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REGELN UND BESTIMMUNGEN ANFI EMERALD CLUB

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REGELN UND BESTIMMUNGEN ANFI EMERALD CLUB

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Arguineguín, Gran Canaria, Spanien, am 1. Januar 2007

A. Die spanische Firma ANFI TAURO, S.A., deren Sitz sich im Barranco de la Verga, s/n, Arguineguín, Mogán, Gran Canaria, Spanien, befindet, ist die Gründungsgesellschaft für eine Anlage auf dem Flurstück T6, Phase Eins, in der Urbansisation Anfi Tauro, Barranco del Lechugal, an der Südküste der Insel Gran Canaria, Spanien. Das Flurstück ist unter der Nummer 24.360 im Grundbuchamt von Mogán registriert.

B. Eine Regelung von Teilzeitnutzungsrechten an denjenigen Suiten, aus denen die Anlage besteht, ist aufgestellt worden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des spanischen Gesetzes 42/1998, welches sich mit Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken befasst. Gemäss diesen Bestimmungen, ist eine Gemeinschaft der Eigentümer der Teilzeitnutzungsrechte (“TZNR”) errichtet worden. Diese Eigentümergesellschaft nennt sich Anfi Emerald Club (“der Club“). Jeder Eigentümer eines TZNRs wird automatisch Mitglied dieser Eigentümergesellschft und wird deshalb automatisch als Clubmitglied angesehen. Das TZNR gewährt dem Eigentümer das ausschliessliche Recht zur Nutzung einer Suite während einer wöchentlichen Periode in jedem Jahr des Bestehens des Clubs.

C. Die Vertriebsgesellschaft hat ein Schema („das Schema“) von TZNRen entwickelt durch die Errichtung einer Urkunde am 10. Mai 2005, vor dem Notar Luis Moncholi Giner, Notar in Las Palmas, Gran Canaria, unter seiner Protokollnummer 1.325. Diese öffentliche Urkunde ist im Grundbuchamt von Mogán registriert. Das Schema ist unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für eine maximale Nutzungsdauer von 50 Jahren entwickelt worden.

Der Zeitraum von 50 Jahren beginnt mit der Registrierung der Fertigstellung des Gebäudes.

D. Der Club wird regiert durch die Nebenbestimmungen, die in der öffentlichen Urkunde, mit der das Schema der Teilzeitnutzungsrechte errichtet wurde, enthalten sind, sowie durch die vorliegenden Regeln und Bestimmungen.

ARTIKEL Artikel 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In den vorliegenden Regeln und Bestimmungen haben die folgende Begriffe die folgende Bedeutung:

(a) “Der Club” bezeichnet den Anfi Emerald Club.

(b) „Die Clubregeln“ bezeichnen die von Fall zu Fall anwendbaren Nebenbestimmungen, die Bestandteil der öffentlichen Urkunde sind, mit der das Schema errichtet wurde, sowie die von Fall zu Fall anwendbaren Regeln und Bestimmungen, deren ursprüngliche Version von der Gründungsgesellschaft aufgestellt wird.

(c) „Die Gründungsgesellschaft“ bezeichnet ANFI TAURO, S.A, mit registriertem Firmensitz in Barranco de la Verga s/n, 35120, Arguineguín, Mogán, Gran Canaria, Kanarische Inseln, Spanien.

(d) „Die Vertriebsgesellschaft“ bezeichnet ANFI SALES, S.L., eine spanische Firma, mit registriertem Firmensitz in Barranco de la Verga s/n, 35120, Arguineguín, Mogán, Gran Canaria, Kanarische Inseln, Spanien.

(e) „Der Verbindungssausschuss“ bezeichnet das Gremium von Personen, die gemäss Artikel 14 der vorliegenden Regeln und Bestimmungen bestellt wurden.

(f) „Die Betriebskosten“ bezeichnet die jährlichen Betriebskosten, die gemäss dem Verwaltungsvertrag von jedem Mitglied zu zahlen sind.

(g) „Der Verwaltungsvertrag“ bezeichnet den Vertrag über die Verwaltungsleistungen zwischen der Gründungsgesellschaft Anfi Tauro, S.A. und der Betriebsgesellschaft Anfi Resorts, S.L.. Der erste Verwaltungsvertrag wurde als Anhang an die öffentliche Urkunde, unter der das Schema errichtet wurde, beigefügt. Jedoch entschied die Gründungsgesellschaft später, einen neuen Verwaltungsvertrag mit einer anderen Betriebsgesellschaft zu unterzeichnen, so dass Anfi Resorts S.L. diese Leistung nicht mehr erbringt. Der vorgenannte Vertrag ist im Grundbuch registriert.

(h) „Die Betriebsgesellschaft“ bezeichnet ANFI TAURO RESORTS MANAGEMENT, S.L., eine spanische Gesellschaft, mit Firmensitz in Barranco de la Verga s/n, 35120 Arguineguín, Mogán, Gran Canaria, Kanarische Inseln, Spanien. Der Begriff „Betriebsgesellschaft“ bezeichnet jedwede Betriebsgesellschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ernannt werden kann.

(i) „Der Mitgliedschaftsvertrag“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen der Gründungsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und jeglicher dritten Person, mit der Letztere den Status eines Mitgliedes erwirbt.

(j) „Das Mitgliedschaftszertifikat“ bezeichnet die Urkunde, mit der einem Mitglied sein Nutzungsrecht bestätigt wird.

(k) „Das Mitglied“ bezeichnet jeglichen Eigentümer eines TZNRs innerhalb des Schemas.

(l) „Die Anlage“ bezeichnet die Anlage Anfi Emerald Club, Flurstück T-6, Phase Eins, in der Urbansisation Anfi Tauro, Barranco del Lechugal, an der Südküste der Insel Gran Canaria, Spanien.

(m) „Das TZNR“ bezeichnet das Teilzeitnutzungsrecht entsprechend den Bestimmungen des Schemas.

(n) „Das Schema“ bezeichnet das System von Teilzeitnutzungsrechten, welches im Hinblick auf die Suiten von der Gründungsgesellschaft errichtet wurde. Das Schema ist für eine Laufzeit von 50 Jahren errichtet worden. Die Laufzeit der 50 Jahren beginnt mit der Registrierung der Fertigstellung des Gebäudes.

(o) „das Spanische Gesetz“ bezeichnet das spanische Gesetz 42/1998 vom 15. Dezember, mit dem Teilzeitnutzungsrechte an Grundstücken für touristische Zwecke geregelt werden, weiterhin sämtliche Änderungen oder Ergänzungen desselben, sowie andere Gesetze, die dieses ersetzen mögen.

(p) „Die Suiten“ bezeichnet die Suiten der Anlage Anfi Emerald Club, Barranco del Lechugal, s/n, 35120 Anfi Tauro, Gran Canaria, Spanien.

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(q) „Die Übertragungsbedingungen“ bezeichnet die Bedingung oder Bedingungen auf der Rückseite des Mitgliedschaftszertifikats.

(r) „Die Wochen“ bezeichnet die 51 Zeiträume von sieben Tagen, in die die Nutzung einer Suite aufgeteilt ist, plus der sieben Tage, die der Instandhaltung gewidmet sind.

Artikel 2. CLUBREGELN

Diese Regeln und Bestimmungen sind von der Gründungsgesellschaft entsprechend Artikel 21 der Satzung aufgestellt worden und ergänzen die besagte Satzung. Im Fall eines Widerspruchs hat die Satzung Vorrang.

ABSCHNITTEINS

ANNAHME,ÜBERTRAGUNGUNDBEENDIGUNGDERMITGLIEDSCHAFT Artikel 3. REGELN FÜRDIEANNAHMEDERMITGLIEDSCHAFT

3.1 Durch den Kauf eines TZNRs wird eine Person Clubmitglied. Der Begriff “Person” schliesst Gesellschaften und Körperschaften mit ein. Personen können gemeinschaftlich ein TZNR kaufen. In diesem Fall unterzeichnen alle Personen den Mitgliedschaftsvertrag, allerdings wird nur die im Mitgliedschaftsvertrag zuerst genannte Person im Mitgliedschaftsregister geführt, und nur diese Person ist der Adressat aller Nachrichten und der Berechtigte bestimmter zusätzlicher Vergünstigungen und Privilegien wie der Mitgliedschaft in einem Austauschprogramm oder in jeglichen ergänzenden Programmen, die von der Gründungsgesellschaft oder jeglichem Dritten angeboten werden.

3.2 Die Mitgliedschaft im Club wird erreicht entweder durch den Kauf eines TZNRs im Rahmen eines Mitgliedschaftsvertrages, der mit der Gründungsgesellschaft, der Betriebsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft abgeschlossen wird; oder durch den Kauf eines TZNRs von irgendeiner dritten Person, die als Clubmitglied qualifiziert ist, indem sie rechtmässiger Eigentümer eines TZNRs und darüberhinaus berechtigt ist, dieses Recht an einen Dritten abzutreten. Die Unterzeichnung eines Mitgliedschaftsvertrages oder der nachfolgende Kauf eines TZNRs bedeuten automatisch die Anerkennung der Clubregeln.

3.3 Zu Beginn des Bestehens des Clubs hält die Gründungsgesellschaft sämtliche TZNRe innerhalb des Schemas. Die Gründungsgesellschaft hat das Recht, nach eigenem Ermessen Mitglieder anzuerkennen.

3.4 Die Gründungsgesellschaft hat das Recht, TZNRe zurückzukaufen oder anderweitig von jeglicher dritten Person zu übernehmen, um sie ihrem eigenen Bestand hinzuzufügen und an Dritte weiterzuverkaufen.

