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GESETZBLATT FUR BADEN-WURTTEMBERG

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81

GESETZBLATT

FUR BADEN-WURTTEMBERG .. E 3235 A

1974

Ausgegeben StuUgart, Donnerstag, 14. März 1974

Nr.5

Tag INHALT Seite

5.3.74 Gesetz über die Feststellung des Staatsbaushaltsplans von Baden-Württemberg für das HaushaItsjabr 1974 (Staatsbausbaltsgesetz 1974) . . . • . . . . • . . . 81 12.2.74 Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs »Orts-

zentrum« in Freiberg a.N., Landkreis Ludwigsburg... 87 12.2.74 Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bundesfern-

straßengesetzes . . • . . • . . . • . . . • . . . 87 25.1.74 Verordnung des Innenministeriums über die Gebäudebrand- und die Gebäude-Elementarschadensumlage

der Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt ohne die Außenstelle Hohenzollern für das Jahr 1974 .. . . . 89 1. 2. 74 Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung des Bezirksnotariats Rommelshausen.. .. . ... .. 90 18. 2. 74 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung des Kultusministeriums über die Vergabe von Studien-

plätzen in Studiengängen an den baden-württembergischen Hochschulen, für die die Höchstzahlen der auf- zunehmenden Bewerber festgesetzt sind vom 12.Juli 1973 (Ges.BI. S.296) .. . ... ... .. . . .. . .. . .. . . . 90 22. 2. 74 Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts und Notariats für

die Gemeinde Schuttertal • . . . • . • • . • . . . • . . . • . 91 25. 2. 74 Verordnung des Justizministeriums über die Aufhebung der Geschäftsteile beim Bezirksnotariat Böhlingen 91 Verkündung im Staatsanzeiger ••.••.•••.•.•..•...•.•... . . . • . . . • . . . 91 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Durch- führung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen für die in das Verfahren der Zentralstelle ein- bezogenen Studiengänge vom 28. November 1973 (Ges.BI. S.464) ...•... ... 91

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 1974 (Staatshaushaltsgesetz 1974)

Vom 5.März 1974

Der Landtag.hat am l.März 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaus- haltsplan des Landes Baden -WUrttemberg für das Haus- haltsjahr 1974 wird

in Einnahme und Ausgabe in Teil A - Kernhaushalt - auf in Teil B - Eventualhaushalt - auf festgestellt.

18178716000 DM 319700000 DM

(2) Die Ausgaben in Teil B - Eventualhaushalt - sind ge- sperrt. Das Finanzministerium darf die Zustimmung nach

§ 36 der Landeshaushaltsordnung zur Leistung dieser Aus- gaben nur erteilen, wenn und soweit die Konjunkturaus-

gleichsrücklage des Landes durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats nach

§ 15 Abs.5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.Juni 1967 (BGBl.I S.582) freigegeben ist. Andere Vorschriften der Landes- haushaltsordnung werden davon nicht berührt.

§2

Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Ge- setzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§3

(1) Die in den Titelerläuterungen ausgewiesenen und im einzelnen aufgegliederten Stellenübersichten über den Be-

(2)

82

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr. 5

darf an beamteten und richterlichen Hilfskräften (unter Tit. 42201), an Beamten im Vorbereitungsdienst und an Beamtenanwärtern (Tit. 42203) sowie an nichtbeamteten Kräften (Tit. 42501 und 42601) sind bindend wie der Stel- lenplan der planmäßigen Beamten und Richter (unter Tit. 42201). Die Landesregierung wird ermächtigt, aUge- meine Ausnahmen hiervon in den Allgemeinen Verwaltungs- vorschriften zur Landeshaushaltsordnung zuzulassen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Vorliegen eines unvorhergesehenen lmd unabweisbaren Bedürfnisses wei- tere Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

(2) Für die bei TH. 42101 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 42201, 42203, 42501 und 42601 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tarif- licher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt außer für die Dienstbezüge auch für die Ausgaben nach den Richtlinien des Finanzministe- riums über die Gewährung von Schulbeihilfen und nach den mit Zustimmung des Finanzministeriums erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zulagen, Aufwands- entschädignngen, Dienstkleidungszuschüssen, Kleidergel- dern und dergleichen, die - ohne einer besonderen Anord- nung zu bedürfen gemeinsam mit den Dienstbezügen ge- zahlt werden. Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behan- deIn; dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher 6der tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, daß Stellen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvor- schriften zur Landeshaushaltsordnung mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag dieser Mehrausgaben ist in einer Anlage zur Landeshaushaltsrechnung anzugeben; ftir die Feststellung dieser Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 42101, 42201, 42203, 42501 und 42601 gegenseitig deckungsfähig.

