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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg

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Academic year: 2022

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Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg

Aufgrund der §§ 17 und 36 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 14. Juni 1991 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Brandschutzgesetzes vom 09. März 1994 (GVBl I S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl S. 358), des § 5 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeinde- struktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl I S. 30) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz vom 27.06.1991 (GVBl S. 200) in der Fassung vom 15.06.1999 (GVBl I S. 231) beschließt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 18.02.2004 nachfolgende Satzung:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Stadt Spremberg unterhält nach § 1 Abs. 2 BSchG zur Bekämpfung von Schaden- feuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notstän- den, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine öffentliche Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr – FFw) gem. § 5 Abs. 1 BSchG.

(2) Die Stadt Spremberg erhebt Kostenersatz für die ihr durch den Einsatz der eigenen und hilfeleistender Feuerwehren entstandene Kosten in folgenden Fällen:

1. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde,

2. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie in sonstigen Fällen der Gefährdungshaf- tung,

3. wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennenden Flüssig- keiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Feb- ruar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder ge- fährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 5050) oder § 199 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist,

4. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Num- mer 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

5. wenn die Feuerwehren vorsätzlich grundlos alarmiert wurden.

(3) Für Leistungen der Feuerwehr, die über die im Brandschutzgesetz geregelten Aufga- ben hinausgehen, werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2)

(4) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 24 BSchG werden Benut- zungsgebühren erhoben.

(5) In Fällen unbilliger Härte oder auf Grund begründeter gemeindlicher Interessen kann auf Kostenersatz oder Gebührenerhebung verzichtet werden.

(6) Im Rahmen der überörtlichen Hilfe gemäß § 17 BSchG werden bei der Bekämpfung von Schadenfeuer nur besondere Sachaufwendungen vom anfordernden Träger des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hilfeleistung erfolgte, verlangt.

§ 2

Tätigwerden der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anord- nung oder auf Antrag tätig.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine gebührenpflichtige Tätigkeit der Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Wehrführer bzw. Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt.

(3) Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2, 3 und 4 hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Kostenerstat- tungs- und Gebührensätze (Bestandteil dieser Satzung - Anlage) zu erfolgen.

(4) Werden Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf be- hördliche Anordnung gestellt, besteht Gebührenpflicht, auch wenn kein Antrag vor- liegt. Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Wehrführer bzw. sein Stellvertreter.

§ 3

Zahlungspflicht (1) Zahlungspflichtige sind

1. beim Einsatz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2

a) der Verursacher, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

b) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie der Er- satzpflichtige in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

c) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsbe- rechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssig- keiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders gefährli- chen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. S. 5050) oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist,

d) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Ge- fahr oder der Schaden beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder be-

(3)

sonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buch- stabe c) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

e) derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat.

2. bei Leistungen nach § 1 Abs. 3 derjenige, für den ein Tätigwerden oder eine Leis- tung erfolgte.

3. für die Gestellung der Brandsicherheitswachen nach § 1 Abs. 4 der Veranstalter.

(2) Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertre- tung eines Dritten beantragt hat, so ist der „Dritte“ Gebührenschuldner.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Bemessungsgrundlage

(1) Maßstab der Gebührenerhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

(2) Soweit Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuer- wehrgerätehaus, bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Fest- kosten benannt sind.

(3) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht wurden.

(4) Angefangene Einsatzstunden/Einsatztage werden voll in Ansatz gebracht.

(5) Für besondere Leistungen werden Pauschalsätze festgelegt.

(6) In den Stundensätzen für Löschfahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Löschmitteln) enthalten.

(7) Für eine notwendig werdende Reinigung der Feuerwehrtechnik nach dem Einsatz, welche auf die Hilfeleistung unmittelbar zurückzuführen ist, wird dem Kostenpflichtigen für den zeitlichen Aufwand der Feuerwehrkräfte und den verwendeten Materialien Kostenersatz aufgegeben.

(8) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag auf die Personalkosten in Höhe von 10 % erhoben.

§ 5 Fälligkeiten

(1) Der Kostenersatz/die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(2) Für langfristige Leistungen bzw. Nutzung feuerwehrtechnischer Geräte wird ein an- gemessener Vorschuss, der mindestens 50 % der voraussichtlichen Kosten beträgt, verlangt.

(4)

§ 6 Haftung

(1) Die Stadt Spremberg haftet dem Pflichtigen nur für solche Schäden, die bei der Aus- führung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr gemäß § 36 Abs. 4 BSchG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung nach den gesetzli- chen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Der Gebührenpflichtige haftet der Stadt Spremberg für alle Personen- und Sachschä- den, die er oder die von ihm abhängigen Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Feuerwehr schuldhaft verursachen.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung, einschließlich Anlage I, tritt rückwirkend zum 13.09.1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die

- „Vorläufige Satzung über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg“ vom 05.12.1990

- „Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg“ vom 20.08.1997, veröffentlicht am 12.09.1997 im Spremberger Anzeiger, zuletzt geändert am 11.02.1998, veröffent- licht im Spremberger Anzeiger vom 06.03.1998.

