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Buch II - Verfassung der Republik

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Buch II - Verfassung der Republik

Kapitel 1 – Gesamtstaatliche Grundlagen der Republik

Artikel 1 - Staatsgrundsatz

1. Die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist ein demokratischer, kommunal- föderalistischer und sozialer Bundesstaat.

2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gebunden.

4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Menschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 2 - Staatsbürger

Bürger im Sinne dieser Verfassung ist jeder wer der der Menschheit, dem Homo Sapiens, angehört oder dessen Ehepartner ist.

Artikel 3 - Staatszielverpflichtung

Die Republik verpflichtet sich und alle seine Organe und Institutionen in Verantwortung für die künftigen Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung und durch Bereitstellung notwendiger Finanzmittel

a) alle in der Bill of Human Rights deklarierten Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Menschen zu achten, zu bewahren, zu verteidigen und umzusetzen;

b) das Erbe der Menschheit zu bewahren, zu schützen und zu mehren;

c) die kulturelle und religiöse Vielfalt zu bewahren und

d) die natürlichen Lebensgrundlagen, die Flora und die Fauna, zu erhalten, zu beschützen und wiederherzustellen.

Artikel 4 – Stellung der Bill of Human Rights

Die Bill of Human Rights ist Bestandteil des Bundesrechtes und steht im Rang des Verfassungsstatus. Sie geht den Gesetzen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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Artikel 5 – Hauptstadt des Bundes

Die Hauptstadt der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist der Capital District in New York. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.

Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 6 – Bundesemblem und Bundesflagge

1. Das Bundesemblem besteht aus einer Karte der Welt mit einer azimutalen gleich weit entfernten Projektion zentriert am Nordpol, umrahmt von einem Kranz aus herkömmlichen Zweigen des Olivenbaums. Die Projektion der Karte erstreckt sich auf 60 Grad südlicher Länge und schließt fünf konzentrische Kreise ein. Die offiziellen Farbvarianten sind Weiß, Schwarz, Gold und Hellblau.

2. Die Bundesflagge besteht aus dem Bundesemblem in Weiß zentriert auf einem hellblauen Untergrund.

3. Das Bundesemblem und Bundesflagge dürfen von jedem Bürger der Republik frei

verwendet werden. Eine Verwendung zum Zwecke der rechtswidrigen Amtsanmaßung oder deren Vortäuschung ist verboten.

Artikel 7 – Hymnen

1. Die offizielle Hymne der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist die „Hymne der Vereinten Nationen“ in der Textfassung von 2047.

2. Die offizielle Hymne der Menschheit ist die „Ode an die Freude“ in der Textfassung von 2044.

3. Die offizielle Hymne der Erde ist „Heil Dir im Siegerkranz“ in der Textfassung von 2044.

4. Die offizielle Hymne der Olympischen Spiele ist die „Olympische Hymne“ in der Textfassung von 1896.

5. Die Hymnen dürfen in allen Sprachen der Menschheit gesungen werden. Eine Beschränkung auf eine Sprache ist verboten.

Artikel 8 – Amtssprache

Alle Sprachen der Menschheit sind offizielle Amtssprache. Alle amtlichen Dokumente, Protokolle, Reden, Übereinkommen und Erklärungen sind in alle Sprachen zu übersetzen und allen Menschen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

(3)

Artikel 9 – Verfassungs- und Staatsorgane

1. Die Verfassungs- und Staatsorgane des Bundes sind a) der Senat;

b) der Interkontinentalkongress;

c) der Kanzler;

d) der Vizekanzler und die stellvertretenen Vizekanzler, die Bundesregierung und die Bundesministerien;

e) der Generalsekretär des Interkontinentalkongresses;

f) die Vizegeneralsekretär des Interkontinentalkongresses;

g) der Rat der Föderation;

h) der Ratspräsident des Rates der Föderation;

i) der Präsident des Rats der Kulturen und der Präsident des Rats der Religionen, die Ratsvizepräsidenten;

j) der Internationale Kinder- und Jugendkongress;

