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1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit Notstandshilfe.

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(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 11.04.2019

Geschäftszahl W255 2216204-1

Spruch

W255 2216204-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 22.10.2018, VN:

XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 21.07.2013 Notstandshilfe.

1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 22.10.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.10.2018 bis 18.11.2018 verloren hat. Dem BF sei vom AMS am 17.09.2018 ein zumutbarer Stellenvorschlag als Hilfsschulwart beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 08.10.2018 ausgefolgt worden. Er habe sich dort nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit Schreiben vom 17.09.2018 ein Stellenangebot als Hilfsschulwart erhalten habe.

Als Kontaktinformation sei ein Link zum Bewerbungsservice des Bundes enthalten gewesen. Um sich dort bewerben zu können, sei eine Registrierung notwendig. Aufgrund technischer Probleme habe er die Registrierung nicht durchführen können. Telefonisch habe ihm das Bundesrechenzentrum mitgeteilt, dass es Schwierigkeiten mit der Registrierung gebe. Aus diesem Grund habe er versucht, auf anderem Wege Kontaktinformationen zum Arbeitgeber zu bekommen. Er habe ein Inserat gefunden, in dem ein Hilfsschulwart gesucht worden sei und habe er sich dort beworben. Da er sich redlich um das Zustandekommen der Beschäftigung bemüht habe und somit keinen Sanktionsgrund gesetzt habe, sei die Sperre zu Unrecht erfolgt.

1.4. Am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

(2)

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

Der BF bezieht seit 21.07.2013 Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis hatte der BF von 21.01.2013 bis 20.07.2013.

Mit Bescheid des AMS vom 22.10.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.10.2018 bis 18.11.2018 verloren hat.

Am 17.09.2018 wurde dem BF durch das AMS eine Stelle als Hilfsschulwart beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung vermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich online unter https://bewerbung.ssr-wien.gv.at/bewerbungsonline/ möglich ist. Als Ende der Bewerbungsfrist war der 28.09.2018 angeführt. Der Referenzcode für die Bewerbung lautete BMBWF- 18-1398.

Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche, zugewiesene Stelle nicht beworben. Stattdessen hat er sich am 05.10.2018 für eine andere Stelle als leitender Schulwart beim XXXX (Referenzcode: BMBWF-18-1466- 0001) beworben.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu der zugewiesenen Stelle sowie zu den Bewerbungsmodalitäten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Stellenangebot.

Die Feststellung, wonach sich der BF für die zugewiesene Stelle mit dem Referenzcode BMBWF-18-1398 nicht beworben hat, ergibt sich aus einem Schreiben des XXXX vom 08.10.2018 an das AMS, wonach keine ordnungsgemäße Bewerbung des BF vorliege, sowie aus einem Schreiben des XXXX vom 17.10.2018, wonach sich der BF auf eine Stelle als leitender Schulwart (Referenzcode: BMBWF-18-1466-001), nicht jedoch auf die vom AMS zugewiesene Stelle als Hilfsschulwart (Referenzcode BMBWF-18-1398) beworben habe. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Ausführungen in diesen beiden Schreiben in Zweifel zu ziehen. Die Bestätigungen des potentiellen Dienstgebers stellen sohin eindeutig fest, dass keine Bewerbung des BF auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erfolgt ist. Auch aus dem Email des XXXX vom 05.10.2018 an den BF, wonach seine Bewerbung eingelangt sei, ergibt sich eindeutig, dass seine Bewerbung auf die Stelle mit dem Referenzcode BMBWF-18-1466-0001 erfolgt ist. Dem Vorbringen des BF in der Niederschrift vor dem AMS am 10.09.2018, wonach er sich sehr wohl auf die vom AMS ausgefolgte Stelle als Hilfsschulwart beworben habe, kann daher nicht gefolgt werden.

Sofern der BF in der Beschwerde auf "technische" Probleme bei der Registrierung hinwies, ist dem BF zu entgegnen, dass er seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise mit entsprechenden Nachweisen (beispielsweise Screenshots vom abgebrochenen Registrierungsvorgang odgl.) stützte. Zudem habe es - so man den diesbezüglichen Angaben des BF folgt - am 17.09.2018 "technische" Probleme gegeben. Seitens des BF wurde nicht behauptet, dass es im Zeitraum vom 18.09.2018 bis 28.09.2018 weiterhin "technische" Probleme im Zuge der Registrierung gegeben hätte. Dem BF wäre es somit selbst unter der Annahme, eine Online- Registrierung wäre am 17.09.2018 tatsächlich aus "technischen" Gründen nicht möglich gewesen, möglich gewesen, sich im Zeitraum vom 18.09.2018 bis 28.09.2018 online für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Dies hat er unterlassen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(3)

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Abweisung der Beschwerde

(4)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich den oben getroffenen Feststellungen folgend auf die verfahrensgegenständliche, vom AMS zugewiesene Stelle als Hilfsschulwart nicht beworben.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG und wurde vom BF die Zumutbarkeit der Stelle als Hilfsschulwart auch nicht bestritten.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sich der BF nicht auf den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag, sondern verspätet für eine andere Stelle beim XXXX beworben hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Selbst wenn - wie vom BF vorgebracht - ein Registrierungsversuch für das Bewerbungsservice des Bundes aufgrund technischer Probleme fehlgeschlagen ist, so hätte er es - wie unter der Beweiswürdigung ausgeführt - am nächsten Tag erneut versuchen können. Der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag wurde am 17.09.2018 an den BF versendet und das Ende der Bewerbungsfrist war am 28.09.2018. Er hatte sohin zwölf Tage Zeit, sich ordnungsgemäß zu bewerben.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106).

Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine nicht erfolgte Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen.

Berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Stand: 2. ErgLfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Weiters wäre - abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung - auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG

(5)

genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).

Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2216204.1.00

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