- „Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg“ vom 17.12.1999, veröffentlicht im Amtsblatt für Spremberg vom 14. Januar 2000 und

- „Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spremberg“ vom 29. März 2000, veröffentlicht im Amtsblatt für Spremberg vom 05.05.2000

außer Kraft.

(3) Die Anlage 2 – Gebührensätze in Euro – tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anlage 1 – Gebührensätze in DM – außer Kraft.

Spremberg, den 19.02.2004

gez. Dr. Schulze Bürgermeister

(5)

Anlage 1

Kostenerstattungs- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 der „Sat- zung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Stadt Spremberg“

Tarife

lfd. Nr. Gegenstand DM/h DM/d

1. Feuerwehrfahrzeuge

1.1 ELW 1 70,00

1.2 KLF 130,00

1.3 MTW „Ford Transit“ 60,00

1.4 MTW „LO“ 110,00

1.5 LF 16 290,00

1.6 LF 8 205,00

1.7 TLF 24 300,00

1.8 DLK 23-12 405,00

1.9 RW 2 405,00

1.10 Krad 10,00

2. Anhänger

2.1 STA 17,00 90,00 (x)

2.2 BLA 17,00 90,00 (x)

2.3 TSA 24,00 130,00 (x)

2.4 Feldküche 14,00 50,00 (x)

(x) = Die Tarife pro Tag werden ange- ordnet, wenn die Einsatzzeit

gleich/größer 5 h beträgt.

3. Personalkosten

3.1 Einsatzkräfte 35,00

3.2 Einsatzleiter 50,00

Der Kostenersatz für den Einsatzleiter wird nur dann erhoben, wenn 5 Ein- satzkräfte und mehr am Schadensob- jekt zum Einsatz kommen.

4. Sonstige Geräte/Ausrüstungen

4.1 Druckschlauch C, B (je Länge) 10,00

4.2 Saugschlauch A (je Länge) 10,00

4.3 Kübelspritze 10,00

4.4 wasserführende Armaturen 10,00

5. Einsatzmaterial

Ölbindemittel, Löschmittel u.a.m.

Die Berechnung erfolgt auf der Grund- lage der Stadt Spremberg in Rechnung gestellten Beschaffungs- und Entsor- gungskosten.

(6)

Tarife

lfd. Nr. Gegenstand DM/h DM/d

6. Fehlalarmierung (grundlos)

Berechnung nach Tarifstellen 1, 2 und 3 entsprechend der eingesetzten Technik und Kräfte, jedoch mindestens 500,00 DM.

Bei nicht aufgeführten Gegenständen wird der Tarif eines vergleichbaren Gegenstandes angewendet.

(7)

Anlage 2

Kostenerstattungs- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 der

„Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Stadt Spremberg“

Tarife

lfd. Nr. Gegenstand €/h €/d

1. Feuerwehrfahrzeuge

1.1 ELW 1 40,50

1.2 KLF 72,00

1.3 MTW „Ford Transit“ 35,50

1.4 MTW „LO“ 63,00

1.5 LF 16 160,00

1.6 LF 8 110,00

1.7 TLF 24 160,50

1.8 DLK 23-12 227,50

1.9 RW 2 224,00

1.10 Krad 6,00

2. Anhänger

2.1 STA 9,50 50,00 (x)

2.2 BLA 9,50 50,00 (x)

2.3 TSA 13,00 70,00 (x)

2.4 Feldküche 9,50 30,00 (x)

(x) = Die Tarife pro Tag werden ange- ordnet, wenn die Einsatzzeit

gleich/größer 5 h beträgt.

3. Personalkosten

3.1 Einsatzkräfte 10,50

3.2 Einsatzleiter 13,50

Der Kostenersatz für den Einsatzleiter wird nur dann erhoben, wenn 5 Ein- satzkräfte und mehr am Schadensob- jekt zum Einsatz kommen.

4. Sonstige Geräte/Ausrüstungen

4.1 Druckschlauch C, B (je Länge) 5,00

4.2 Saugschlauch A (je Länge) 5,00

4.3 Kübelspritze 5,00

4.4 wasserführende Armaturen 5,00

5. Einsatzmaterial

Ölbindemittel, Löschmittel u.a.m.

Die Berechnung erfolgt auf der Grund- lage der Stadt Spremberg in Rechnung gestellten Beschaffungs- und Entsor- gungskosten.

(8)

Tarife

lfd. Nr. Gegenstand €/h €/d

6. Fehlalarmierung (grundlos)

Berechnung nach Tarifstellen 1, 2 und 3 entsprechend der eingesetzten Technik und Kräfte, jedoch mindestens 500,00 DM.

Bei nicht aufgeführten Gegenständen wird der Tarif eines vergleichbaren Gegenstandes angewendet.

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