• Keine Ergebnisse gefunden

Inhalte der gemeinsamen elterlichen Sorge1.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Inhalte der gemeinsamen elterlichen Sorge1."

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Inhalte der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Beide Elternteile sind für das Wohlergehen des Kindes in gleichem Maße verantwortlich.

Das ist unabhängig davon, ob sie das gemeinsame Sorgerecht haben oder nicht.

2. Jeder Elternteil nimmt die Erziehung des Kindes alleinverantwortlich wahr, wenn sich das Kind bei ihm aufhält.

Er entscheidet über Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge), z. B.

• Organisation des Tagesablaufes

• Freizeitgestaltung

• Kleidung, Hausaufgaben, Arztbesuche etc.

3. Wesentliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, werden von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen, z. B.

• Aufenthalt des Kindes (Wohnort, Auslandsreisen)

• Tagesmutter, Kinderkrippe, Kindergarten

• Einschulung, Schulwechsel

• Ausübung teurer / gefährlicher Sportarten

• Namensrecht

• Vermögenssorge

• Operationen

Einigen sie sich nicht, entscheidet das Familiengericht.

4. Im Fall einer Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, die Alltagssorge verbleibt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Abänderung des Sorgerechts ist nur über das Familiengericht möglich.

5. Beide Eltern erhalten das Umgangsrecht und die Umgangspflicht zu gleichen Teilen.

6. Bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren Operationen, ist jeder Elternteil allein sorgeberechtigt.

BELEHRUNG: Rechtsfolgen der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist

• unwiderruflich

• abänderbar nur durch das Familiengericht bei schwerwiegenden Gründen

• nur wirksam, wenn noch keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen ist 2. Ein Elternteil erhält die gesamte elterliche Sorge, wenn

• der andere Elternteil verstirbt oder das Sorgerecht nicht mehr ausüben kann

• dem anderen Elternteil die Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wird.

3. Der Familienname des Kindes kann beim Standesamt innerhalb von drei Monaten ab Abgabe der Sorgeerklärung geändert werden, wenn das Kind bereits einen Namen führt. Bei vorgeburtlicher Begründung der gemeinsamen Sorge muss die Bestimmung des Familiennamens des Kindes durch beide Elternteile binnen eines Monats nach der Geburt beim Standesamt erklärt werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt.

Erding, __________________________

im obigen Sinne belehrt und erhalten: __________________________________________________________

Jugend und Familie

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Korrelaten ändern sich bei kleinem br und bs sehr rasch, ihre Änderung nimmt bei zunehmendem br und bs, also wenn die Seiten in größeren Einheiten ausgedrückt werden,

Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor- pommern, Sachsen-Anhalt und der Frei- staaten Sachsen und Thüringen (GKR) Das Gemeinsame Krebsregister

Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor- pommern, Sachsen-Anhalt und der Frei- staaten Sachsen und Thüringen (GKR) Das Gemeinsame Krebsregister

(2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können

Als Vertreter*innen von Städten, Kommunen, Kirche und Zivilgesellschaft sagen wir auch: Die jetzige Politik bedroht nicht nur das Leben der Flüchtlinge, sie setzt auch unsere

Sollte weiteres Personal (Assistenzkräfte, mediz. Personal, etc.) benötigt werden, ist dieses von den an- tragsberechtigten Personen bei der zuständigen Stelle

 Projekt: Implementierung und Effektivierung von Gewaltschutz für Frauen in Unterkünften für geflüchtete Menschen  Beschwerdemanagement..  Weitere Materialien und

3.8 Auswirkung einer Sorgerechtsentziehung auf die Sorgeberechtigung des anderen Elternteils 225 VIII. Weitere Grenzen und Schranken der elterlichen Sorge 234 4.1