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GARS.NRW - Verkehrswertgutachten

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Academic year: 2022

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(1)

... ...

Name, Vorname des/der Antragstellers/in Telefon (privat)

... ...

Straße u. Haus-Nr. Telefon (dienstl.)

... ...

PLZ , Ort Telefax

Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß '193 Baugesetzbuch (BauGB)in Verbindung mit '5 der Gutachterausschussverordnung NW

Lage des Wertermittlungsobjekts

... ...

Straße u. Haus-Nr. Ort / Ortsteil

...

Gemarkung Flur Flurstück(e)

Eigentümer/in ฀ wie Antragsteller

...

Name, Vorname des/der Eigentümers/in

...

Straße u. Haus-Nr.

...

PLZ, Ort

Miteigentümer/in ฀ ja (Adressen sind beigefügt, bzw. werden nachgereicht) ฀ nein

Ich bin antragsberechtigt als:

฀ Eigentümer ฀ Miteigentümer ฀ Erbbauberechtigte(r)

฀ Pflichtteilberechtigte(r) ฀ Nießbraucher ฀ Wohnungsberechtigte(r)

฀ Vorkaufsberechtigte(r) ฀ Inhaber(in) anderer Rechte am ฀ Behörde (bitte erläutern)

฀ Bevollmächtigter Grundstück (bitte erläutern) (Vollmacht liegt bei / wird nachgereicht)

Gegenstand der Wertermittlung

฀ Grundstück u. Gebäude ฀ nur das Grundstück

฀ Wohnungs-/Teileigentum ฀ Erbbaurecht ฀ andere Rechte / Entschädigung

(bitte erläutern) An den

Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Erft-Kreis

Willy-Brandt-Platz 1

50126 Bergheim Drucken

E-Mail

gemäß §193 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 45 der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW

/ in

/ in / in

(r)

/ in

(2)

- 2 - Zweck des Gutachtens

฀ Zugewinnausgleich ฀ Pflichtteilsanspruch ฀ Erbregelung

฀ Sonstiges (bitte angeben, soweit für eine sachgerechte Bearbeitung erforderlich)...

Wertermittlungsstichtag ฀ Aktueller Wert ฀ Folgendes zurückliegende Datum (Tag der Ortsbesichtigung)

...

Einverständnis des/der Eigentümers/in

Das Einverständnis zu fotografischen Aufnahmen des Objekts

฀ wird hiermit erteilt ฀ wird nachgereicht ฀ ist beigefügt

Einverständnis des/der Wohnungsinhabers/in

Der (Die) Antragsteller(in) erklärt sich bereit, dem (der) Sachbearbeiter(in) sowie den Sachverständigen des Gutachterausschusses den Zutritt zum Bewertungsobjekt zu ermöglichen.

Das Gutachten wird in ....-facher Ausfertigung benötigt.

Mir ist bekannt, dass eine Abschrift des Gutachtens gemäß '193 Abs. 5 BauGB an den/die Grundstücksei- gentümer / Miteigentümer übersandt wird.

... ...

Ort, Datum Unterschrift des/der Antragstellers/in

-

- Für die Erstattung des Verkehrswertgutachtens werden Gebühren gemäß der Vermessungs- und

Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) in der zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens gültigen Fassung erhoben. Im Falle einer Rücknahme des Antrages entstehen Gebüh- ren für die bis dahin geleisteten Vorarbeiten.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns zur Zahlung der Gebühr gemäß der VermWertGebO NRW zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Na- me, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Information zu Art. 13 der DS-GVO, die diesem Antrag angefügt ist, habe ich zur Kenntnis genommen.

