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ENGERE WAHL DES BUNDESPRÄSIDENTEN

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ENGERE WAHL DES BUNDESPRÄSIDENTEN

4. Dezember 2016

Kurzanalyse Ergebnisse Schaubilder

REFERAT STATISTIK UND BERICHTSWESEN

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IMPRESSUM:

Stadtmagistrat Innsbruck Statistik und Berichtswesen Anichstraße 5a

6010 Innsbruck

Für den Inhalt verantwortlich: MMag. Mathias Behmann Kartogramme: GIS

Tel.: 0512/5360-4554 Fax: 0512/5360-1716 E-Mail: post.statistik@innsbruck.gv.at

Homepage der Stadt Innsbruck: www.innsbruck.gv.at/statistik

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B U N D E S P R Ä S I D E N T E N W A H L 2 0 1 6

E N G E R E W A H L A M 4. D E Z E M B E R

1. Allgemeines; Ergebnis des 1. Wahlgangs

Bei der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 ist es keinem Wahlwerber im ersten Wahlgang gelungen, mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich zu vereinigen. § 18 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) sieht vor, dass für diesen Fall am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwer- bern stattfindet, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (enge- re Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl hätte, was nicht notwendig war, das vom Bundeswahl- leiter zu ziehende Los entschieden, wer in die engere Wahl einzubeziehen gewesen wäre.

Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inne- res sowie im Internet anzuordnen (§ 19 BPräsWG). § 20 Abs. 1 BPräsWG besagt, dass die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse unverändert auch dem zwei- ten Wahlgang zugrunde zu legen sind. In Innsbruck waren nach Abschluss des Wählerver- zeichnisses 89.024 Personen (inklusive 1.323 Auslandsösterreicher und 67 Wahlberechtigte des Sonderwahlsprengels 930) aktiv wahlberechtigt (zu Altersstruktur und Geschlechterver- hältnis der Wahlberechtigten vgl. den Wahlschnellbericht zum ersten Wahlgang). Für den unwahrscheinlichen Fall, dass in der engeren Wahl beide Wahlwerber exakt die gleiche Stimmenanzahl erhalten, sieht § 20 Abs. 3 BPräsWG vor, die engere Wahl so lange zu wie- derholen, bis sich eine Mehrheit ergibt.

Mit einem bundesweiten Anteil von 35,1% der abgegebenen gültigen Stimmen und einem Vorsprung von 13,8 Prozentpunkten auf den Zweitplatzierten ging Ing. Norbert Hofer als Sieger aus der Wahl vom 24. April hervor. In die Stichwahl folgte ihm mit einem Stimmenan- teil von 21,3% Dr. Alexander Van der Bellen. Den zweiten Wahlgang knapp verpasst hat Dr. Irmgard Griss, die 18,9% erzielte. Insbesondere in der Bundeshauptstadt sowie in eini-

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gen Landeshauptstädten (Graz, Linz, Bregenz) konnte sich Dr. Alexander Van der Bellen Rang eins sichern. Auch in Innsbruck ging er mit einem Anteil von 32,6% der gültigen abge- gebenen Stimmen als Sieger aus dem ersten Wahlgang hervor. Nach Auszählung der Brief- wahlkartenstimmen (vgl. Tabelle 1) stieg sein Anteil sogar auf 34,2%. Insgesamt haben in Innsbruck 7.497 Wahlberechtigte von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch gemacht. Von den 7.427 gültigen Briefwahlstimmen entfielen 3.296 (44,4%) auf Dr. Alexander Van der Bel- len. Bei den Briefwählern am zweitbesten abgeschnitten hat Dr. Irmgard Griss, für die 1.731 Personen (23,3%) votierten. Ihr Ergebnis verbesserte sich nach Auszählung der Briefwahl- karten von 19,9% auf 20,4%. Ing. Norbert Hofer schnitt bei den Briefwählern unterdurch- schnittlich ab (15,8%) und rutschte im Innsbrucker Gesamtergebnis von 30,5% auf 28,6%

ab. Unter Einrechnung der Briefwahlkarten stieg die Wahlbeteiligung von 55,2% auf 63,6%.

Tabelle 1: Innsbrucker Gesamtergebnis des ersten Wahlgangs inklusive Briefwahlstimmen

Wahlmerkmale Ergebnis ohne

Wahlkarten Wahlkarten Ergebnis mit Wahlkarten

Wahlberechtigte 89.024 7.497 89.024

abgegebene Stimmen

absolut 49.097 7.497 56.594

in Prozent der Wahlberechtigten 55,2 100,0 63,6

ungültige Stimmen

absolut 607 70 677

in Prozent der abgegebenen Stimmen 1,2 0,9 1,2

gültige Stimmen 48.490 7.427 55.917

von den gültigen Stimmen entfielen auf: absolut in % absolut in % absolut in %

Dr. Irmgard Griss 9.653 19,9 1.731 23,3 11.384 20,4

Ing. Norbert Hofer 14.803 30,5 1.172 15,8 15.975 28,6

Rudolf Hundstorfer 3.332 6,9 404 5,4 3.736 6,7

Dr. Andreas Khol 3.938 8,1 753 10,1 4.691 8,4

Ing. Richard Lugner 949 2,0 71 1,0 1.020 1,8

Dr. Alexander Van der Bellen 15.815 32,6 3.296 44,4 19.111 34,2

Quelle: Bundesministerium für Inneres

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2. Ergebnis des 2. Wahlgangs vom 22. Mai 2016; Aufhebung durch den VfGH

