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Tierschutzrechtliches Haltungsverbot für Rinder

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Academic year: 2022

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Titel:

Tierschutzrechtliches Haltungsverbot für Rinder Normenketten:

GG Art. 20a

TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a Abs. 1 Leitsätze:

1. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (wie BayVGH BeckRS 2009, 40573). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

2. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt

Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei insbesondere die Art, die Intensität und der Umfang festgestellter

tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

3. Eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots kommt lediglich als letztes Mittel, also als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1 TierschG sicherzustellen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Verbot der Rinderhaltung, Abgabeverpflichtung, Verhältnismäßigkeit (verneint), Halten von Rindern, Auflage, Haltungsverbot, Betreuungsverbot, Bestandsauflösung, Ermessen

Tenor

I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen ein tierschutzrechtliches Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern nebst angeordneter Bestandsauflösung sowie gegen die bis zur Bestandsauflösung erteilten Auflagen zur Tierhaltung.

2

Der Kläger hielt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses neun Rinder in Anbindehaltung auf seinem Anwesen in der Gemeinde ... Landkreis ... Der Hof wird nach Angaben des Klägers in ungeteilter Erbengemeinschaft verwaltet. Der Kläger kümmert sich gemeinsam mit seinem Bruder um die Tiere. Beim Landwirtschafts- und Veterinäramt ist lediglich der Kläger als Halter registriert. Als Nebenerwerbslandwirt erzielt er aus der Milchlieferung ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 500,- Euro.

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3

Zwischen November 2006 und April 2011 kam es im Rahmen von Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen. Gegenstand der Beanstandungen waren

insbesondere die Klauenpflege, die Anbindung von Kälbern, die Wasserversorgung sowie die Einstreuung.

Die in diesem Zeitraum festgestellten Kälberanbindungen wurden vom zuständigen Veterinäramt in drei Fällen als mittlerer Verstoß gewertet, was eine Kürzung von EU-Agrarsubventionen um drei Prozent zur Folge hatte. Wegen der am 30. November 2007 festgestellten mangelnden Klauenpflege traf das

Landratsamts ... mit Bescheid vom 18. Januar 2008 Anordnungen zur Klauenpflege, denen der Kläger im weiteren Verlauf nachkam.

4

Vor August 2015 kam es zuletzt am 12. November 2012 zu Beanstandungen durch das Landratsamt ...

Diese bezogen sich auf eine hochgradige Kotverschmutzung der Hintergliedmaße der Rinder sowie die Anbindung eines Jungrindes.

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Im Rahmen einer Kontrolle vom 13. August 2015 stellte die Veterinärin des Landratsamts unzureichende Klauenpflege sowie mangelnde Wasserversorgung vierer Rinder fest. Zudem wurden hochgradig altverschmutzte Rinder vorgefunden. An der Wand war ein Jungrind mit einer ca. 60 bis 70 cm langen Kälberkette angebunden. Nach den Feststellungen der Veterinärin konnte es keinen direkten Sozialkontakt zu seinen Artgenossen aufnehmen und verhielt sich gegenüber passierenden Personen übernervös und schreckhaft.

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Hinsichtlich des Tiers mit der Kennzeichnung DE ... stellte die Veterinärin eine vermindert ausgeprägte Bemuskelung beider Hintergliedmaße (Muskelatrophie) fest. Nach näherer Untersuchung des Tiers wurde eine sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde Wunde (Schwanzspitzennekrose) sichtbar. Das Tier musste tierärztlich behandelt werden. Der Schwanz wurde aufgrund der Verletzung über eine Länge von 10 cm teilkupiert.

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Im Nachgang zu vorgenannter Kontrolle untersagte das Landratsamt ... dem Kläger mit

streitgegenständlichem Bescheid vom 10. September 2015 die Haltung und Betreuung von Rindern (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die Auflösung des Rinderbestands bis zum 31. Oktober 2015 an (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Kläger wurde bis zur Abgabe des letzten Rinds auferlegt, das an der Wand angekettete Jungrind unverzüglich in einer Box oder einer für die Anbindehaltung von Rindern üblichen Einrichtung aufzustallen (Ziffer 3a des Bescheids), alle Rinder ab sofort durch regelmäßiges Entfernen des Kots aus den Liegeflächen oder ausreichende Einstreu sauber zu halten sowie alte, eingetrocknete

Kotverschmutzungen an den Tieren schonend zu entfernen (Ziffer 3b des Bescheids). Zudem wurde dem Kläger die fachgerechte Korrektur der Klauen der Rinder aufgegeben, sofern die betreffenden Tiere nicht unverzüglich nach Eingang des Bescheids freiwillig abgegeben würden; für den Fall, dass die Tiere nicht zur Schlachtung abgegeben würden, wurde dem Kläger aufgegeben, den übernehmenden Betrieb über die Notwendigkeit zur Klauenpflege zu informieren (Ziffer 3c des Bescheids).