Artikel 4. MITGLIEDSCHAFTSURKUNDEN

4.1 Jedes Mitglied, das ein TZNR von der Gründungsgesellschaft gekauft hat, ist berechtigt, von der Gründungsgesellschaft die Ausstellung einer Mitgliedschaftsurkunde zu fordern, sobald das Mitglied seiner Verpflichtung, den Kaufpreis für das TZNR zu zahlen, nachgekommen ist. Die Mitgliedschaftsurkunde bezeichnet den Namen des Mitglieds, den Typ der Suite und die Woche, auf die sich das TZNR bezieht, sowie das Datum der Ausstellung. Diese Mitgliedschaftsurkunde ist der Beweis der Mitgliedschaft und die Bestätigung des Rechts, die Suite in Übereinstimmung mit den in der Urkunde spezifizierten Angaben zu nutzen.

4.2 Nur die Vertriebsgesellschaft hat das Recht, Mitgliedschaftsurkunden auszustellen, obwohl sie zu jeder Zeit berechtigt ist, die Leistung der Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunden auf Dritte zu übertragen. Die Ausstellung von Mitgliedschaftsurkunden unterliegt der Zahlung der jeweils gültigen Gebühr.

4.3. Keine Mitgliedschaftsurkunde wird im Hinblick auf dasselbe TZNR zweimal ausgestellt. Duplikate können im Fall des Verlusts der Originalurkunde ausgestellt werden. Sofern ein Duplikat ausgestellt wurde und das Original wiedergefunden wird, verliert das Duplikat seine Gültigkeit.

4.4 Die Mitgliedschaftsurkunden werden auf der Rückseite die Bedingungen für einen Weiterverkauf enthalten. Diese Klauseln enthalten den notwendigen Vertragswortlaut für die Übertragung eines TZNRs.

4.5 Mitgliedschaftsurkunden werden in Englisch, Deutsch oder Spanisch ausgestellt, sowie in jeder anderen Sprache, für die sich die Gründungsgesellschaft nach eigenem Ermessen entscheidet.

4.6 Sofern die Gründungsgesellschaft und/oder die Betriebsgesellschaft den Entschluss fassen, zugunsten der Mitglieder ein System der Nutzung der Suiten zu entwickeln das als “variable Wochen” bekannt ist und bei dem die Nutzungswoche nicht festgelegt, sondern variabel festlegbar ist, kann die Mitgliedschaftsurkunde nach dem Ermessen der Vertriebsgesellschaft in der Weise ausgestellt werden, dass dieser Aspekt genannt wird.

4.7 Es wird keine Mitgliedschaftsurkunde ausgestellt für ein TZNR, das nicht von der Gründungsgesellschaft gekauft wurde, es sei denn die Gründungsgesellschaft erteilt ihre Zustimmung.

Die Gründungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen und von Fall zu Fall entscheiden, ob sie einem nachfolgenden Käufer eine derartige Mitgliedschaftsurkunde neu ausstellt. Jedenfalls wird keine Mitgliedschaftsurkunde zugunsten eines nachfolgenden Käufers ausgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs

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des TZNRs das verkaufende Mitglied Artikel 5 dieser Regeln und Bestimmungen nicht beachtet oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt hat, insbesondere wenn nicht alle in Rechnung gestellten Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt beglichen wurden.

Falls auf der Grundlage einer fallweisen Beurteilung so entschieden wird, kann ein Mitglied, welches sein TZNR verkauft oder anderweitig veräussert, indem es die auf der Rückseite der Mitgliedschaftsurkunde enthaltenen Bedingungen für einen Weiterverkauf ausfüllt, gemeinsam mit dem Übernehmer die betreffende Mitgliedschaftsurkunde, die ordnungsgemäss ausgefüllt und mit notariell beglaubigten Unterschriften versehen sein muss, an die Gründungsgesellschaft einsenden, die sodann gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr eine neue Mitgliedschaftsurkunde im Namen des neuen Mitglieds ausstellt.

Artikel 5. REGELNFÜRDIEÜBERTRAGUNGDERMITGLIEDSCHAFT

5.1 Jedes Mitglied kann auf der Grundlage der vorliegenden Bestimmungen sein TZNR an eine dritte Person vermachen, verkaufen oder anderweitig übertragen, vorausgesetzt das Mitglied wird aus seinen Verpflichtungen bis zum Übertragungszeitpunkt entbunden. Im Fall des Todes oder der Insolvenz eines Mitglieds (oder im Fall der Auflösung, falls es sich bei dem Mitglied um eine Gesellschaft handelt) kann sein persönlicher Bevollmächtigter, Konkursverwalter oder Liquidator das Teilzeitnutzungsrecht an eine dritte Partei verkaufen oder an einen Begünstigten übertragen.

Hat ein Mitglied durch Testament oder Letzten Willen verfügt, dass im Fall seines Ablebens seine Mitgliedschaft an einen Erben übertragen werden soll, muss Letzterer der Betriebsgesellschaft und der Vertriebsgesellschaft dies durch Vorlage der folgenden Dokumente anzeigen:

a) Original der Sterbeurkunde des verstorbenen Mitglieds. Im Fall der Vorlage einer Kopie muss diese Kopie notariell beglaubigt sein.

b) Kopie des Testaments, des Letzten Willens oder jegliches andere Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass die Person, die die Mitgliedschaft übernehmen will, auch der berechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer bezüglich des TZNRs ist.

c) Original Erbschein oder eine notariell beglaubigte Kopie desselben.

Die vorhergegehenden Bestimmungen können variieren im Fall, dass der Verstorbene aus einem Land stammt, dessen Erbgesetze anderes als das oben genannte vorsehen. In diesem Fall wird die Betriebsgesellschaft und/oder die Vertriebsgesellschaft dies in Betracht ziehen und entscheiden, welche Dokumente der Erbe beibringen muss.

5.2 Die Übertragung einer Mitgliedschaft kann nur durch die Übertragung des Eigentums an einem TZNR erfolgen. Das TZNR ist ein dingliches Recht. Das Eigentum am TZNR kann durch jegliche legale Transaktion übertragen werden, die nach spanischem Recht für die Übertragung eines dinglichen Rechts zulässig ist. Eine Übertragung kann nicht vollzogen werden, solange der Kaufpreis, der für den erstmaligen Kauf des TZNRs an die Gründungsgesellschaft zu entrichten ist, nicht vollständig gezahlt wurde. Jede nachfolgende Übertragung eines TZNRs löst eine Gebühr zugunsten der Gründungsgesellschaft aus, die sich im Jahr 2007 auf € 200,- beläuft und die jährlich um 5% erhöht wird.

5.3 Die Gründungsgesellschaft hat das Vorkaufsrecht im Hinblick auf jeglichen Transfer eines TZNRs unter Lebenden. Das Vorkaufsrecht richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

i) Das Mitglied, das den Transfer eines TZNRs unter Lebenden beabsichtigt - sei diese andere Person Mitglied oder nicht - hat dieses mit beglaubigtem Dokument der Gründungsgesellschaft anzuzeigen. Diese Benachrichtigung soll die Nummer und die Einzelheiten des TZNR enthalten, den Verkaufspreis, den Namen der übernehmenden Partei, die Zahlungsbedingungen sowie sämtliche anderen Bedingungen der Übertragung.

ii) Der Preis für die Ausübung des Vorkaufsrechts, die Zahlungsbedingungen sowie die übrigen Transferbedingungen sollen übereinstimmend festgelegt und der Gründungsgesellschaft vom veräussernden Mitglied mitgeteilt werden.

iii) Sofern der Transfer auf nicht-monetären Überlegungen beruht, soll der Preis für die Ausübung des Optionsrechts zwischen dem veräussernden Mitglied und der Gründungsgesellschaft vereinbart werden. Falls es zu keiner Preisvereinbarung kommt, soll der Preis gezahlt werden, den die veräussernde Partei gezahlt hat, als sie das TZNR von der Gründungsgesellschaft übernommen hat, abzüglich der durchschnittlichen Marketingkosten und sonstiger Betriebsausgaben, die die Gründungsgesellschaft im Rahmen der Veräusserung von TZNRen in dem Jahr zu tragen hatte, in dem das veräussernde Mitglied das TZNR von der Gründungsgesellschaft gekauft hat. Wenn das veräussernde Mitglied das TZNR nicht von der Gründungsgesellschaft erworben hat, richtet sich der Preis danach, was die erste Person gezahlt hat, die das TZNR von der Gründungsgesellschaft erworben hat abzüglich der durchschnittlichen Marketingkosten und sonstiger Betriebsausgaben, die die Gründungsgesellschaft im Rahmen der Veräusserung von TZNRen in dem Jahr zu tragen hatte, in dem das TZNR an den ersten Erwerber verkauft wurde.

iv) Die Gründungsgesellschaft wird das Mitglied innerhalb von 15 Tagen ab der Benachrichtigung eines beabsichtigten Transfers davon verständigen, dass sie das TZNR erwerben möchte und daher von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht.

v) Nachdem der 15 Tage-Zeitraum abgelaufen ist und die Gründungsgesellschaft ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat, kann das Mitglied während eines Zeitraums von drei Monaten sein Nutzungsrecht zu den

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angebotenen Bedingungen frei veräussern. Falls die Veräusserung vor dem Ende des genannten Zeitraums nicht erfolgt ist, muss das Mitglied die Gründungsgesellschaft wiederum von seinem Wunsch, das TZNR zu veräussern, in derselben Art und Weise verständigen, wie es in diesem Artikel festgelegt ist.

vi) Die Übertragungen zugunsten von Verwandten in gerade aufsteigender oder absteigender Linie oder zugunsten des Ehegatten des Mitglieds sind von diesen Bestimmungen des Absatzes 5.3 ausgenommen.