Beim zweiten Wahlgang am 22. Mai 2016 haben in den Innsbrucker Wahllokalen 50.367 wahlberechtigte Frauen und Männer ihre Stimme abgegeben, 1.270 mehr als noch im ersten Wahlgang. Die Wahlbeteiligung lag ohne Einrechnung der Briefwahlstimmen bei 56,6% und ist im Vergleich zum ersten Wahlgang um 1,4 Prozentpunkte gestiegen. Auch die Gruppe derjenigen, die „weiß“ oder ungültig gewählt haben, ist im Vergleich zum ersten Wahlgang größer geworden. 1.090 der 50.367 abgegebenen Stimmzettel (2,2%) waren nicht ord- nungsgemäß ausgefüllt und mussten für ungültig erklärt werden. Damit lag die Quote der ungültigen Stimmen um einen Prozentpunkt über jener des ersten Wahlgangs vom 24. April.

Von den 49.277 gültigen Stimmen entfielen 29.502 (59,9%) auf Dr. Alexander Van der Bel- len, der in Innsbruck als klarer Sieger aus der engeren Wahl des Bundespräsidenten hervor- ging. Ing. Norbert Hofer kam im Umkehrschluss auf einen Stimmenanteil von 40,1%. Auf insgesamt 19.775 gültigen Stimmzetteln war sein Name angekreuzt.

Tabelle 2: Innsbrucker Gesamtergebnis des zweiten Wahlgangs inklusive Briefwahlstimmen

Wahlmerkmale Ergebnis ohne

Wahlkarten Wahlkarten Ergebnis mit Wahlkarten

Wahlberechtigte 89.024 11.829 89.024

abgegebene Stimmen

absolut 50.367 11.829 62.196

in Prozent der Wahlberechtigten 56,6 100,0 69,9

ungültige Stimmen

absolut 1.090 198 1.288

in Prozent der abgegebenen Stimmen 2,2 1,7 2,1

gültige Stimmen 49.277 11.631 60.908

von den gültigen Stimmen entfielen auf: absolut in % absolut in % absolut in %

Ing. Norbert Hofer 19.775 40,1 2.726 23,4 22.501 36,9

Dr. Alexander Van der Bellen 29.502 59,9 8.905 76,6 38.407 63,1

Quelle: Bundesministerium für Inneres

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Nach Auszählung der Briefwahlkarten verbesserte sich das Ergebnis von Dr. Alexander Van der Bellen von 59,9% auf 63,1%. Von den 11.631 gültigen Briefwahlstimmen (198 waren ungültig) entfielen mehr als Dreiviertel (76,6%) auf den grünnahen Kandidaten. Für Ing.

Norbert Hofer votierten 2.726 der 11.631 Briefwähler (23,4%), wodurch er im amtlichen End- ergebnis von 40,1% auf 36,9% abrutschte.

Bundesweit ist das Ergebnis der Stichwahl weitaus knapper ausgefallen als in der Tiroler Landeshauptstadt. Wie die Bundeswahlbehörde am 1. Juni verlautbarte, betrug laut endgül- tigem Gesamtergebnis die Differenz zwischen den beiden Wahlwerbern lediglich 30.863 Stimmen. So wurde mit einem Verhältnis von 2.251.517 zu 2.220.654 Stimmen Dr. Alexand- er Van der Bellen von der Bundeswahlbehörde gemäß § 17 BPräsWG als zum Bundespräsi- denten gewählt erklärt.

Am 7. Juni 2016, dem letzten Tag der einwöchigen Einspruchsfrist, hat Heinz-Christian Stra- che als zustellungsbevollmächtigter Vertreter des Bundespräsidentschaftskandidaten Ing.

Norbert Hofer die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde, gestützt auf § 21 Abs. 2 BPräsWG sowie Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG, beim Verfassungsgerichtshof angefochten. In der Anfechtungsschrift wurde begehrt, „das gesamte Wahlverfahren […] betreffend die Wahl des Bundespräsidenten ab der Anordnung des zweiten Wahlgangs durch Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 auf[zu]heben und für nichtig [zu] erklären“. Bean- standet wurden v. a. Verstöße gegen Regelungen über die Auszählung von mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten sowie die Weitergabe von Wahlergebnissen durch das Innenmi- nisterium vor Wahlschluss, was Auswirkungen gehabt hätte auf das „strategische Wahlver- halten“ zahlreicher Wahlberechtigter. Am 1. Juli 2016 hat unter Nichtausschöpfung der vollen vierwöchigen Entscheidungsfrist (§ 21 Abs. 2 BPräsWG) der Verfassungsgerichtshof, nach Einvernahme von 67 Zeugen in öffentlicher Verhandlung, dieser Anfechtung stattgegeben und entschieden, dass die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 in ganz Österreich wiederholt werden muss. So wurden nach dem Erkenntnis des VfGH in 14 Bezir- ken, namentlich in den Bezirken Innsbruck-Land, Südoststeiermark, Stadt Villach, Villach-

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Land, Schwaz, Wien-Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein, Graz- Umgebung, Leibnitz und Reutte, Regeln für die Durchführung der Briefwahl nicht eingehal- ten. In den ebenfalls angefochtenen Bezirken Kitzbühel, Landeck, Hollabrunn, Liezen, Gän- serndorf und Völkermarkt sei die Durchführung der Briefwahl hingegen regelkonform verlau- fen. Ihre strenge Judikatur zum Thema begründeten die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter damit, dass Wahlmissbrauch von vornherein ausgeschlossen werden soll. Gesetze, die eine Wahl regeln, seien rigoros anzuwenden und dem Wortlaut gemäß auszulegen. Nur die exakte Einhaltung der Wahlvorschriften sichere das Vertrauen der Bür- ger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit in eines der Fundamente des Staates.

