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Nichtamtliche Lesefassung

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Academic year: 2022

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Nichtamtliche Lesefassung

Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm

Deutsch als Fremdsprache im Zwei-Fach-Master-Studiengang (45/75 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 18.04.2007 in der Fassung der ersten Änderung vom 18.01.2012 und der zweiten Änderung vom 21.11.2012

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Art des Master-Studienprogramms

§ 3 Ziele des Studienprogramms

§ 4 Studienberatung

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Kombination von Studienprogrammen

§ 8 Aufbau des Studienprogramms

§ 8a Praktikum

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 10 Abschlussbezeichnung

§ 11 Formen von Modulleistungen und Studienleistungen

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 13 Prüferinnen und Prüfer

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Master-Arbeit

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Inkrafttreten

Anlage: Studienprogrammübersicht

(2)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-

Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Master-Studiengang

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2012/2013 das Studium aufnehmen.

§ 2

Art des Master-Studienprogramms

(1) Im Zwei-Fach-Masterstudiengang müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erbracht werden. Im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache müssen mindestens 45 Leistungspunkte erbracht werden.

Weitere 30 Leistungspunkte, die zwingend die Masterarbeit beinhalten, können in diesem oder dem anderen gewählten Studienprogramm im Zwei-Fach-Masterstudiengang erbracht werden.

(2)

Bei dem Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache handelt es sich um einen konsekutiv wissensvertiefenden Master-Studiengang. Das Studienprogramm baut auf neuphilologischen Bachelor-Abschlüssen auf.

§ 3

Ziele des Studienprogramms

(1) Ziel des Studienprogramms Deutsch als Fremdsprache ist die Vertiefung fachlicher und

methodischer Kompetenzen sowie die Erweiterung allgemein berufsqualifizierender Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme einer anschließenden Promotion befähigen.

Ziel des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus dem Fach Deutsch als Fremdsprache auf der Grundlage linguistischer, kulturwissenschaftlicher und interkultureller Kenntnisse zu vertiefen, Einblicke in aktuelle Forschungsprobleme von „Deutsch als Fremdsprache“ zu gewinnen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Austausch mit anderen Fächern zu diskutieren.

(2) Das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache qualifiziert für herausgehobene Positionen in internationalen und interkulturellen Berufsfeldern aus den Bereichen Schule, Hochschule, Bildungs- und Kulturinstitutionen, auswärtige Kulturpolitik sowie interkulturell ausgerichtete

„Mittlerorganisationen“, wie z.B. DAAD, Goethe-Institut, Pädagogischer Austauschdienst (PaD), Bundesverwaltungsamt (ZfA) oder Carl Duisberg Centren (CDC).

§ 4 Studienberatung

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

(3)

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

§ 5

Zulassung zum Studium

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Bachelor-Absolventinnen und Absolventen der Neuphilologie oder verwandter Fächer (z.B. Sprechwissenschaft).

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines Bachelor- Abschlusses in einem neuphilologischen Bachelor-Studienprogramm bzw. -gang oder eines

vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogrammes.

(3) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer

Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule. In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über den Nachweis.

(4) Ausländische Studierende müssen Deutschkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch folgende Prüfungen:

• Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe Instituts oder

• DSH - Stufe 3 (Deutsche Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber // die neuen Zeugnisse werden mit den Stufen 1 bis 3 ausgestellt) oder

• Test DaF - 5 Punkte in jedem der 4 Teilbereiche oder

• Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - 2. Stufe und

• ein 15-minütiges persönliches oder durch diverse mediale Formen unterstütztes Gespräch mit Lehrenden des Instituts.

(5) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

(6) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

§ 6 Studienbeginn

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

(4)

§ 7

Kombination von Studienprogrammen

Gemäß § 8 Abs. 4 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Master-Studiengang frei kombiniert werden. Empfohlen wird die Kombination mit einem Master-Studienprogramm aus dem Bereich der Philologie, insbesondere Deutsche Literatur und Kultur (45/75 Leistungspunkte), Komparatistik: Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft (45/75 Leistungspunkte) und Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (45/75 Leistungspunkte).

§ 8

Aufbau des Studienprogramms

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Studienleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw.

Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

§ 8 a Praktikum

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.

§ 9

Arten von Lehrveranstaltungen

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm Deutsche als Fremdsprache wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

a. Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln

Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b. Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in

bestimmte Lehrstoffen ein;

c. Forschungskolloquien: dienen der aktiven Einbindung der Studierenden in aktuelle

Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;

d. Examenskolloquien: dienen der Vorbereitung der Masterarbeit.

e.

Hospitation: beobachtende Teilnahme eines Lehr-/Lerngeschehens zur Reflexion und Verbesserung eigener Vermittlungskompetenzen;

f. Begleitseminare: dienen der gezielten Vertiefung fachwissenschaftlicher und praxisbezogener Kenntnisse.