§4

Soweit die Einreihung der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Schulleiter, der ständigen Vertreter von Schul- leitern und der Konrektoren in 'die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungs- gesetz) sich nach der Zahl der Schulstellen bestimmt, ist jeweils von der Zahl der Schulstellen auszugehen, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt. Art und Zahl der danach erforderlichen Planstellen gelten für das folgende Haushaltsjahr abweichend von den Stellenplänen der Tit. 42201, jedoch innerhalb der veranschlagten Gesamt- zahl der Stellen-als bewilligt. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schulstellen, die zu einer anderen Eingruppierung des Stelleninhabers führen würde, voraussichtlich nicht länger als ein Jahr bestehen bleiben wird.

§5

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,

a) zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau, in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen,

b) im übrigen Geldmittel im Wege des Kredits bis zum Be- trag von 680 Millionen DM aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorüber- gehenden Verstärkung der Betriebsmittel im Haushaltsjahr 1974 Kassenverstärkungskredite bis zum Betrag von 350 Millionen DM aufzunehmen. Über diesen Betrag hin- aus kann das Finanzministerium weitere Kassenverstär- kungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermäch- tignng nach Absatz 1 Buchst. b) und von den nach § 18 Abs.3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung fortgeHenden Kreditermächtignngen keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Landeskredit- bank und erforderlichenfalls ein anderes Fmanzierungs- institut vertraglich mit der Finanzierung bestimmter Lan- des aufgaben bis zur Höhe von insgesamt 300 Millionen DM zu beauftragen.

(4) Die bei Kap. 0309 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungs- bedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.

§6

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Haushalts- jahr 1974 zur Befriedigung vordringlicher BedÜrfnisse Bürg- schaften, Garantien oder sonstige GeWährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 Milliarde DM zu Übernehmen. Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Sie gilt, wenn das Staats- haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 1975 nicht vor dem 1. Januar 1975 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

(2) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Programms zur Förderung der 'gewerblichen Wirtschaft und von Darlehen ist die Zustim- mung des Finanzausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 1 Miliion DM oder mehr beträgt.

Für die Gewährung von Zuschüssen bedarf es dieser Zu- stimmung bQreits ab 500000 DM. Der Zustimmung bedarf es nicht,

a) wenn der Darlehensnehmer im Staatshaushaltsplan ge- nannt ist,

b) bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an öffentlich-rechtliche Körperschaften außerhalb des Pro- gramms zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, c) bei der Übernahme von Bürgschaften zugnnsten der

Landeskreditbank flir die Gewährung von Darlehen an Landesbedienstete auf Grund der Familienheimförde- rungsrichtlinien.

Finanzhilfen nach Buchst. b) und Bürgschaften nach Buchst.c) sind dem Finanzausschuß des Landtags nach

(3)

Nr.5 Gesetzblatt vom 14. März 1974

83

Abschluß des Haushaltsjahres mitzuteilen. In den zustim-

mungsbedürftigen und mitteilungspßichtigen Fällen ist bei der Anwendung der Betragsgrenzen nach Satz 1 und Satz 2 die neue Finanzhilfe mit den jeweils entsprechenden Finanz- hilfen zusammenzurechnen, die im laufenden Haushaltsjahr und in den 5 vorausgegangenen Haushaltsjahren mit der- selben Zweckbestimmung gewährt worden sind; darauf geleistete Tilgungsbeträge sind abzusetzen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- gen nach den Absätzen 1 und 2 können auch in ausländi- scher Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.

§7

Innerhalb der einzelnen Kapitel sind je rur sich gegenseitig deckungsfahig im Sinne von § 20 Abs.1 der Landeshaus- haltsordnung

a) die Ausgabemittel der Tit. 51101, 51201 und 51501 oder 51511,

b) die Ausgabemittel der Tit. 51401, 51406, 52701 und 52702 (Reisebeihilfen).

§8

(1) Der Betrag für die nach § 37 Abs.4 der Landeshaushalts- ordnung dem Landtag halbjährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50000 DM fest- gesetzt.

