S. 2582 (pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag) am 14.12.2011 verkündet.

Das ESUG bezweckt, die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu erleichtern und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiterhin das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.

Überblick über die Neuregelungen

Die Neuerungen in der Insolvenzordnung (Art. 1) betreffen folgende Schwerpunkte:

• Stärkung des Gläubigereinflusses durch vorläufigen Gläubigerausschuss Mit dem neu eingeführten § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO kann das Insolvenzgericht bereits im

Eröffnungsverfahren (Antragsverfahren) einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Soweit eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht ist, hat das Gericht im Antragsverfahren gemäß § 22a InsO in

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Info Recht

Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist, einen vorläufigen Ausschuss einzusetzen, wenn zwei von drei der folgenden Merkmale erfüllt sind:

- mindestens 4,84 Mio. € Bilanzsumme (Definition nach § 268 Abs. 3 HGB), - mindestens 9,68 Mio. € Umsatz,

- mindestens 50 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt).

Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt - sollen für das Gericht bindend sein, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss mittels eines einstimmigen(!) Beschlusses einen Insolvenzverwalter auswählt (§§ 21, 22a, 56a InsO). Auch kann sich der vorläufige Gläubigerausschuss gemäß § 270 Abs. 3 InsO mit einstimmigem Beschluss für eine Eigenverwaltung aussprechen.

Literaturhinweis zur Vertiefung in der Zeitschrift „Arbeit und Recht“:

A. Wroblewski, „Das ‚ESUG’ aus Arbeitnehmersicht – Erster Teil“, AuR 2012, S. 188-194

Link zur aktuellen Ausgabe:http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeit-und-recht/ausgabe/2012/5/

• Ausbau und Vereinfachung des Insolvenzplanverfahrens

Das Instrument des Insolvenzplanverfahrens wird durch Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung ausgebaut. Dieser Ausbau zielt darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verzögern oder verhindern können. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens gemäß § 225a InsO nunmehr die Möglichkeit, dass Gläubiger ihre Forderungen in eine Beteiligung am schuldnerischen Unternehmen (Eigenkapital) umzuwandeln – und dies gegen den Willen der Altgesellschafter (sog. „Debt-Equity-Swap“). Dies soll die Sanierungschancen verbessern, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.

• Anreize für die Eigenverwaltung / „Schutzschirmverfahren“

Das Insolvenzgericht soll nach § 270 a Abs. 1 InsO bei Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung im vorläufigen Verfahren von einem allgemeinen Verfügungsverbot absehen und einen vorläufigen Sachwalter (anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters) bestellen. Nach § 270 b Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag eine Frist von max. drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen (sog. Schutzschirmverfahren). Es bedarf hierzu einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalt o.ä., aus der sich ergibt, das drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Gemäß § 270 b Abs. 4 InsO hebt das Gericht den sog. Schutzschirm auf, soweit die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist, der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder – falls kein vorläufiger

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Info Recht

Gläubigerausschuss besteht - ein Gläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die eingeräumte Frist zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Dies bedeutet eine Stärkung des Instituts der Eigenverwaltung durch Umkehrung des Regel-Ausnahme- Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen.

Literaturhinweis zur Vertiefung:

A. Wroblewski, „Das ‚ESUG’ aus Arbeitnehmersicht – 2. Teil“, AuR 2012 (voraussichtlich Juli 2012) Link zum Portal der Zeitschrift „Arbeit und Recht“: http://www.arbeitundrecht.eu

Erhöhte Qualitätsanforderungen an Insolvenzrichter und Rechtspfleger

Mit der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4) und des Rechtspflegergesetzes (Art. 5) werden am 01.01.2013 Regelungen in Kraft treten, wonach Richter bzw. Rechtspfleger in

Insolvenzsachen „über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen“ sollen. Ergänzende Regelungen hierzu sollen folgen.

Insolvenzstatistikgesetz

Ebenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.2013 wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet. Dies dient dazu, in Zukunft über belastbare Angaben zu finanziellen Ergebnissen und den Ausgang von Insolvenzverfahren zu verfügen.

Kritische Bewertung des Gesetzes

Das „ESUG“ enthält zwar – insbesondere nach der Überarbeitung des im September 2010 vom BMJ vorgelegten Diskussionsentwurfes - einige positive Elemente, die auch von den Gewerkschaften zur erleichterten Fortführung und Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz gefordert wurden, darunter die Ermöglichung des „Debt Equity Swap“ (DES) auch gegen den Willen der Anteilseigner, die

Beseitigung von Blockademöglichkeiten durch Rechtsmittel bei Insolvenzplanverfahren und zur Bestellung eines Arbeitnehmervertreters (auch) in einem vorläufigen Gläubigerausschuss. Zutreffend wird insoweit in der Begründung zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass die Einbindung von Vertreter/innen der Arbeitnehmer sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen habe und wegen ihrer vertieften Kenntnisse des Unternehmens als unerlässlich angesehen werde.

Bedauerlich ist jedoch insbesondere, dass Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer/innen als Massegläubiger durch Einführung eines Zwangsverzichtes in ihrer Gruppe überstimmter Massegläubiger im Rahmen der Zulässigkeit eines Insolvenzplans nach der Anzeige der

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Masseunzulänglichkeit (§ 210a InsO) sowie die unzureichende Sicherheitsleistung durch einen Finanzplan für nicht fällige Masseansprüche vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 2 InsO) trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom DGB geltend gemachten Bedenken aufrecht erhalten wurden.

Eine grundlegende Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz, wie sie der DGB Bundesvorstand am 01.06.2010 in einem Positionspapier nebst Forderungskatalog zur

Weiterentwicklung des Insolvenzrechts beschlossen hatte (vgl. „Positionspapier und Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Insolvenzrechts“, Download unter http://www.dgb.de/-/6xZ), war von der

„schwarz-gelben“ Koalition mit der ersten Stufe ihrer begonnenen „Reform“ ohnehin von Anfang an nicht beabsichtigt. In diesem Papier sind zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die

(vorrangige) Sanierung des Betriebs/Unternehmens, den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die Sicherung von Arbeitnehmerrechten u.a. folgende Forderungen enthalten, die für den DGB und seine

Mitgliedsgewerkschaften weiterhin Richtschnur einer notwendigen Insolvenzrechtsreform sind:

• Wiederherstellung der durch die Insolvenzordnung deregulierten Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Interessenvertretungen nach Insolvenzeröffnung,

• Beseitigung der Insolvenzanfechtung gegenüber vor der Insolvenz erfolgten Arbeitsentgeltzahlungen,

• Schutz von Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen und Aufhebungsverträgen;

• Reform des Insolvenzgeldrechts sowie

• Stärkung der Beteiligungsrechte von Betriebsrat/Belegschaft nebst Verankerung eines Informations- und Aufklärungsanspruchs.

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