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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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254 Bayerisches Ärzteblatt 5/2002

Arzt und Wirtschaft

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde das seit dem 1. Januar 1980 geltende Umsatz- steuer (USt)-Abzugsverfahren zum Jahresende 2001 aufgehoben. Die Tatbestände, die bisher unter das USt-Abzugsverfahren fielen, fallen nun in den Anwendungsbereich der Steuerschuldner- schaft des Leistungsempfängers. Seit dem 1. Januar 2002 gilt der Leistungsempfänger in diesen Fällen als Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist (§ 13 b UStG). Wichtigster Fall in der Praxis sind Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer an inländische Unternehmer. Auch Kleinunterneh- mer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (zum Beispiel Ärzte), schulden die Steuer.

Bisherige Rechtslage

Die in § 51 Absatz 1 Nr. 1 – 3 UStDV alte Fassung aufgeführten Leistungen unterlagen bisher dem USt-Abzugsverfahren.

Danach hatten inländische Leistungsempfän- ger, soweit sie Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts waren, ins- besondere für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines ausländischen Unterneh- mers die vom ausländischen Unternehmer ge- schuldete Umsatzsteuer von der Gegenleis- tung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei konnte der Leistungsemp- fänger – unter Vorliegen der übrigen Voraus- setzungen – die von ihm einbehaltene und abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer gel- tend machen. Der Leistungsempfänger hafte- te bisher nach § 55 UStDV alte Fassung für die Umsatzsteuer, wenn er seinen Einbehal- tungs- und Abführungspflichten nicht nach- gekommen ist. Ein bedeutender Ausnahme- fall in der Praxis war die so genannte

„Null-Regelung“ des § 52 Absatz 2 UStDV alte Fassung, bei der von Umsatzsteuereinbe- halt abgesehen werden konnte. Die Null-Re- gelung griff in den Fällen, in welchen der Leistungsempfänger im Fall einer ordnungs- gemäßen Rechnungserteilung mit gesonder- tem Steuerausweis voll zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt gewesen wäre.

Voraussetzung für die Anwendung der Null- Regelung war dabei, dass der leistende Unter- nehmer eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer erteilt hat.

Neue Rechtslage

Die neu eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bezieht sich (wie das bisherige USt-Abzugsverfahren) auf fol- gende Umsätze:

a) Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer ins Inland.

b) Sonstige Leistungen im Ausland ansässi- ger Unternehmer für Inländer.

c) Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens.

d) Lieferung von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Voll- streckungsschuldner an den Ersteher, so- fern eine wirksame Option durch den Vollstreckungsschuldner vorliegt.

Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er im Inland keinen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung hat. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem inländischen Finanzamt umsatzsteuer- lich geführt wird, oder dass ihm eine deutsche USt-Identifikationsnummer erteilt wurde ist kein Merkmal, das eine Ansässigkeit im In- land begründet. Ist für den Leistungsempfän- ger nach den Umständen des Einzelfalls un- gewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im In- land ansässig ist, schuldet der Leistungsemp- fänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Be- scheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Um- sätze zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unterneh- mer ist.

Der leistende Unternehmer ist gemäß § 14 a Absatz 4 UStG dazu verpflichtet, über die Leistung eine Rechnung (ohne Umsatz- steuerausweis) zu erteilen, in der auf die Steu- erschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird. Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuld- nerschaft nicht entbunden. Die Rechnung ist vom Leistungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren.

Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.

Wird das Entgelt (oder ein Teil des Entgelts) vereinnahmt, bevor die (Teil-)Leistung aus- geführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit- raums, in dem das Entgelt (Teilentgelt) ver- einnahmt worden ist.

Die betroffenen Unternehmer haben die nach

§ 13 b UStG geschuldete Umsatzsteuer in ih- rer Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert anzumelden und an das Finanzamt abzufüh- ren.

Die geschuldete Umsatzsteuer kann – in der Regel in der gleichen Umsatzsteuer-Voran- meldung – als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben sind.

Die Konsequenzen aus der neuen Rechtslage sollen anhand zweier Beispiele veranschau- licht werden.

Beispiel 1

Der Arzt A lässt sich das Dach seines Privat- hauses in Garmisch-Partenkirchen von einem österreichischen Dachdeckermeister D neu decken. D ist nicht in Deutschland ansässig.

A ist zur Abführung der Umsatzsteuer in Höhe von 16 vom Hundert des Entgelts (Rechnungs-Nettobetrag) gemäß § 13 b Ab- satz 2 Satz 1 und 2 UStG verpflichtet.

Beispiel 2

Ein Rentnerehepaar aus Rosenheim erzielt Einkünfte aus der gesetzlichen Rente sowie Mieteinkünfte aus einer vermieteten Eigen- tumswohnung. Darüber hinaus werden keine Einkünfte bezogen. Das Ehepaar beauftragt einen österreichischen Architekten mit der Planung eines Einfamilienhauses, in das das Ehepaar selber einziehen möchte. Der im Ausland ansässige Architekt erbringt im In- land steuerpflichtige Leistungen an das Ehe- paar. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen schuldet das Ehepaar und hat diese an das Fi- nanzamt abzuführen.

Aus den beiden Beispielen ergibt sich, dass sowohl der Arzt als auch das Ehepaar in den Anwendungsbereich des §13 b UStG fallen.

Der Arzt und das Ehepaar sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da sie sonstige Leistungen erbringen, die im Falle des Arztes gemäß § 4 Nr. 14 UStG und beim Ehepaar gemäß § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsätze die- ser beiden Unternehmer sind zwar umsatz- steuerbefreit, aber umsatzsteuerbar. Damit sind sowohl der Arzt als auch das Ehepaar Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerge- setzes.

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm.

Peter Henkel, Nörr, Stiefenhofer, Lutz, München

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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