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Ordnung über die Benutzung der städtischen Jugendheime der Stadt Ratingen JugendheimeBOR 521

Ordnung über die Benutzung der städtischen Jugendheime der Stadt Ratingen

(JugendheimeBOR)

vom 13. Juli 1976

Ordnung Datum In Kraft getreten vom 13.07.1976 14.07.1976

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Benutzung 1

§ 3 Betreuung und Aufsicht 1

§ 4 Verhalten 2

§ 5 Haftung 2

§ 6 Hausrecht 2

§ 7 Inkrafttreten 2

§ 1 Allgemeines

(1) Die Jugendzentren (GOT’s und TOT’s) der Stadt Ratingen sind öffentliche Einrichtun- gen.

(2) Die Einrichtungen stehen vorwiegend der nichtverbandsgebundenen Jugend zur Verfü- gung.

(3) Die Jugendzentren sind Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen paritätische Jugendar- beit unter jugendpflegerischen und jugendfürsorgerischen Aspekten geleistet wird.

§ 2 Benutzung

Die Vorschriften über die Benutzungszeiten werden von Jugendamt und Besuchern gemein- sam erarbeitet. Sie sind auf die unterschiedliche Arbeitsweise der Einrichtungen zugeschnitten und erscheinen in Form von Hausordnungen.

§ 3 Betreuung und Aufsicht

(1) Die Betreuungskräfte betreten die Jugendzentren als Erste und verlassen sie als Letzte.

Vor dem Verlassen des Hauses haben sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume zu überzeugen.

(2) Festgestellte Schäden sind der Verwaltung des Jugendamtes sofort zu melden.

(3) Die Betreuungskräfte sind für die Durchführung der Jugendarbeit gemäß § 1 Abs. 3 verantwortlich; ohne Anwesenheit eines verantwortlichen Betreuers darf ein Jugendzentrum

Juli 1976 1

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nicht geöffnet werden. Eine Haftung außerhalb der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.

(4) Die Betreuungskräfte sind in Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Stadt Ratingen außer in der Haftpflichtversicherung gegen Unfall und Unfallfolgen gemäß § 539 RVO beim Rhei- nischen Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

§ 4 Verhalten

(1) In den Räumen der Jugendzentren hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass er nicht gegen die Hausordnung verstößt.

(2) In den Jugendzentren gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchÖG).

(3) Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in die Jugendzentren ist untersagt. Über den Ausschank von Alkohol wird gemäß den Bestimmungen der Hausordnungen verfahren.

§ 5 Haftung

(1) Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die Besuchern bei der Benutzung von Räumen und Geräten entstehen.

(2) Die Besucher verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(3) Von diesen Bestimmungen bleibt die Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt (Eigentümerhaft- pflicht).

(4) Die Besucher haften grundsätzlich für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden am Gebäude und dessen Einrichtungen, die nicht durch Abnutzung bzw. Materialfehler entstehen.

(5) Bei Sonderveranstaltungen, durch die Teilnehmer bzw. Besucher einer besonderen Ge- fährdung ausgesetzt sind, werden besondere Versicherungen abgeschlossen.

§ 6 Hausrecht

(1) In den Räumen der Jugendzentren üben die Vertreter des Jugendamtes das Hausrecht aus.

(2) Die Durchführung des Hausrechts obliegt den Betreuungskräften. Die Betreuungskräfte sind an Satzung und Hausordnung des jeweiligen Jugendzentrums gebunden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Verabschiedung durch den Rat in Kraft.

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