Konkret waren in den genannten Bezirken Briefwahlkarten zu früh geöffnet und ohne die Beisitzer der Parteien bzw. von unbefugten Personen ausgezählt worden. In der schriftlichen Ausfertigung des VfGH-Urteils vom 1. Juli heißt es dazu, dass insbesondere die Öffnung der Wahlkarten der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehalten sei, wozu auch das „Schlit- zen“ der Wahlkarten gehöre. Hilfsorgane, die nicht der Wahlbehörde angehören, könnten diese bei ihren Aufgaben zwar unterstützen, dürften aber nur unter den Augen des Kollegi- ums tätig werden. Keinesfalls seien sie mit der unkontrollierten Überprüfung der Stimmen zu befassen. Nur vorgelagerte Tätigkeiten wie bspw. das Vorsortieren der Wahlkarten in mitein- zubeziehende und nichtige Wahlkarten dürften mit Hilfsorganen und ohne Beisitzer erledigt werden. Von den genannten Rechtswidrigkeiten waren insgesamt 77.926 Briefwahlstimmen betroffen. Da diese Anzahl die Hälfte des Vorsprungs von Dr. Alexander Van der Bellen (15.432 Stimmen) bei weitem übersteigt und somit von Einfluss für das Wahlergebnis sein konnte (unabhängig davon, ob Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben), sei eine Wahlwiederholung in ganz Österreich anzuordnen gewesen. Eine Beschränkung der Aufhe- bung der Wahl auf jene Stimmbezirke, in denen es bei der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zu Rechtswidrigkeiten gekommen ist, sei nicht möglich gewesen, weil Wahlkartenwähler ihre Stimme nicht nur vor der für die Eintragung ins Wählerverzeich- nis zuständigen Wahlbehörde oder einer anderen Wahlbehörde des entsprechenden Stimm- bezirkes abgeben konnten, sondern auch in einem Wahllokal außerhalb ihres Stimmbezir-

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kes. So würde eine Einschränkung der Aufhebung auf die in den Wählerverzeichnissen der von Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmbezirken eingetragenen Wählern bedeuten, „dass Wählern, die im angefochtenen Wahlgang bereits ihre Stimme in einem anderen Stimmbe- zirk mittels Wahlkarte abgegeben haben, bei einer Wiederholungswahl die Möglichkeit einge- räumt werden würde, nochmals von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen („Doppelwahl“).

Andererseits würde eine auf diese Weise beschränkte Aufhebung dazu führen, dass jenen Wählern, die in die Wählerverzeichnisse eines anderen Stimmbezirkes eingetragen sind und mit der Wahlkarte in dem von einer festgestellten Rechtswidrigkeit betroffenen Stimmbezirk gewählt haben, bei der Wiederholungswahl kein Stimmrecht zukäme und sie dadurch vom Wahlrecht ausgeschlossen wären.“

Darüber hinaus sei der zweite Wahlgang auch deshalb zur Gänze aufzuheben, weil sich die rechtswidrige Weitergabe von Vorabinformationen durch die Bundeswahlbehörde auf das gesamte Bundesgebiet bezogen hat. So steht nach Auffassung der Verfassungsrichter fest, dass es den Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 60 B-VG) sowie das Postulat der Reinheit der Wahl, in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll, verletzt, wenn staatliche Stellen (das Innenministerium) Informationen über eingelangte Aus- zählungsergebnisse vor Wahlschluss an Medien oder Forschungsstellen weitergeben. Diese Rechtswidrigkeit könne dazu führen, dass Auszählungsergebnisse „durchsickern“ und sich – besonders via Social Media – rasant verbreiten. So verbreitete im vorliegenden Fall die APA Stunden vor Wahlschluss eine Meldung, in der sinngemäß dargestellt wurde, dass der Wahl- sieg Norbert Hofers anzunehmen und ein „Drehen“ des Ergebnisses nicht mehr wahrschein- lich sei. Angesichts des knappen Wahlausgangs konnten derartige Meldungen über den an- geblichen Wahlausgang, basierend auf durch staatliche Stellen weitergegebenen Auszäh- lungsergebnissen, nach dem Erkenntnis des VfGH von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.

Das Innenministerium hat, so heißt es in der Urteilsbegründung, bei der Wiederholung der Stichwahl diese Rechtswidrigkeit abzustellen. Die Weitergabe von Auszählungsergebnissen vor Wahlschluss sei zu unterlassen.

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Mangels spezifischer gesetzlicher Bestimmungen für den Fall einer Wiederholungswahl sei der Wahltag, so die Verfassungsrichter abschließend, von der Bundesregierung im Einver- nehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen. Als Wahltag wurde schließlich der 2. Oktober festgelegt.

3. Schadhafte Briefwahl-Kuverts und Verschiebung der Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl auf den 4. Dezember 2016

Im September 2016 häuften sich Meldungen über schadhafte Briefwahl-Kuverts, bei denen sich zum Teil nach der Stimmabgabe die Klebung auflöste, was dazu führte, dass die Stim- men ungültig wurden. Am 12. September verkündete der Innenminister, dass aus diesen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 nicht gewähr- leistet werden könne. Koalition, Grüne und NEOS verständigten sich daraufhin, die Stichwahl zwischen Dr. Alexander Van der Bellen und Ing. Norbert Hofer neu aufzusetzen. Am 13.