(2) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuß des Landtags die beim Rechnungsabschluß für das Haushalts- .iahr 1973 übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§9

Das Finanzrninisterium wird ermächtigt, abweichend von

§ 63 Abs.3 Satz 1 und § 64 AbsA Satz 1 der Landeshaus- haltsordnung

a) den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abgegeben werden, um höchstens 30% des Verkehrswerts zu ermä- ßigen,

b) bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen durch gemeinnützige Bauträger im Sinne der Gemein- nützigkeitsverordnung vom 24.Dezember 1953 (BGBL I S.1592) den Erbbauzins bis zum Betrag von 100 DM jährlich im Einzelfall zu ermäßigen,

c) Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichs- vermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichs- vermögengesetz) vom 16.Mai 1961 (BGB1.I S.597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung rur eine grundgesetzliehe Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentge1t1ich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei

Inkrafttreten des Reichsvermögengesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Ver- waltungsaufgabe genutzt hat.

Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach

§ 64 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht.

§ 10

(l) Übersteigt bei einem Einnahmetite1 der Betrag der tat- sächlichen Einnahmen den Haushaltsansatz und können auf Grund eines Haushaltsvermerks bei einern Ausgabe- titel mit übertragbarer Bewilligung Ausgaben in Höhe die- ser Mehreinnahmen geleistet werden, so dürfen die Beträge solcher Mehreinnahmen, die bis zum Schluß des Haushalts- jahres für die Zwecke des Ausgabetitels nicht verwendet worden sind, in der Haushaltsrechnung als Ausgaberest und zugleich als Mehrausgabe nachgewiesen werden.

(2) Das Finanzministerium kann zulassen, daß bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder daß ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.

(3) Die Landesregierung kann unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Bewilligungen des Haushalts für das Haus- haltsjahr 1974 (Ausgabereste) in Abgang stellen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines beim Vollzug des Haushaltsplans auftretenden Fehlbetrags im Haushaltsjahr 1974 erforderlich ist. Wird hierdurch die Übertragbarkeit ausgeschlossen, gelten die hiervon betroffenen Ausgabebe- willigungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertrag- bare Ausgabebewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeftihrt worden sind.

§11

Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung von Dienstkraftwagen zu Privatzwecken.

§ 12

Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Planstellen umzuwandeln, soweit dies auf Grund einer Änderung der Verordnung der Bundesregierung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs- gesetzes vorn 23.Dezember 1971 (BGBl.I S.2162) zulässig ist. § 3 Abs.2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

§13

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

STUTTGART, den 5.März 1974

Die Regierung des Landes Baden-WÜfttemberg:

DR. FILBINGER DR. HAHN SCHIESS DR. BENnER GLEICHAUF DR. EBERLE DR.BRÜNNER

DR.MAHLER

GRIESINGER AnORNO DR.MOCKER

(4)

84

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr.5

AnJage zum Staatshaushaltsgesetz

Gesamtplan Teil A - Kemhaushalt -

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 1974

Steuern und Verwaltungs-

,

Übrige

I

Gesamt- Personal-

Epl. Bezelchoung steuerlIhnliehe einnahmen Einnahmen einnahmen ausgaben

Abgaben

DM DM DM I DM DM

01 Landtag ...

-

852500 852500 12149600

02 Staatsministerium ... - 1694800 249300 1944100 13287900

03 Innenministerium ...•. 72122800 569998100 642120900 818892300

04/14 Kultusministerium ...•.... - 325099800 174214100 499313 900 3732761500

05 Justizministerium ...

-

277827500 4589000 282416500 431089700

06 Finanzministerium ...

-

64 602400 85528300 150130700 543522 500

07 Ministerium für Wirtschaft, Mittel-

stand und Verkehr .•..••....

-

13 213 400 26015600 39229000 178571 000 08 Ministerium für Er-

",;", ,

nährung, Landwirt-

schaft und Umwelt ... 5700000 170945200 181949900 358595100 408956300 09 Ministerium für

Arbeit, Gesundheit

und Sozialordnung ....•••..

-

166365100 139188000 305553100 281973500

11 Rechnungshof ...•

-

1000 - 1000 4783700

12 Allgemeine

Finanzverwaltung ...•.. 13 785 899000 133388000 1979272200 15 898 559 200 1068100000

Summe 13 791 599 000 1226112500 3161004500 18 178 716 000 7494088000

(5)

Nr.5 Gesetzblatt vom 14. März 1974

85

-. :.,

Gesamtplan

Sächliche Zuweisungen Ausgaben für Besondere Gesamt- Überschuß (+) Verpllich-

Verwaltungs-ausgaben; und Zuschüsse (ohne Investitionen Finanzierungs-ausgaben ausgaben Zuschuß (-) tungsermäch-tigungen Epl.