5.4 Sämtliche Übertragungen von TZNRen sind von der übertragenden Partei der Gründungsgesellschaft anzuzeigen, indem eine Originalausfertigung der Mitgliedschaftsurkunde, die mit den ordnungsgemässen Unterschriften des Veräusserers und des Übernehmers versehen ist, eingesandt wird. Die Gründungsgesellschaft und die Betriebsgesellschaft können nicht verantwortlich gemacht werden für irgendwelche Konsequenzen, die sich aus der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben.

5.5 Übernehmer eines TZNRs übernehmen gesamtschuldnerisch mit dem Veräusserer die Haftung für die Zahlung rückständiger Betriebskosten. Bis alle rückständigen Beträge gezahlt sind – sei es vom Veräusserer oder vom Übernehmer – können der Club und die Betriebsgesellschaft den Zugang zur Anlage und zur Suite verwehren.

5.6 Ein TZNR kann ohne die Durchführung der in der Mitgliedschaftsurkunde enthaltenen Übertragungsbedingungen übertragen werden. Die Gründungsgesellschaft und die Betriebsgesellschaft können jedoch nicht für irgendeinen Schritt verantwortlich gemacht werden, den sie angesichts einer ihnen präsentierten Mitgliedschaftsurkunde unternehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zugang oder die Nutzung einer Suite verwehrt werden, wenn es einen Widerspruch gibt im Hinblick auf das Eigentumsrecht an einem bestimmten TZNR. Die Gründungsgesellschaft und die Betriebsgesellschaft werden immer diejenige Person als Eigentümer ansehen, die im Besitz der Mitgliedschaftsurkunde ist. Dieses gilt bis zu einer gegenteiligen Gerichtsentscheidung.

5.7 Wenn das TZNR eines Mitglied im Grundbuch von Mogán eingetragen ist, soll der Verkauf an eine dritte Person ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen von der Gründungsgesellschaft überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Übertragung ordnungsgemäss im Grundbuch eingetragen wird und dass das Recht der Betriebsgesellschaft die Mitgliedschaft eines Mitglieds auf der Grundlage der Clubregeln und der Mitgliedschaftsvereinbarung zu beenden, angemessen wiedergegeben wird.

5.8 Übertragungen, bei denen die Bestimmungen dieses Artikels nicht beachtet wurden, werden weder vom Club noch von der Gründungsgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft anerkannt. Die Gründungsgesellschaft wird die Eintragung des Transfers in das Mitgliedschaftsregister („Mitgliedschaftsregister“: siehe nächster Artikel) verweigern. Die Betriebsgesellschaft hat in diesem Fall das Recht, den Zugang des Käufers zur Anlage und die Nutzung der Suite zu verweigern.

5.9 Die Bestimmungen dieses Artikels dienen dem Nutzen der Mitglieder, um eine Kontrolle über den autorisierten Zugang zum Club zu gewährleisten.

Artikel 6. MITGLIEDSCHAFTSREGISTER

6.1 Die Gründungsgesellschaft wird ein Mitgliedschaftsregister führen. Dieses Register wird mindestens die folgenden Daten enthalten:

i) Liste der Suiten und Anzahl der TZNRe in Bezug auf jede Suite.

ii) Namen und Adressen aller Eigentümer von TZNRen in Bezug auf eine bestimmte Suite, der sie zugeordnet sind und das Datum des Erwerbs der Mitgliedschaft.

iii) Einzelheiten eines jeden Verkaufs, einer jeden Abtretung oder Übertragung eines TZNRs.

iv) Anzahl der ausgestellten Mitgliedschaftsurkunden.

v) Ausgleich der Betriebskosten.

6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gründungsgesellschaft innerhalb von 14 Tagen von jeglicher Änderung der Adresse oder jeglicher anderer Daten zu verständigen.

6.3 Nach dem Verkauf eines TZNRs oder dem Eingang einer Nachricht hinsichtlich einer Übertragung wird die Gründungsgesellschaft sofort die Übertragung im Mitgliedschaftregister registrieren. Die Gründungsgesellschaft kann eine angemessene Gebühr für die Umschreibung verlangen. Diese Gebühr kann von der Gründungsgesellschaft von Zeit zu Zeit angepasst werden.

6.4 Keine Person soll als Eigentümer einer Mitgliedschaftsurkunde registriert werden oder den Nutzen hieraus ziehen können, wenn es sich nicht um ein Clubmitglied handelt.

6.5 Die Betriebsgesellschaft wird die Gründungsgesellschaft regelmässig über die Zahlung der Betriebskosten unterrichten. Jeglicher Betrag, der mehr als acht Monate überfällig ist, soll sofort gemeldet werden, damit die Gründungsgesellschaft dies in das Mitgliedschaftsregister aufnehmen kann.

6.6 Auf Antrag eines Mitglieds oder einer dritten Person, die mit den nötigen Vollmachten seitens dieses Mitglieds ausgestattet worden ist, kann die Gründungsgesellschaft eine Bestätigung ausstellen, dass im Mitgliedschaftsregister eine bestimmte Person als Mitglied erscheint und dass die Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss

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gezahlt wurden bzw. noch ausständig sind. Es kann für die Ausstellung der genannten Bestätigung eine angemessene Gebühr verlangt werden, die von Zeit zu Zeit von der Gründungsgesellschaft angepasst werden kann.

6.7 Die Gründungsgesellschaft kann die Verpflichtung, das Mitgliedschaftsregister zu führen, auf eine dritte Person übertragen.

Artikel 7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

7.1 Die Mitgliedschaft von Clubmitgliedern endet bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:

(a) Übertragung eines TZNRs an einen Dritten; oder

(b) Beendigung einer Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit den Clubregeln und/oder des Mitgliedschaftsvertrages;

oder

(c) Beendigung des Club in Übereinstimmung mit den Clubregeln.

ABSCHNITTZWEI

RECHTEUNDPFLICHTEN DERVERTRIEBSGESELLSCHAFT Artikel 8. RECHTE UND PFLICHTEN

8.1 Nach den Bestimmungen der spanischen Gesetze ist die Gründungsgesellschaft verpflichtet, den Mitgliedern diejenigen Dienstleistungen zu erbringen, die in der notariellen Urkunde über das Schema angegeben sind. Die Gründungsgesellschaft hat sich entschieden, diese Leistungen auf Dritte zu übertragen und hat daher einen Verwaltungsvertrag mit der Betriebsgesellschaft abgeschlossen, so dass nunmehr Letztere diese Dienstleistungen erbringt.

8.2 Die Gründungsgesellschaft ist berechtigt, auf die Betriebsgesellschaft diejenigen Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, damit die Betriebsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Gründungsgesellschaft kann als Einzige die Bestimmungen des Verwaltungsvertrages ergänzen, anpassen oder ändern. Sie ist auch berechtigt, für den Betrieb der Anlage und den ordnungsgemässen Zustand der Einrichtungen, die den Mitgliedern zur Verfügung stehen, ebenso wie für jegliches weitere Clubeigentum eine neue Betriebsgesellschaft zu bestimmen. Ein so neu abgeschlossener Verwaltungsvertrag ist für den Club verbindlich.

8.3 Unbeschadet der Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Bestimmungen hat die Betriebsgesellschaft – handelnd in ihrer Eigenschaft als Clubvorsitzende – folgende spezielle Vollmachten:

a) Sie kann zu jeglicher Zeit ein Mitglied bestimmen, damit dieses einen Ausfall unter den gewählten Mitgliedern des Auschusses ausgleicht, der durch Krankheit, Tod, Rücktritt oder auf andere Art und Weise entstanden ist.

Alle derartig bestellten Personen nehmen ihr Amt nur bis zur nächsten Generalversammlung wahr, jedoch können sie sich für denjenigen Zeitraum zur Wiederwahl stellen, der von der Amtszeit des Mitglieds des Verbindungsausschusses, das ersetzt worden ist, verbleibt.

b) Sie kann zu jeder Zeit ergänzende Bestimmungen zu den Clubregeln festlegen; derartige Bestimmungen sind verbindlich für alle Mitglieder. Solche Bestimmungen sollen nicht in Widerspruch stehen zu den Clubregeln. Im Fall eines Widerspruchs haben die Clubregeln Vorrang.

c) Sie kann Unterkommitees bestellen, die für die Durchführung des Clubmanagements erforderlich sind.

d) Sie kann zu jeder Zeit die Mitgliedschaft eines Mitglieds für einen angemessenen Zeitraum aufheben oder aussetzen, das nach der pflichtgemässen Überzeugung der Gründungsgesellschaft einen erheblichen Verstoss gegen die Bestimmungen der Clubregeln oder diesbezüglicher Regulierungen begangen hat, oder dessen Verhalten nach Auffassung der Gründungsgesellschaft vollkommen untragbar gegenüber einem anderen Mitglied ist und dieses Fehlverhalten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach schriftlichen Aufforderung durch die Gründungsgesellschaft abgestellt hat. Um Zweifel zu vermeiden: sofern die jährlichen Betriebskosten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung über ausstehende Betriebskosten gezahlt werden, wird dies als erheblicher Verstoss gewertet.

e) Sie kann alle Verträge und Vereinbarungen abschliessen, die die Gründungsgesellschaft für notwendig oder wünschenswert hält im Zusammenhang mit dem Management des Clubs. Sie kann weiterhin die finanziellen Mittel des Clubs aufwenden, um Zahlungen zu leisten für Ausgaben des Managements, der Verwaltung und der Unterhaltung des Clubs, soweit diese Vollmachten nicht an die Betriebsgesellschaft im Rahmen des Verwaltungsvertrages abgetreten worden sind.

f) Sie kann Juristen oder andere professionelle Berater hinzuziehen so wie einen angemessen qualifizierten Wirtschaftsprüfer bestellen, der Mitglied des spanischen Professional Institute of Chartered Auditors des Bezirks ist, in dem er seinen Beruf ausübt, damit dieser die Buchhaltung des Clubs jährlich oder für längere Zeitabschnitte prüft.

g) Sie kann die Vergütung vereinbaren, die die Wirtschaftsprüfer, Juristen und andere professionelle Berater erhalten, die nach Bedarf durch oder für den Club beauftragt werden.

h) Sie kann jegliche Verfahren oder Klagen jeglicher Art im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des Clubs oder den Verpflichtungen seiner Mitglieder aus diesen Clubregeln oder aus dem Treuhandvertrag einleiten; auf welchen im folgenden Bezug genommen wird; sich im Rahmen derartiger Verfahren verteidigen, einem Beitritt zustimmen, das Verfahren zurücknehmen oder einen Vergleich schliessen. Sie kann weiterhin jegliche Verfahren oder Klagen, die sich auf einzelne Mitglieder beziehen, für diese Mitglieder auf deren Kosten

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einleiten, im Rahmen derartiger Verfahren die Verteidigung organisieren, einem Beitritt zustimmen, das Verfahren zurücknehmen oder einen Vergleich schliessen.