k) der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

l) die Vizepräsidenten des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

m) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Vertreter;

n) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Volksvertretungen und ihre Vertreter;

o) der Internationale Staatsgerichtshof;

p) die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die bundesstaatlichen Verfassungsgerichte;

q) der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte;

r) der Internationale Strafgerichtshof;

s) die Ad-hoc-Gerichtshöfe;

t) die Gerichte auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und Kommunalebene;

u) die Erdstreitkräfte, die Erdengarde und die Ehrengarde;

v) die Organisationen, Einrichtungen und Ämter des staatlichen Strafverfolgungs- und Justizvollzugswesen;

w) der Kontrollrat;

x) der Menschenrechtsbeauftragte der Republik;

y) der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit;

z) der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde;

ä) die Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen;

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ö) und der Hohe Kommissar der Kolonien.

Artikel 10 - Regelung der Ruhe- und Feiertage

1. Der Freitag, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

2. Als staatlich anerkannten Feiertage im Sinne des Absatzes 1 gelten:

a) der Neujahrstag am 01. Januar,

b) der Tag des Sieges über den Nationalsozialismus und dem Ende des 2. Weltkrieges am 08.

Mai,

c) der Tag der Heiligen Erde am 1. Juli, d) der Tag der Menschheit am 2. Juli, e) der Tag der Republik am 3. Juli, f) der Heldengedenktag am 20. Juli, g) der Weltfriedenstag am 01. September,

h) der Tag des Sieges über den Kommunismus am 09. November, i) das Weihnachtsfest vom 24. bis 26. Dezember und

j) der Sylvestertag am 31. Dezember.

3. Jede Kontinentalunion, jeder Bundesstaat und jede Kommune kann nach eigenem ermessen weitere regionalbegrenzte Feiertage erlassen.

4. Jeder Bürger hat Anspruch auf 5 individuelle Feiertage, die ihm jederzeit zu gewähren sind.

Artikel 11 - Gewährung religiöser Handlungen in staatlichen Einrichtungen

1. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

2. Jeder Form der Missionierung innerhalb staatlicher Einrichtungen ist verboten.

Religionskunde und Informationsveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind, unter Achtung und Wahrung der religiösen Neutralität des Staates, zu gewähren.

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Kapitel 2 – Verwaltungsebenen

Artikel – Verfassungsmäßige Ordnung der Verwaltungsebenen

1. Die verfassungsmäßige Ordnung auf allen Verwaltungsebenen muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieser Verfassung entsprechen.

2. Auf allen Verwaltungsebenen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Artikel - Verwaltungsebenen

1. Die Republik ist in die fünf Verwaltungsebenen, die Kommunen, die Regionen, die Bundesstaaten, die Kontinentalunionen und den Bund unterteilt.

2. Die politische und gesetzgeberische Hoheit liegt bei den Kommunen und dem Bund.

3. Die Kommunen können im eigenen Ermessen politische und gesetzgeberische Kompetenzen auf andere Verwaltungsebenen übertragen. Hierzu bedarf es stehts einer Zustimmung der Bevolkerung der betroffenen Kommune.

4. Die Mitwirkung der Kommunen in Angelegenheiten der Region, des Bundesstaates und der Kontinentalunionen bedürfen einer jeweils entsprechenden Verfassung. Hierzu bedarf es stehts einer Zustimmung der Bevolkerung der betroffenen Kommune.

5. In Angelegenheiten der Republik der Heiligen Erde wirken durch die Bundesstaaten die Kommunen mit.

4. Der Interkontinentalkongress ist an der Willensbildung des Republik zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Bundesstaaten oder die Kommunen innerstaatlich zuständig wären.

5. Die Verwaltungsebenen haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts einer übergeordneten Verwaltungsebene gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem zuständigen Staatsgerichtshof Klage zu erheben. Der Interkontinentalkongress ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongress bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Senat und dem Interkontinentalkongress in der Verfassung gewährt wurden, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

6. Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Bundesstaaten oder der Kommunen berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, ist die Bundesregierung zur Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Verwaltungseinheit verpflichtet. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Bundesstaaten oder Kommunen, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Interkontinentalkongress maßgeblich zu berücksichtigen;

dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Regierung des Bundes erforderlich.