September wurde der parlamentarische Prozess in Gang gesetzt und dem Verfassungsaus- schuss des Nationalrats ein entsprechender Initiativantrag zugewiesen. Dieser beschäftigte sich mit dem Sondergesetz und gab am 15. September schließlich grünes Licht für die Ver- schiebung der Bundespräsidenten-Stichwahl. Am 21. September hat der Nationalrat gegen die Stimmen von FPÖ und Team Stronach als neuen Wahltermin den 4. Dezember festge- setzt. Das Gesetz trat am 27. September 2016 in Kraft. Zusätzlich zur Wahlverschiebung hat der Gesetzgeber mehrere Anpassungen des BPräsWG 1971 vorgenommen. Zum einen wurde beschlossen, dass der Wähler die Möglichkeit hat, das Wahlkuvert selbst in die Urne einzuwerfen. „Will er das nicht“, so der Gesetzestext (§ 10 a Abs. 4), „hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.“ Zum an- deren wurde im Gesetz zur Änderung des BPräsWG 1971 (§ 26 b Abs. 5) festgehalten, dass die bereits eingelangten Briefwahlkarten für die Oktober-Wahl nicht, wie ursprünglich ge- plant, zu vernichten, sondern an die Bundeswahlbehörde weiterzuleiten sind, um bei allfälli- gen zivilrechtlichen Verfahren als Beweismittel dienen zu können. Und schließlich wurde

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eine Aktualisierung der Wählerverzeichnisse beschlossen, um so auch jenen „Jungwählern“

ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen, die nach dem ersten Durchgang der Bundespräsi- dentenwahl am 24. April 2016 inzwischen das 16. Lebensjahr vollendet hatten. Als Stichtag wurde der 27. September festgelegt. Da eine solche Maßnahme einer Korrektur des laufen- den Wahlprozesses gleichkommt, wurde die Gesetzesänderung als Verfassungsbestimmung verankert. Die dafür notwendige Zweidrittel-Mehrheit konnte mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und NEOS problemlos erreicht werden. Für die Sitzung des Verfassungsaus- schusses am 17. Oktober wurde zudem vereinbart, die Verhandlungen über das Wahlrechts- änderungsgesetz 2017 aufzunehmen. Die wichtigsten Punkte sollten die Einrichtung eines Zentralen Wählerregisters sowie die Online-Unterstützung von Volksbegehren sein.

Tabelle 3: Wahlberechtigte nach Altersgruppen und Geschlecht 1)

Altersgruppe Männer Frauen zusammen Männer auf

von…bis…Jahren absolut in % absolut in % absolut in % 100 Frauen

unter 20 2.017 49,8 2.035 50,2 4.052 100,0 99

20 - 29 8.042 48,4 8.570 51,6 16.612 100,0 94

30 - 39 5.931 49,6 6.015 50,4 11.946 100,0 99

40 - 49 6.317 49,3 6.492 50,7 12.809 100,0 97

50 - 59 7.021 48,2 7.531 51,8 14.552 100,0 93

60 - 69 4.849 44,5 6.041 55,5 10.890 100,0 80

70 - 79 4.493 42,6 6.049 57,4 10.542 100,0 74

80 und mehr 2.049 33,7 4.037 66,3 6.086 100,0 51

Insgesamt 40.719 46,5 46.770 53,5 87.489 100,0 87

1) Ohne Auslandsösterreicher und Wahlberechtigte des Sonderwahlsprengels 930 Quelle: Lokales Melderegister; Bundeswählerevidenz

Nach Abschluss des aktualisierten Wählerverzeichnisses waren in Innsbruck 89.379 Perso- nen (inklusive 1.811 Auslandsösterreicher und 79 Wahlberechtigte des Sonderwahlsprengels 930) aktiv wahlberechtigt – 355 mehr als noch beim ersten bzw. später aufgehobenen zwei- ten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016. Auffallend ist das Plus von 36,9% bei den Auslandsösterreichern. Es handelt sich dabei aber keinesfalls um ein Inns-

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brucker Spezifikum. Österreichweit stieg die Zahl der Auslandsösterreicher im Vergleich zum ersten Wahlgang um 32,0% an. Unter den Wahlberechtigten sind, wie auch in der Gesamt- bevölkerung, die Frauen in der Überzahl. Auf 100 Frauen entfallen 87 Männer, was einem Verhältnis von 53,5% zu 46,5% entspricht. Das weibliche Geschlecht dominiert dabei in allen Alterskategorien (vgl. Tabelle 3). Der Anteil streut zwischen 50,2% („unter 20 Jahre“) und 66,3% („80 Jahre und älter“). Während in den „jüngeren“ Altersgruppen noch von einem an- nähernd ausgeglichenen Geschlechterverhältnis gesprochen werden kann, ist in den Seg- menten ab 60 Jahren eine deutliche Schieflage zu Ungunsten der wahlberechtigten Männer gegeben. In der Alterskategorie „60 bis 69 Jahre“ kommen auf 100 Frauen noch 80 Männer, in jener der „70 bis 79-Jährigen“ entfallen auf 100 Frauen nur noch 74 Männer. Besonders groß ist das Missverhältnis in der Gruppe „80 Jahre und älter“, in der fast doppelt so viele Frauen wie Männer zu finden sind (51 Männer auf 100 Frauen). Betrachtet man die Besatz- zahlen der einzelnen Altersgruppen, so erzielt die Kategorie „20 bis 29 Jahre“ mit 19,0% mit Abstand den höchsten Anteilswert (vgl. Abbildung 1). Dahinter folgen die Alterssegmente „50 bis 59 Jahre“ (16,6%) und „40 bis 49 Jahre“ (14,6%).