Artikel 9. REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER BELEGUNGSRECHTE.

DER TREUHANDVERTRAG

9.1 Die Gründungsgesellschaft kann zu jeder Zeit den Entschluss fassen, das Prinzip, nach dem Belegungsrechte neuen Mitgliedern zugeordnet werden, zu ändern. Unbeschadet der Allgemeinverbindlichkeit des Vorstehenden ist sie im Einzelnen dazu berechtigt:

(i) Vereinbarungen mit anderen Anlagen, Hotels, Ferienclubs usw. zu treffen, als auch eine Gemeinschaft von Belegungsrechten zu bilden (umgangssprachlich bekannt als Punktesystem) oder ähnliche Vereinbarungen herbeizuführen.

(ii) zugunsten der Mitglieder ein System zu schaffen, bei dem die Suiten in einer Art genutzt werden, die als

“variable Wochen” bekannt ist, wobei die Nutzungswoche nicht fixiert sondern festlegbar ist.

(i) ein System zu schaffen, bei dem das Nutzungsrecht alle zwei Jahre, alle drei Jahre oder in längeren Zeitabständen genutzt werden kann, unabhängig, ob dies für Zeitperioden gilt, die von einer Woche abweichen, ob sie wiederkehrend sind oder nicht.

Voraussetzung ist jeweils, dass derartige Änderungen der Zuordnung der Nutzungsrechte für neue Mitglieder die TZNRe der bereits vorhandenen Mitglieder nicht berühren. Um diese Zwecke zu erreichen, kann die Gründungsgesellschaft weitergehende Bestimmungen zu den Clubregeln erlassen. Diese weitergehenden Bestimmungen sind für alle Mitglieder verbindlich.

Beispielsweise ist vorhersehbar, dass die in den Absätzen (i), (ii), (iii) genannten Systeme in der Weise gestaltet werden, dass die Mitglieder ihre Belegungsrechte, die sich auf eine bestimmte Woche in einer bestimmten Suite beziehen, abtreten an die Gründungsgesellschaft, die Betriebsgesellschaft oder irgendeine andere Gesellschaft. Bei einem System variabler Wochen würde das Mitglied im Gegenzug für diese Abtretung das Recht bekommen, eine Suite für eine festlegbare Woche während eines bestimmten Zeitraums in jedem Jahr nutzen zu können. Die Gründungsgesellschaft hat das Recht, für die Nutzung der Suiten das Jahr in verschiedene Nutzungszeiträume aufzuteilen.

9.2 Die Vertriebsgesellschaft ist berechtigt, einen unabhängigen Treuhänder zu bestimmen (nachstehend "der Treuhänder" genannt), der das treuhänderische Eigentum an den Suiten für die Mitglieder hält. Die Funktion des Treuhänders wird in erster Linie darin bestehen, das eingetragene Eigentum an den Suiten zu halten und den Anweisungen der Mitglieder im Hinblick auf die Zukunft des Schemas zu folgen, sobald das Schema ausläuft.

Diejenigen Personen, die bei Auslaufen des Schemas ordnungsgemässe Mitglieder sind, werden die Begünstigten des Treuhandvermögens sein.

In diesem Fall kann die Gründungsgesellschaft:

(i) nach eigenem Ermessen das Eigentum an den Suiten einschliesslich aller Gemeinschaftrechte und einschliesslich aller Vorzüge, Dienstleistungen, Installationen, Armaturen, Ausstattungen, Mobiliar, Einrichtungen und Haushaltsgegenstände abtreten oder anderweitig zur Sicherheit übertragen. Der Treuhänder oder die Person, die ansonsten vom Treuhänder bestimmt wird, hält das treuhänderische Eigentum an den Suiten zugunsten der Clubmitglieder in Übereinstimmung mit der Treuhandurkunde.

(ii) die Bedingungen festlegen, unter denen der Treuhänder handelt und im besonderen, die jährliche Vergütung für den Treuhänder vereinbaren, die als Ausgabe des Clubs angesehen wird.

(iii) eine andere Gesellschaft oder eine andere Person als Treuhänder bestellen, wenn die Amtszeit des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Treuhänders endet, der durch den Club oder für den Club in Übereinstimmung mit diesem Absatz bestellt wurde.

Die Gründungsgesellschaft wird entscheiden, ob sie den Treuhandvertrag auf der ersten Hauptversammlung, die nach Abschluss des Treuhandvertrags abgehalten wird, zur Ratifizierung vorlegt.

ABSCHNITTDREI

RECHTEUNDPFLICHTENDERMITGLIEDER Artikel 10. REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER TEILZEITNUTZUNGSRECHTE

10.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Suite, der sein TZNR zugeordnet ist, entsprechend den Bedingungen des TZNRs zu nutzen.

10.2 Die Nutzung einer jeden Suite ist aufgeteilt in 51 Wochen während des Jahres und eine Woche für die Ausstattung und Reparaturen. Diese Woche variiert von Suite zu Suite.

10.3 Die wöchentlichen Zeiträume werden numeriert von 1 bis 52 und beginnen um 16 Uhr des Anreisetages, der in Bezug auf das betreffende Appartment festgelegt wurde, und enden am selben Tag der folgenden Woche um 10 Uhr. Das Mitglied soll mit einer Ankündigungsfrist von wenigstens 14 Tagen der Betriebsgesellschaft den Tag seiner Ankunft mitteilen. Gleiches gilt für den Fall, dass das Mitglied später als an dem wöchentlichen Anreisetag ankommt.

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10.4 Die Daten der genannten wöchentlichen Zeiträume für jedes Jahr werden von der Gründungsgesellschaft festgelegt.

Sobald die Gründungsgesellschaft die 51 wöchentlichen Zeiträume sowie die für die Unterhaltung bestimmte Woche festgelegt hat, gehören jegliche Tage, die nicht bestimmten Wochen zugeordnet wurden, der Gründungsgesellschaft.

10.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Suite allein oder gemeinsam mit Familienmitgliedern und/oder Freunden zu nutzen.

Sofern das Mitglied wünscht, die Nutzung der Suite auf Dritte zu übertragen oder das Nutzungsrecht bei einer Austauschgesellschaft zu deponieren, so muss das Mitglied die Austellung eines Gastzertifikates beantragen. Die Gründungsgesellschaft oder die Betriebsgesellschaft können die Mitglieder von Fall zu Fall von dieser Bedingung befreien.

Gastzertifikate zu Gunsten eines Mitglieds werden auf Antrag und gegen Zahlung der gegenwärtigen Gebühr von der Betriebsgesellschaft nur an Personen ausgestellt, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ein Gastzertifikat kann nur von der/den Person/en genutzt werden, die in dem Gastzertifikat genannt ist/sind und die sich entsprechend ausweisen.

Ein Gastzertifikat ist nicht übertragbar.

Jegliche Person, die die Unterbringung im Club durch ein Gastzertifikat nutzt, unterliegt den Regeln und Bestimmungen, die sich auf die Suite und ihre Nutzung sowie die Nutzung der Clubeinrichtungen und sonstiger Annehmlichkeiten beziehen. Diese Person/en wird/werden als Gast/Gäste des auf dem Gastzertifikat genannten Mitglieds betrachtet. Für ihre Handlungen und Unterlassungen ist das Mitglied ohne Begrenzung haftbar.

Darüberhinaus ist das Mitglied, welches das Gastzertikat beantragt hat und dessen Name darauf genannt ist, verantwortlich für die Zahlung jeglicher Auslagen ebenso wie für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes eines beschädigten oder in Verlust geratenen Inventarteils soweit dieses durch den Gast verursacht und nicht durch diesen bei der Abreise in zufriedenstellender Weise geregelt worden ist.

Zusätzliche Personen können den Empfänger des Gastzertifikat begleiten, sofern die Anzahl der Personen, die die betreffende Suite nutzen, nicht die zulässige Höchstbelegung übersteigt. Alle derartigen Personen werden als Gäste des Mitglieds betrachtet, das auf dem Gastzertifikat genannt ist.

Die Nutzung eines Gastzertifikats unterliegt zusätzlichen Bedingungen und Beschränkungen, die von Zeit zu Zeit von der Betriebsgesellschaft festgelegt werden. Der Betriebsgesellschaft steht das Recht zu, nach eigenem Ermessen ein Gastzertifikat zu widerrufen und die dazugehörige Reservierung teilweise oder ganz zu stornieren (einschliesslich des Rechts der Erteilung eines Hausverbots, falls erforderlich), ohne eine Erstattung oder Entschädigung zugunsten des Mitglieds, falls irgendeine der obigen Bedingungen nach Ermessen de Clubs nicht eingehalten wird oder der Gast sich in einer Art und Weise verhält, die andere Mitglieder oder Gäste verärgert, verletzt, die Ausübung ihrer Rechte stört oder verhindert.

