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Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Universität Mannheim für den Zugang, die Zulassung und das hochschuleigene Auswahlverfahren im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 10. Dezember 2020

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Nichtamtliche Lesefassung

Satzung der Universität Mannheim für den Zugang, die Zulassung und das hochschuleigene Auswahlverfahren im Masterstudiengang

Volkswirtschaftslehre vom 10. Dezember 2020

(Bekanntmachungen des Rektorats (BekR) Nr. 23/2020, Teil 2, S. 14ff.) 1.Änderung vom 04. November 2021

(Bekanntmachungen des Rektorats (BekR) Nr. 11/2021, S. 37ff.)

Bei der vorliegenden Version handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung, in der die o. g. Änderungssatzung eingearbeitet ist. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist weiterhin nur der in den Bekanntmachungen des Rektorats veröffentlichte Text.

Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze im oben genannten Studiengang, findet im Rahmen der Vorgaben höherrangigen Rechts ein hochschuleigenes Auswahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt. 2Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten getroffen.

(2) 1Unabhängig von der Festsetzung einer Zulassungszahl und der Durchführung eines Auswahlverfahrens finden die §§ 2 bis 4 dieser Satzung entsprechende Anwendung auf jegliche Bewerbung in diesem Studiengang; § 37 Absatz 1 HZVO und

§ 6 Absatz 3 Satz 4 ZulImmaO bleiben unberührt. 2Das Zulassungshindernis im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Teilsatz 2 stellt gleichzeitig ein Immatrikulationshindernis dar. 3Soweit keine Zulassungsbeschränkung vorliegt, tritt abweichend von § 4 Absatz 3 der für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre zuständige Prüfungsausschuss an die Stelle der Auswahlkommission.

(3) Die Vorschriften der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Mannheim (ZulImmaO) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält.

(2)

§ 2 Frist

(1) Zulassungsanträge müssen bis zum 31. Mai eines Jahres für das darauf folgende Herbst-/Wintersemester eingegangen sein (Ausschlussfrist).

(2) Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse kann für eine Bewerbung zum Herbst-/Wintersemester bis zum 15. August desselben Jahres nachgereicht werden (Ausschlussfrist).

§ 3 Form des Antrags

(1) 1Der Zulassungsantrag ist in der von der Universität vorgesehenen elektronischen Form über das Webportal der Universität zu stellen; daneben sind die in Absatz 2 angeführten Anlagen als elektronische Kopie in einem von der Universität zugelassenen Dateiformat auf einem von der Universität zugelassenen Weg zu übermitteln. 2Die Übermittlung von Sprachtestnachweisen, die direkt vom Testanbieter an die Universität Mannheim übermittelt werden, kann auch in Papierform erfolgen.

3Ist die elektronische Antragstellung aufgrund eines Härtefalls nicht möglich, kann auf Antrag die Bewerbung auf schriftlichem Wege oder zur Niederschrift erfolgen.

(2) Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung gemäß Absatz 1 sind in Papierform zu übermitteln:

1. Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummern 4, 5, 8 bis 10 ZulImmaO,

2. Nachweise zu den in § 4 genannten Zugangs- und Zulassungsvoraus- setzungen,

3. Nachweise zu den in § 7 genannten Auswahlkriterien.

(3) Die Universität kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Dokumente im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden; eine entsprechende Forderung kann insbesondere im Rahmen der Bewerbungsvordrucke ausgesprochen werden.

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ist eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.1Es muss ein erfolgreicher Abschluss in einem grundständigen Studiengang der Volkswirtschaftslehre oder ein von der Auswahlkommission als gleichwertig anerkannter erfolgreicher Abschluss an einer Hochschule im In- oder Ausland oder an einer staatlich anerkannten Berufsakademie vorliegen. 2Das Studium

(3)

muss mindestens 180 ECTS-Punkte oder eine Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern oder 3 Jahren umfassen. 3Der Abschluss muss mindestens mit der Gesamtnote 2,5 bewertet worden sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend für die aufgrund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote des grundständigen Studiums im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1.

2. 1Es müssen gute englische Sprachkenntnisse vorliegen. 2Der Nachweis ist erbracht, wenn ein Studium erfolgreich abgeschlossen wurde, dem mindestens zu einem Viertel Englisch als Veranstaltungs- und Prüfungssprache zu Grunde lag oder eine Hochschulzugangsberechtigung in einem englischsprachigen Schulsystem erworben wurde. 3Sofern kein entsprechendes Studium abgeschlossen und keine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde, ist der Nachweis durch Vorlage eines der folgenden Testergebnisse zu führen:

a) Test of English as a Foreign Language – Internet Based Test (TOEFL iBT) mit mindestens 72 Punkten; TOEFL MyBest-Scores werden nicht anerkannt,

b) First Certificate in English (FCE) mit mindestens Grade C, c) Certificate in Advanced English (CAE),

d) Certificate of Proficiency in English (CPE),

e) International English Language Testing System –Academic Test (IELTS) mit mindestens Band 6.0,

f) Sprachnachweis der Universität Mannheim Service und Marketing GmbH mit mindestens (Sprach-) Niveau B2 in den Bereichen Listening Comprehension, Written Language, Spoken Language und Reading Comprehension.

