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2. Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Hausanschrift: Stephensonstr. 4a, 14482 Potsdam

Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam ● IBAN: DE11 1605 0000 3502 2225 08 ● SWIFT -BIC: WELADED1PMB Verbandsgeschäftsführer: Klaus-Dieter Klapproth

1. Aktualisierung der Geringfügigkeits-Richtlinien

2. Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite 3. Änderungen im Infektionsschutzgesetz

hier: Regelung eines Fragerechts nach dem Impfstatus

4. Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverord- nung; Verkündung und Inkrafttreten

5. Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeiter- geldverordnung

__________________________________________________________________

1. Aktualisierung der Geringfügigkeits-Richtlinien

Bezug: Rundschreiben „M“ 1/2019 vom 15. Januar 2019

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenver- sicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits- Richtlinien) aktualisiert. In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung geringfügiger Beschäftigung erläutert.

Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisierte Fassung mit Stand 26. Juli 2021 löst die Fassung vom 21. November 2018 (vgl. Bezugsrundschreiben) ab. Die neue Fassung beinhaltet Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen, die sich aufgrund von Rechtsänderungen, Rechtsprechung und Rechtsauslegung seit der letzten Aktualisierung er- geben haben.

Rundschreiben "M" 30/2021

28. September 2021

Geschäftsführung:

Telefon: (0331) 74 71 8-0 Telefax: (0331) 74 71 8-30 E-Mail: mail@kav-brandenburg.de Internet: www.kav-brandenburg.de Rechtsabteilung:

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Kommunaler Arbeitgeberverband

KAV

Brandenburg e.V.

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Herausgeber:

©2021

KAV Brandenburg e.V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich Stephensonstraße 4a aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt.

14482 Potsdam Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV

Telefon: 0331/74718-0 Brandenburg. Dies gilt auch für die Einspeicherung Telefax: 0331/7471830 und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Email: mail@kav-brandenburg.de Kopien für den internen Dienstgebrauch bei den Internet: www.kav-brandenburg.de Mitgliedern des KAV Brandenburg sind ausdrücklich V.i.S.d.P.: VGF Klaus-Dieter Klapproth gestattet.

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Seite 2

des Rundschreibens "M" 30/2021 des KAV Brandenburg vom 28. September 2021

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Än- derungen überarbeitet:

• Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nrn. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) von 2.400 Euro bzw. 720 Euro auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl I S. 3096).

• Klarstellung im Zusammenhang mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversiche- rungsfreiheit bzw. der Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Bezugs einer Entgel- tersatzleistung.

• Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R - zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, wonach die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt.

• Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfris- tigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht.

• Vorübergehende höhere Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen (anstatt drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen) für die kurzfristige Beschäftigung infolge der Corona- Pandemie.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 gelten „spätestens ab 1. August 2021“. Die wenigen geänderten Textpassagen wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversiche- rung in Fettschrift kenntlich gemacht.

Relevant für kommunale Arbeitgeber scheinen vor allem die Ausführungen zu den Zeitgrenzen und die diesbezügliche Ermittlung der Anzahl der Kalendertage sowie die vorübergehenden hö- heren Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen (anstatt drei Monaten bzw. 70 Ar- beitstagen) für die kurzfristige Beschäftigung infolge der Corona-Pandemie von

Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R - zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Nach § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD sind aus dem Geltungsbereich des TVöD nur geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (sog. geringfügige kurzfristig Be- schäftigte) ausgenommen. Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage vertrag- lich begrenzt ist. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (gegen geringfügiges Entgelt Beschäftigte) sind demgegenüber nicht aus dem Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.

In seinem Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R - zu den Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als zeitliche Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung hat das BSG entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeit- grenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Be- schäftigung seien. Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden entsprechend dem BSG-Urteil ange- passt. In der alten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien wurde davon ausgegangen, dass bei den Zeitgrenzen nach der Anzahl der Wochenarbeitstage zu differenzieren sei. Nach der aktualisierten Fassung der Richtlinie liegt eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Ka- lenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten

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Beschäftigung erfüllt. Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur ge- geben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z.B.

auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vo- rausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.

Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurech- nen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind.

Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die Zeitgrenzen über- schreitet.

Dabei gilt Folgendes: Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Um- fasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Ka- lendertagen zu berücksichtigen. Zusätzlich wurde nun klargestellt, dass Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind, und sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalender- jahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen sind.