Die Betriebgesellschaft behält sich das Recht vor, keine Gastzertifikate zugunsten von Personen auszustellen, die die Nutzung der Suite über eine Tauschgesellschaft beantragt haben.

Artikel 11. DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDER ZUR ZAHLUNG DER BETRIEBSKOSTEN

11.1 Die Mitglieder tragen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsvertrag alle angemessenen Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des Clubs entstehen.

11.2 Jedes Clubmitglied soll in Bezug auf jedes von ihm gehaltene TZNR im Wege der jährlichen Betriebskosten an die Betriebgesellschaft einen proportionalen Anteil an der Gesamtsumme folgender Kosten zahlen: a) die gesamten jährlichen Kosten für die Leitung des Clubs, plus b) die Verwaltungskosten; und plus c) die anfallenden Steuern. Die Summe aus a), b) and c) ergibt die gesamten Betriebskosten. Der anteilige Betrag der gesamten Betriebskosten, der von jedem Eigentümer eines TZNRs zu zahlen ist, wird “die Betriebskosten” genannt.

11.3 Die gesamten jährlichen Betriebskosten schliessen unter anderem die angemessenen Kosten für folgende Positionen ein:

(a) Unterhaltung, Reparatur, Dekoration, Reinigung und (wo es erforderlich ist) Reparatur der Einrichtungen der Suiten, die durch den Club zum Nutzen der Mitglieder bereitgestellt werden, gleichgültig ob dieses zur exklusiven Nutzung oder zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen geschieht.

b) Unterhaltung, Reparatur und (wo es erforderlich ist) Ersatz von Möbelstücken, Ausstattung, Haushaltsgegenständen, Einrichtungen, Ausrüstung, Installations- und Beleuchtungsgegenständen in oder im Zusammenhang mit den Suiten.

c) Versicherung der Suiten und ihrer Inhalte mit der vollen Abdeckung der Wiederherstellungskosten sowie andere Versicherungen, die von der Vertriebsgesellschaft zum Nutzen der Mitglieder für notwendig oder sinnvoll gehalten werden, gleich ob sie sich auf die Suiten beziehen oder nicht.

d) Der Gesamtbetrag der Miete, die von der Gründungsgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft an ein anderes Hotel, einen anderen Club oder einen Hauseigentümer zu zahlen ist, um ein Mitglied oder Mitglieder in besagtem Hotel, Club oder Haus unterzubrigen, um Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen oder Wiederherstellungsarbeiten in einer Suite zu ermöglichen.

e) Alle Ausgaben, die in Bezug auf die Suiten anfallen, wie: Beiträge an die Eigentümergemeinschaft, zu der die Suiten gehören, Beiträge an die Eigentümergemeinschaft, zu der die Anlage gehört; sämtliche Kommunalabgaben sowie Einkommens- oder andere Steuern oder Abgaben, gleichgültig, ob sie jährlich, wiederkehrend oder auf andere Weise zu zahlen sind.

(9)

f) Alle Erfordernisse, um gesetzliche Bestimmungen oder Anweisungen oder Mitteilungen jeglicher Regierungsstellen bzw. örtlicher oder öffentlicher Aufsicht zu erfüllen.

g) Jede angemessene Ausgabe oder jegliche anderen Kosten, die für die Unterhaltung des Reservierungssystems, für die Werterhaltung des Clubeigentums sowie für den Betrieb der Clubangelegenheiten anfallen.

h) Die Kosten für den Betrieb der Rezeption und angeschlossener Dienstleistungen.

i) Die anteiligen Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung und die Reparatur von Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsflächen, die von den Clubmitgliedern genutzt werden.

j) Die Einrichtung und Unterhaltung eines Instandhaltungsfonds für die Erneuerung von erheblichen Werten des Clubeigentums.

k) Die Einrichtung und Unterhaltung eines Reservefonds, der ggf. vom Treuhänder gefordert werden kann.

l) Die Gebühren und Auslagen des Treuhänders und alle anderen Kosten, Auslagen und Zahlungen an den Treuhänder auf der Grundlage der Treuhandurkunde sowie die Gebühren und Auslagen des Wirtschaftsprüfers, der Juristen und anderer professioneller Berater, auf die vorstehend Bezug genommen wurde.

m) Mitgliedschaftsgebühren jeglicher Golf-, Tennis- oder anderer Clubs aufgrund jeglicher Vereinbarungen, die die Vertriebsgesellschaft für die Clubmitglieder abgeschlossen hat.

n) Die Gehälter aller Angestellten in dem Umfang, wie diese damit befasst sind, die im Verwaltungsvertrag festgelegten Serviceleistungen zu erbringen einschliesslich des Reservierungssystems für den Club ebenso wie jeglicher anderer Leistungen, die von der Betriebsgesellschaft gefordert werden. Der Begriff “Gehälter”

schliesst auch ohne Begrenzung Sozialversicherungsabgaben, Anwerbungskosten für Angestellte, Zuwendungen und Abfindungszahlungen ebenso ein, wie jegliche Beträge, deren Zahlung an Angestellte – gleichgültig aus welchem Grund – fällig ist.

o) Die Steuern, die für die Suiten fällig werden, wie zum Beispiel die Steuern, die das Eigentum an der Anlage und das Eigentum an den TZNRen besteuern (Impuesto sobre Bienes Inmuebles oder jegliche andere in Kraft befindliche Steuer).

p) Die Kosten und Auslagen der Einberufung und der Abhaltung der Generalversammlungen sowie die Kosten und Auslagen der Einberufung und der Abhaltung der Versammlungen des Verbindungsausschusses.

q) Die Kosten und Auslagen an jeglichen neuen Gesetzen oder Bestimmungen, die zur Anwendung kommen können, bezogen auf den Club und/oder den gültigen Bestimmungen bezüglich der Nutzung von Teilzeitnutzungsrechten

r) Die Kosten und Gebühren der Wirtschaftsprüfer, die die Konten des Clubs überprüfen.

s) Die Kosten des Versands von Informationen, Benachrichtigungen und Briefen an die Mitglieder.

11.4 Die Gründungsgesellschaft und die Betriebsgesellschaft können nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, welche Ausgaben für irgendwelche der vorgenannten Zwecke getätigt werden und wann dieses geschieht.

11.5 Wenn dieses von der Betriebsgesellschaft gefordert wird, soll jedes Mitglied der Betriebsgesellschaft oder – wenn dieses so festgelegt worden ist – einer dritten Partei anstelle der Betriebsgesellschaft gestatten, die Betriebkosten von der Bank des Mitglieds im Wege der Lastschrift einzuziehen. Zu diesem Zweck soll das Mitglied auf Anforderung der Betriebsgesellschaft oder einer dritten Partei die vollständigen Angaben zu seiner Bankverbindung mitteilen. Es soll weiterhin eine Lastschriftermächtigung oder jede andere erforderliche Autorisierung unterzeichnen und an die Betriebsgesellschaft oder ggf. an die dritte Partei schicken.

Artikel 12. WEITERE PFLICHTEN DER MITGLIEDER

12.1 Die Mitglieder sind durch die Wahl zur Mitgliedschaft automatisch an die Bedingungen des abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Treuhandvertrages gebunden. Durch die Wahl zur Mitgliedschaft und durch die Bestätigung der Clubregeln akzeptieren diese Mitglieder auch die Verpflichtungen, die die Bestimmungen des Treuhandvertrages dem Club und seinen Mitgliedern auferlegen.

12.2 Der Gebrauch der Suiten unterliegt den Regeln, die die Gründungsggesellschaft gem. Artikel 8.3 aufstellen darf. Die Mitglieder sind zu jeder Zeit verpflichtet, die Regeln in Bezug auf die Belegung einzuhalten sowie für ihre Einhaltung zu sorgen. Diese Regeln sind den vorliegenden Regeln und Bestimmungen als Anlage 1 beigefügt; alle Änderungen, Zusätze und Anhänge, die von der Gründungsgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft gemacht wurden, sind ebenfalls zu beachten.

SEKTIONVIER LEITENDE ORGANE Artikel 13. LEITENDE ORGANE

13.1 Die Leitenden Organe des Clubs sind die Generalversammlung des Anfi Emerald Club, die Gründungsgesellschaft und der Verbindungsausschuss.

13.2 Die Gesamtkontrolle über die Geschäfte und Angelegenheiten des Clubs und insbesondere die Dienstleistungen, die zugunsten der Mitglieder erbracht werden, (soweit diese nicht an die Betriebsgesellschaft übertragen wurden) sollen, wie dieses im spanischen Gesetz vorgesehen ist, bei der Gründungsgesellschaft verbleiben, solange Letztere Vorsitzende des Clubs bleibt, wie dieses in Artikel 6 der Satzung festgelegt ist.

(10)

Artikel 14. BESTELLUNG EINES VERBINDUNGSAUSSCHUSSES

14.1 Es soll ein Verbindungsausschuss gewählt werden, um die Interessen der Mitglieder zu repräsentieren und um eine leistungsfähige Kommunikation zwischen der Gründungsgesellschaft, der Betriebsgesellschaft und den Mitgliedern zu gewährleisten. Der Verbindungsausschuss soll aus nicht mehr als fünf Personen bestehen, von denen drei Clubmitglieder sein sollen (unter Ausschluss der Gründungsgesellschaft) und von denen zwei von der Gründungsgesellschaft benannt werden sollen. Der Vorsitzende der Versammlungen des Verbindungsausschusses soll von den Mitgliedern des Verbindungsausschusses unter denjenigen Mitgliedern gewählt werden, die Clubmitglieder sind. Ungeachtet abweichender Vereinbarungen mit der Gründungsgesellschaft hat der Verbindungsausschuss keine Entscheidungsgewalt oder jegliche verbindliche Autorität.