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7. Das Nähere regelt ein Gesetz, dass der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.

Dieses Gesetz hat Verfassungsstatus.

Artikel – Neugliederung des Bundesgebietes

1. Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungseinheiten nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

2. Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes oder einzelner Verwaltungseinheiten ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die Verwaltungseinheiten haben das Recht entsprechend des Gesetzes zur Struktur und Organisation der Verwaltungseinheiten sich ohne entsprechendes Bundesgesetz im Rahmen des Gesetzes zusammenzuschließen.

3. Der Volksentscheid findet in der Verwaltungseinheit statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenzte Verwaltungseinheit gebildet werden soll (betroffene Verwaltungseinheiten). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffene Verwaltungseinheit wie bisher bestehen bleiben soll oder ob das neue oder neu umgrenzte Verwaltungsgebiet gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Verwaltungsgebietes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen einer betroffenen Verwaltungseinheit jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet einer der betroffenen Verwaltungseinheiten eine Mehrheit die Änderung ablehnt. Für die verfassungsgemäße Gültigkeit des Volksentscheides ist eine Beteiligung von mindestens 50 von Hundert aller Wahlberechtigten notwendig und mindestens 50 von Hundert der Wahlbeteiligten müssen für die Neu- bzw. Umbildung der Verwaltungseinheit stimmen.

4. Durch Volksbefragung soll die betroffene Bevölkerung Mitgestaltung an der Änderung des Gebietes der Verwaltungseinheit erhalten. Die Volksbefragung kann verschiedene, jedoch nicht mehr als vier Vorschläge enthalten. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung des Gebietes der Verwaltungseinheit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob das Gebiet der Verwaltungseinheit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung der vorgeschlagenen Verwaltungseinheit zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

Artikel - Gesetzausführungsbestimmung

Die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt.

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Artikel - Gesetzausführungsregelung

1. Führen die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen davon abweichende Regelungen treffen.

In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses. Die Hauptausführung von Bundesgesetzen liegt bei den Kommunen, sie kann diese zur wirtschaftlichen und fiskalischen Kosten-Nutzen- Effektivität an übergeordnete Verwaltungsebenen übertragen.

2. Die betroffenen Verwaltungsebenen, nach Absatz 1, sind durch Beteiligungen an Steuereinnahmen oder der Gewährung zur Einführung eigener Steuern und Abgaben für ihren Aufwand zu entschädigen.

3. Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.

Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Verwaltungsbehörden der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses auch zu den nachgeordneten Behörden.

4. Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließen auf Antrag der Bundesregierung, der Kontinentalunion, des Bundesstaaten oder der Kommune der Senat und der Interkontinentalkongress, ob die Kontinentalunion, der Bundesstaat oder die entsprechende Kommune das Recht verletzt hat. Gegen den gemeinsamen Beschluss des Senats und des Interkontinentalkongresses kann das Internationale Staatsgerichtshof angerufen werden.

5. Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Verwaltungsbehörden der jeweiligen Verwaltungsebene zu richten.

Artikel – Bundesgesetzausübung durch Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen

1. Führen die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der betroffenen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Interkontinentalrates etwas anderes bestimmen.

2. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Senats und des Interkontinentalrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Behörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

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3. Die Behörden der Verwaltungsebenen unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden, in Absprache mit den jeweils zuständigen politischen Verantwortlichen der Verwaltungsebenen. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Behörden der Verwaltungsebenen zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Behörden der Verwaltungsebenen sicherzustellen.

4. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Artikel – Bundesgesetzausübung durch den Bund

1. Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

2. Gegen diese Vorschriften darf der Senat mit der Mehrheit von mehr als zweidritteln seiner Mitglieder Veto einlegen.

Artikel - Bundeseigentum 1. Der Bund ist Eigentümer a) des Bundesschienennetzes, b) des Bundesstraßennetzes,

c) des Bundeswasserstraßennetzes,

d) des Wasser- und Abwasserversorgungsnetzes, e) aller Rohstofflagerstätten,

f) aller ober- und unterirdischer Trinkwasserquellen und –reservoirs, g) aller Land- und Wasserflächen,

h) des Stromnetzes und

i) des Telekommunikationsnetzes.

2. Der Bund ist zur Betreibung, Verwaltung, Instandhaltung, dem Ausbau und der Modernisierung des Bundeseigentums verpflichtet. Zur Wahrung seiner Pflichten kann der Bund Bundesoberbehörden, -mittelbehörden und –unterbehörden einrichten oder die Wahrung der Pflicht, mit Zustimmung, der betroffenen Verwaltungseinheit, diese an Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen übertragen.

3. Die private und oder geschäftliche Nutzung sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen über das Strom- oder Telekommunikationsnetz steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Eine Nutzungsbeschränkung außerhalb des Strafrechts ist verboten.

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4. Die Privatisierung des Bundeseigentum nach Absatz 1 a) bis d), f), h) und i) ist nicht gestattet.

5. Das Bundeseigentum nach Absatz 1 e) darf an natürliche oder juristische Personen für die Dauer von 25 Jahren verpachtet werden. Die maximale Verpachtungsdauer an eine natürliche oder juristische Person liegt bei 125 Jahren.

6. Das Bundeseigentum nach Absatz 1 g) darf an natürliche oder juristische Personen für die Dauer von 99 Jahren verpachtet werden. Die maximale Verpachtungsdauer an eine einzelne natürliche oder juristische Person liegt bei 496 Jahren.

7. Der Bund hat über sein Eigentum halbjährlich Bericht abzulegen.

8. Der Bund hat bei der Verpachtung an natürliche oder juristische Personen dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung aller Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights erfolgen.

9. Der Bund oder die von ihm beauftragte Behörde oder Verwaltungseinheit kann einer natürlichen oder juristischen Person das Pachtrecht entziehen wenn dieses gegen die Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights verstößt. Der betroffenen natürlichen oder juristischen Person steht der Rechtsweg offen.

10. Das Nähere regelt das Bundeseigentumsverpachtungsgesetz.

Artikel - Zweckverbände

Den Verwaltungseinheiten ist es gestattet im Rahmen der Erfüllung von Pflichten nach Artikel XX Absatz 2 Zweckverbände zu gründen und in Eigenregie zu verwalten. Die Zweckverbände sind als Teil der staatlichen Unternehmen zur Kostendeckung verpflichtet. Es ist den Verwaltungseinheiten gestattet maximal 25 Prozent des Jahresgewinns der Zweckverbände für den allgemeinen Haushalt zu verwenden, die restlichen 75 Prozent sind zu reinvestieren und für Lohn- und Gehaltsanpassungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden.

Artikel – Bundeseigene Verwaltung

1. In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt a) die Bundesfinanzverwaltung,

b) die Luftverkehrsverwaltung, c) die Bundespolizeibehörde, d) das Bundeskriminalamt,

e) die Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und f) das Bundesamt für Verfassungsschutz.

2. Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Interkontinentalrates und der Mehrheit der Mitglieder des Senates errichtet werden.

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3. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch kontinentalstaatliche und bundesstaatliche Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht des Bundes zugelassen sind. Das Nähere regelt das Bundesluftverkehrsgesetz.

Artikel – Nicht-bundeseigenes Schienen-, Straßen- und Wasserstraßennetz

1. Die Betreibung, Verwaltung und Instandhaltung des nicht bundeseigenen Schienen-, Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehrsnetzes liegt in der Verantwortung der Kontinentalunionen und Bundesstaaten.

2. Die Betreibung, Verwaltung und Instandhaltung von Teilstücken des Straßenverkehrsnetzes innerhalb von geschlossenen Ortschaften können von den Bundesstaaten an die betroffenen Kommunen übertragen.

3. Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 durch die Einrichtung eines Sonderfonds für Verkehr und Infrastruktur. Der Fonds wird durch straßen- und verkehrsbezogene Abgabe getragen. Eisenbahnunternehmen sind mit siebzig Prozent an der Instandhaltung und Modernisierung des Schienennetzes zu beteiligen.

4. Der Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienen- und des Straßenverkehrsnetzes, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

5. Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses. Der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen ferner Gesetze, die die Stilllegung von Schienenwegen regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Artikel – Netzneutralität

Im Rahmen der globalen Vernetzung durch das Internet ist es weder staatlichen noch natürlichen oder juristischen Personen gestattet bestimmten Daten bei der Datenübermittlung Vorrang zu gewähren. Alle Daten im Internet sind gleichrangig zu behandeln. Es herrscht das Gebot der Netzneutralität.

Artikel – Bundesförderung

1. Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

a) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, b) Verbesserung der Agrarstruktur,

c) Verbesserung des Wohnungs- und Gesundheitsversorgungsstruktur,

d) Verbesserung der Infrastruktur von Strom, Telekommunikation, Wasser und Abwasser und e) Verbesserung der Infrastruktur, Auststattung und Finanzierung von Bildung und Forschung.

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2. Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

3. Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 bis zu ein Fünftel der Ausgaben der entsprechenden Aufgabe. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel – Bildung

1. Die Bildung ist die Voraussetzung, um die Chancen unserer Zeit nutzen und die immer komplexe werdenden Herausforderungen bestehen zu können.

2. Die Bildung muss daher,

a) allen Menschen jederzeit und überall kostenfrei zur Verfügung stehen, b) die Inklusion und Integration aller Menschen fördern,

c) ein breites Bildungsangebot ohne fachliche Grenzen ermöglichen, d) alters- und entwicklungsgerecht gestaltet sein,

e) individuelle, möglichst freie und selbstbestimmte Bildung ermöglichen,

f) auf moderne Pädagogik und wissenschaftlich fundierte Inhalten aufgebaut sein, g) Freiraum, Zeit und Unterstützung für Lehrende gewährleisten,

h) die Entwicklung zum mündigen, an der Gesellschaft teilhabende Bürger ermöglichen, i) fachlich-methodische, soziale und reflektierende Grundkompetenzen vermitteln, j) die Spezialisierung entsprechend eigener Interessen und Fähigkeiten fördern und k) auf geistige Flexibilität und dem Spaß am Lernen ausgerichtet sein.

3. Um dies adäquat zu ermöglich, ist den staatlichen Schulen, Hochschulen, Akademien und Universitäten das Recht auf eigenständige Verwaltung ihrer Finanzmittel und ihrer Personalpolitik zu gewähren.

4. Zur Erfüllung der Ziele nach Absatz 2 und der Gewährleistung nach Absatz 3 richten der Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten einen gemeinsamem Bildungsfonds ein.

Das jährliche Budget des Fonds liegt bei ein Fünftel des Bundeshaushaltes. Näheres regelt das Bundesbildungsgesetz.

5. Zur Förderung der finanziellen Eigenständigkeit der Bildungseinrichtungen ist ihnen die Einrichtung von Fördervereinen zur gewährleisten.

6. In staatlichen Bildungseinrichten ist jede Form von Werbung oder Lobbyismus durch Wirtschafsunternehmen oder ihnen nahestehenden Institutionen, Vereinigungen, Personengruppen und Organisationen untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Einrichtungsgegenstände, Lehr- und Arbeitsmaterialien, Verpflegungsprodukten und Veranstaltungssponsoring innerhalb und in einem Umkreis von 250 Metern um die Bildungseinrichtung herum. Die Förderung von Bildungseinrichtungen in Form von finanziellen, nicht-materiellen Zuwendungen ist einzig über die Fördervereine möglich.

