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Förderrechtliche Informationen und Hinweise für Antragsteller und Zuwendungsempfänger

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LVwA / 501 Hinweisblatt 2018/3– Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen Stand 26.10.2018

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Halle, 26.10.2018

Landesjugendamt

Referat Kinder und Jugend

Förderrechtliche Informationen und Hinweise für Antragsteller und Zuwendungsempfänger

Rechtliche Grundlagen: Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 06.06.2016 – 21.12-04011-8, MBl. LSA. 2016, 383)

Anlagen: Tabelle zum Nachweis der Eigenarbeitsleistungen Anlage 1

Auswirkungen im Verwendungsnachweis Anlage 2

1. Allgemeines

Ob es in einem Förderbereich grundsätzlich zulässig ist, Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben zu berücksichtigen, entscheidet das zuständige Fachministerium. Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist in der Regel in der jeweiligen Förderrichtlinie oder in den Förderkriterien festgelegt. Die Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben regelt der Zuwendungsbescheid.

Beispiel 1 Eigenarbeitsleistung

- Nr. 5.4.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit

Beispiel 2 Eigenarbeitsleistung

Nr. 5.4.6 Förderung von Investitionen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (in den anderen Bereichen der Förderrichtlinie sind keine Eigenarbeitsleistungen zugelassen).

Anerkennung von Eigenarbeitsleistungen

als zuwendungsfähige Ausgaben

Info 2018/03

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LVwA / 501 Hinweisblatt 2018/3– Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen Stand 26.10.2018 Beispiel 3 Eigenarbeitsleistung

Nr. 1 Abs. 5 der Förderkriterien zurFörderung von Beratungsangeboten für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle.

Das Verfahren zur Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist ausführlich im Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses beschrieben. Diesen finden Sie über den nachfolgenden Link.

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landesjugendamt/kinder-und- jugend/foerderungen/allgemeine-rechtsgrundlagen-foerderung/

2. Verfahrensweise und Kriterien für die Anerkennung - Antragstellung

Die Anerkennung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben setzt folgendes voraus:

1. Für die die Förderung müssen Eigenarbeitsleistungen zugelassen sein (Richtlinie, …).

2. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind.

3. Es können nur Arbeitsleistungen von ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Bürgern berücksichtigt werden, die unentgeltlich erfolgen. Das heißt, dass hierfür keine Personalausgaben als Zuwendung anerkannt oder abgerechnet werden und keine Entlohnung, Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen, auch nicht von Dritten, gezahlt werden.

4. Für die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen können zur Verfahrensvereinfachung folgende Pauschalwerte zur Anwendung kommen:

a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist

6,50 Euro pro Stunde

b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige

Berufserfahrungen erforderlich sind (Nachweis erforderlich)

9,00 Euro pro Stunde

c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen

Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern

(Nachweis erforderlich)

12,00 Euro pro Stunde

Die Berücksichtigung von Werten über 12 € pro Stunde ist möglich, bedarf aber einer besonderen Begründung.

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LVwA / 501 Hinweisblatt 2018/3– Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen Stand 26.10.2018

5. Die Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen setzt voraus, dass bereits der Antrag eine nachvollziehbare Untersetzung der Eigenarbeitsleistungen enthält. Hieraus müssen auch bei Anwendung der Pauschalen die

- jeweilige Art der Arbeitsleistung

- deren Bewertung mit Begründung der Zuordnung (Zuordnung einfache Tätigkeit, Tätigkeit mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung oder höherwertige Tätigkeit mit Hochschulabschluss) und

- die angesetzten Stunden je Arbeitsleistung hervorgehen.

6. Für die Berücksichtigung von Tätigkeiten mit 9,00 € und 12,00 € muss ein Nachweis der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung vorliegen.

7. Die zu berücksichtigende Bewertung (€ je Stunde) ist unabhängig von der jeweiligen beruflichen Qualifikation der ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Person festzulegen. Maßgeblich ist die Art der Tätigkeit.

8. Die Arbeitsleistungen sind den Eigenmitteln zuzurechnen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie sich die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel zusammensetzen.

z.B.

Eigenmittel 2.000 €

davon tatsächliche Eigenmittel 1.500 € davon Eigenarbeitsleistungen 500 €

Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, in welchen Ausgabenpositionen welche Beträge an Eigenarbeitsleistungen berücksichtigt werden.

3. Nachweis der Eigenarbeitsleistung im Verwendungsnachweis

1. Die Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgabe über Eigenarbeitsleistungen wird im Bescheid geregelt.

2. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind die Eigenarbeitsleistungen nachzuweisen.

Datum Name, Vorname

(sofern mehrere)

Anzahl der Stunden

Bewertung (€ /h)

Gesamt- betrag

Art der Arbeitsleistung

Hierzu wird auch auf das als Anlage 1 beigefügte Formblatt verwiesen.

3. Die tatsächlich ausgeführten Eigenarbeitsleistungen können die im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Größe überschreiten, wenn damit eine Verringerung der tatsächlichen Ausgaben verbunden ist.

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LVwA / 501 Hinweisblatt 2018/3– Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen Stand 26.10.2018

Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistung wird nur auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Der Wert der Eigenarbeitsleistungen darf das Gesamtvolumen der bewilligten Zuwendung nicht erhöhen und die Zuwendung insgesamt darf die Summe der tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes nicht überschreiten.

Zum Verständnis verweise ich auf die als Anlage 2 beigefügte Übersicht.

Die Regelungen zur Anerkennung und Abrechnung von Eigenarbeitsleistungen bestimmen sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.

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