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-, NOx- und Ozon-Grenz- und Zielwerte zum Schutz der Vegetation

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Österreichische SO

2

-, NOx- und Ozon-Grenz- und Zielwerte zum Schutz der Vegetation

Schadstoff Grenzwert/Zielwert

SO2 Immissionsgrenzwert Vegetationszeit:

Halbstundenmittel: IV-IX: 70 g SO2/m3 (97,5 Perzentil);

die zulässige Überschreitung, die sich aus der Perzentilregelung ergibt, darf höchstens 100% betragen Tagesmittel: IV-X: 50µg SO2/m3

Forstgesetz

2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl.

199/1984

SO2 Immissionsgrenzwert Vegetationsruhe:

Halbstundenmittel: XI-III: 150µg SO2/m3 (97,5 Perzentil);

die zulässige Überschreitung, die sich aus der Perzentilregelung ergibt, darf höchstens 100% betragen Tagesmittel: XI-III: 100µg SO2/m3

Forstgesetz

2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl.

199/1984

SO2 Immissionsgrenzwert:

20 µg SO2/m3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31.

März)

Immissionsschutzgesetz Luft

VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. 298/2001

SO2 Zielwert:

50 µg SO2/m3 als Tagesmittelwert

Immissionsschutzgesetz Luft

VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. 298/2001

NOx Immissionsgrenzwert:

30 µg NOx/m3 für das Kalenderjahr

Immissionsschutzgesetz Luft

VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. 298/2001

NO2 Zielwert:

80 µg NO2/m3 als Tagesmittelwert

Immissionsschutzgesetz Luft

VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. 298/2001

Ozon Zielwert ab dem Jahr 2010:

AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, 8.00-20.00 MEZ, gemittelt über fünf Jahre

Ozongesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz Luft geändert werden. Artikel II: Änderung des Ozongesetzes (Anlage 2)

Ozon Langfristiges Ziel für das Jahr 2020:

AOT40 von 6 000 µg/m3.h, 8.00-20.00 MEZ, berechnet aus den

Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli

Ozongesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz Luft geändert werden. Artikel II: Änderung des Ozongesetzes (Anlage 3)

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