Abbildung 1:

0 15 30 45 60 75 90 105 120 135

0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 16.000 18.000

< 20 20 - 29 30 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 69 70 - 79 80 Index Anzahl

Wahlberechtigte nach Altersgruppen und Geschlecht

Männer Frauen Männer auf 100 Frauen

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4. Das Wichtigste in Kürze – Stichworte zum vorläufigen Gesamtergebnis des 2. Wahlgangs vom 4. Dezember 2016

• Beim zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl vom 4. Dezember 2016 haben in

Innsbruck insgesamt (inklusive Briefwahlstimmen) 65.582 wahlberechtigte Männer und Frauen ihre Stimme abgegeben. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,4% und hat im Vergleich zum ersten Wahlgang (63,6%) um 9,8 Prozentpunkte zugenommen. Beim aufgehobenen zweiten Wahlgang vom 22. Mai 2016 lag die Wahlbeteiligung noch bei 69,9%. Im Ver- gleich zur Bundespräsidentenwahl 2010 (45,2%) ist die Wahlbeteiligung um 28,2 Pro- zentpunkte gestiegen. Insgesamt wurden 25.651 Stimmen mehr abgegeben als noch vor sechs Jahren.

• Auch die Gruppe derjenigen, die „weiß“ oder ungültig gewählt haben, ist im Vergleich

zum ersten Wahlgang größer geworden. 1.264 der 65.582 abgegebenen Stimmzettel (1,9%) waren nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und mussten für ungültig erklärt werden.

Damit lag die Quote der ungültigen Stimmen um 0,7 Prozentpunkte über jener vom ers- ten Wahlgang am 24. April 2016. 2010 waren noch 3,8% aller abgegebenen Stimmen ungültig.

• Von den 64.318 gültigen Stimmen entfielen 42.095 auf Dr. Alexander Van der Bellen und

22.223 auf Ing. Norbert Hofer, was einem Verhältnis von 65,4% zu 34,6% entspricht.

Damit ist Dr. Alexander Van der Bellen in Innsbruck als klarer Sieger aus der engeren Wahl des Bundespräsidenten hervorgegangen. Bundesweit ist das Ergebnis mit 53,8%

zu 46,2% zugunsten von Dr. Alexander Van der Bellen weitaus knapper ausgefallen.

• Betrachtet man das „reine“ Urnenergebnis aus den Innsbrucker Wahllokalen (ohne

Briefwahlstimmen), so steht für Dr. Van der Bellen ein Stimmenanteil von 62,2% und für Ing. Hofer ein Stimmenanteil von 37,8% zu Buche (vgl. Tabelle 4). Die 10.494 Briefwäh- ler, die eine gültige Stimme abgegeben haben (16,3% der abgegebenen gültigen Stim- men insgesamt), haben sich mit einer Mehrheit von 82,2% für den grünnahen Kandidaten entschieden.

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• Die Anzahl der bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten Briefwahlkarten stieg von 7.497

beim ersten Wahlgang vom 24. April auf 11.829 beim aufgehobenen zweiten Wahlgang vom 22. Mai an und ging beim aktuellen Wahlgang auf 10.593 zurück.

Tabelle 4: Vorläufiges Innsbrucker Gesamtergebnis des zweiten Wahlgangs inklusive Briefwahlstimmen

Wahlmerkmale Ergebnis ohne

Wahlkarten Wahlkarten Ergebnis mit Wahlkarten

Wahlberechtigte 89.379 10.593 89.379

abgegebene Stimmen

absolut 54.989 10.593 65.582

in Prozent der Wahlberechtigten 61,5 100,0 73,4

ungültige Stimmen

absolut 1.165 99 1.264

in Prozent der abgegebenen Stimmen 2,1 0,9 1,9

gültige Stimmen 53.824 10.494 64.318

von den gültigen Stimmen entfielen auf: absolut in % absolut in % absolut in %

Ing. Norbert Hofer 20.356 37,8 1.867 17,8 22.223 34,6

Dr. Alexander Van der Bellen 33.468 62,2 8.627 82,2 42.095 65,4 Quelle: Bundesministerium für Inneres

• Blickt man auf die 147 Wahlsprengel (ohne Heim- und Sondersprengel), so konnte

Dr. Alexander Van der Bellen in 124 eine Stimmenmehrheit für sich verbuchen, in 23 Sprengeln votierte eine Mehrheit der BürgerInnen für Ing. Norbert Hofer.

• Dr. Alexander Van der Bellen konnte in 74 Wahlsprengeln einen Stimmenanteil von

65% einfahren. Sein bestes Sprengelresultat erzielte er im Sprengel 021 mit 85,9%.

Am schlechtesten hat er im Sprengel 633 abgeschnitten (32,1%).

• Ing. Norbert Hofer konnte die 65%-Hürde nur in einem Sprengel überspringen. In 74

Sprengeln blieb er unter der 35%-Marke. Sein Topresultat erreichte der freiheitliche Kan- didat im Sprengel 633 mit 67,9%. Für ihn enttäuschend war die Quote von lediglich 14,1%, die er im Sprengel 021 erzielte.

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• Auf Bezirksebene gab es 32 Mehrheiten für Dr. Alexander Van der Bellen und fünf für Ing. Norbert Hofer.