14.2 Der Verbindungsausschuss soll so oft zusammentreten, wie er es für erforderlich hält, mindestens aber einmal alle zwölf Monate. Die Versammlung bedarf der Anwesenheit von drei Mitgliedern um beschlussfähig zu sein, immer unter der Voraussetzung, dass eines dieser Mitglieder von der Gründungsgesellschaft benannt wurde.

14.3 Von den Versammlungen soll ein ordnungsgemässes Protokoll aufgenommen und aufbewahrt werden. Diese Verpflichtung obliegt der Betriebsgesellschaft, die das Recht hat, jeder Versammlung beizuwohnen.

14.4 Der Verbindungsausschuss hält seine Versammlungen stets unter persönlicher Anwesenheit auf Gran Canaria ab.

14.5 Der Verbindungsausschuss kann einstimmig entscheiden, die Versammlungen auf eine der folgenden Arten abzuhalten:

(i) als Audio- oder Videokonferenz (ii) per Fax-Übertragung

(iii) per e-mail

(iv) über jegliches andere elektronische Medium, das einstimmig vom Verbindungsausschuss bestimmt wird.

14.6 Jede Frage, die sich im Rahmen einer Sitzung erhebt, wird durch einfache Mehrheit der anwesenden und zur Abstimmung berechtigten Mitglieder des Verbindungsausschusses entschieden.

14.7 Die ersten Mitglieder des Verbindungsausschusses werden auf der ersten Generalversammlung des Clubs gewählt, die vor dem 31. Dezember 2008 stattfinden muss. Die erste Generalversammlung der Mitglieder wird von der Gründungsgesellschaft einberufen, indem jedem Mitglied spätestens 28 Tage vor der Versammlung eine schriftliche Mitteilung zugesandt wird.

Die Mitglieder des Verbindungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach dem Ende des genannten Dreijahreszeitraums werden auf der nächstfolgenden Generalversammlung drei neue Mitglieder des Verbindungsausschusses gewählt. Ausscheidende Mitglieder können sich zur Wiederwahl stellen. Die zwei Mitglieder des Verbindungsausschusses, die von der Gründungsgesellschaft benannt werden, können durch schriftliche Nachricht von der Gründungsgesellschaft abberufen werden. Die Gründungsgesellschaft soll dann einen oder mehrere Nachfolger benennen, um die freie Position zu füllen, die durch die Abberufung entstanden ist. Die Gründungsgesellschaft kann die zwei Mitglieder des Verbindungsausschusses jederzeit einberufen und ersetzen.

14.8 Soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist, können Wahl oder Abwahl von Mitgliedern des Verbindungsausschusses nur auf den Generalversammlungen oder den ausserordentlichen Generalversammlungen des Clubs erfolgen. Kanditaturen sollen spätestens vierzehn Wochen schriftlich vor oben genannten Versammlungen eingereicht werden. Ein sich zur Wahl stellendes Mitglied benötigt ein anderes Mitglied, um seine Kanditatur zu unterstützen. Dieses kann schriftlich vor der Versammlung geschehen oder in der Versammlung selbst. Alle Bewerber müssen auf der Versammlung persönlich anwesend sein.

14.9 Die Mitglieder des Verbindungsausschusses werden keine Vergütung für ihren Zeitaufwand erhalten, aber es können diejenigen Auslagen erstattet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten stehen.

Diese Erstattung hat in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung zu erfolgen, die der Verbindungsausschuss aufgestellt hat und die von einer einfachen Mehrheit der Generalversammlung gebilligt wurde, deren Mitglieder persönlich oder kraft einer Vollmacht abgestimmt haben.

Artikel 15. GENERALVERSAMMLUNG DES CLUBS

15.1 Die Generalversammlungen werden auf Gran Canaria oder an einem anderen Ort nach der Entscheidung der Gründungsgesellschaft und zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt abgehalten.

15.2 Die ordentliche Generalversammlung des Clubs tritt sooft zusammen wie erforderlich, aber nicht weniger als einmal alle drei Jahre. Der Verbindungsausschuss, sei es per einstimmigen Beschluss, und/oder der Präsident des Clubs können jederzeit die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung beschliessen.

Die ordentliche Generalversammlung soll von der Gründungsgesellschaft durch eine Benachrichtigung nicht weniger als 28 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen werden. Die jeweilige Tagesordnung der Versammlung liegt der Einladung bei.

(11)

15.3 Die Gründungsgesellschaft kann zu jeder Zeit und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Eigentümer sämtlicher TZNRe des Clubs eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Dieser schriftliche Antrag sollte einige Mindestanforderungen erfüllen und nach Vorgabe der Gründungsgesellschaft formgerecht eingereicht werden, um Gültigkeit zu erlangen. Diese Versammlung wird in der gleichen Art und Weise, wie sie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen vorgesehen ist abgehalten, allerdings beträgt die Einladungsfrist nur 14 Tage.

15.4 Einladungen zu ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen sollen Kopien der Tagesordnungen dieser Versammlungen enthalten ebenso wie Beschreibungen der Entscheidungen, die auf der Versammlung getroffen werden sollen. Auf der Versammlung soll keine Angelegenheit behandelt werden, die nicht in der Einladung zur Versammlung und den beigefügten Dokumenten genannt wurde, es sei denn der Versammlungsvorsitzende trifft eine andere Entscheidung.

15.5 Jede Generalversammlung wird von einem Repräsentanten der Gründungsgesellschaft (und in seiner Abwesenheit von einer von der Gründungsgesellschaft bestimmten Person) geleitet.

15.6 Abstimmungen auf allen Generalversammlungen finden auf der Basis der gehaltenen TZNRe statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme für jede wöchentliche Periode, zu der es aufgrund des von ihm gehaltenen TZNR berechtigt ist. Soweit ein TZNR im gemeinschaftlichen Eigentum steht, ist lediglich die im Mitgliedschaftzertifikat zuerst genannte Person stimmberechtigt. Die Gründungsgesellschaft ist zu so vielen Stimmen berechtigt wie sie TZNRe hält. Die Stimmabgabe erfolgt geheim und in Schriftform. Auf allen Generalversammlungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder, die noch ausstehende Betriebskosten haben, sind zur Stimmabgabe nicht berechtigt.

15.7 Die Mitglieder sind berechtigt, einen Repräsentanten (Bevollmächtigten) zu bestellen, der in ihrem Namen abstimmt.

Repräsentant kann nur ein Clubmitglied sein. Die Vollmacht, mit der ein Bevollmächtigter bestellt wird, soll handschriftlich vom Bevollmächtigenden ausgestellt und schriftlich autorisiert werden. Falls es sich bei dem Bevollmächtigenden um eine Gesellschaft handelt, soll das öffentliche Siegel angebracht werden, sofern es eines gibt.

Sofern es keines gibt, soll die Bevollmächtigung durch einen hierzu berechtigten Vertreter der Gesellschaft erfolgen.

Das Dokument, mit dem eine Vollmacht erteilt wird oder eine beglaubigte oder eine einfache Abschrift soll nicht weniger als achtundvierzig Stunden vor Beginn der Versammlung oder der vertagten Versammlung, auf der die in der Vollmacht benannte Person ihre Stimme abgeben soll, in den Büros des Clubs niedergelegt werden. Anderenfalls ist die Vollmacht nicht gültig. Jede Vollmachtsurkunde verliert ihre Gültigkeit zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum.

Ein ordnungsgemäss bestellter Bevollmächtigter kann nicht mehr als vier verschiedene Mitglieder in einer bestimmten Versammlung vertreten; diese Bestimmung ist weder auf die Gründungsgesellschaft noch die Betriebsgesellschaft noch die Mitglieder des Verbindungsausschusses anwendbar, die berechtigt sind, eine beliebige Anzahl von Mitgliedern zu repräsentieren.

15.8 Jegliche Beschlussfassung, die auf einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung nicht von der Gründungsgesellschaft vorgeschlagen wird, soll der Vertriebsgesellschaft mindestens vierzehn Wochen vor dem Versammlungsdatum einer ordentlichen Generalversammlung oder vierzehn Wochen vor dem Versammlungsdatum einer ausserordentlichen Generalversammlung in schriftlicher Form angezeigt werden. Die vorschlagende Person und das den Antrag unterstützende Mitglied sollen einen derartigen Vorschlag unterzeichnen.

Jeglicher Vorschlag einer Änderung der Clubregeln bedarf wenigstens einer zwei Drittel Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Sofern ein Vorschlag für eine Beschlussfassung von der Gründungsgesellschaft gemacht wurde, werden die Stimmen der nicht anwesenden Clubmitglieder als Zustimmung gewertet. Sofern ein Vorschlag für eine Beschlussfassung über die Änderung der Clubregeln von einem Mitglied, und dieses sei nicht die Gründungsgesellschaft, gemacht wurde, werden die Stimmen der nicht anwesenden Clubmitglieder als Ablehnung gewertet. Nach der Annahme jeglicher Änderung der Clubregeln ist die Gründungsgesellschft berechtigt, vor einem Notar ihrer Wahl zu erscheinen und hinsichtlich der Änderung eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen.

15.9 Auf allen Generalversammlungen bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit oder Vertretung von Mitgliedern, die vierzehn TZNRe halten. Wird eine derartige Anwesenheit nicht innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Anfangszeit erreicht, so reduziert sich die zur Beschlussfähigkeit notwendige Anwesenheit oder Vertretung auf Mitglieder, die sechs TZNRe halten.

