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Vortrag von Dagmar Dehmer (BGE) - Zwischenbericht Teilgebiete: Wie farbig ist die Landkarte? (PDF)

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Academic year: 2022

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(1)

Zwischenbericht Teilgebiete: Wie farbig wird die Landkarte?

Dagmar Dehmer, Bereichsleiterin Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

BU N DESG ESELLSCHAFT

FUR ENDLAGERUNG ••

(2)

Inhalt

Kurzvorstellung der BGE

 Phasen des Standortauswahlverfahrens

 Was sind Teilgebiete?

 Inhalte und Struktur des Zwischenberichtes

 Adressaten für Syntheseberichte

 Mustergliederung von Berichtsteilen

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(3)

Die BGE

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit {BMU / Gesellschafter)

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH {BGE mbH)

Schacht- anlage Asse II

Endlager Morsleben

Endlager Konrad

Produkt- kontrolle

Standort auswahl- verfahren

Kurz- Steckbrief BGE 2016 gegründet

Rund 1.900 Beschäftigte Geschäftsführung:

Stefan Studt (Vorsitz) Kallenbach- Herbert Steffen Kanitz

Dr. Thomas Lautsch

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(4)

Zuständigkeit der BGE

Endlager Konrad Endlager Morsleben

Schachtanlage Asse II Standortauswahl

Produktkontrolle

III

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(5)

Phasen der Standortauswahl

Bild nicht freigegeben – Nur zur internen Verwend Bild nicht freigegeben – Nur zur internen Verwendung!

Standortentscheidung 2031

Phase II Phase I

Entscheidung zu übertägiger Erkundung

(§ 15 StandAG)

Phase III

Schritt 1:

Ermittlung Teilgebiete (§ 13 StandAG)

Schritt 2:

Ermittlung von

Standortregionen für übertägige Erkundung (§ 14 StandAG)

Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung (§ 16 StandAG)

Untertägige Erkundung (§ 18 StandAG)

Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag

(§ 19 StandAG) Entscheidung zu untertägiger Erkundung

(§ 17 StandAG)

1. Anwendung der Ausschlusskriterien 2. Anwendung der Mindestanforderungen 3. Anwendung der geowissenschaftlichen

Abwägungskriterien III: Quartal 2020

Veröffentlichung Teilgebiete mit günstigen geologischen

Verhältnissen

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BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(6)

Was ist ein Teilgebiet?

 Im allgemeinen Sprachgebrauch ergeben verschiedene „Teilgebiete“ eine Fachrichtung in der Wissenschaft

 Im Standortauswahlgesetz ist ein Teilgebiet dagegen eine geologische Formation, die alle Mindestanforderungen für ein Endlager für

hochradioaktive Abfälle erfüllt und günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lässt

 Die Mindestgröße für ein Teilgebiet ist die Fläche, die für alle Anlagen unter Tage während der Errichtung und des Betriebs eines Endlagers benötigt werden – drei bis zehn Quadratkilometer, je nach Wirtsgestein*

 Ein Teilgebiet kann aber auch eine größere, zusammenhängende geologische Formation beschreiben

* Die ursprüngliche Präsentation hat einen Fehler enthalten. Fälschlich ist der Flächenbedarf über Tage statt unter Tage angenommen worden. Die Autorin hat den Fehler noch

im Forum 4 mündlich korrigiert. Diese Fassung enthält den Fehler nun nicht mehr.

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(7)

Schematische Darstellung - Teilgebiete

Teilgebiete, die nach §13 Standortauswahlgesetz zu ermittelnden Gebiete, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen

Anwendung

Ausschlusskriterien

PJII Bergbauliche

BJ Tätigkeit & Bohrungen A aktive

~ Störungszonen

r+7 vulkanische

~ Aktivität

IWI Seismische

IUY1'1 Aktivität

~ Hebungen

••••••••••

•••••••••••

•••••••••••

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

J-

Teilgebiete

Anwendung

Mindestanforderungen Geow. Abwägungskrit.

~ Wirtsgesteine

(8)

Kartendarstellung Teilgebiete

Die maximale horizontale Erstreckung eines Teilgebietes wird

an die Geländeoberfläche projiziert Projektion des

Teilgebietes an der

Erdoberfläche

Teilgebiet

Teilgebiet

(9)

Zwischenbericht Teilgebiete

IT gestützter Informationszugang

Karten zu Daten und Teilgebieten

GIS- Portal

3D- Geomodelle GST

(als Erklärungshilfe)

Zwischenbericht Teilgebiete

Daten- grundlage

(Historie)

Daten- grundlage

(Historie)

AK

Methoden, Ergebnisse und Karten

(Historie) MA

Methoden Ergebnisse (Historie)

Daten- grundlage

(Historie)

Geo. Abw Methoden (Historie)

Teilgebiete (Karten & Be-

schreibung)

Syntheseberichte(adressatengerecht)

Zitierte Sekundärdokumente

Externe Dokumente

Zuarbeiten Dritter

Einordnung von

Zuarbeiten

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

AK: Ausschlusskriterien, MA: Mindestanforderungen, Geo.Abw.: geowissenschaftliche Abwägungskriterien

(10)

Adressaten für Syntheseberichte

 Nicht-Fachöffentlichkeit

 Gibt es eine informierte Nicht-Fachöffentlichkeit und eine nicht informierte Nicht-Fachöffentlichkeit?

 Fachöffentlichkeit

 Barrierefreie Dokumente und Dokumente in leichter Sprache für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung*

 Gibt es weitere Zielgruppen, für die Informationen gezielt aufbereitet werden sollten?

* Die ursprüngliche Fassung lautete:

Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung (einfache Sprache). Das ist eine Verkürzung, die einen falschen Eindruck entstehen lässt. Deshalb ist auf Anregung aus dem Forum 4 eine Neuformulierung vorgenommen worden.

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(11)

Mustergliederung Ausschlusskriterien

Zusammenfassung

Einführung

Veranlassung und Zielsetzung

Struktur Zwischenbericht Teilgebiete

Historie

Abgrenzung

Methoden

Prinzipien zur Entwicklung der Ausschlusstechniken

Datengrundlage (Details im Bericht Datengrundlage und -verarbeitung)

AK großräumige Vertikalbewegungen

AK aktive Störungszonen

AK …

Ergebnisse

AK großräumige Vertikalbewegungen (Beschreibung und Kartendarstellung der ausgeschlossenen Flächen)

AK aktive Störungszonen

Gesamtübersicht (sämtliche ausgeschlossenen Flächen aller Aks)

BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

(12)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)

Eschenstr. 55

31224 Peine

+49 05171 43-0

dialog@bge.de

www.bge.de

Referenzen

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Am 28.09.2020 hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (im Weiteren BGE) den „Zwischenbericht Teilgebiete gemäß § 13 Standortauswahlgesetz“ (im Weiteren

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