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Amtsgericht Bremen

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-Abschritt-

Amtsgericht Bremen

Beschluss

70 F 1489/12 UG

ln der Familiensache

4. Amt für Soziale Dienste, Vahr/Schwachhausen, ' Geschäftszeichen: Herr Hien-Völpel

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen durch die Richterin am Amtsgericht Bull am 12.12.2012 beschlossen:

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I.

1. ln Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 08.11.2006 (Az. 24 F 35106 UG) ist der Antragsteller berechtigt, Umgang zu seinen Kindern Leon Orestis Walter Ch , geboren am 1997 und Myron Jan Aris Chr , geboren am 1999 durch Obersendung von Briefen an seine Kinder einmal monatlich sowie zu ihren Geburtstagen und den hohen Feiertagen zu haben.

Ein darüber hinausgehender Umgang .des Antragstellers mit den beiden genannten Kindern wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeechlossen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf €3.000 festgesetzt.

Gründe:

Aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind die beiden genannten Söhne hervorgegangen. Die Ehe der Kindeseitern wurde mit Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.08.2007 geschieden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.09.2010 wurde die elterliche Sorge auf die Kindesmutter alleine übertragen. Das Amtsgericht Gießen hat unter dem Az. 24 F 35/06 UG durch Beschluss vom 08.11.2006 ebenfalls den Umgang des Kindesvaters mit seinen beiden Söhnen geregelt. Demnach ist der Kindesvater berechtigt, seine Söhne jedes zweite Wochenende in den ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Zudem wurde ein Umgangskontakt Mittwoch nachmittags in derZeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr geregelt. Weiter wurde beschlossen, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang während der gesetzlichen Schulferien in den Osterferien für eine Woche, in den Sommerferien für zwei Wochen und in den Herbst- und Weihnachtsferien ebenfalls für eine Woche wahrzunehmen. Die Kindeseitern haben während der Ehe und auch nach ihrer Trennung beide in Gießen gelebt. Im Jahr 2011 ist die Kindesmutter mit den beiden gemeinsamen Söhnen nach Bremen gezogen. Der letzte Umgangskontakt des Kindesvaters zu dem gemeinsamen Sohn Leon fand im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung mit einer Sachverständigen am 07.05.2010 statt. Den gemeinsamen Sohn Myron hat der Antragsteller zuletzt im Rahmen des Umzugs der Kindesmutter mit den gemeinsamen Söhnen nach Bremen im Jahr 2011 gesehen.

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Durch Schriftsatz vom 24.04.2012 hat der Kindesvater einen Umgangsantrag gestellt. Er beantragt, seine Kinder jedes zweite und vierte Wochenende im Monat in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 sowie die Hälfte der Schulferien zu sich zu nehmen. Er führt dazu aus, dass die Kindesmutter seit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen zum Umgang mit seinen Söhnen sein Umgangsrecht vereitele, was auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Kindesmutter hinweise, die letztlich dem Kindeswohl schade. Die Entfremdung zu seinen Kindern verfestige sich zunehmend. Zudem beantragt er die Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Durchsatzung des Umgangs mit den gemeinsamen Söhnen.

Die Antragsgegnerin möchte, dass der Umgang des Kindesvaters mit den beiden gemeinsamen Söhnen ausgeschlossen wird. Ihrer Darstellung nach lehnen die Söhne selbst die Umgangskontakte mit dem Kindesvater deutlich ab, was letztlich aus dem Verhalten des Vaters gegenüber den Söhnen resultiere. Im Übrigen sei der Kindesvater auch nicht in der Lage sich mit den Wünschen der Söhne zu befassen und in kindgerechter Weise auf sie einzugehen. Im dem vor dem Amtsgericht Gießen geführten Sorgerechtsverfahren sei im Jahr 2011 noch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Auch in diesem Gutachten sei die Frage des Umgangs thematisiert worden, so dass zu diesem Zeitpunkt nicht erneut ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse.

Der Vertreter des Jugendamtes sprach sich dafür aus, den deutlich ausgedrückten Willen der Kinder zu berücksichtigen und einen Umgang nicht gegen den Willen der Kinder durchzusetzen.

Der Verfahrensbeistand erklärte, dass der Kindesvater nicht die emotionalen Bedürfnisse der Söhne sehe, er müsse zunächst lernen, in welche Lebenssituation die Kinder sich befinden und welche Bedürfnisse sie haben. Die Kinder wünschten sich vor allem, dass der Kindesvater sich ändert und keine weiteren Verfahren mehr anstrengt. Dieser Wunsch sollte auch ernst genommen werden.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung äußerten beide Kinder auch gegenüber dem Gericht eindeutig, dass sie derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen wollen. Myron berichtete, dass er zu enttäuscht vom Vater sei. Er erinnere sich zwar noch an schöne Momente mit dem Vater, jedoch müsse der Vater zunächst aufhören immer wieder Gerichtsverfahren gegen seine Mutter zu führen, er müsse einfach lernen, die Mutter aus dem Spiel zu lassen. Vielleicht könnte der Vater ihn einfach mal anrufen und fragen, ob er ihn besuchen wolle. Zudem müsse er sich für die Vergangenheit entschuldigen. Unter dieser Voraussetzung könnte er sich vorstellen, dass er zukünftig mal wieder Kontakt zum Kindesvater haben möchte. Im Moment und unter den momentanen Voraussetzungen könne

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er sich nicht vorstellen, ein Wochenende beim Vater oder einen Urlaub mit dem Vater zu verbringen. Leon erklärte, dass er derzeit keinesfalls Umgang mit seinem Vater wolle. Er habe häufig versucht auf seinen Vater zuzugehen, dabei sei er aber immer wieder enttäuscht worden, in ihm sei etwas zerbrochen. Er wünsche sich vor allem, dass die zahlreichen Gerichtsverfahren endlich aufhören. Er glaube nicht, dass es zwischen ihm und seinem Vater zukünftig wieder eine Vater-Sohn-Beziehung geben könne.