15.10 Die Betriebsgesellschaft soll an den Generalversammlungen teilnehmen. Von der Betriebsgesellschaft wird von allen Generalversammlungen ein Protokoll erstellt und innerhalb von dreizehn Wochen nach der Versammlung an alle Mitglieder verteilt.

15.11 Eine Beschlussfassung kann in schriftlicher Form erfolgen, wenn sie von der erforderlichen Mehrheit von Mitgliedern unterzeichnet wird, die berechtigt wären, eine Einladung zu einer Generalversammlung zu erhalten, auf der eine derartige Beschlussfassung hätte stattfinden sollen, an dieser Versammlung teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Ein solcher Beschluss ist in gleicher Weise gültig und wirksam, als wenn er auf einer ordnungsgemäss einberufenen und abgehaltenen Generalversammlung gefasst worden wäre. Ein derartiger Beschluss kann aus verschiedenen Dokumenten in gleicher Form bestehen, von denen jedes von einem oder mehreren Mitgliedern oder seinen Rechtsanwälten unterzeichnet wurde. Sofern es sich bei dem Mitglied um eine Gesellschaft handelt, genügt die Unterschrift eines Direktors oder eines ordnungsgemäss Bevollmächtigten.

(12)

ABSCHNITTFÜNF ÜBERWACHUNGDERKONTEN Artikel 16. BUCHPRÜFUNG

16.1 Das Geschäftsjahr des Clubs endet am 31. Dezember eines jedes Jahres oder an einem anderen von der Gründungsgesellschaft bestimmten Datum. Die Gründungsgesellschaft oder je nach Fall die Betriebsgesellschaft sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur ordnungsgemässen Buchführung hinsichtlich folgender Positionen verpflichtet:

a) Alle Beträge, die vom Club für die Leitung und die Verwaltung eingenommen und ausgegeben wurden ebenso wie die Beschreibung der Positionen, auf die sich solche Ein- und Ausgänge beziehen.

(b) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten in Bezug auf den Club oder dessen Nutzung.

16.2 Auf der ordentlichen Generalversammlung soll die Gründungsgesellschaft eine geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Zeitraum seit der vorangegangenen Rechnungslegung (oder im Fall der ersten Rechnungslegung seit dem Beginn des Clubs) zusammen mit einer geprüften Bilanz, die zum selben Tag aufgestellt wurde, vorlegen. Jeder Bilanz sollen ordnungsgemässe Berichte der Gründungsgesellschaft und des Wirtschaftsprüfers beigefügt werden. Entsprechende Kopien sollen spätestens 28 Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder an deren Adressen versandt werden.

ABSCHNITTSECHS HAUSHALTSPLAN

Artikel 17. AUFSTELLUNG UND GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS

17.1 Die Betriebsgesellschaft wird einen Haushaltsplan vorbereiten, in dem die voraussichtlichen jährlichen Gesamtkosten für den Betrieb des Club während eines Haushaltsjahres ausgewiesen sind, wie dieses im Verwaltungsvertrag festgelegt ist. Der Haushaltsplan wird neben anderen die voraussichtlichen Zahlen für folgende Positionen enthalten:

Einnahmen, Betriebsausgaben, indirekte Kosten (Betriebskosten und Instandhaltungsrücklage), sowie Steuern.

17.2 Der Haushaltsplan wird dem Verbindungsausschuss übermittelt, so dass die Mitglieder des Verbindungsausschusses Anmerkungen zum Haushaltsplan abgeben können. Jede vernünftige Bemerkung wird in die Überlegungen der Betriebsgesellschaft einbezogen, obwohl die letzte Entscheidung bei der Betriebsgesellschaft liegt. Die Betriebsgesellschaft wird innerhalb von 15 Tagen nach dem Treffen mit dem Verbindungsausschuss eine endgültige Version des Haushaltsplans aufstellen und diesen genehmigen.

17.3 Der Haushaltsplan soll von der Betriebsgesellschaft unter Beachtung der Bestimmungen des Verwaltungsvertrages aufgestellt werden und den hohen Qualitätsstandard der Anlage, vergleichbar einer vier Sterne Anlage, erhalten.

Erhöhungen im Haushaltsplan im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsplan sollen zurückzuführen sein auf eine Steigerung der Kosten für die erbrachten Dienstleistungen gleichgültig, ob diese sicher oder eventuell eintreten, aussergewöhnliche Umstände, Erhöhung von Steuern oder anderen Ausgaben, Ausweitung oder Verbesserung der erbrachten Dienstleistungen, Ausweitung der zu pflegenden Flächen innerhalb der Anlage usw.. Dessenungeachtet kann der Verbindungsausschuss nach einer Erörterung der Zusammensetzung des Haushaltsplans mit einer Stimmenmehrheit von vier fünftel entscheiden, den Haushaltsplan zu überarbeiten, sofern der von der Betriebsgesellschaft dem Verbindungsausschuss gem. Klausel 17.2 vorgelegte Haushaltsplan den vorherigen Haushaltsplan viermal höher übersteigt als der Entwicklung des spanischen Verkaufspreisindex (Indice General de Precios al Consumo) oder jeglichem Index, der diesen ersetzt, entspricht. In diesem Fall wird der Verbindungsausschuss innerhalb von 15 Tagen über die endgültige Version des Haushaltsplans entscheiden. Zu dieser Entscheidung ist wiederum eine Stimmenmehrheit von vier fünftel erforderlich.

17.4 Die Betriebsgesellschaft kann jederzeit entscheiden, einen Haushaltsplan für einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen, was der Normalfall sein wird.

17.5 Der Haushaltsplan für das erste Wirtschaftsjahr des Clubs wird von der Betriebsgesellschaft aufgestellt und von der Gründungsgesellschaft bestätigt.

ABSCHNITTSIEBEN ANDEREBESTIMMUNGEN Artikel 18. BENACHRICHTIGUNGEN

18.1 Eine Benachrichtigung kann an jegliches Mitglied durch Zusendung per Post an die Adresse des Mitglieds, die im Register aufgeführt ist, übermittelt werden. Jegliche Benachrichtigung, die auf diese Weise übersandt wurde, gilt zwei Tage nach Absendung als zugegangen. Um den Nachweis zu führen, ist es ausreichend zu beweisen, dass dieser Brief ordnungsgemäss adressiert, frankiert und abgesandt wurde.

18.2 Sobald eine Benachrichtigung oder ein Dokument einem von mehreren gemeinschaftlichen Mitgliedern zugeht, gilt sie als auch den anderen gemeinschaftlichen Mitgliedern zugegangen.

(13)

18.3 Sofern eine Nachricht oder ein Dokument per Post abgesandt oder an der registrierten Anschrift des Mitglieds hinterlegt wurde, gilt diese Sendung für alle Personen, die hieran interessiert sind oder die rechtmässig eine Mitgliedschaftsurkunde halten, zu der das Mitglied berechtigt war, als ordnungsgemäss übermittelt, ungeachtet der Möglichkeit, dass das Mitglied seinen ständigen Wohnsitz verlegt hat ohne die neue Anschrift mitzuteilen oder dass das Mitglied zu diesem Zeitpunkt tot, oder – im Fall einer Gesellschaft - aufgelöst ist und unabhängig von der Frage, ob der Club oder die Betriebsgesellschaft Kenntnis hatten vom Tod bzw. von der Auflösung.

18.4 In dem Fall, dass das Mitglied durch seine Unterschrift auf dem Mitgliedschaftsvertrag, oder durch eine schriftliche Autorisierung, angegeben hat, dass ihm alle Korrespondenz per email zugeschickt werden soll, so gilt sämtliche Korrespondenz als gültig zugestellt von dem Moment an, in dem das Mitglied sie erhält. Die Benachrichtigungen, die das Mitglied per email erhält, beinhalten sämtliche Benachrichtigungen, die das Mitglied erhalten muss oder zu erhalten wünscht, im Besonderen die Einladungen zur Generalversammlung, zur ausserordentlichen Generalversammlung, die Tagesordnung und das Protokoll der Versammlung. Sollte das Mitglied seine email Adresse ändern, so ist es verpflichtet, dies sofort und in schriftlicher Form der Betriebsgesellschaft anzuzeigen, da alle Benachrichtigungen, die an die nicht mehr existente email Adresse gehen, als gültig zugestellt betrachtet werden.

Artikel 19. VERSCHIEDENES

19.1 Jegliche Meinungsverschiedenheit oder Auseinandersetzung, die sich aus diesen Regeln und Bestimmungen ergeben, sollen der Entscheidung eines einzelnen, von den involvierten Parteien bestimmten Schiedsrichters übertragen werden. Sollte es nicht zu einer Einigung bei der Benennung eines Schiedsrichters kommen, soll die Bestellung auf Antrag einer Partei durch die Gründungsgesellschaft erfolgen. Sofern die Gründungsgesellschaft an dem Streit beteiligt ist, soll der Schiedsrichter von der Betriebsgesellschaft bestellt werden. Dieser Schiedsrichter handelt als unabhängiger Richter und seine Entscheidung ist für beide Parteien verbindlich.

19.2 Ungeachtet Artikel 23 der Satzung steht der Gründungsgesellschaft das absolute Recht zu, jeglichen Teil dieser Regeln und Bestimmungen insoweit zu ändern, wie dieses notwendig wird aufgrund einer Änderung der spanischen Gesetzgebung und dessen Kraft tretens der spanischen Gesetzgebung betreffend des Schemas. Gleiches gilt im Fall von Änderungen des Reservierungssystems, Änderungen aufgrund technischen Fortschritts oder bei Änderungen im allgemeinen, die in irgendeiner Weise das Schema berühren.