Schuldendienst Investitionen)

DM DM DM DM DM DM DM

2416300 3773400 192200

-

18531500

-

17679000

-

01

5603700 1096700 615000

-

20603300

-

18659200

-

02

109171 900 368187900 852153900

-

2148406000 -1506285 100 474930000 03

374130100 490870500 713 602400 - 5311 364500 -4812050600 361649000 04/14

92 498800 160610 700 8071600 7825200 700096000 - 417679500 3000000 05

75000600 12722500 10226200 7107000 648578800 - 498448100 1860000 06

75554900 93346900 413 303 200

-

650000 760126000 - 720897000 215450000 07

83445000 78984900 474023800

-

8321800 1037088200 - 678493100 386863000 08

77 794 500 437922600 509 532000 37272 000 1344 494 600 -1038941 500 326000000 09

238600

-

12000 - 5034300

-

5033300

-

11

931607600 3571 265200 929282000 - 315862000 6184392800 + 9714 166400 675600000 12

1827462000 5218781300 3911 014300 - 272 629 600 18 178716000

-

2445352000

(6)

8G

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr.5

Gesamtplan Teil A - Kernhaushalt -

2. Finanzierungsübersicht für das Haushaltsjahr 1974

Einnahmen Millionen DM

Gesamteinnahmen ... . ab: Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ...•...

Einnahmen aus Überschüssen ... . Netto-Einnahmen ....••...

Ausgaben

Gesamtausgaben ...•..•...

ab: Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit- markt ... . (darunter 30,2 Millionen DM zur Tilgung von Ausgleichsforderungen)

Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ...•..•...

Deckung von Fehlbeträgen ... . Netto-Ausgaben ... . Finanzierungssaldo ... .

GesamtpJan Tei1 B - Eventualhaushalt -

18178,7 679,7 0,6 17498,4

18178,7 383,7

17795,0 - 296,6

3. Kreditfinanzierungsplan für das Haushaltsjahr 1974 Millionen DM Einnahmen aus Krediten

Kredite des Bundes und des Lastenausgleichs- fonds ... . Kreditaufnahmen am Kapitalmarkt einschließ- lich Krediten aus öffentlichen Sondermitteln Summe ... . Ausgaben zur Schuldentilgung

Tilgung von Krediten des Bundes und des Lastenausgleichsfonds ... . Tilgung von Kreditmarktschulden einschließ- lich Schulden aus öffentlichen SonderrnitteIn (darunter 30,2 Millionen DM zur Tilgung von Ausgleichsforderungen)

Tilgung von Auslandsschulden ... . Summe ... . Netto-Kreditaufnahme ... .

66,8 679,7 746,5

54,0 383,2

0,5 437,7 308,8

Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 1974

Übrige Gesamt- Sächliche Zuweisungen Ausgaben für Gesamt- Überschuß (+) Einnahmen einnahmen Verwaltungs- und Zuschüsse Investitionen ausgaben Zuschuß (-)

Epl. Bezeichnung ausgaben (ohne

Investitionen)

DM DM DM DM DM DM DM

E03 Innen-

- - -

19000000 41000000 60000 000 - 60000000

ministerium E Kultus-

04114 ministerium

- - -

59000 000 59000000 - 59000000

E07 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand

und Verkehr

- -

400000 42000000 65200000 107600 000 -107600000

E08 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft

und Umwelt

- - -

13500000 26100000 39600000 - 39600 00

o

E09 Ministerium für Arbeit,

Gesundheit und

Sozialordnung

- - -

1730000 39770000 41500 000 - 41500 000

E 12 Allgemeine Finanzverwal-

tung 319700000 319700000 6300 000

-

5700000 12000 000 I + 30770000

o

Summe 319700000 319700:000 6700000 76230000 236 770000 319700000 I

(7)

Nr. 5 Gesetzblatt vom 14. MärZ 1974

87 Verordnung der Landesregierung

über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs » Ortszentrum

« in

Freiberg a.N., Landkreis Ludwigsburg

Vom 12.Februar 1974

Auf Grund von § 53 Abs.l bis 3 des Gesetzes über städte- bauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom 27. Juli 1971 (BGBL I S.1125) wird verordnet:

§ 1

In der Gemeinde Freiberg a.N., Landkreis Ludwigsburg, wird das in § 2 beschriebene Gebiet als städtebaulicher Ent- wicklungsbereich »Ortszentrum« festgelegt.

§2

(1) Die Begrenzung des städtebaulichen Entwicklungsbe- reichs »Ortszentrum« verläuft

im Nordwesten im Zuge der Ostseite der Bundesautobahn Stuttgart-HeHbronn,

im Norden im Zuge der Südseite der Geisinger Straße,

im Osten im Zuge der Westseite der Siebenbürger Straße, im Süden im Zuge der Nordseite der Landesstra& 1138, im Südwesten im Zuge der Ostseite der Kreisstraße 520.