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Artikel – Forschung

1. Ziel der Förderung von Forschung

2. einer fortschrittlichen und die Fähigkeit zu Eigenverantwortung, ganzheitlicher Betrachtung und Analyse von Herausforderungen herausbildenden Bildung und der Ermöglichung der Erfüllung dieser Ziele richten der Bund, die Kontinentalunionen und Bundesstaaten einen Bildungs- und Forschungsförderfonds ein.

Die Verwaltungsebenen können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

a) Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

b) Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

c) Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

2. Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel -

1. Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

2. Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Volksvertretungen der beteiligten Kontinentalunionen und Bundesstaaten; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

3. Die Bundesstaaten können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

4. Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes, der Kontinentalunionen und der Bundesstaaten ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalrates.

Artikel -

Die Verwaltungsebenen können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

(13)

Artikel -

1. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und die Verwaltungsebenen II, III und IV in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

2. Der Bund überträgt dabei die Aufgaben nach Absatz 1 auf die Verwaltungsebenen II, III und IV. Diese führen die Aufgaben nach Absatz 1 in Eigenregie aus. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

3. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalrates bedarf.

Artikel -

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass sie von den Bundesstaaten oder der Kommunen im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Artikel - Kommunen

1. Die Kommunen bilden den Grundpfeiler des politischen, sozialen und ökonomischen Zusammenlebens der Republik. Sie haben die volle Hoheit über alle Finanzmittel und entscheiden in souveräner Selbstbestimmung über die Übertragung einzelner Rechte und Aufgaben an übergeordnete und auf Zusammenarbeit ausgelegten Ebenen.

2. Die politische, administrative, organisatorische und finanzielle Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kommunen auf Ebene der Regionen und der Bundesstaaten obliegt der örtlichen Bevölkerung.

3. Den Kommunen ist das Recht zu gewähren, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört die prozentuale Beteiligung der Gemeinden an Bundessteuern und die Gewährung des Rechts zur Erhebung eigener Entgelte, Abgaben und Gebühren. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

3. Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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Artikel – Regelung der Aussenpolitik

1. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

2. Vor dem Abschluss eines Vertrages mit einem außerplanetaren Staat, der die besonderen Verhältnisse eines Bundesstaates berührt, ist der Bundesstaat rechtzeitig zu hören.

3. Verträge mit nicht außerplanetaren Staat werden einzig durch den Bund verhandelt und abgeschlossen. Bundesstaaten sind entsprechende Handlungen untersagt. Sie erhalten im Rahmen des Interkontinentalkongresses und nach Artikel 32 Satz 2 das Recht zur Anhörung und Mitgestaltung des Vertrages.

4. Artikel 17 Absatz 2 und 3 gilt im gleichen Maße für die Kommunen.

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Kapitel 3 – Allgemeine Regelungen der Organe der Generalversammlung

Artikel - Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Generalversammlung

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jedwede Form eines Kollektivzwang, insbesondere Franktions- oder Parteienzwang, ist verboten.

Artikel - Wahlrecht

1. Alle Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

2. Wahlberechtigt zu Wahlen auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundestaates und der Kontinentalunionen, zur Wahl des Senats und des Interkontinentalkongresses ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Wahlberechtigt zu den Wahl der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes ist, jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste Lebensjahr; wählbar ist jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste. Lebensjahr.

4. Das Verfahren zur Entsendung der Abgeordneten der Räte des Rats der Föderation obliegt den Befugnissen der Kulturen und Religionen selbst. Das Verfahren ist dem

Grundsatz der angemessenen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Kultur oder Religion verpflichet.

5. Die Mitglieder des Kontrollrats werden per Losverfahren ernannt; ernennbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

6. Wahlberechtigt zur Wahl des Kanzlers, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist wer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

7. Jede Form der Manipulation, Beeinträchtigung und Behinderung einer Wahl oder einer Volksabstimmung ist verboten. Kein Mensch darf an der Teilnahme zu einer Wahl

entsprechend der Grundsätze und Regelungen dieser Verfassung gehindert werden.

