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U r t e i l v o m 5. J u n i

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(1)

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III

C-5448/2011/C-5709/2011

U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______,

Zustelladresse: p.A. B._______,, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige

im Ausland.

(2)

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ist am 9. September 1950 geboren und Schweizer Bürger. Am 6. Juni 2010 ersuchte er um Unterstützung nach dem Bun- desgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei- zer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Mit Leistungsbestä- tigung vom 8. Juli 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass ab 1. Juli 2010 eine Sozialhilfeunterstützung von THB 32'746.-- ausbezahlt werde. Der Be- schwerdeführer verlangte von der Vorinstanz am 19. August 2010 den Er- lass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 4. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht bean- standete der Beschwerdeführer das Ausbleiben einer beschwerdefähigen Verfügung durch die Vorinstanz.

B.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 lehnte die Vorinstanz das Begehren auf Sozialhilfeunterstützung für den Monat Juni 2010 ab. Der Haushalts- betrag von THB 10'000.-- wurde als angemessen erachtet; er wurde - vorbehältlich der jährlichen Überprüfung – nicht erhöht. Es wurde ihm ab Juli 2010 für die Dauer eines Jahres eine monatliche Unterstützung von THB 32'746.-- zugesprochen. Weiter wurde verfügt, die Unterstützung würde entsprechend gekürzt, sobald er eine AHV-Rente beziehen könne.

Überdies wurde entschieden, die Wohnkosten von THB 15'000.-- längs- tens bis zum 30. Juni 2011 zu bezahlen. Danach würden ihm nur noch maximal THB 8'000.-- vergütet. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb demzufolge die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. Januar 2011 als gegenstandslos geworden ab. Am 20. Februar 2011 erhob der Beschwer- deführer gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 in gewissen Punkten Beschwerde. Die Vorinstanz zog daraufhin am 28. April 2011 ihre Verfü- gung vom 12. Januar 2011 teilweise in Wiedererwägung. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, am 14. Juli 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

C.

Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 bei der Schweizer Botschaft in Thailand um Fortsetzung der Unterstützung. Am 24. Juni 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ab 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Sozialhilfeunterstützung von THB 26'285.-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer verlangte von der Vorinstanz am 18. Juli 2011 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

(3)

D.

Mit Verfügung vom 29. August 2011 wurde das Gesuch um Fortsetzung der Unterstützung für die Periode vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 bewilligt. Das Haushaltsgeld für 2011 wurde auf THB 10'500.-- und die monatliche Unterstützung insgesamt auf THB 26'285.-- festgelegt.

E.

Am 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesver- waltungsgericht um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 4. Ok- tober 2011 auf, bis zum 20. Oktober 2011 ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen.

G.

Mit Rechtsmitteleingaben vom 5. und 17. Oktober 2011 an das Bundes- verwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer um Erhöhung der bud- getierten Miet- und Elektrizitätskosten, des Haushaltsgeldes und des Ta- schengeldes. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Hinsichtlich dem monatlichen Mietzins bringt der Beschwerdeführer vor, der Mietzins seiner Wohnung habe sich ab Juli 2011 von THB 15'000 auf THB 12'000.-- reduziert. Ein monatlicher Mietzins von THB 12'000.-- bis 15'000.-- sei für einen europäischen Ausländer und Sozialhilfeempfänger in C._______, D._______ nicht unangemessen hoch, wenn man sich an den einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltun- gen orientiere. Er bewohne ein Wohnzimmer (19 m2), welches zur Küche (12 m2) offen sei sowie ein Schlaf- und Arbeitszimmer (20 m2). Sein Gar- tensitzplatz betrage 14 m2. Man könne in Stadtnähe oder in der Stadt si- cherlich ein einfaches Studio für THB 8'000.-- mieten. Diese Studios hät- ten bestenfalls eine Kochnische mit einem Kocher oder auch nur eine Thaiküche, die sich draussen befinden würde. Ebenso hätte solch ein Studio keinen Arbeitstisch und auch keinen Sitzplatz oder einen Balkon, welcher gross genug wäre, um sich hinsetzen zu können. Zudem wäre für eine Waschmaschine nicht genügend Platz, so dass in einer Wäscherei gewaschen werden müsste. Er gehe davon aus, dass die Sozialhilfeleis- tung nicht nur einen Kocher, sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne. Eine Ein- oder Zweizimmerwoh- nung mit einer Küche sei für THB 8'000.-- nicht erhältlich. Auch Studios der Preisgruppe THB 12'000.-- bis THB 15'000.-- hätten oft keine voll- ständig ausgestattete Küche. Zudem sei er nicht verpflichtet, in Stadtnähe

(4)

zu wohnen. Deshalb beantrage er, die Wohnkosten auf monatlich THB 12'000.-- zu erhöhen.