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Weiter wurden unter anderem für den Fall des Auflagenverstoßes Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt (Ziffer 7a, 7.b, 7.c des Bescheids. Für den Fall der nicht oder nicht rechtzeitigen Auflösung des Tierbestands wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 7l des Bescheids). Im Übrigen enthält der Bescheid Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht (Ziffer 4 und 5 des Bescheids).

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße erhebliche Zweifel bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und/oder Fertigkeiten zum Halten von Rindern besitze. Die wiederholten Verstöße rechtfertigten die Annahme, dass auch weitere Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht zu erwarten seien. Aufgrund der den Tieren zugefügten lang andauernden Schmerzen und Leiden sei das vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass im Fall des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitze. Um den Rindern weitere Schmerzen zu ersparen, werde die Untersagung der Rinderhaltung und Bestandsauflösung für erforderlich gehalten. Bei

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festgestellt worden. So hätte einem Tierhalter mit ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten bei näherer Untersuchung des verletzten Rinds die sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde, stinkende Wunde sowie der verminderte Allgemeinzustand auffallen müssen; als Konsequenz hätten unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung ergriffen sowie ein Tierarzt hinzugezogen werden müssen. Im Fall des Klägers sei daher davon auszugehen, dass die Inaugenscheinnahme der Tiere nicht oder nicht ausreichend gründlich durchgeführt worden sei. Durch die unzureichende Kontrolle oder die fehlende Konsequenz aus den Feststellungen seien dem Tier daher lang anhaltende erhebliche Schmerzen sowie erhebliche Schäden entstanden. Zudem komme in den übernervösen und schreckhaften Reaktionen des angebundenen Jungrinds ein erheblicher Leidensdruck zum Ausdruck. Die unzureichende Klauenpflege könne zu Fehlbelastungen im gesamten Halteapparat der Tiere führen, die erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden nach sich ziehen könnten. Zudem entstünden den betroffenen Tieren durch die dauerhafte Anhaftung von Schmutz und Kot bzw. daraus bestehenden Verklebungen und Verkrustungen der Haare zum einen durch die mechanische Belastung der Haare und Haut Leiden und Schäden, zum anderen könne die ständige Verschmutzung und Feuchtigkeit zu einer Schädigung der schützenden Hautbarriere führen, sodass Keime durch die Haut in die Tiere eindringen könnten. Da die Tiere sich in der Anbindehaltung nicht kratzen und scheuern könnten, führe die mechanische Belastung überdies zu lästigem Juckreiz, dessen sich die Tiere nur schlecht erwehren könnten. Durch das Eindringen der Keime könne es zu Haut- und Euterentzündungen sowie zu Entzündungen tieferer Regionen können. Durch die starke Verschmutzung der Rinder habe der Kläger maßgeblich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

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Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2015, erhob der Klägerbevollmächtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. August 2015 und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2015 anzuordnen (M 23 S. 15. 4515).

11

Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 hat die Kammer die Klage unter Abgabe an die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts ... abgetrennt, sofern sich dieser auf die Ziffern 4, 5 und 7d bis k des Bescheids vom 10. September 2015 bezieht.

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Nachdem die Parteiendas Verfahren hinsichtlich der Ziffern 3a und c i.V.m. Ziffer 6 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2016 ein und stellte im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete diese hinsichtlich der Ziffer 7l an (M 23 S. 15.4515)

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In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 haben die Parteien den Rechtsstreit auch in den Ziffern 7a, 7c und 7l für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 10. September 2015 in den Ziffern 1, 2, 3b, 7b, 8 und 9 aufzuheben.

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Der Bevollmächtigte begründet die Klage schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit, dass der Kläger den Tieren keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden zugefügt habe. Die im Bestand gehaltenen Rinder seien in gutem Gesundheits- und Ernährungszustand. Es werde eingeräumt, dass das benannte Rind eine Erkrankung am Schwanz gehabt habe;

bedauerlicherweise sei die Verletzung aber nicht bemerkt worden. Zwischenzeitlich habe der behandelnde Tierarzt den Schwanz teilweise kupiert; das Rind sei vollständig gesundet. Der Kläger bedaure, dass er die Verletzung am Schwanz nicht rechtzeitig entdeckt habe; er habe aber sofort und konsequent tierärztliche Hilfe geholt und entsprechend angemessen gehandelt. Nicht zutreffend sei, dass durch die kurzzeitige Anbindung des jungen Rinds an der Wand, das Tier Schaden genommen habe oder unnötig gequält worden sei. Ebenso sei die Klauenpflege bei allen Tieren durchgeführt worden. Das im Bescheid benannte Rind leide nicht unter einem Muskelschwund; die geringe Bemuskelung sei für das Tier arttypisch.

