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Das Umgangs-Recht

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Academic year: 2022

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Gestaltung: Marta Daul / www.creativejuice.eu

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind AlltagRecht und Rat/ 30402 (2. Aufl.)

Das Umgangs-Recht bedeutet:

Der andere Eltern-Teil darf sein Kind regel-mäßig treffen.

Der andere Eltern-Teil hat aber auch die Pflicht, sein Kind regel-mäßig zu treffen.

Auch Oma, Opa und Geschwister dürfen das Kind regel-mäßig treffen.

Aber nur, wenn die Besuche gut für das Kind sind.

Jedes Kind hat Mutter und Vater.

Oft leben die Eltern getrennt.

Das Kind lebt bei einem Eltern-Teil.

Das Kind besucht den anderen Eltern-Teil.

Das Umgangs-Recht

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Die Eltern überlegen zusammen:

• Was ist gut für das Kind?

• Wie oft findet ein Besuch statt?

• Wie lange dauert der Besuch?

• Wer bringt das Kind?

• Wer holt das Kind ab?

• Jeder Eltern-Teil kann einen Antrag beim Familien-Gericht stellen.

• Das Jugend-Amt spricht mit den Eltern und mit dem Kind.

• Das Familien-Gericht prüft:

Was ist gut für das Kind?

Dann bestimmt das Familien-Gericht den Umgang.

• Das Gericht kann den Umgang verbieten.

Das tut es nur selten:

Wenn der Besuch beim anderen Eltern-Teil für das Kind nicht gut ist.

Die Eltern verabreden den Umgang.

Manchmal können sich die Eltern nicht einigen.

Im Umgangs-Recht gilt:

Familien-Beratungs-Stellen beraten.

Das Jugend-Amt berät.

Eltern können einen Antrag beim Familien-Gericht stellen.

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