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Neuer Migros-Landes-Gesamtarbeitsvertrag ab 1.1.2019

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Academic year: 2022

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4.2017

Neuer Migros-Landes-Gesamtarbeitsvertrag ab 1.1.2019

Der Kaufmännische Verband und die übrigen vertragsschliessen Parteien des L-GAV Migros (in Kraft seit 1.1.2015) haben über die Erneuerung des GAV Verhandlungen geführt. Aufgrund der anhaltenden herausfordernden Situation im Detailhandel war es das Ziel des Kaufmännischen Verbandes, mindestens das Leistungsniveau zu halten und möglichst alle bestehenden Unterneh- men im Geltungsbereich des GAV zu behalten.

Zu verschiedenen Themen wie Geltungsbereich, berufliche Vorsorge, Branchenvereinbarungen und Zu- sammenarbeit der Vertragsparteien bei betrieblichen Umstrukturierungen wurden Grundsatzdiskussionen geführt, die keine unmittelbare Auswirkung auf den GAV haben, jedoch für die Umsetzung von Bedeu- tung sind. Der Kaufmännische Verband konnte sicherstellen, dass die aktuelle Formulierung zum Sozial- plan auch im neuen GAV beibehalten wird. Auf Verbandsseite waren die Hauptforderungen, neben den oben erwähnten Grundsatzdiskussionen, die Verankerung des Bestrebens nach Gleichwertigkeit gegen- über ave GAV, Klärung Regelung zur individuellen Arbeitszeit und Überstunden, Streichung der Pau- schalen Abgeltung von Überstunden, Präzisierung des Mindestlohnes und Streichung der Richt- und Re- ferenzlöhne, Streichung der Branchenlösungen für Logistik und die Fleischverarbeitung sowie Anpassung der Rahmenbedingungen für Branchen- und Betriebsvereinbarungen. Der Kaufmännische Verband konn- te den Grossteil seiner Forderungen durchsetzen.

Der GAV ab 1.1.2019 konnte ohne Verschlechterungen wieder für vier Jahre abgeschlossen werden. Die erstmalige Kündigungsmöglichkeit per Ende 31.12.2020 gibt die Sicherheit, dass die Arbeitsbedingungen während den nächsten vier Jahre konstant bleiben. Die Vertragsparteien haben sich zudem darüber ver- ständigt verschiedene Grundsatzthemen in der Paritätischen Kommission während der Umsetzung des GAV weiter zu vertiefen. Das Verhandlungsresultat ist als positiv zu bewerten. Konnten doch trotz ver- schiedenen Restrukturierungsvorhaben die Arbeitsbedingungen auf hohem Niveau gehalten, die Anzahl der unterstellten Unternehmen beibehalten und die Verschlechterung bei der Sozialplanregelung abge- wendet werden.

Wichtigste Änderungen

Die Anstellungsbedingungen wurden in folgenden Bereichen angepasst:

Geltungsbereich: Neu im Geltungsbereich sind die Lernenden der Migros-Gruppe. Bisher wurde der GAV lediglich sinngemäss angewendet.

Verhältnis zu anderen GAV: Klärung der Anwendung von lokalen GAV und Verankerung des Grundsatzes, bei ave GAV die Gleichwertigkeit anzustreben. Damit profitieren auch Mitarbeitende die unter einen ave GAV fallen von den besseren Leistungen des GAV Migros.

Persönlichkeitsschutz: präzisiere und umfassendere Formulierung in Bezug auf jegliche Arten von Diskriminierungen.

Überstunden: 1. Ausgleich von Überstunden durch Freizeit innert 12 Monaten, danach Auszahlung mit 25% Zuschlag (bisher keine zeitliche Einschränkung). 2. Streichung der Pauschalen Abgeltung von Überstunden.

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2/2 5.2018

Wichtig: Je mehr Mitarbeitende wir aktiv vertreten können, desto stärker ist unser

Gewicht in den GAV- und Lohnverhandlungen.

Werden sie Mitglied damit wir Ihre Anliegen auch in Zukunft kraftvoll vertreten können!

Löhne: Abbildung der Praxis, in welcher die Vertragsparteien über Bruttomindestlöhne, unterschieden nach mit oder ohne Berufsausbildung und Streichung der Referenz- und Richtlöhne nach Region.

Krankentaggeld: 1. Beitragsteilung, wobei der Beitrag des Unternehmens mind. gleich hoch sein muss, wie der Beitrag des Mitarbeitenden. 2. Keine Nachdeckung bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Mutterschaftsurlaub: Präzisierung Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub zu gleichen oder verän- derten Bedingungen.

Branchenvereinbarungen: Streichung der Nachwirkungsklausel sowie flexiblere Regelung für Min- destdauer der Vereinbarung.

Betriebsvereinbarung: Streichung der Nachwirkungsklausel sowie aller weiterer bereits fixen Rege- lungen zu Dauer, automatischer Verlängerung, Kündigung etc.

Mitwirkungsordnung: Mitentscheidung PEKO bei Vereinfachter Arbeitszeiterfassung gemäss Art.

73b ArGV1 (neu).

Laufzeit/Geltungsdauer GAV: GAV ab 1.1.2019 mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per Ende 31.12.2020. Verpflichtung zur rechtzeitigen Aufnahme von Verhandlung über eine Erneuerung vor Vertragsablauf.

Kontakt

Kaufmännischer Verband Schweiz | Sozialpartnerschaft | berufspolitik@kfmv.ch | 044 283 45 66

Referenzen

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