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Kirchengesetzzur Ergänzung der Kirchengesetzeüber das Amt des Predigers1#und der Predigerin

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Kirchengesetz

zur Ergänzung der Kirchengesetze über das Amt des Predigers

1

und der Predigerin

Vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 234)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Zum Prediger kann auch berufen werden, wer nach einem Studium im Fachbereich Theologie und Religionspädagogik einer Fachhochschule die erste Predigerprüfung und nach einer anschließenden praktischen Ausbildung die zweite Predigerprüfung abgelegt hat.

(2) Nach Ableistung eines Hilfsdienstes als Prediger kann ihm die Befähigung zuerkannt werden, sich als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben.

§ 2

Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für das Amt der Predigerin.

§ 3

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über das Studium, die praktische Ausbildung, die Prüfungen sowie über die Dauer des Hilfsdienstes zu erlassen.

§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.2

1Nr. 530.

2Das Kirchengesetz wurde am 29. November 1972 verkündet.

Ergänzungsgesetz zum Predigergesetz

EG PredG 531

07.02.2022 EKvW 1

(2)

531 EG PredG

Ergänzungsgesetz zum Predigergesetz

2 07.02.2022 EKvW

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