(2) Der städtebauliche Entwicklungsbereich umfaßt fol- gende Grundstücke der Gemarkung Heutingsheim:

FIst.Nr. 2916 FIst.Nr. 2936 FIst.Nr. 2956

2917 2937 2957

2918 2938 2958

2919 2939 2959

2920 2940 2960

2921 2941 2961

2922 2942 2962

2923 2943 2963

2924 2944 Feldweg Nr. 144

2925 2945 145

2926 2946 146

2927 2947

2928 2948

2929 2949

2930 2950

2931 2951

2932 2952

2933 2953

2934 2954

2935 2955

der Gemarkung Beihingen :

FIst.Nr. 3076 Flst.Nr. 3085 Flst.Nr. 3096

3078 3086 3098

3079 3087 3099

3080 3088 3100

3081 3089 3101

3082 3090 3103

3083 3091 3105

3084 3092 3106

3093 Feldweg Nr. 187

3094 188

§3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTIGART, den 12. Februar 1974

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR. FILBINGER DR.BENDER

DR.BRONNER DR.MAHLER

DR. HAHN SCHIESS GLEICHAUF DR. EBERLE

GRIESlNGER DR. MaCKER

Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung

des Bundesfernstraßengesetzes

Vom 12. Februar 1974

Auf Grund von § 22 Abs.4 Satz 1 und 2 des Bundesfern- straßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 6.August.1961 (BGBl.I S.1742) wird verordnet:

§1

Die Zuständigkeiten des Autobahnamts Baden-Württem- berg für die Bundesautobahnen nach der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßen- gesetzes vom 12.Juli 1954 (Ges.Bt. S.101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.Januar 1972 (Ges.Bt. S.27), werden nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwi- schen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Unterhaltungsaufgaben im Abschnitt Kellmünz-Egelsee der Bundesauto bahn U1m-

(8)

88

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr.5 Memmingen vom 5.0ktober/29.November 1973 geändert

und insoweit der Autobahndirektion München übertragen.

Die in Art. 1 und 2 des Verwaltungsabkommens der Auto- bahndirektion München übertragenen Aufgaben werden vorerst vom Straßenbauamt Kempten wahrgenommen. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§2

Die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 12. Juli 1954 (Ges.Bl.

S.101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.Januar 1972 (Ges.Bl. S.27), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.l und § 3 a wird jeweils das Wort » Innenmini- sterium« durch die Worte »Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr« ersetzt.

2. In § 1 Abs.4, Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa, werden die Worte »das Straßen- und Wasserbauamt Konstanz und das Hohenzollerische Landesbauamt Sigmaringen«, gestrichen.

§3

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr wird ermächtigt, die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der auf Grnnd dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge zu beseitigen.

§4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 12.Februar 1974

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR. HAHN SCHIESS DR. BENDER

GLEICHAUF DR. EBERLB DR. BRÜNNER GRIBSINGER DR. MAHLER

Verwaltungsabkommen

zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Unterhaltungsaufgaben im Abschnitt Kelhnünz-Egelsee der Bundesautobahn (Würz-

burg)- Ulm-Memmingen

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg und das Bayerische Staatsministerium des Innern schließen das folgende Verwaltungsabkommen:

Art. 1

(1) Die Autobahndirektion München übernimmt vom Auto- bahnamt Baden-Württemberg die Unterhaltung der im Ge- biet des Landes Baden-Württemberg liegenden Teile des Abschnittes Kellmünz-Egelsee der Bundesautobahn(Würz- burg)-Ulm-Memmingen zwischen den Landesgrenzen bei Str.-km 288,737 und bei Str-km 301,822.

(2) Zur Unterhaltung im Sinne des Abs.1 gehören auch die Instandsetzung und die Erfüllung der Verkehrssicherungs- pflicht einschließlich der Winterwartung.

Art. 2

(1) Die Autobahndirektion München ist in dem in Art.1 Abs.1 näher bezeichneten Bereich (Übertragungsbereich) anstelle des Autobahnamtes Baden-Württemberg Straßen- baubehörde im Sinne der Allg. VerwaItungsvorschrift zu

§ 29 StVO (VWV zu § 29). Die zuständige Straßenverkehrs- behörde des Landes Baden-Württemberg verkehrt im Rah- men dieser Bestimmungen unmittelbar mit der Autobahn- direktion München.