Im Übrigen wird Schrittsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Stellungnahme des Jugendamtes und das Protokoll der Kindesanhörung vom 19.06.2012 sowie der Anhörung vom 13.07.2012 Bezug genommen.

II.

Der Umgang war, wie geschehen, in Abänderung des Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen auf einen Briefkontak1 des Vaters mit seinen beiden Söhnen zu beschränken und im Übrigen auszuschließen, das dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist und anderenfalls das Wo.hl der Kinder gefährdet wäre(§ 1684 Abs. 4 BGB).

Grundsätzlich kommt dem Umgangsberechtigten Elternteil ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Umgang zu (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Auf der anderen Seite ist auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (zitiert aus BVerfG, FamRZ 2010, 1622 und FamRZ 2009, 1472).

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass im Falle der Ausübung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit den beiden Söhnen deren Wohl gefährdet wäre.

Die Kinder schildern beide, dass sie in der Vergangenheit mehrfach vom ihrem Vater enttäuscht worden seien. Myron fing im Verlaufe der Anhörung an zu weinen. Leon berichtete, dass der das Thema Vater soweit es geht von sich femhalte, um nicht wieder, wie früher immer wieder weinen zu müssen. Zwar hat insbesondere Myron noch positive Erinnerungen an Umgangskontak1e mit dem Vater, jedoch überwogen auch bei ihm die von ihm geschilderten negativen Erlebnisse und Enttäuschungen durch den Kindesvater in der Vergangenheit. Beide schilderten, dass sie das Gefühl haben, dass der Kindesvater überhaupt nicht wisse, worum es ihnen gehe und dass er nicht verstehe, wie sie sich fühlen.

Sie haben beide deutlich geäußert, dass sie sich derzeit nicht vorstellen können, den Vater zu

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sehen oder ihn zu besuchen. Seide wünschen sich vielmehr ausdrücklich, dass der Vater sich zunächst verändert. Sie wünschen sich, dass er keine neuen Verfahren mehr anstrengt und dass er mit ihnen Deutsch spricht.

Dieser von den beiden Kindern aufgrund ihres persönlichen Empfindans und ihrer eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.).

Die gesetzliche Regelung des § 1684 Ab.s. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und . ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung von Myron, der sich im 14. Lebensjahr befindet und im Falle von Leon, der bereits 15 Jahre alt ist, wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung der Kinder führen, zumal dadurch der Wille der Kinder gebrochen würde. Einem Kind in diesem Alter kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die Frage der Einrichtung eines begleiteten Umgangs oder einer Umgangspflegschaft in Erwägung gezogen. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass eine zwangsweise Anordnung eines auch begleiteten Umgangs dazu führen würde, dass die Kinder im Laufe der Zeit ihren Widerstand aufgeben würden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen verfestigten Willen, der bei den Kindern seit längerem besteht und auch wiederholt artikuliert wurde. Aufgrund dessen würde auch die Einrichtung eines begleiteten Umgangs oder einer Umgangspflegschaft den autonom von den Kindern gebildeten und deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen brechen und ist daher derzeit nicht anzuordnen.

Hinsichtlich der Dauer des Umgangsausschlusses hält das Gericht einen Zeitraum von zwei Jahren für angemessen. ln dieser Zeit besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Briefkontakts, den Söhnen zu zeigen, dass der Vater sich in die weit der Kinder hineinversetzen kann und deren Bedürfnisse und Wünsche erkennen kann. Er kann zeigen, dass er ihre emotionalen Bedürfnisse verstanden hat und sein Verhalten in Zukunft ändern und daran ausrichten wird. Err kann in diesem Rahmen Kontakt zu seinen Söhnen aufnehmen, die Kinder können ihn auf diese Weise hoffentlich als einen Vater erleben, der

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sich für sie interessiert und ihre Wünsche und Bedürfnisse sieht und respektiert. Bislang ist dies aber nicht der Fall.

Bei dem hier festgestellten Sachverhalt ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachaufklärung nicht erforderlich. Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der begründete und seit geraumer Zeit artikulierte Kindeswille auf einer Beeinflussung durch die Kindesmutter beruht. Vielmehr liegt der Kindeswille nach auffassung des Gerichts begründet in den Erfahrungen der Kinder im persönlichen Umgang mit dem Kindesvater und den erfahrungen aus den Streitigkeiten zwischen den Kindesaltem seit der Trennung. Das Gericht ist - nicht zuletzt auch angesichts der gut dokumentierten Vorgeschichte durch die zahlreichen bei Gericht anhängig gemachten Verfahren und die den Schriftsätzen der Beteiligten beigefügten Anlagen - sachkundig genug, die Aussagen des einen Umgang nachhaltig ablehnenden, nunmehr bald vierzehnjährigen Myron und des fünfzahnjährigen Leon, unter Kindeswohlgesichtspunkten zu bewerten.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 26195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit dar schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten

zu

unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Bull

Richterin am Amtsgericht

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