• Sein bestes Ergebnis erreichte Dr. Alexander Van der Bellen im Bezirk 02 Innere-Stadt-

Nord. Hier entschieden sich nicht weniger als 81,6% der WählerInnen für den ehemali- gen Wirtschaftsprofessor aus dem Kaunertal. Am schlechtesten schnitt er im Bezirk 63 Arzl-O-Dorf ab (40,9%).

• Im Umkehrschluss hat Ing. Norbert Hofer im genannten Arzl-O-Dorf (Bezirk 63) den

höchsten Zuspruch erfahren. Auf 59,1% aller gültigen Stimmzettel war hier sein Name angekreuzt, während im Bezirk Innere-Stadt-Nord nur 18,4% für den FPÖ-Kandidaten zu Buche stehen.

• Auf der Ebene der statistischen Stadtteile lautet das Verhältnis 17:2 zugunsten von

Dr. Alexander Van der Bellen. Ing. Norbert Hofer konnte lediglich in der Reichenau (50,9%) sowie im Olympischen Dorf (56,3%) eine Mehrheit erringen.

• Die niedrigste Wahlbeteiligung wird für die Innenstadt mit 56,8% ausgewiesen. In Vill nahmen 73,6% der Wahlberechtigten am Urnengang teil.

• In den Seniorenheimen hatte Ing. Norbert Hofer mit 52,7% zu 47,3% die Nase vorn.

• Dr. Alexander Van der Bellen hat erwartungsgemäß in den Hochburgen der GRÜNEN

(73,5%), in den Domänen der ÖVP (68,2%) sowie in den Sprengeln mit geringer Dichte und hohem Status (67,5%) besonders gute Resultate erzielt. Aber auch in den SPÖ- Bastionen (52,6%) und sogar in den FPÖ-Hochburgen (50,9%) platzierte er sich, wenn auch knapp, vor seinem Kontrahenten von der FPÖ. In den Sprengeln mit hoher Dichte und geringerem Status lautet das Endergebnis exakt 50% zu 50%.

• In den „jungen“ Sprengeln (Anteil Wahlberechtigte unter 30 Jahren 30%) hat Dr. Ale-

xander Van der Bellen mit einem Anteil von 74,4% der abgegebenen gültigen Stimmen deutlich besser abgeschnitten als Ing. Norbert Hofer. Lediglich in den „alten“ Sprengeln (Anteil Wahlberechtigte über 60 Jahren 40%) konnte sich der freiheitliche Kandidat mit 51,6% eine Mehrheit sichern.

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Tabelle 1 Gesamtübersicht

Tabelle 2 Ergebnisse der Bundespräsidentenwahlen seit 1951 Tabelle 3 Das Ergebnis nach Wahlsprengeln

Tabelle 4 Das Ergebnis nach statistischen Bezirken

Tabelle 5 Das Ergebnis nach statistischen Stadtteilen und Katastralgemeinden Tabelle 6 Das Ergebnis in ausgewählten Sondersprengeln

T A B E L L E N V E R Z E I C H N I S

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1. Gesamtübersicht

2. Wahlgang 2. Wahlgang

(aufgehoben4)) 1. Wahlgang

Wahlberechtigte 1) 89.379 89.024 89.024 88.270 1.109

abgegebene Stimmen 2)

absolut 65.582 62.196 56.594 39.931 25.651

in % der Wahlberechtigten 73,4 69,9 63,6 45,2 28,2

ungültige Stimmen

absolut 1.264 1.288 677 1.533 -269

in % der abgegeb. Stimmen 1,9 2,1 1,2 3,8 -1,9

gültige Stimmen

absolut 64.318 60.908 55.917 38.398 25.920

in % der abgegeb. Stimmen 98,1 97,9 98,8 96,2 1,9

von den gültigen Stimmen entfielen auf….

Ing. Norbert Hofer

absolut 22.223 22.501 15.975 3) .

in Prozent 34,6 36,9 28,6 3) .

Dr. Alexander Van der Bellen

absolut 42.095 38.407 19.111 3) .

in Prozent 65,4 63,1 34,2 3) .

1) 1. Wahlgang (24.4.) und 2. Wahlgang (22.5.): inklusive 1.323 Auslandsösterreicher und 67 Wahlberechtigte des Sonderwahlsprengels 930; 2. Wahlgang (4.12.): inklusive 1.811 Auslandsösterreicher und 79 Wahlberechtigte des Sonderwahlsprengels 930

2) Inklusive Briefwahlkartenstimmen 3) 2010 nicht kandidiert

4) Durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 01.07.2016 Wahlmerkmale

2016

2010 Veränderung +/- gegenüber 2010

1. Wahlgang 1. Wahlgang

2. Wahlgang (aufgehoben) 2. Wahlgang (aufgehoben)

2. Wahlgang 2. Wahlgang

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45

Dr. Van der Bellen Ing. Hofer

in Tausend

Engere Wahl des Bundespräsidenten 2016 - Ergebnis für Innsbruck (Inklusive Briefwahlstimmen)

(17)

absolut in % 3)