4Es werden nur Ergebnisse als Nachweis anerkannt, die im Rahmen eines Testes erworben wurden, dessen letzter Prüfungstermin nicht mehr als fünf Jahre hinter dem in § 2 Absatz 1 als Fristende genannten Zeitpunkt zurückliegt.

5Andere Nachweise können nur dann als ausreichend anerkannt werden, soweit aufgrund der eingereichten Unterlagen die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.

(2) Eine Zulassung zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre kann erfolgen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. 1Eine frist- und formgerechte Bewerbung auf einen Studienplatz muss vorliegen. 2Liegt der Abschluss des grundständigen Studiengangs im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der in § 2 Absatz 1 genannten Ausschlussfrist noch nicht vor, kann bei einem

(4)

Nachweis über den Erwerb von mindestens 120 ECTS-Punkten in dem fraglichen Studiengang dennoch die Zulassung beantragt werden, wenn aufgrund des bisherigen Studienverlaufs zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig vor dem Beginn des Masterstudiengangs Volkswirtschaftslehre erworben wird. 3Innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Absatz 1 ist in diesem Fall ein Nachweis über die bislang erbrachten Leistungen vorzulegen. 4Eine Zulassung ist in diesem Fall unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Abschluss des grundständigen Studiengangs im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 spätestens bis zu einem im Zulassungsbescheid festgesetzten Termin, in jedem Fall aber vor der Anmeldung zur ersten Prüfung nachgewiesen wird.

5Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

2. Es dürfen keine Zulassungshindernisse bestehen; ein Zulassungshindernis besteht insbesondere, wenn im gleichen Studiengang oder in einem anderen Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; § 7 Absatz 1 Nummer 5 ZulImmaO bleibt unberührt.

(3) 1Die Entscheidung über die Feststellung des Vorliegens der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse, trifft die Auswahlkommission. 2Die Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre stellt eine einheitliche Handhabung der Regelungen sicher, insbesondere für den Fall, dass mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden. 3Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 4In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

§ 5 Auswahlkommission

(1) 1Von der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine fachkundig besetzte Auswahlkommission eingesetzt. 2Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen. 3Die Mitglieder einer Auswahlkommission müssen dem hauptberuflichen Personal, mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer angehören. 4Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 5Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.

(5)

(3) Die Auswahlkommission kann bis zu zwei Personen, die über Erfahrungen im Bereich des betroffenen Studiengangs verfügen, in beratender Funktion hinzuziehen.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) 1Die Auswahlkommission erstellt eine Rangliste der Studienbewerberinnen und Studienbewerber unter Berücksichtigung der in § 7 genannten Auswahlkriterien. 2Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Universität aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission.

(2) Die Zulassung ist ohne Aufnahme in die Rangliste zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aufgrund höherrangigen Rechts vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, insbesondere wenn die Unterlagen im Sinne des § 3 Absatz 2 nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 2 Absatz 1, nicht formgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden, oder wenn ein sonstiges Zulassungshindernis besteht.

§ 7 Auswahlkriterien und Erstellung der Rangliste

(1) Bei der Erstellung der Rangliste durch die Auswahlkommission werden im Rahmen des Auswahlverfahrens jeweils nachfolgende Kriterien berücksichtigt:

(1) die Abschlussnote oder die im Fall eines noch nicht abgeschlossenen Studiums im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote des grundständigen Studiums,

(2) ein von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber verfasstes Motivationsschreiben,

(3) eine von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber verfasste schriftliche Abhandlung (Essay).

(2) Für jede Studienbewerberin und jeden Studienbewerber wird für jedes Auswahlkriterium eine Punktzahl nach Maßgabe der folgenden Regelungen ermittelt; die Bewertung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die Auswahlkommission:

1. 1Für die Abschlussnote oder die im Fall eines noch nicht abgeschlossenen Studiums im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote des grundständigen Studiums können maximal 15 Punkte vergeben werden. 2Die Note wird unter Berücksichtigung einer Nachkommastelle in Punkte überführt. 3Dabei wird die Note 1,0 mit 15 Punkten und die Note 2,5 mit 0 Punkten bewertet. 4Die Punktewerte für die Noten dazwischen werden in Abstufungen von je 0,1

(6)

Notenstufen linear interpoliert und kaufmännisch gerundet. 5Soweit die Institution, an welcher der grundständige Studiengang abgeschlossen wird, keine Durchschnittsnote auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ausweist, wird das mit den ECTS-Punkten gewichtete Mittel aller bis zum Bewerbungsschluss belegten Modulnoten oder Prüfungsnoten des grundständigen Studiums als Durchschnittsnote im Auswahlverfahren berücksichtigt. 6Ist die Abschlussnote oder die Durchschnittsnote in einem Notensystem ausgewiesen, das nicht dem an der Universität Mannheim in den Bachelorstudiengängen der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre gebräuchlichen Notensystem entspricht, erfolgt eine Umrechnung der Note unter Berücksichtigung der Empfehlungen der ZAB.