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Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Rinder am Tag der Kontrolle des 13. August 2015 in verbesserungswürdigerem Putzzustand gewesen seien. Bei den festgestellten Verschmutzungen der Rinder sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers, der in der Regel den Stalldienst verrichte, zum damaligen Zeitpunkt in Folge eines Unfalls gehandicapt gewesen sei. Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sowie die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands seien völlig unangemessen, sodass der angefochtene Bescheid auf fehlerhaftem Ermessensgebrauch beruhe. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübung und Eigentumsrechte sei massiv und unverhältnismäßig.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vom Veterinäramt festgestellten Verstöße in der Vergangenheit nur als leicht und mittel eingestuft worden seien. Es hätte demnach genügt, dem Kläger Auflagen zu erteilen.

Die Betriebsschließung hätte dem Kläger als ultima ratio zunächst ausdrücklich angedroht werden müssen, was nicht geschehen sei.

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Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kläger seit Jahren Verstöße gegen tierschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften habe zuschulden kommen lassen. Zum Beweis eines längeren Leidens der Rinder werde auf die Stellungnahme des Veterinäramts ... vom 16. November 2015 verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass sich der größte Teil der Rinder in einem guten bis sehr guten Gesundheits- und Ernährungszustand befunden habe. Wie die am 13. August 2015 festgestellten Beanstandungen belegten, sei hingegen der Pflegezustand der Tiere bei der Kontrolle nicht so gut gewesen. Nach dem Unfall seines Bruders hätte der Kläger für ausreichend geeigneten Personalersatz sorgen müssen. Trotz zahlreicher Kontrollen, mündlicher und schriftlicher Belehrungen, Bußgeldern, fällig gestellten Zwangsgeldern und wiederholten Kürzungen der EU- Subventionen sei keine dauerhafte und ernsthafte Besserung im Tierschutz eingetreten. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, einen Schlussstrich unter die Rinderhaltung zu ziehen, zumal der Kläger die Rinder nur aus Liebhaberei halte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S. 15.4515 sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe 20

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Bestandsauflösung (Ziffer 2 des Bescheids) erweisen sich als rechtswidrig, und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen (Ziffern 3b, 7b und 8 des Bescheides) ist die Klage unbegründet.

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1. Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern sowie die Anordnung der Bestandsauflösung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

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Der gerichtlichen Prüfung war dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten

Behördenentscheidung zugrunde zu legen (VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 35). Daher hat das Gericht vorliegend

entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände bis zum 10. September 2015 abzustellen. Die chronologisch danach erfolgten tierschutzrechtlichen Feststellungen waren bei der Entscheidung folglich außer Betracht zu lassen.

(5)

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.).

25

Nach der Dokumentation der Beklagten und den fachlichen Darlegungen bezweifelt das Gericht zwar nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorgelegen haben. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht ersichtlich. Jedoch erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig.

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Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

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Hiervon ausgehend lässt sich feststellen, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des durch § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierschG eröffneten Ermessens überschritten hat, vgl. § 114 Abs. Satz 1 VwGO.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen begrenzt.

28

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste von mehreren mindestens gleich geeigneten Maßnahmen darstellt. Angemessen ist eine Maßnahme hingegen nur, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck steht. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot.

Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt

Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

Hierbei gilt es insbesondere die Art, die Intensität und den Umfang festgestellter tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen. Es darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, welche Mittel die Behörde zur Beseitigung tierschutzwidriger Versäumnisse bereits ergriffen hat und inwiefern Versäumnisse darauf abgestellt werden konnten. Hierbei hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots lediglich als letztes Mittel, sprich als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht kommt.

29

Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landratsamt vor Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots trotz der in der Vergangenheit festgestellten Vielzahl tierschutzrelevanter Verstöße dennoch zunächst weitere Auflagen zur Tierhaltung - ggf. bei Androhung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots - in Erwägung ziehen müssen. Weder die einzelnen festgestellten Verstöße, noch eine Gesamtschau derselben rechtfertigen die verfügte Bestandsauflösung sowie die Anordnung eines

Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots; dies gilt auch vor dem Hintergrund, des Eingriffs in die

Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentum (Art, 14 GG) des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 9 CS 16.586 – juris Rn. 15). Letzteres hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen müssen.