1951 60.326 Dr. Burghard Breitner 20.111 35,6

1. Wahlgang Gottlieb Fiala 2.232 3,9

Dr. Heinrich Gleißner 17.060 30,2

Ludovica Heinisch-Marchet 43 0,1

Dr. h.c. Theodor Körner 17.088 30,2

DDDr. Johannes Ude 35 0,1

1951 60.326 Dr. Heinrich Gleißner 25.237 48,3

2. Wahlgang Dr. h.c. Theodor Körner 27.031 51,7

1957 66.295 Dr. Wolfgang Denk 32.970 53,4

Dr. Adolf Schärf 28.760 46,6

1963 75.862 Dr. Josef Kimmel 3.000 4,6

Ing. Julius Raab 31.762 48,8

Dr. Adolf Schärf 30.339 46,6

1965 78.354 Dr. Alfons Gorbach 41.845 61,7

Franz Jonas 25.997 38,3

1971 78.044 Dr. h.c. Franz Jonas 32.102 47,2

Dr. Kurt Waldheim 35.844 52,8

1974 77.903 Dr. Rudolf Kirchschläger 23.886 37,4

DDr. Alois Lugger 39.989 62,6

1980 77.803 Dr. Norbert Burger 1.801 3,1

Dr. Wilfried Gredler 13.514 23,0

Dr. Rudolf Kirchschläger 43.409 73,9

1986 79.978 Dr. Kurt Steyrer 22.287 34,1

Dr. Kurt Waldheim 34.949 53,5

Dr. Otto Scrinzi 993 1,5

Freda Blau-Meissner 7.134 10,9

1986 79.978 Dr. Kurt Steyrer 23.847 39,1

2. Wahlgang Dr. Kurt Waldheim 37.083 60,9

2. Ergebnisse der Bundespräsidentenwahlen seit 1951

Wahljahr Wahlberechtigte 1) Kandidaten gültige Stimmen für... 2)

(18)

absolut in % 3) Wahljahr Wahlberechtigte 1) Kandidaten gültige Stimmen für... 2)

1992 82.549 Dr. Rudolf Streicher 22.585 33,6

Dr. Thomas Klestil 24.266 36,1

Dr. Heide Schmidt 12.331 18,3

Robert Jungk 8.112 12,1

1992 82.549 Dr. Rudolf Streicher 23.773 38,9

2. Wahlgang Dr. Thomas Klestil 37.317 61,1

1998 82.086 Mag. Gertraud Knoll 8.244 14,1

Dr. Heide Schmidt 10.015 17,1

Dr. Thomas Klestil 30.954 53,0

Ing. Richard Lugner 7.839 13,4

Karl Nowak 1.395 2,4

2004 84.798 Dr. Benita Ferrero-Waldner 25.771 45,8

Dr. Heinz Fischer 30.522 54,2

2010 88.270 Dr. Heinz Fischer 31.828 82,9

Dr. Rudolf Gehring 1.771 4,6

Barbara Rosenkranz 4.799 12,5

2016 89.024 Dr. Irmgard Griss 11.384 20,4

Ing. Norbert Hofer 15.975 28,6

Rudolf Hundstorfer 3.736 6,7

Dr. Andreas Khol 4.691 8,4

Ing. Richard Lugner 1.020 1,8

Dr. Alexander Van der Bellen 19.111 34,2

2016

2. Wahlgang 89.024 Ing. Norbert Hofer 22.501 36,9

(aufgehoben4))

Dr. Alexander Van der Bellen 38.407 63,1

2016 89.379 Ing. Norbert Hofer 22.223 34,6

2. Wahlgang Dr. Alexander Van der Bellen 42.095 65,4

1) inklusive Auslandsösterreicher 2) inklusive Wahlkartenstimmen

3) Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen

4) Durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 01.07.2016

(19)