2. 1Für ein von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber verfasstes Motivationsschreiben können maximal 7 Punkte vergeben werden. 2Nach der Bewertung des Gesamteindrucks aus der Darstellung und der Schlüssigkeit der dargestellten Motivation zur Studienwahl werden für ein sehr gutes Motivationsschreiben 7 Punkte vergeben, für ein gutes Motivationsschreiben 4 Punkte und für ein befriedigendes Motivationsschreiben 1 Punkt. 3Das Motivationsschreiben soll folgende Fragen behandeln: die Motivation für das Masterstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, die angestrebte Schwerpunktsetzung während des Masterstudiums und die anschließenden beruflichen Zukunftspläne sowie der Bezug des absolvierten grundständigen Studiums zum angestrebten Studiengang. 4Das Motivationsschreiben ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und darf einen Umfang von maschinenschriftlichen 2 Seiten DIN A 4 unter Nutzung einer Schriftgröße von mindestens 12 Punkten nicht überschreiten;

überschreitet das Motivationsschreiben den vorgegebenen Umfang, werden lediglich die ersten 2 Seiten des Motivationsschreibens berücksichtigt. 5Die Bewertung des Motivationsschreibens erfolgt durch die Auswahlkommission aufgrund der Empfehlung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Abteilung Volkswirtschaftslehre; die Festlegung der Zuständigkeiten erfolgt durch Beschluss der Auswahlkommission.

3. 1Für einen von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber verfassten Essay können maximal 13 Punkte vergeben werden. 2Der Essay soll ein Thema der Volkswirtschaftslehre, Ökonometrie, Wirtschaftsgeschichte oder Statistik behandeln und/oder die Anwendung quantitativer Methoden beinhalten. 3Für einen sehr guten Essay werden 13 Punkte vergeben, für einen guten Essay 7 Punkte und für einen befriedigenden Essay 1 Punkt. 4Der Essay ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und darf einen Umfang von maschinenschriftlichen 25 Seiten DIN A 4 unter Nutzung einer Schriftgröße von mindestens 12 Punkten nicht überschreiten; überschreitet der Essay den vorgegebenen Umfang, werden lediglich die ersten 25 Seiten des Essays berücksichtigt. 5Die Bewertung des Essays erfolgt durch die Auswahl- kommission aufgrund der Empfehlung einer Hochschullehrerin oder eines

(7)

Hochschullehrers der Abteilung Volkswirtschaftslehre; die Festlegung der Zuständigkeiten erfolgt durch Beschluss der Auswahlkommission.

(3) 1Die gemäß Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ermittelten Punktzahlen werden addiert;

der erreichbare Höchstwert beträgt 35 Punkte. 2Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden entsprechend der erreichten Punktzahl in absteigender Reihenfolge auf der Rangliste geführt.3Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl nach der Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ist; besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(4) Der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre kann zur Sicherstellung der Gleichförmigkeit des Auswahlverfahrens ergänzende Vorgaben für die Berücksichtigung von Nachweisen zu einzelnen Auswahlkriterien, insbesondere zur Notenumrechnung, beschließen; die Auswahlkommission ist an die Beschlüsse gebunden.

§ 8 Inkrafttreten; Schlussbestimmungen

(1) 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im allgemeinen Teil der Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft. 2Sie findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren für das Herbst-/Wintersemester 2021/2022

(2) 1Gleichzeitig tritt die Auswahlsatzung der Universität Mannheim für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 14. April 2009 (Bekanntmachung des Rektorats Nr. 11 vom 22. April 2009, S. 13) zuletzt geändert am 24. April 2015 (Bekanntmachung des Rektorats Nr. 12/2015 vom 28. April 2015, S. 7) außer Kraft.

2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Vergabeverfahren werden nach den Regelungen der außer Kraft getretenen Satzung zu Ende geführt

Artikel 2 der Änderungssatzung vom 04. November 2021 bestimmt:

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft.

(2) 1Artikel 1 findet erstmals Anwendung auf das Bewerbungsverfahren zum Herbst-/ Wintersemester 2022/2023. 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Bewerbungsverfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieser Änderungssatzung geltenden Regelungen zu Ende geführt.

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