19.3 Falls irgendeine dieser Regeln und Bestimmungen ganz oder teilweise als gesetzwidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar angesehen wird, so soll dieses die Gesetzmässigkeit, die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berühren oder beeinträchtigen. Die gesetzwidrige, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung soll von der Gründungsgesellschaft ersetzt werden durch eine durchsetzbare, gültige und gesetzmässige Bestimmung, die weitmöglichst dieselbe Wirkung hat wie die ursprüngliche Bestimmung

Artikel 20. ANWENDBARES RECHT

Diese Regeln und Bestimmungen unterliegen spanischem Recht.

Artikel 21. SPRACHE

Im Fall eines Unterschiedes zwischen verschiedenen Übersetzungen dieses Dokuments, hat die ursprüngliche spanische Version Vorrang.

Indem die Gründungsgesellschaft die Bestimmungen in Artikel 21 der Satzung des Club Anfi Emerald erfüllt, hat sie diese Regeln und Bestimmungen am 1. Januar 2007 aufgestellt.

Gezeichnet __________________________

Anfi Tauro, S.A.

(14)

ANHANG 1 - HAUSORDNUNG Die nachfolgenden Regeln sind verbindlich für die Mitglieder:

1. Die Suite muss am Abreisetag spätestens um 10.00 Uhr geräumt werden. Der Zugang zur Suite ist am Anreisetag nicht vor 16.00 Uhr möglich.

2. Die Suiten sind einschliesslich ihres Inventars während der Zeit der Nutzung in gutem und bewohnbarem Zustand zu halten. Für Schäden oder Zerstörungen ist dem Club Schadenersatz zu leisten oder ist dieser von Ansprüchen Dritter freizuhalten (soweit diese Schäden oder Zerstörungen über normale Abnutzung hinausgehen und abgesehen von Schäden oder Zerstörungen durch Feuer oder andere versicherte Risiken, die sich während seines Nutzungszeitraum ereignet haben). Die Beurteilung obliegt allein der Gründungsgesellschaft oder der Betriebsgesellschaft.

3. Im Falle jeglicher Reparatur- oder Unterhaltungsarbeiten in einer Suite oder an ihrem Inventar während der Nutzungsdauer soll nach angemessener Ankündigung (ausser im Notfall) den notwendigen Mechanikern oder sonst für diese Arbeiten erforderlichen Personen Zugang gewährt werden.

4. Es dürfen in keiner Weise Änderungen an der Suite oder ihrem Inventar vorgenommen werden.

5. Es darf nichts getan werden, was die Versicherung für eine Suite oder ihren Inhalt oder jegliche andere in Kraft befindliche Versicherung gefährdet oder ausschliesst oder was in Bezug auf diese Versicherungen zu einer Prämienerhöhung führen kann. Der Club oder der Treuhänder müssen von jeglicher erhöhten oder zusätzlichen Versicherungsprämie freigehalten werden, die durch eine derartige Handlung oder Unterlassung entstanden ist, oder die erforderlich ist, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

6. Falls eine Suite oder jedes andere vorgenannte Eigentum oder jeglicher Teil davon durch ein versichertes Risiko aufgrund der Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds beschädigt oder zerstört wurde und die Versicherung aus diesem Grunde die Leistung ganz oder teilweise verweigert, so soll das Mitglied an den Club oder an die Treuhandgesellschaft auf deren Anforderung (im Fall eines Widerspruchs an die Treuhandgesellschaft) den gesamten Betrag oder, falls die Sache es erfordert, einen fairen Anteil der Wiederherstellungskosten zahlen, die von der Versicherung nicht übernommen wurde. Dieser wird abschliessend bestimmt durch einen Gutachter, der von der Betriebsgesellschaft bestellt wird. Ebenfalls vom Mitglied zu zahlen sind die gesamten oder - im vorgenannten Fall - die anteiligen Kosten des Gutachters.

7. Während der Zeit, in der die Verwaltung der Clubangelegenheiten auf die Betriebsgesellschaft übertragen ist, sollen entsprechend dem Verwaltungsvertrag an die Betriebsgesellschaft zu den Zeitpunkten, die im Verwaltungsvertrag vorgesehen sind, der ordnungsgemässe Anteil der gesamten Betriebskosten (ggf. einschliesslich der Vorschüsse auf Betriebskosten) gezahlt werden. Weiterhin sollen auf Anforderung jegliche Beträge gezahlt werden, die auf der Grundlage dieser Regeln und Bestimmungen gefordert werden können. Sofern irgendwelche der genannten Beträge am Fälligkeitstag noch nicht gezahlt sind, können – wie es sich von Fall zu Fall ergibt - die Gründungsgesellschaft oder die Betriebsgesellschaft dem betreffenden Mitglied oder jeder anderen Person an seiner Stelle die Belegung jeglicher Suite oder jeglichem Typ von Suite, auf das sich sein TZNR bezieht, verweigern, bis alle Rückstände ausgeglichen sind.

8. Keine Suite des Clubs soll zu anderen Zwecken genutzt oder die Nutzung gestattet werden als zur privaten Urlaubsunterkunft. Die Anzahl der Bewohner darf die zulässige Höchstbelegung für den betreffenden Typ der Suite nicht übersteigen. Ebenfalls nicht gestattet ist die Nutzung für jeglichen Zweck, von dem ein Ärgernis ausgehen kann für andere Mitglieder oder deren zugelassene Bewohner oder jegliche Eigentümer oder Bewohner der Nachbarschaft.

Die Nutzung ist weiterhin unzulässig zu jeglichen illegalen oder unmoralischen Zwecken, noch zu Zwecken des Handels, des Geschäfts, des Berufs oder der Fabrikation.

9. Balkontüren oder Fenster der Suiten sollen nicht verhängt oder anderweitig verdunkelt werden, es sei denn durch die Nutzung der Vorhänge oder der Innenjalousien, die vom Club gestellt wurden. Wäsche, Kleider oder andere Gegenstände sollen nicht aufgehängt oder irgendwo ausserhalb des Appartments oder des Balkonbereichs angebracht werden. Sie sollen auch nicht an irgendeiner Stelle plaziert werden, die vom Aussenbereich des Gebäudes, zu dem die Suite und sein Balkonbereich gehören, sichtbar ist.

10. Es ist verboten, Schmutz, Unrat, Lappen, oder anderen Abfall in Waschbecken, Bäder, WCs oder Rohre einer Suite zu werfen oder dieses zuzulassen.

11. Keine Musik oder Gesang, gleichgültig ob mit Instrumenten, Stimmen, Radio, Plattenspieler, Cassetten- oder CD- Spieler, Fernsehen oder mit anderen Mitteln soll in irgendeinem Appartment erlaubt sein, wenn hierdurch ein Ärgernis erzeugt wird für andere Mitglieder oder zugelassene Nutzer von angrenzenden Suiten oder Gebäuden. Insbesondere dürfen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr keine Geräusche nach aussen dringen.

12. Kein Tier, Haustier oder Vogel soll in eine Suite gebracht oder dort gehalten werden.

(15)

13. Die Vorkehrungen, die der Club von Zeit zu Zeit im Hinblick auf die Müllbeseitigung in den Suiten trifft, sollen eingehalten werden. Es ist untersagt, jegliche Teppiche, Wischlappen oder jegliche Gegenstände von den Balkons, Terrassen, Fenstern oder Türen einer jeden Suite auszuschütteln oder zu schlagen bzw. dieses zuzulassen. Zu keiner Zeit dürfen Schmutz, Unrat, Lappen, Essensreste oder jegliche sonstigen Gegenstände aus den Fenstern oder Türen oder von den Balkons oder Terrassen einer Suite geworfen werden. Es ist untersagt, Handtücher, Kleidungsstücke oder jegliche persönlichen Gegenstände über den Balkon zu hängen.

14. Es ist untersagt, leicht entflammbare oder explosive Gegenstände in den Suiten zu lagern oder dort zu belassen.

15. Es ist untersagt, die ordnungsgemässe Nutzung der privaten Strassen, der Durchgangswege oder der Fusswege, die die Verbindungen zu den Suiten bilden, zu behindern. Gleiches gilt für die Nutzung der Aufzüge, die in den Gebäuden den Zugang zu den einzelnen Etagen ermöglichen. Es ist untersagt, die Aufzüge zu anderen Zwecken zu nutzen, als dem Erreichen und Verlassen derjenigen Suite, die das Mitglied zu nutzen berechtigt ist.

16. Es müssen die Kosten für alle Telefonate gezahlt werden, die während der Nutzungsdauer in der Suite geführt wurden.

Gleiches gilt für andere Ausgaben, die der Kunde im Club und in der Urbanisation Anfi Tauro getätigt hat. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, hierfür eine angemessene Kaution zu fordern.

17. Es sind zu jeder Zeit alle Bestimmungen einzuhalten, der die Eigentümergemeinschaft unterliegt, zu der die jeweilige Suite gehört. Kopien sind auf Wunsch von der Betriebsgesellschaft zu erhalten.

18. Falls irgendein Mitglied den Wunsch haben sollte, das Nutzungsrecht an der Suite, auf das sich sein TZNR bezieht, auf Dritte zu übertragen, so hat er zuvor in angemessener Weise die Betriebsgesellschaft zu verständigen und ggf. die Gastzertifikatsgebühr zu zahlen.

19. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Gründungsgesellschaft und der Betriebsgesellschaft jeglichen Wechsel ihrer Heimatanschrift innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

20. Es ist ausdrücklich verboten, dass Mitglieder innerhalb der Urbanisation Anfi Tauro Werbung aller Art für welches Produkt oder Dienstleistung auch immer machen, insbesondere gilt dies für die Vermarktung und den Verkauf von Wochen im Teilzeitnutzungsrechtsystem.

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