Für die Erstattung des Verkehrswertgutachtens werden Kosten gemäß der "Kostenordnung für das amt- liche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Verm- WertKostO NRW) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Im Falle einer Rücknahme des Antrages entstehen Kosten für die bis dahin geleisteten Vorarbeiten.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns zur Zahlung der Kosten gemäß der VermWertKostO NRW zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Unterschrift der antragstellenden Person

(3)

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Erft-Kreis

Information

gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Aufgrund Ihres Antrags zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

Verantwortlich für die Datenerhebung:

Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Erft-Kreis, Die Vorsitzende

Marianne Vaaßen

Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim Tel.: 02271/83-16210

E-Mail: gutachterausschuss@rhein-erft-kreis.de Datenschutzbeauftragter des Rhein-

Erft-Kreises

E-Mail: datenschutz@rhein-erft-kreis.de Zweck und Rechtsgrundlagen der

Verarbeitung

Ihre personenbezogenen Daten werden erhoben, um für Sie

antragsgemäß ein Verkehrswertgutachten zu erstellen und den Antrag im digitalen Geschäftsbuch zu verwalten.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten:

§193 ff BauGB, §5 GAVO NRW, Art.6 Abs. 1 lit. a DS GVO Empfänger oder Kategorien von

Empfängern der

personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an

 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die an der Erstellung des Gutachtens mitwirken;

 öffentliche Stellen, von denen Unterlagen für die Gutachtenerstellung eingeholt werden müssen

 Antragsteller, ggf. Rechtsbeistände und Eigentümer der bewerteten Immobilie (sie alle erhalten eine Kopie des Gutachtens)

und

 Mitarbeitende des Amtes für Finanzwirtschaft, Controlling und Datenschutz des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen der

Gebührenbearbeitung sowie bei Nichtzahlung der Gebühren an die mit dem Mahnverfahren befassten Stellen

Dauer der Speicherung Verkehrswertgutachten wie auch die im Zuge der Gutachtenerstellung eingeholten Informationen (z.B. E-Mails, Pläne, Fotos) sind dauerhaft aufzubewahren.

Personenbezogene Daten, die in der digitalen Antragsverwaltung geführt werden, werden in der Regel nach 10 Jahren gelöscht.

Rechte der betroffenen Person Bei der Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu:

 Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten

 Recht auf Akteneinsicht nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen

 Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten

 Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht, Beschwerde einzulegen bei der

Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf

Tel. 0211 38424-0

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de

§193 ff BauGB, § 45 GrundWertVO NRW, Art. 6 Abs. 1 lit. a DS GVO Erstattung

(4)

Auszug aus der „Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)“ vom 12.

Dezember 2019 (GV. NRW. Seite 943 bis 990)

§ 2 Tarifübergreifende Gebührenregelungen

(2) Soweit die Amtshandlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern erhoben.

(7) Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 23 Euro je angefangener Arbeitsviertel- stunde zu erheben. Dabei ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend aus- gebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird.

Hinweis:

Bei der Tätigkeit der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Bezug auf die Erstellung von Verkehrswertgutachten handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, deren Umsätze der Umsatzbesteuerung unterliegen. Somit wird zusätzlich zu den folgenden Gebühren auch die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

Anlage 1

Kostentarif (VermWertKostT)

5 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Gutachten

Die Gebühren für Gutachten gemäß der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebühren- regelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und entschä- digungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden.

5.1.1

Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:

a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro

Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 250 Euro,

b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 250 Euro,

c) Wert über 10 Millionen bis einschließlich 100 Millionen Euro Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 250 Euro,

d) Wert über 100 Millionen Euro

Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 250 Euro.

(5)

5.1.2

Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen.

5.1.2.1 Führen

a) gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen,

b) besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht),

c) aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten,

d) weitere Wertermittlungsstichtage oder

e) sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften

zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4 000 Euro betragen.

5.1.2.2

Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Min- deraufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 5.1.1 betragen.

5.1.3

Für Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses

Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2

5.1.4

Mehrausfertigungen des Gutachtens oder Obergutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung:

a) eine Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes Gebühr: keine,

b) bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen Gebühr: keine,

c) jede weitere beantragte Mehrausfertigung Gebühr: 30 Euro.

Die jeweils gültige Fassung kann unter www.recht.nrw.de eingesehen werden.

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