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Die sich aus dem Bescheid zu entnehmenden Ermessenserwägungen beschränken sich darauf, dass

„aufgrund der den Tieren zugefügten lange andauernden Schmerzen und Leiden [...], davon auszugehen

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war, dass [der Kläger] die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e].“ Diese Ermessenserwägung ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt worden.

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Allein die am 13. August 2015 festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße rechtfertigen es nicht, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids als verhältnismäßig anzusehen. Demzufolge hat das Landratsamt das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot auch nicht alleine auf die tierschutzrelevanten Feststellungen vom 13. August 2015 gestützt, sondern vielmehr auf die „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ (Bescheid Seite 5). Jedoch auch die Gesamtschau der über einen Zeitraum von November 2006 bis November 2012 tierschutzrelevanten Feststellungen vermögen das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Grenzfall handeln mag.

32

Soweit zuletzt in der Kontrolle vom 13. August 2015 eine mangelnde Klauenpflege vierer Rinder festgestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Veterinärin. Danach führen überlange Klauen zu nachhaltigen

Gelenkveränderungen und Veränderungen des Haltungsapparats, sodass von Schmerzen und erheblichen Leiden ausgegangen werden könne. Somit verlangt eine unzureichende Klauenpflege stets Abhilfe.

Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass zur Beendigung dieses tierschutzwidrigen Zustandes eine zwangsgeldbewehrte Anordnung zur unverzüglichen Klauenpflege ausgereicht hätte. Denn der Kläger hatte auch den zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 18. Januar 2008 ordnungsgemäß erfüllt. Seither wurde die Klauenpflege über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr beanstandet; eine neuerliche

Beanstandung erfolgte erst in der Kontrolle vom 13. August 2015. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums hätte eine weitere zwangsgeldbewehrte Androhung der Klauenpflege ein milderes und mindestens

geeignetes Mittel zur Abstellung unzureichender Klauenpflege dargestellt.

33

Die Anbindung des Jungrindes an der Kälberkette ist zwar erheblich, wiegt jedoch nicht derart schwer, als dass es eines umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots bedurft hätte. Nach den Ausführungen der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung führte die Anbindung zumindest zu Leiden, da dem betroffenen Tier ein wiederkäuertypisches Verhalten (etwa Aufstehen, Putzen) sowie die Aufnahme von Sozialkontakt zu seinen Artgenossen nicht möglich sei. Das Gericht misst besonders dem Umstand Gewicht zu, dass die Anbindung von Jungrindern – entgegen der Kälberanbindung – nicht schon als solches einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Somit kann die Anbindung eines Jungrinds nur unter erschwerenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigen. Solche Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr war die Anbindung der Tiere vor Bescheiderlass nie Gegenstand einer Anordnung des Landratsamts. So bezieht sich der Bescheid vom 18. Januar 2008 ausschließlich auf die Klauenpflege, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Vermerke über tierschutzwidrige Anbindungen vorgelegen haben. Zudem wurden die Kälberanbindungen vom Landratsamt lediglich als Verstoß mittlerer Kategorie eingestuft (BA Bd 2. Bl. 85, 126 u. 188). Die darauf folgende dreimalige Kürzung von EU- Subventionen beschränkte sich demzufolge auch auf eine Höhe von 3 Prozent. Über diese genannten Maßnahmen hinaus wurden von Seiten des Landratsamts keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, dass zwischen August 2011 bis November 2012 und zwischen November 2012 bis August 2015 keine tierschutzwidrigen Anbindungen festgestellt wurden.

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Ebenso wenig ist das Verbot durch eine mangelnde Wasserversorgung der Rinder gerechtfertigt. Zwar mag es zutreffen, dass die Tränken bei den Kontrollen teilweise nicht bzw. schlecht mit Wasser befüllt waren.

Allerdings gab die Veterinärin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 selbst an, dass der Ernährungszustand gut bis sehr gut gewesen sei. Hieran hat die Veterinärin auch in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel aufkommen lassen.

35

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landratsamt festgestellten Schwanzspitzennekrose. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Verletzung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und unverzüglich einen Tierarzt hätte einschalten müssen. Die zweifelsohne mangelnde

Versorgung dieses einzelnen Tiers stellt aber auch keinen derart gewichtigen verstoß dar, der eine Auflösung des gesamten Tierbestands rechtfertigen würde. So lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger

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Nr. 1 TierSchG) eine notwendige tierärztliche Behandlung zu lange aufgeschoben hatte. Der

amtstierärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass die „restlichen Tiere augenscheinlich gesund waren“.

