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AMTSBLATT

für die

Stadt Templin

24. Jahrgang Nr. 06 Templin, den 29.02.2012

Inhaltsverzeichnis Seite

Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/1990

1 - 2

des Bebauungsplanes Nr. 02/1990 „Wohngebiet Lychener Straße“

(2)

29.02.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 1

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich gemäß § 1 Abs. 1 BekanntmV und gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Templin in der derzeit geltenden Fassung die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/1990 „Wohngebiet Lychener Straße“

nach § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Templin an.

Templin, den 28.02.2012

gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

B e k a n n t m a c h u n g

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/1990 des Bebauungsplanes Nr. 02/1990

„Wohngebiet Lychener Straße „

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin hat am 08.02.2012 die 1. Än- derung zum Bebauungsplan Nr. 02/1990 „Wohngebiet Lychener Straße“ gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 02/1990

„Wohngebiet Lychener Straße“ am 01. 03. 2012 rechtswirksam.

Die Ausfertigung der 1. Änderung zum Bebauungsplan 02/1990 „Wohngebiet Ly- chener Straße“ nach § 3 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) erfolgte am 16.02.2012.

Gemäß § 10 (3) BauGB kann jedermann die 1. Änderung und die Begründung ab diesem Tag im Verwaltungsgebäude der Stadt Templin, Bauverwaltung, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 (1), Satz 1, Nr. 1, 2 und 3 BauGB und § 214 (2), (3) Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Templin unter Darlegung des die Verlet- zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.

Dies gilt auch für Fehler nach § 214 (2a) BauGB.

(3)

29.02.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 2

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie § 44 BauGB über die Entschä- digung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entstehenden Entschädigungsansprüche wird hin- gewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 3 Abs. 4 BbgKVerf bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht schriftlich inner- halb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde un- ter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung er- gibt, geltend gemacht worden ist.

Templin, den 29.02.201

gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

IMPRESSUM

Amtsblatt für die Stadt Templin

Herausgeber: Stadt Templin, Bürgermeister

Anschrift: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Telefon: 03987/20300

Telefax: 03987/2030104

Druck: Stadt Templin. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf.

Bezugsmöglichkeit: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Bezugsbedingung: Die Abgabe erfolgt kostenlos, bei Zusendung werden Versandkosten berechnet.

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