• Keine Ergebnisse gefunden

Projektbeteiligung im Bereich Tierschutz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Projektbeteiligung im Bereich Tierschutz"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

425 002 PDF 06.2020 (Version 1) Zentrale Vordruckstelle - electronic-formular-design

Posteingangsstempel

Antragsteller (Anschrift bzw. Stempel)

Projektbeteiligung im Bereich

Tierschutz

1. Erklärung zum Vorsteuerabzug

Nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) § 44 LHO Pkt. 2.6. gehört die Umsatzsteuer, die nach

§ 15 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist, nicht zu den zuwendungs- fähigen Ausgaben. Das heißt, Projektaufwendungen werden als Nettobeträge dem Projekt angerechnet.

Ich bin zum Vorsteuerabzug

berechtigt und habe dieses bei den Ausgaben berücksichtigt (Projektpreise ohne MwSt.) nicht berechtigt

2. Erklärung „Subventionserhebliche Tatsachen“

Ich/wir bestätigen, über die subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen der Förderung meines/unseres Vorhabens belehrt worden zu sein. Von dem nachstehenden § 264 des Strafgesetzbuches habe(n) ich/wir Kenntnis genommen.

§ 264 Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer,

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den andere vorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserheblichen Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus groben Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger miss- braucht oder

3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird.

Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

Gegenstände auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74 a ist anzuwenden.

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

2. eine Leistung aus öffenlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

Ort/Datum Unterschrift

Achtung: Ausfüllbares und speicherbares PDF-Formular! Zur vollumfänglichen Nutzung wird der AdobeReader in der aktuellsten Version empfohlen!

Generell empfiehlt es sich bei browserbedingten Problemen mit PDF-Formularen, diese auf die Festplatte zu speichern und dort, d.h. außerhalb eines Browsers, zu öffnen.

Eingaben entfernen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für Auskünfte, Meldungen und Beschwerden stehen künftig bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz- Kreis der Fachbereich Tierschutz unter Telefon 5909-777 und 5909-730 sowie die

einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über

einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber)

Falls nicht anders vereinbart, wird die Gesamtsumme in drei Raten (prozentual zum jeweiligen Kalenderjahr) in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Lehrgangs- und

Die Mo- dule beinhalten theoretischen Unterricht (Seminare), Leitungssupervision, Intervisionsgruppe, Selbststudium und die Durchführung eines Praxispro- jektes. Es besteht auch

einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber)

 einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber)

Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, werden fristwahrend eingereicht, wenn sie vom Antragsteller bei der