(2) Die Autobahndirektion München schließt im übertra- gungsbereich anstelle des Autobahnamtes Baden-Würt- temberg Nutzungsverträge im Sinn des § 8 Abs.lO des Bun- desfernstraßengesetzes.

(3) Im übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse des Autobahnamtes Baden-Württemberg im übertragungsbe- reich unberührt. Das Autobahnamt Baden-Württemberg wird jedoch bei den für den Übertragungsbereich anfallen- den Verwaltungsangelegenheiten jeweils die Stellungnahme der Autobahndirektion München einholen.

Art. 3

(1) Der Freistaat Bayern beantragt die Bundesmittel für die Unterhaltung der im übertragungsbereich liegenden Strecke von 10945 km unmittelbar beim Bundesminister für Verkehr.

(2) Das Land Baden-Württemberg trägt die ihm aus der Durchführung dieses Verwaltungsabkommens entstehenden Verwaltungskosten.

ArtA

Die vertragschließenden Teile haften einander für die ord- nungsgemäße Durchführung dieses Verwaltungsabkom- mens. Soweit der Freistaat Bayern nach diesem Verwal- tungsabkommen Unterhaltungs aufgaben übernimmt, stellt

(9)

Nr. 5 Gesetzblatt vom 14. März 1974

89

er das Land Baden -Wiirttemberg von etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte gegen dieses wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geltend machen.

Art. 5

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von % Jahr zum Ende eines jeden Jahres gekün- digt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art. 6

Die in Art. 1 und 2 dieser Vereinbarung der Autobahndirek- tion München übertragenen Aufgaben werden vorerst vom Straßenbauamt Kempten wahrgenommen.

Art. 7

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am l.November 1972 in Kraft.

STUTTGART, den 5. Oktober 1973 Ministerium

für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden -Württemberg

DR.EBERLE

MÜNCHEN, den 29. November 1973 Bayerisches Staatsministerium des Innern

DR. MERK

Verordnung des Innenministeriums über die

Gebäudebrand~

und die

Gebäude~

Elementarschadensumlage der Württ. Gebäudebl'andversicherungsanstalt

ohne die Außenstelle Hohenzollern für das Jahr 1974

Vom 25. Januar 1974

Auf Grund von Art.39 des Württ. Gebäudebrandversi- cherungsgesetzes in der Fassung des Anderungsgesetzes vom 28. Januar 1943 (Reg.Bl. S. 1) und der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Versicherung der Gebäude gegen Un-

wetter- und andere Elementarschäden vom 7. März 1960 (Ges.Bl. S. 70) wird für den Bereich der Württ. Gebäude- brandversicherungsanstalt ohne die Außenstelle Hohen- zollem (frühere Regierungsbezirke Nordwiirttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollem mit Ausnahme der frühe- ren Landkreise Hechingen und Sigmaringen) im Einver- nehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministe- rium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr als Versi- cherungsaufsichtsbehörde verordnet:

I. Gebäudebrandschadensumlage

(1) Die Gebäudebrandschadensumlage für das Kalender- jahr 1974 beträgt bei den Gebäuden der dritten Gefahren- klasse 33 (dreiunddreißig) Dpf auf 100 Mark des nach Grundpreisen vom 1. August 1914 berechneten Versiche- rungsanschlags, bei den Gebäuden der übrigen Gefahren- klassen das entsprechende Vielfache.

(2) Die Umlageschuld der einzelnen Gebäudeeigentümer entsteht am 1. Januar 1974 im vollen Betrag und beträgt mindestens 1 DM je Anwesen. Sie ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Dpf-Betrag aufzurunden. Wird die Umlage mit einer Datenverarbeitungsanlage berechnet, kann auf die Aufrundung verzichtet oder von 5 bis 9 Dpf auf 10 Dpf aufgerunqet und von 1 bis 4 Dpf auf 0 Dpf abgerundet werden. Innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe des Umlage bescheids ist die Umlageschuld zu entrichten.

n.

ElementarschadensumJage

(1) Die Blementarschadensurnlage für das Kalenderjahr 1974 beträgt 12 (zwölf) Dpf auf 100 Mark des nach Grundpreisen vom 1. August 1914 festgestellten Versiche- rungsanschlags.

(2) Abschnitt lAbs. 2 gilt entsprechend.

m.

Durchführung des Umlage- und Einzugsgeschäfts (1) Soweit die Ergebnisse der ordentlichen Jahresschät- zung auf 1. Januar 1974 noch nicht vorliegen, sind von den Schuldnern von Umlagebeträgen mit mindestens 5 000 DM jährlich Abschlagszahlungen nach näherer Wei- sung der Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt zu er- heben.