Die Kosten für Elektrizität und Gas betreffend führt der Beschwerdeführer aus, die Elektrizitätskosten hätten sich gemäss den Elektrizitätskostenab- rechnungen der Provincial Electricity Authority von April 2010 bis April 2011 (ohne Mai 2010) auf monatlich durchschnittlich THB 1312.-- belau- fen. Wie den Bankbelegen der Bankok Bank zu entnehmen sei, habe der Strom von Mai 2010 bis April 2011 durchschnittlich sogar THB 1'426.-- gekostet. Es sei willkürlich, wenn das BJ lediglich Elektrizitätskosten von THB 860.-- pro Monat budgetiere. Demzufolge seien die Kosten auf THB 1'426.-- oder zumindest auf THB 1'312.-- festzulegen.

Bezüglich des auf THB 10'500.-- festgelegten Haushaltsgeldes macht der Beschwerdeführer geltend, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte nicht wirklich offiziell angestellt seien.

Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne für die notwendigen Le- bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrun- de gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Heimatstaates könne auch bedeuten, diese Mindestlöhne nicht zu berücksichtigen. Der vom BJ aufgeführte Mindest- lohn von THB 184.-- könne die minimalen Lebenskosten eines Thailän- ders nicht decken. Ebenso sei unbestritten, dass er seine schweizeri- schen Essgewohnheiten beibehalten dürfe. Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein einfacher schweizerischer Muster- speiseplan für den Standort E._______ zeige auf, dass pro Person mo- natlich allein für die Verpflegung bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten. Die SKOS Richtlinien würden festhalten, dass die Sozialhilfe mehr als nur eine das Überleben sichernde Massnahme sei. Mit der So- zialhilfe würde nicht das absolute, sondern das soziale Existenzminimum abgedeckt. Somit wäre ein Haushaltsgeld in der Höhe von THB 15'000.--, wovon die Kosten für Nahrungsmittel THB 13'500.-- betragen würden, re- alistisch.

Hinsichtlich des Taschengeldes macht der Beschwerdeführer geltend, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht befin- den. Es sei dort am ehesten in der Integrationszulage und in der minima- len Integrationszulage abgehandelt. Er habe sich bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese jedoch mangels Angebot nicht wahrnehmen können. Vor einiger Zeit habe er zum zweiten Mal bei

"F._______" seine Mitarbeit angeboten, jedoch auf seine E-Mail keine Antwort erhalten. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration

(5)

dienen, indem sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das vom BJ festgelegte Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, seine Lebenspartnerin ins Kino oder zu einem Kaf- fee mit Kuchen oder einem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten können, eine Sehenswürdigkeit zu besuchen. Demzufolge beantrage er Taschengeld in der Höhe von THB 3'400.--.

H.

Am 17. November 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung ab.

I.

Mit Verfügung (Wiedererwägung) der Vorinstanz vom 23. Januar 2012 wurde die Verfügung vom 29. August 2011 teilweise aufgehoben und Elektrizitätskosten in der Höhe von THB 1'312.-- budgetiert (anstatt wie bisher mit THB 860.--). Die monatliche Leistung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30 Juni 2012 wurde somit um THB 452.-- auf THB 26 737.-- erhöht.

J.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer gleichzeitigen Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde soweit sie nicht die Elektrizitätskosten betrifft. Bezüglich der Mietkosten hält sie fest, der Be- schwerdeführer komme auf einen Punkt zurück, den er zuvor akzeptiert habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen.

Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden. Die zahlrei- chen vom Beschwerdeführer angeführten luxuriösen Angebote mit Zu- gang zu einem Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aussicht, in der Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren könnten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Höhe des Haushaltsgeldes bringt sie vor, der Betrag für das Jahr 2012 sei noch nicht bestimmt wor- den. Eine von der Sozialhilfe unterstützte Person in der Schweiz würde für die dem Haushaltsgeld entsprechenden Posten nach den Richtlinien der SKOS für das Jahr 2011 CHF 560.-- erhalten. Passe man den Betrag an die Lebenshaltungskosten in Thailand an, so ergebe sich gemäss ge- schätztem Index der UBS vom August 2011 von 53.6 (Zürich = 100) ein Betrag von CHF 300.--, was ca. THB 10'000.-- entspreche. Somit werde am Haushaltsgeld in der Höhe von THB 10'500.-- festgehalten. Bezüglich des Taschengeldes könne festgestellt werden, dass gemäss Ziff. 2.2.2

(6)

der Richtlinien erwachsene Personen in jedem Land 10 % des Haus- haltsgeldes erhalten würden. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld" nicht vorkomme, so würde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten enthalten (Unterhaltung und Bildung, kleine Geschenke). Dieser Grundbedarf ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern in der Schweiz nicht, Einladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen. Die Sozialhilfe für Auslandschweizer kenne anders als die Empfehlungen der SKOS keine Integrationszulagen.

K.

In seiner Replik vom 12. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und führt aus, er habe sich weder einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die damaligen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe da- mals nicht Beschwerde erhoben, weil er der Ansicht gewesen sei, er wür- de dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe beziehe und so- fern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten verfüge. Er bringt weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in einem Ge- bäude mit zugehörigem Schwimmbad und Fitnesscenter sei in E._______

normal. Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, wes- halb von vielen Wohnungen in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen bis zu THB 12'000.-- monat- lich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als Sozialhilfeempfänger ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung mit abgetrennter Küche habe, damit er nicht im gleiche Raum schlafen und kochen müsse. Ein monatli- ches Budget von THB 7'500.-- für Lebensmittel genüge eventuell, wenn man sich wie die thailändische Landbevölkerung lediglich beinahe nur von Reis- und Nudelsuppe und von Reis und Gemüse mit Huhn ernähren würde. Brot sei ein Bestandteil der notwendigen Lebensbedürfnisse eines Schweizers in Thailand und 500 g würden mindestens THB 80.-- kosten.

Es sei somit falsch, die Sozialhilfe an einen Schweizer in Thailand mit dem thailändischen Minimallohn zu verbinden. Der Aussage der Vorin- stanz, von einem Schweizer, der im Ausland Sozialhilfe beantrage, könne erwartet werden, dass er sich dem Lebensstandard des Aufenthaltsstaa- tes ein Stück weit anpasse, entbehre der gesetzlichen Grundlage. So sei er in Thailand integriert, auch wenn er seine Essgewohnheiten nicht än- dere.

L.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.

(7)

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges

rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-5448/2011 und C-5709/2011 zu vereinigen und in einem Entscheid darüber zu befinden.

2.

2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehö- rige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt.

2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

3.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

4.

Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin sind die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an

(8)

Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwen- den. Da sich die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, kann auf die zum alten Recht entwi- ckelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen aus- führlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3525/2009 vom 22.

November 2010 E. 3, C-8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie C- 1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5.

Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge- setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf- halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent- haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le- bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe- leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset- zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le- benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen, wobei die Sozi- alhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Aus- landschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:

www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >

Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).

Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand- lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus- richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule- gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden

(9)

Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1 VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständi- gen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unter- stützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen;

bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs.

3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunter- stützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.

6.

Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget vom Mai 2011 resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Ausgabenüber- schuss von THB 26'285.-- monatlich.

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, für THB 8'000.-- würde er le- diglich ein einfaches Studio, in welchem keine Küche, sondern nur eine Kochnische mit einem Kocher vorhanden sei, mieten können. Ebenso würde ein solches Studio über keinen Balkon verfügen, der gross genug wäre, um darauf auf Stühlen sitzen zu können. Ein Arbeitstisch würde in solchen Studios ebenfalls fehlen. Er gehe davon aus, dass die Sozialhil- feleistung nicht nur einen Kocher, sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne.