§ 10

Abschlussbezeichnung

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Master-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Master-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte), wenn die Master-Arbeit in

(5)

diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Master of Arts (M.A.).

§ 11

Formen von Modulleistungen und Studienleistungen (1) Formen von Modulleistungen sind:

a. Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;

b. Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 42.000 Textzeichen;

c. Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minuten Dauer;

d. Praktikumsbericht: schriftlicher Bericht über die Durchführung eines Praktikums von maximal 18.000 Textzeichen;

e. Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

(2) Formen von Studienleistungen sind:

a. Referat/Gruppenreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten;

b. Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;

c. Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in Thesenform;

d. Sitzungsmoderation: eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90 Minuten Dauer;

e. Schriftliche Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen im Umfang von maximal 6.000 Zeichen;

f. Handreichungen: ein das Referat vorbereitendes ausführliches Thesenpapier oder eine

vorbereitende, schriftliche Darstellung der Referatsinhalte im Umfang vom 16.000 – 20.000 Textzeichen (8-10 Seiten).

(3) Gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM ist innerhalb des Studienganges bei Nicht-Bestehen von Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen für insgesamt sechs Modulleistungen bzw.

Modulteilleistungen eine zweimalige Wiederholung möglich. Eine zweite Wiederholung der Master- Arbeit ist ausgeschlossen.

(4) Bei allen (gegebenenfalls bei ausgewählten Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen) Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, die zweimal wiederholt werden können, besteht die Möglichkeit, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

(5) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines halben Jahres ab Nichtbestehen wiederholt werden.

§ 12

Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die Anmeldung zur Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu erfolgen.

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.

Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

(3) Die Anmeldung zu den Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und die Meldung zu deren Wiederholungen hat beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem spätestens vier Wochen vor der Leistung zu erfolgen und wird wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student die Anmeldung nicht drei Tage vor der Modulteilleistung bzw.

der Modulleistung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs-

(6)

und Studienverwaltungssystem widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich.

Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung bzw. Modulteilleistung gilt als nicht angemeldet.

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

§ 13

Prüferinnen und Prüfer

(1) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache (45/75 Leistungspunkte) auch alle Lehrenden nach § 12 Abs. 4 HSG LSA und nach HSG LSA § 33 Abs. 1 Nr. 2 , und Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 prüfungsberechtigt.

(2) Für das Modul Master-Arbeit sind die Prüferinnen und Prüfer nach § 16 ABStPOBM prüfungsberechtigt. Als zweite Prüferin bzw. zweiter Prüfer ist auch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

§ 14

Studien- und Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

§ 15 Master-Arbeit

(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.

(2) Im Zwei-Fach-Master-Studiengang wird die Master-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Deutsch als Fremdsprache geschrieben, gelten die

Bestimmungen dieser Ordnung.

(3) Der Umfang der Master-Arbeit soll maximal 140.000 Textzeichen exkl. Anhang aufweisen.

(4) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 35 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

(5) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des vierten Semesters über den

Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw.

er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 16

Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

(7)

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 8) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

(§ 17 Inkrafttreten)

(8)

Anlage

Studienprogrammübersicht: Master Deutsch als Fremdsprache 45/75 Leistungspunkte

Modultitel Teilnahme-

voraus- setzungen

Kontakt- studium (Veranstal- tungsdauer in

SWS)

Leistungs- punkte

Studien- leistungen

ja/nein

Modulvor- leistungen

ja/nein

Modul- leistung1

Anteil an der Abschluss-

note

Empfehlung Studien- semester

Pflichtmodule (40 LP)

Einführung in das Fach Deutsch als Fremdsprache und Fremdsprachendidaktik

nein 6 10 ja nein HA oder K

oder MP

10/40 (70) 1.

Phonetik. Ausgewählte Aspekte und Methoden

nein 2 5 ja nein HA oder K

oder MP

5/40 (70)

1. oder 3.

Lexikologie, Wortschatzarbeit und Grammatik im DaF-Unterricht

nein 6 10 ja nein HA oder K

oder MP

10/40 (70)

2.

Kompetenzentwicklung rezeptiver und produktiver Fähigkeiten

nein 2 5 ja nein HA oder K

oder MP

5/40 (70)

2.

Interkulturelle Kompetenz nein 4 5 ja nein HA oder K

oder MP

5/40 (70)

3. oder 1.

Theorie und Praxis des DaF-Unterrichts ja 4 5 ja nein HA oder K

oder MP

5/40 (70)

3.

Praktikum ja 2 5 nein nein Praktikums-

bericht

0/40 (70)

3.

Wahlbereich (30 LP)

Abschlussarbeit Master ja

-

30 nein nein MA 30/70

4.

1 Erläuterung zu den Abkürzungen:

HA = Hausarbeit

K = Klausur

MP = Mündliche Prüfung MA = Masterarbeit

Die Form der Modulleistung wird zu Beginn des Semesters durch Aushang am Prüfungsamt oder über elektronische Verwaltungssystem (z.B. in StudIP) festgelegt.

(9)

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