(2) Für Gemeinden, in denen die Ergebnisse der ordentli- chen Jahresschätzung auch am 31. März 1974 noch nicht vorliegen oder deren Umlage mit einer Datenverarbei- tungsanlage berechnet wird, kann die Württ. Gebäude-

(10)

90

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr.5

brandversicherungsanstalt die vorläufige Erhebung der Umlage auf der Grundlage des Vorjahres anordnen.

STUTTGART, den 25. Januar 1974

In Vertretung

DR.GBIGER

Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung

des Bezirksnotaliats Rommelshausen

Vom 1. Februar 1974

Auf Grund von Art. 314 Abs.2 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Reg.BI. S. 545) wird verordnet:

§1

hn Amtsgerichtsbezirk Waiblingen wird als weiteres Be- zirksnotariat das Bezirksnotariat Rommelshausen einge- richtet.

§2

Dem Bezirksnotariat Rommelshausen wird die bisher zum Notariatsbezirk Fellbach

m

(Schmiden) gehörende Ge- meinde Rommelshausen zugewiesen.

§3

Das Bezirksnotariat hat seinen Sitz in Rommelshausen.

§4

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.

STUTIGART, den 1. Februar 1974

DR.BBNDBR

Erste Verordnung zur Änderung der Vm'ordnung des Kultusministeriums

über die Vergabe von Studienplätzen

in Studiengängen an den

baden - württembergischen Hoehsehulen, fiir die die Höchstzahlen

der aufzunehmenden Bewerber festgesetzt sind vom 12. Juli 1973 (Ges.Bl. S.296)

Vom 18. Februar 1974

Auf Grund von § 3 Abs.2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10.April 1973 (Ges.Bl. S.85) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an den baden-würt- tembergischen Hochschulen, für die die Höchstzahlen der aufzunehmenden Bewerber festgesetzt sind vom 12. Juli 1973 (Ges.Bl. S.296), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs.l Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

»3. darüber hinaus bei den Fachhochschulen fünfzehn vom Hundert für Bewerber ohne Fachhochschulreife, die nach den Vorschriften des Kultusministeriums (Erlasse vom 16.April 1971 und 5.Mai 1971 H (In) 031/459 (K. u. U. S.785), vom 30.Juli 1971 H (In) 031-1-2/3 (K. u. U. S.1428), vom 20. April 1972 H (In) 031-1-2/17 (K. u. U. S.676), vom 24.Juli 1972 H (In) 031-1-2/21 und vom 25.Juli 1973 H (In) 488/161) für eine Über- gangszeit ohne Fachhochschulreife zugelassen werden können (§ 9).«

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Bei der Berechnung der Quoten nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird gerundet.«

3. In §3 Abs.2 Satz 4 wird nach dem Wort »Religionslehre«

das Wort» Ethik « eingefügt.

4. In § 3 Abs.9 Satz 3 wird nach dem Wort »Religion« das Wort »Ethik« eingefügt.

5. In§3Abs.ll, §4Abs.3 Satz 1 und§7 Abs.l werden nach den Worten »des Grundgesetzes erfüllt« die Worte »oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienst- leistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren über- nommen« und nach den Worten »geleistet haben« die Worte »und durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie ihren Dienst bis spätestens 15. Oktober bzw.15.April in vollem Umfang abgeleistet haben werden« eingefügt.

6. § 7 Abs.2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die bevorzugte Zuweisung eines Studienplatzes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes spätestens innerhalb der nächstmöglichen Bewerbungsfrist nach Beendigung seines Dienstes nach Absatz 1 gestellt hat.«

7. § 7 Abs.3 erhält folgende Fassung:

»(3) Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Zu- weisung eines Studienplatzes nach den Absätzen 1 und 2 vor, erhält der Bewerber vorweg einen Studienplatz unter

(11)

Nr.5 Gesetzblatt vom 14. März 1974

91

Anrechnung auf die insgesamt je Studiengang festge-

setzte Höchstzahl. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den Bewerbern nach Absatz 1 erforderlich, so entscheidet das Los.«

8. § 13 erhält folgende Neufassung:

»Kann einem Bewerber sowohl in der Quote nach § 2 Abs.2 Nummer 1 (Eignung und Leistung) als auch in der Quote nach § 2Abs.2 Nummer 2 (Wartezeit) ein Studien- platz zugewiesen werden, so erhält er einen Studienplatz in der Quote nach § 2 Abs.2, in der seine Rangstelle die niedrigere Ordnungszahl hat. Bei gleichen Ordnungs- zahlen erhält der Bewerber einen Studienplatz in der Quote nach § 2 Abs. 2 Nummer 1.«