Vorübergehende höhere Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen (anstatt drei Mo- naten bzw. 70 Arbeitstagen) für die kurzfristige Beschäftigung infolge der Corona-Pandemie In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird zudem auf die aufgrund der Corona-Pandemie vorüber- gehenden geltenden höheren Zeitgrenzen von aktuell vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen (an- statt drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen) als zeitliche Voraussetzung für die kurzfristige Beschäf- tigung (Übergangsregelung nach § 132 SGB IV) vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 hingewiesen. Die höheren Zeitgrenzen haben vorübergehend auch Auswirkung auf die Rege- lung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Für entsprechende Beschäftigungszeiträume bis 31. Ok- tober 2021 sind daher die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der Spitzenorgani- sationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeit- grenzen für kurzfristige Beschäftigungen zusätzlich zu den Geringfügigkeits-Richtlinien zu be- achten.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversiche- rung (www.deutsche-rentenversicherung.de) unter Infos für Experten → Arbeitgeber und Steu- erberater → Summa summarum → Rundschreiben des Jahres 2021 abgerufen werden.

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Seite 4

des Rundschreibens "M" 30/2021 des KAV Brandenburg vom 28. September 2021

2. Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Im Rahmen ihrer Videoschaltkonferenz am 10. August 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder unter anderem beschlossen, den Bundestag um die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu bitten. Diesem Wunsch entsprechend hat der Bundestag am 25. August 2021 das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß

§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Diese war zuletzt am 11. Juni 2021 festgestellt worden (siehe unser Rundschreiben „M“ 22/2021 vom 2. Juli 2021).

Damit werden für die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Voraussetzungen aufrechterhalten, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Ver- sorgung durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu er- greifen.

Der Bundestag muss spätestens drei Monate nach Feststellung der epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellen, andernfalls gilt die Lage als aufgehoben. Die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gilt mithin bis einschließlich 24. November 2021.

3. Änderungen im Infektionsschutzgesetz

hier: Regelung eines Fragerechts nach dem Impfstatus

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbau- hilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkre- genfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfege- setz 2021 – AufbhG 2021) wurde am 14. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 4147). Das Gesetz beinhaltet vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auch Än- derungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Änderungen traten am 15. September 2021 in Kraft.

Mit der Änderung in § 36 Abs. 3 IfSG darf der Arbeitgeber in Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG Auskunft zum Impf- oder Serostatus (Genesung) verlangen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Be- schäftigung zu entscheiden. Das Fragerecht soll für die Dauer der durch den Bundestag nach

§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten. Der Arbeitgeber kann diese Daten nur verarbeiten, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Ver- breitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach der Begründung ist von dem Fragerecht auch der Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Nachweises umfasst.

§ 23a IfSG sieht bereits ein Auskunftsrecht im Gesundheitsbereich vor, die geplante Regelung ist inhaltlich daran angelehnt. Bei den Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von § 36 Abs. 1 und 2 IfSG handelt es sich beispielsweise um Kindertageseinrichtungen, Horte und Schulen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Men- schen sowie ambulante Pflegedienste, Obdachlosenunterkünfte, Geflüchtetenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Damit ist das Fragerecht beschränkt auf Einrichtungen und Unterneh- men, in denen vulnerable Personengruppen untergebracht oder betreut werden bzw. aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Für andere Beschäftigtendaten und für Beschäftigte außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 Abs. 1 und 2 IfSG bleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen.

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Mit einer Änderung in § 36 Abs. 10 IfSG und Folgeänderungen in § 36 Abs. 11 und § 73 IfSG wird außerdem die bereits nach § 5 der Corona-Einreiseverordnung geltende Verpflichtung, dass Reisende im Rahmen der Einreise unabhängig von der Art der Beförderung über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen müssen, durch ein formelles Parlamentsgesetz bestätigt. Zudem wird die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, als neuer, wesentlicher Maßstab für Corona-Schutzvorkehrungen benannt.

Als weitere Indikatoren sollen die unter anderem nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektio- nen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen herangezogen werden.

Die Schaffung eines gesetzlich normierten Fragerechts ist aus Sicht der kommunalen Arbeitge- ber in Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von § 36 Abs. 1 und 2 IfSG zu begrüßen. Ein effektiver Schutz der anvertrauten Personen kann nur gewährleistet werden, wenn der Arbeit- geber den Impf- und Serostatus der Beschäftigten kennt und durch arbeitsorganisatorische Maß- nahmen oder entsprechende Hygienemaßnahmen auf diesen reagieren kann. Für Arbeitgeber in Bereichen, die nicht von § 36 Abs. 1 und 2 IfSG umfasst sind, bleibt weiterhin nur ein Rückgriff auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Angesichts hoher Rechtsunsicher- heiten, die aufgrund fehlender Rechtsprechung damit verbunden sind, ist es bedauerlich und nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber im Sinne eines effektiven Infektionsschutzes die Gelegenheit nicht nutzt, für die Dauer der Pandemie rechtssichere und praxistaugliche Rege- lungen für Arbeitgeber in allen Betrieben und Branchen zu schaffen.

4. Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung;

Verkündung und Inkrafttreten

Bezug: Rundschreiben „M“ 21/2021 vom 23. Juni 2021

Bereits im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin- nen und -chefs der Länder am 10. August 2021 wurde die Anpassung und Verlängerung der bestehenden Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Ar- beitsschutzverordnung vorgelegt. Dieser wurde am 9. September 2021 im Bundesanzeiger ver- öffentlicht (Anlage). Die Änderungen und Ergänzungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverord- nung traten damit am 10. September 2021 in Kraft.

Damit verbleibt es bei einer unveränderten Beibehaltung der bestehenden Vorgaben zum be- trieblichen Infektionsschutz bis längstens 24. November 2021. Die Arbeitgeber sollen nach

§ 4 Abs. 1 weiterhin dazu verpflichtet bleiben, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Test- angebote zu unterbreiten. Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung verlängert sich ebenfalls bis 24. Novem- ber 2021.

Zusätzlich ist zur Steigerung der Impfquote ein neuer § 5 in die Corona-ArbSchV aufgenommen worden, der Arbeitgeber zu Beiträgen zur Förderung der Impfbereitschaft innerhalb der Beleg- schaft verpflichtet:

• Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, ihren Beschäftigten die Impfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Nach unserem Verständnis kön- nen Beschäftigte sich daraus jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung ableiten.

Die Freistellung für die Impfung kann unbezahlt erfolgen bzw. kann der Arbeitgeber ver- langen, dass die Beschäftigten die Zeit der Freistellung vor- oder nacharbeiten.

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des Rundschreibens "M" 30/2021 des KAV Brandenburg vom 28. September 2021

• Es ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber vorgesehen, die Betriebsärzte und die überbe- trieblichen Dienste von Betriebsärzten, die im Betrieb Impfungen gegen das Coronavirus durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. Dies umfasst nach der Be- gründung die Zurverfügungstellung von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln für Schutzimpfungen.

• Die Beschäftigten sind durch die Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auch über die Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Die Unterweisung kann der Begrün- dung zufolge beispielsweise durch eine Beteiligung des Betriebsarztes/der Betriebsärz- tin in Form von Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder Mitwir- kung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien erfolgen.

Nach § 2 Abs. 2 kann der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Be- schäftigten berücksichtigen. Aus der Begründung des Entwurfs geht hervor, dass sich aus dieser Bestimmung kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten ergibt. Auskunftsverpflichtungen der Beschäftigten können sich aber aus dem In- fektionsschutzgesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen der Länder ergeben.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) stellt auf ihrer Homepage einen Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mo- bilen Arbeit zur Verfügung. Dieser enthält praktische Informationen und arbeitsrechtliche Bewer- tungen dazu, wie Arbeitgeber die geltenden Anforderungen an den Arbeitsschutz umsetzen kön- nen, sowie Handlungsempfehlungen zu darüber hinausgehenden Fragestellungen. Im Hinblick auf die erfolgten Änderungen und Ergänzungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurden diese FAQ aktualisiert und erweitert.

5. Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeiter- geldverordnung

Bezug: Rundschreiben „M“ 21/2021 vom 23. Juni 2021

Die Kurzarbeitergeldverordnung trat am 1. März 2020 zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt in Kraft. Sie ist durch drei Änderungsverordnungen angepasst worden, zuletzt am 23. Juni 2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nunmehr den Referentenentwurf für eine Vierte Verordnung zur Änderung der Kurz- arbeitergeldverordnung vorgelegt.

Dieser sieht folgende Regelungen vor:

• Die bis zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld sollen allen Betrieben zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführen. Die derzeit geltende Stichtagsregelung, die die Einführung von Kurzarbeit bis 30. September 2021 vorsieht, soll damit aufgegeben wer- den.

• Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll bis Ende des Jahres 2021 er- möglicht werden. Bislang ist ab dem 1. Oktober 2021 lediglich eine Erstattung der Sozi- alversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.

Anlage

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Erste Verordnung

zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Vom 6. September 2021

Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des be- trieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Be- schäftigten berücksichtigen.“

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10. September“ durch die Angabe „24. November“ ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5 Schutzimpfungen

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Be- triebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisato- risch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu infor- mieren.“

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe „10. September 2021“ durch die Angabe „24. November 2021“ ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft.

Berlin, den 6. September 2021

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

H u b e r t u s H e i l

www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 1

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

Anlage zu “M” 30/2021

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