36

Auch der im klägerischen Stall vorgefundene Hygienezusatnd erweist sich nicht als derart gravierend, dass die Auflösung des gesamten Rinderbestandes ohne vorherige Überprüfung milderer Maßnahmen

gerechtfertigt ist. Auch hier hätte das Landratsamt zunächst etwa eine zwangsgeldbewehrte Anordnung als mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Die Sauberkeit von Stall und Tieren war bislang nie Gegenstand einer (zwangsgeldbewehrten) Anordnung. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass im Fall des Klägers mit Hilfe der unter Ziffer 3b des angegriffenen Bescheids getroffenen Anordnung ein

tierschutzgerechter Hygienezustand durchgesetzt werden könnte.

37

Auch die Gesamtschau der „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ vermag ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung angesichts der erheblichen zeitlichen Zäsur ohne

tierschutzrelevante Feststellungen und der vom Landratsamt ausgegangenen geringen Maßnahmendichte (noch) nicht zu rechtfertigen. Dadurch, dass der bescheidanlassgebenden Kontrolle erhebliche Zeiträume vorausgegangen sind, ohne dass tierschutzrelevante Verstöße festgestellt wurden, sind die an ein aus einer Gesamtbetrachtung heraus begründetes Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zu stellenden

Anforderungen umso höher.

38

Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der höchst überwiegende Anteil der festgestellten Verstöße zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses etwa viereinhalb Jahre zurücklag und dieser Zeitraum lediglich durch eine positive Kontrolle unterbrochen wurde: Vor August 2015 wurden seit Mai 2011 lediglich in der am 12. November 2012 stattgefunden Kontrolle tierschutzrelevante Beanstandungen getätigt. Diese wurden von Seiten des Landratsamts jedoch nicht zum Anlass von tierschützenden Maßnahmen

genommen. Über einen Zeitraum von etwa drei Jahren bis zur bescheidanlassgebenden Kontrolle vom 13.

August 2015 erfolgte keine weitere Kontrolle. Im Übrigen wurden die zwischen November 2006 bis November 2012 festgestellten Verstöße von Seiten des Landratsamt überwiegend lediglich zum Anlass mündlicher Anordnungen und Belehrungen genommen. Lediglich die Kälberanbindung zog einen Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 nach sich. Im Übrigen erging gegen den Kläger wegen mangelnder Klauenpflege nur der Bescheid vom 18. Januar 2008. Darüberhinausgehend ergangene Bescheide betrafen demgegenüber nicht Tierschutzrecht, sondern vielmehr Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht.

39

Demzufolge hätte das Landratsamt vor der verfügten Bestandsauflösung samt Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zunächst nochmal mildere Mittel in Betracht ziehen müssen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Umgang mit Rindern sowie derer Pflege und Unterbringung.

Dies gilt umso mehr wie das Landratsamt seine Entscheidung maßgeblich damit gerechtfertigt hat, dass der Kläger „die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e]“. Aber auch die Reduzierung des Rinderbestands oder auch die Anstellung einer Teilzeitkraft hätten in Erwägung gezogen werden können.

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Das gericht weist jedoch darauf hin, dass es – wie dargelegt – von einem Grenzfall ausgeht und eine abweichende Beurteilung zu treffen sein dürfte, sollte sich der Kläger das vorliegende Verfahren nicht als Warnung dienen lassen und sollten künftig weitere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt werden.

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Infolgedessen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids war die Ziffer 9 aufzuheben.

42

2. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.

43

(8)

Die unter Ziffer 3b verfügte Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1

TierschG sicherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts im Bescheid vom 10. September 2015, denen das Gericht insoweit folgt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

44

Auch gegen die unter Ziffer 7b und Ziffer 8 (Kostengrundanordnung für die rechtmäßigerweise formulierten Anordnungen – Art. 16 Abs. 5 KG) des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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3. Soweit die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben, war über die Kosten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entsprach es billigem

Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit er ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheids in den Ziffern 3a, 3b, 7a und 7c beantragt hatte.

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Die Anordnungen zur Klauenpflege sowie zur Aufstellung des an der Wand angebundenen Rinds erweisen sich als rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffer 7l hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da die angedrohte Ersatzvornahme im Gegensatz zum unmittelbaren Zwang nicht das richtige Zwangsmittel darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens im noch streitigen Verfahren.

48

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung führt diese Quotelung zusammen.

49

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

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