3. Das Ergebnis nach Wahlsprengeln

Wahlbe- rech-

tigte 1) abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in %

001 740 459 62,0 8 1,7 451 98,3 105 23,3 346 76,7

010 590 344 58,3 6 1,7 338 98,3 88 26,0 250 74,0

011 593 372 62,7 8 2,2 364 97,8 56 15,4 308 84,6

012 439 296 67,4 2 0,7 294 99,3 71 24,1 223 75,9

013 483 295 61,1 5 1,7 290 98,3 86 29,7 204 70,3

020 398 235 59,0 3 1,3 232 98,7 53 22,8 179 77,2

021 412 244 59,2 3 1,2 241 98,8 34 14,1 207 85,9

030 392 260 66,3 2 0,8 258 99,2 55 21,3 203 78,7

031 621 343 55,2 9 2,6 334 97,4 65 19,5 269 80,5

032 559 288 51,5 3 1,0 285 99,0 78 27,4 207 72,6

040 383 211 55,1 2 0,9 209 99,1 41 19,6 168 80,4

041 492 232 47,2 1 0,4 231 99,6 51 22,1 180 77,9

050 395 200 50,6 3 1,5 197 98,5 78 39,6 119 60,4

051 590 381 64,6 6 1,6 375 98,4 129 34,4 246 65,6

052 528 300 56,8 5 1,7 295 98,3 88 29,8 207 70,2

060 515 318 61,7 13 4,1 305 95,9 68 22,3 237 77,7

070 571 403 70,6 13 3,2 390 96,8 82 21,0 308 79,0

071 493 324 65,7 9 2,8 315 97,2 93 29,5 222 70,5

072 830 569 68,6 12 2,1 557 97,9 222 39,9 335 60,1

073 538 382 71,0 8 2,1 374 97,9 89 23,8 285 76,2

074 561 344 61,3 9 2,6 335 97,4 101 30,1 234 69,9

075 555 349 62,9 10 2,9 339 97,1 103 30,4 236 69,6

080 683 406 59,4 2 0,5 404 99,5 215 53,2 189 46,8

081 502 274 54,6 6 2,2 268 97,8 149 55,6 119 44,4

100 673 370 55,0 2 0,5 368 99,5 82 22,3 286 77,7

101 635 339 53,4 8 2,4 331 97,6 84 25,4 247 74,6

102 630 374 59,4 9 2,4 365 97,6 103 28,2 262 71,8

103 421 245 58,2 2 0,8 243 99,2 56 23,0 187 77,0

104 491 307 62,5 8 2,6 299 97,4 100 33,4 199 66,6

110 684 402 58,8 6 1,5 396 98,5 78 19,7 318 80,3

111 592 389 65,7 8 2,1 381 97,9 112 29,4 269 70,6

112 554 354 63,9 6 1,7 348 98,3 74 21,3 274 78,7

113 532 306 57,5 8 2,6 298 97,4 44 14,8 254 85,2

114 641 388 60,5 11 2,8 377 97,2 97 25,7 280 74,3

115 704 438 62,2 11 2,5 427 97,5 188 44,0 239 56,0

120 450 280 62,2 4 1,4 276 98,6 88 31,9 188 68,1

130 497 281 56,5 3 1,1 278 98,9 50 18,0 228 82,0

131 694 415 59,8 6 1,4 409 98,6 172 42,1 237 57,9

132 452 250 55,3 4 1,6 246 98,4 59 24,0 187 76,0

133 583 363 62,3 9 2,5 354 97,5 164 46,3 190 53,7

140 793 535 67,5 14 2,6 521 97,4 258 49,5 263 50,5

Dr. Van d. Bellen Gültige Stimmen entfielen auf… 3) Wahl-

sprengel insgesamt 2) ungültig gültig Ing. Hofer

abgegebene Stimmen 1)

(20)

Wahlbe- rech-

tigte 1) abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in %

Dr. Van d. Bellen Gültige Stimmen entfielen auf… 3) Wahl-

sprengel insgesamt 2) ungültig gültig Ing. Hofer

abgegebene Stimmen 1)

151 502 364 72,5 10 2,7 354 97,3 155 43,8 199 56,2

200 616 416 67,5 6 1,4 410 98,6 124 30,2 286 69,8

201 501 334 66,7 7 2,1 327 97,9 118 36,1 209 63,9

202 457 308 67,4 12 3,9 296 96,1 94 31,8 202 68,2

203 592 359 60,6 6 1,7 353 98,3 185 52,4 168 47,6

210 618 422 68,3 10 2,4 412 97,6 151 36,7 261 63,3

211 531 324 61,0 8 2,5 316 97,5 108 34,2 208 65,8

212 585 327 55,9 4 1,2 323 98,8 147 45,5 176 54,5

213 520 306 58,8 5 1,6 301 98,4 191 63,5 110 36,5

214 549 342 62,3 7 2,0 335 98,0 85 25,4 250 74,6

215 644 364 56,5 5 1,4 359 98,6 123 34,3 236 65,7

220 440 287 65,2 7 2,4 280 97,6 135 48,2 145 51,8

221 511 312 61,1 6 1,9 306 98,1 169 55,2 137 44,8

222 482 335 69,5 4 1,2 331 98,8 145 43,8 186 56,2

223 827 517 62,5 11 2,1 506 97,9 286 56,5 220 43,5

230 644 400 62,1 13 3,3 387 96,8 172 44,4 215 55,6

231 670 397 59,3 15 3,8 382 96,2 179 46,9 203 53,1

232 696 387 55,6 8 2,1 379 97,9 184 48,5 195 51,5

240 557 310 55,7 13 4,2 297 95,8 147 49,5 150 50,5

241 523 334 63,9 4 1,2 330 98,8 136 41,2 194 58,8

242 635 375 59,1 10 2,7 365 97,3 177 48,5 188 51,5

243 540 288 53,3 3 1,0 285 99,0 111 38,9 174 61,1

244 712 374 52,5 4 1,1 370 98,9 204 55,1 166 44,9

245 526 311 59,1 5 1,6 306 98,4 137 44,8 169 55,2

246 550 296 53,8 4 1,4 292 98,6 143 49,0 149 51,0

250 534 350 65,5 7 2,0 343 98,0 166 48,4 177 51,6

251 596 361 60,6 9 2,5 352 97,5 167 47,4 185 52,6

252 626 384 61,3 7 1,8 377 98,2 205 54,4 172 45,6

253 547 346 63,3 9 2,6 337 97,4 173 51,3 164 48,7

254 693 450 64,9 10 2,2 440 97,8 224 50,9 216 49,1

255 712 446 62,6 5 1,1 441 98,9 250 56,7 191 43,3

256 730 457 62,6 5 1,1 452 98,9 254 56,2 198 43,8

257 744 475 63,8 6 1,3 469 98,7 207 44,1 262 55,9

260 532 339 63,7 12 3,5 327 96,5 197 60,2 130 39,8

261 505 322 63,8 2 0,6 320 99,4 182 56,9 138 43,1

262 601 410 68,2 9 2,2 401 97,8 176 43,9 225 56,1

263 639 406 63,5 13 3,2 393 96,8 184 46,8 209 53,2

264 589 364 61,8 5 1,4 359 98,6 171 47,6 188 52,4

265 673 419 62,3 4 1,0 415 99,0 204 49,2 211 50,8

300 568 373 65,7 6 1,6 367 98,4 103 28,1 264 71,9

301 501 343 68,5 6 1,7 337 98,3 144 42,7 193 57,3

302 741 511 69,0 7 1,4 504 98,6 156 31,0 348 69,0

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