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

STUTTGART, den 18. Februar 1974

DR.HAHN

Verordnuug des Justizrninisteriums über die Bestimmung des zuständigen

Amtsgerichts und Notariats für die Gemeinde Schuttertal

Vom 22. Februar 1974

Auf Grund von § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des Justizministeriums zur Bestimmung des zuständigen Amts- gerichts und Notariats bei Gemeindeneubildungen vom 26.Juli 1971 (Ges.BI. S.294) wird verordnet:

§ 1

Die aus den Gemeinden Dörlinbach, Schuttertal und Schweighausen neugebildete Gemeinde »Schuttertal« (Or- tenaukreis) wird dem Amtsgericht Lahr und dem Notariat Lahr zugelegt.

§2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.

STUTIGART, den 22. Februar 1974

DR. BENDER

Verordnung des Justizministeriums über die Aufhebung der Geschäftsteile

beim Bezirksnotariat B6blingen

Vom 25.Februar 1974

Auf Grund von Art. 314 Abs. 2 des württembergischen Aus- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu

anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Reg.

BI. S. 545) wird verordnet:

§ 1

Im Amtsgerichtsbezirk Böblingen wird die Auf teilung des Bezirksnotariats Böblingen in besondere Geschäftsteile (Böblingen I, II und III) aufgehoben.

§2

Der Amtsbezirk des Bezirksnotariats Böblingen umfaßt die Stadt BöbUngen sowie die Gemeinden Aidlingen, Ehrungen und Schönaich.

§3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.

STUTIGART, den 25. Februar 1974

DR. BENDER

Verkündung

im Staats anzeiger

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechts- verordnungen vom 1. März 1954 (Ges.Bl. S. 27) in der Fassung vom 18. November 1957 (Ges.Bl. S. 139) in Ver- bindung mit § 1 Abs.l Ziffer 1 der ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeige- setzes vom 27. März 1956 (Ges.Bl. S. 79) wird auf die fol- gende im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkün- dete Polizeiverordnung hingewiesen:

Bezeichnung der Verordnung Verkündet Tag des im Staatsanzeiger Inkrafttretens

Nr. vom

Polizeiverordnung des In- 9 30.1.1974 31. 1. 1974 nenministeriums Baden-

Württemberg über die Verkürzung der Sperrzeit während der Fastnachts- zeit 1974. Nr. III 4201/

380. Vom 24. Januar 1974.

Berichtigung

der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen für die in das Verfabren der ZentralsteIle einbezogenen Studiengänge vom 28. Novem- ber 1973 (Ges.BI. S.464)

In Nr.l0 Abs.l ist in der 2. Zeile das Wort »erfüllen« durch das Wort »erfüllt« zu ersetzen.

(12)

92

Einband- decken 1973

VersandsteUe des Gesetzblattes

fUr

Baden-WUrttemberg

7 Stuttgart I, Reinsburgstraße 20

Gesetzblatt vom 14. März 1974 Nr.S

Der Verkaufspreis für eine Einbanddecke beträgt 3,-DM einschließlich Porto und Verpackung.

Ausflihrung: Ganzleinen mit Goldfolienprägung wie in den Vorjahren.

Lieferung nur nach Vorauszabluug des Betrages auf das Postscheckkonto 60330-709 PSCHA Stgt. der VersandsteIle des Gesetzblattes, 7 Stuttgart 1, Reinsburgstraße 20.

Auf der Überweisuug, die als Bestelluug gilt, bitte ausdrücklich vermerken » Einband- decke 1973,«; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung ist dann überflüssig. Eine Voraus- zahlung ist jedoch nicht notwendig, wenn für den Besteller ein Sammelkonto gefUhrt wird.

Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt im Monat März 1974.

Das Sachregister nebst zeitlicher Übersicht zum Jahrgang 1973 wird den Beziehern im März 1974 kostenlos zugesandt.

Herausgegeben vom Staatsministerium. Fortlaufender Bezug nur durch die Post, halbjährlich 9,50 DM. Einzelnummern werden durch die Ver- sandsteIle des Gesetzblatts, 7 Stuttgart 1, Reinsburgstraße 20, gegen Voreinsendung des Preises auf ihr Konto Nr. 603 30- 709 beim Postscheckamt

Stuttgart abgegeben. Preis dieser Nummer bei freier Lieferung 1,20 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten.

Gedruckt in der Buchdruckerei Chr.Scheufele in Stuttgart.

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