6.1.2 Die Vorinstanz stellt sich bezüglich der Mietkosten auf den Stand- punkt, der Beschwerdeführer komme auf einen Punkt zurück, den er zu- vor akzeptiert habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzep- tiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden.

(10)

Die zahlreichen vom Beschwerdeführer angeführten luxuriösen Angebote mit Zugang zu einem Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aus- sicht, in der Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren könnten nicht berücksichtigt werden.

6.1.3 Der Beschwerdeführer führt dazu replikweise aus, er habe sich we- der einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die da- maligen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe damals nicht Beschwerde erhoben, weil er der Ansicht gewesen sei, er würde dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe beziehe und sofern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Miet- kosten verfüge. Er bringt weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in ei- nem Gebäude mit zugehörigem Schwimmbad sei in E._______ normal.

Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, weshalb von vielen Wohnungen in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen bis zu THB 12'000.-- monatlich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als Sozialhilfeempfänger ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung mit abgetrennter Küche habe, damit er nicht im gleichen Raum schlafen und kochen müsse.

6.2. Eine Behörde erzeugt keine Rechtswirkungen, wenn sie eine Verfü- gung ankündigt. Erst die in der Zukunft liegende Verfügung wird rechts- verbindlich (FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 91). Demzufolge konnte ein Teil der Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Januar 2011 sowie von der Vorinstanz formuliert keine Rechtswirkung erzeugen. Der Beschwer- deführer hat somit die Reduktion der Mietkosten fristgerecht angefochten und sie nicht akzeptiert, wie von der Vorinstanz behauptet wird. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Reduktion des Mietzinses angemessen ist.

6.3.

6.3.1 Gemäss Ziff. 2.3.1 der Richtlinien sind Mietkosten voll anzurechnen, sofern die Wohnungsgrösse den Umständen angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Wohnung dieser Grösse liegt. Laut Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien ist ein Wohnungsmiet- zins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Es wird emp- fohlen regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohn- kosten verschieden grosser Haushalte festzulegen.

6.3.2 In der Schweiz haben verschiedene Gemeinden einen Maximalbe- trag der Miete bei Sozialhilfeempfängern festgelegt. So werden in Basel-

(11)

Stadt für eine Person Mietkosten ohne Nebenkosten von maximal Fr.

650.-- übernommen (Quelle: viavia.ch, im Internet unter: www.viavia.

ch/ratgeber/pmwiki.php?n=Sozialhilfe.H%F6he > Wie viel bezahlt die So- zialhilfe? > Wohnungskosten [Stand März 2012], Seite besucht im April 2012). In Luzern hingegen wird ein Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'020 als angemessen angesehen (Quelle: Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Anhang 2, im Internet unter: www.disg.lu.ch/20100330_

luzernerhandbuch_ausgabe_6.0-3.pdf [Stand Januar 2010], Seite be- sucht im April 2012). In Zürich liegt die Obergrenze für einen Ein- Personen-Haushalt bei Fr. 1'100.-- (Quelle: Stadt Zürich, im Internet un- ter: www.stadtzurich.ch > Sozialhilfe > Antworten auf häufige Fragen >

Wie teurer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein?, Sei- te besucht im April 2012).

In dieser Preiskategorie sind Wohnungen von durchschnittlich höchstens 35 m2 erhältlich (vgl. www.immoscout24.ch). Der Beschwerdeführer gab an, ein Wohnzimmer von 19 m2, eine Küche von 12 m2 sowie ein Schlaf- und Arbeitszimmer von 20 m2 zu bewohnen. Sein Wohnraum misst ge- mäss diesen Angaben 51 m2. In seiner Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2011 gab er an, die Nettowohnfläche seiner Wohnung betrage 54 m2. Seine Wohnung ist somit 16 bis 19 m2 zu gross. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzu- muten, ein Studio oder eine eineinhalb-Zimmer-Wohnung in der entspre- chenden Grösse zu suchen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Be- schwerde eine Liste von Studios bei. Entgegen seinen Angaben, die günstigen Studios würden lediglich Kocher und keine richtige Küche ent- halten, befindet sich darunter ein Studio für THB 8'000.-- monatlich, wel- ches über eine "europäische Küche" verfügt (vgl. Objekt Nr. 12). Dieses Studio misst 32 m2 und wäre somit auch nicht zu gross. Demzufolge kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine entsprechend kostengünstigere Unterkunft zu finden.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte nicht wirklich offiziell angestellt seien. Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne für die notwendi- gen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrunde gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Ebenso sei unbestrit- ten, dass er seine schweizerischen Essgewohnheiten beibehalten dürfe.

Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein ein- facher schweizerischer Musterspeiseplan für den Standort E._______

(12)

zeige auf, dass pro Person monatlich allein für die Verpflegung bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten.

7.2 Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Dessen Höhe wird auf Vorschlag der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Thai- land beträgt das monatliche Haushaltsgeld im Jahr 2011 THB 10'500.--.

Dieser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thai- land angemessen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnah- me vom 23. Januar 2012). Es wurde somit nicht, wie vom Beschwerde- führer behauptet, allein auf den Mindestlohn in Thailand abgestellt, son- dern vorwiegend auf den Lebenskostenindex der UBS in Bangkok. Dieser Index orientiert sich nicht an Lebenshaltungskosten einer von der Sozial- hilfe abhängigen Person. Dem Beschwerdeführer sollte es daher möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungskosten zu decken. Dabei erscheint es zumutbar, wenn der Beschwerdeführer vermehrt einheimische Nah- rungsmittel konsumieren muss, hat er doch seinen Lebensmittelpunkt freiwillig nach Thailand verlegt.

8.

8.1 Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Er- wachsenen 10% des vollen Haushaltsgeldes für eine Person; in casu er- gibt dies einen Betrag von THB 1'050.--. Der Beschwerdeführer bean- standet diesbezüglich, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht befinden. Es sei dort am ehesten in der Integrationszu- lage und in der minimalen Integrationszulage abgehandelt. Er habe sich bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese je- doch mangels Angebot nicht wahrnehmen können. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration dienen, indem sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das von der Vorinstanz festge- legte Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, sei- ne Lebenspartnerin ins Kino oder zu einem Kaffee mit Kuchen oder ei- nem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten können, ei- ne Sehenswürdigkeit zu besuchen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, enthalten das anwendbare BSDA und die VSDA keine Möglichkeit Integ- rationszulagen auszubezahlen. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld" nicht vorkomme, so enthalte der Grund- bedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten wie beispielsweise Unterhaltung und Bildung, kleine Geschenke usw. Dieser Grundbedarf

(13)

ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern in der Schweiz nicht, Ein- ladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen.

8.2 Bedenkt man, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Le- benshaltung mit dem Haushaltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Ta- schengeld um einen Betrag zur freien Verfügung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe – auch in Betracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand – als angemes- sen.

9.

Gemäss Ziff. 2.2.3 der Richtlinien sollte der Betrag für Auslagen im Zu- sammenhang mit Kleidern, Wäsche und Schuhen nicht mehr als 5-15%

des vollen Haushaltsgeldes ausmachen. Vorliegend wurde von der Vorin- stanz der höchste Prozentsatz von 15% festgelegt. Für Gebühren für Ra- dio, TV, Telefon und Internet hat der Beschwerdeführer THB 980.-- veran- schlagt. Diesen Betrag hat die Vorinstanz in ihre Berechnung übernom- men; dieser Wert entspricht den Vorgaben in Punkt 2.2.4 der Richtlinien.

10.

Weitere Kosten können übernommen werden, falls sie belegt sind und ih- re Notwendigkeit ausgewiesen ist (Ziff. 2.3.9 der Richtlinien). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslagen für Einladungen in Restau- rants und Besuche von Sehenswürdigkeiten können hingegen nicht be- rücksichtigt werden, da sie weder notwendig noch belegt sind. Sämtliche diesbezügliche Ausgaben sind deshalb vom frei verfügbaren Betrag (Ta- schengeld) zu bestreiten.

11.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorin- stanz habe das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt oder sei von falschen Annahmen ausgegangen, nachdem sie die Position 2.3.1 (Elektrizität) in Wiedererwägung gezogen und neu festgelegt hat.

12.

Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt (vgl. Art.

49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1

(14)

VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

(15)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieser Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

– die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

(16)

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