8. Die wählbare oder zuernennende Person unterliegt darf maximal zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt sein und keine Haftstrafe angetreten haben. Die wählbaren Personen für das Amt der stellvetretenden Vizekanzler müssen sich zur Überprüfung ihrer

Fachkompetenz einem Eignungstest unterziehen. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

9. Allen Personen welche sich für ein politisches Amt auf allen Verwaltungsebenen zur Wahl stellen sind die selben Chancen, unabhängig ihres privaten Vermögens, zu gewähren. Eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch für die zum Zwecke des Wahlkampf

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anfallenden Ausgaben ist durch den zuständigen Kontrollrat zu beseitigen. Näheres regelt das Wahlgesetz.

Artikel - Wahlverfahren

1. Per Listenwahl werden die Mitglieder des Senats gewählt.

2. Per Direktwahl werden

a) die Mitglieder des Interkontinentalkongresses, b) der Kontinentalkongresse,

c) der Kinder- und Jugendkongresse, d) der Kanzler,

e) der Vizekanzler und

f) die stellvertretenden Vizekanzler gewählt.

Artikel - Mehrheitsdefinition

1. Mehrheit der Mitglieder parlamentarischen Volksvertretungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

2. Mehrheit der Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Wählberechtigten.

Artikel - Amtsperiode

1. Die verfassungsmäßigen Organe der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten und der Kontinentalunionen, der Senat und der Interkontinentalkongress werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal drei mal wiedergewählt werden.

2. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes werden auf ein Jahr gewählt und dürfen maximal ein mal wiedergewählt werden.

3. Die Mitglieder der Räte des Rats der Föderation werden für drei Jahre gewählt oder ernannt und dürfen maximal zwei mal wiedergewählt oder ernannt werden.

4. Die Mitglieder des Kontrollrats werden für drei Jahre ernannt. Eine erneute Ernennung ist ausgeschlossen.

5. Der Kanzlers wird für zehn Jahre gewählt und darf nur ein mal wiedergewählt werden.

6. Der Vizekanzler und die stellvertretenden Vizekanzler werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal zwei wiedergewählt werden

(17)

Artikel - Neuwahl

Die Neuwahlen finden frühestens neunundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

Artikel – Konstituierung

1. Die Organe der Generalversammlung treten jeweils spätestens dreißig Tage nach der Wahl zusammen.

2. Mit der Konstituerenden Sitzung endet die vorrangegangende Amtsperiode.

Artikel - Transparenzpflicht

1. Alle Organe der Generalversammlung verhandeln öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

2. Zu einem Beschlusse ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des jweiligen Organs der Generalversammlung erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vorzunehmenden Wahlen kann die Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung Ausnahmen zulassen.

3. Alle Berichte über die Arbeit der Organe, ihrer Ausschüsse und Kommissionen müssen wahrheitsgetreu sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gegen Zuwiderhandlung kann ein Strafverfahren wegen Amtsvergehen gegen verantwortliche Personen eingeleitet werden.

4. Alle Beschlüsse, deren Grundlagen und alle Dokumente die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden sind fer Öffentlichkeit unzentiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen.

Artikel – Kooperationspflicht

1. Die Oragene der Generalversammlung, ihrer Ausschüsse und Kommissionen können die Anwesenheit jedes Mitgliedes eines anderen Organs der Oragene der Generalversammlung verlangen.

2. Die Mitglieder der Oragene der Generalversammlung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

(18)

Artikel - Immunitätsregelung

1. Ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und für sozialistische Äußerungen und Betätigungen.

2. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung nur mit Genehmigung des jeweiligen Organs zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

3. Die Genehmigung des jeweiligen Organs ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Mitglied des Organs erforderlich.

4. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des zuständigen Organs auszusetzen. Das jeweilige Organ hat dies ausführlich zu begründen.

Artikel - Zeugnisverweigerungsrecht

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Amtstäger oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel – Schutz der Amtsausführung

1. Wer sich um einen Sitz in einem Organ der Generalversammlung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds eines der Organe der Generalversammlung zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

3. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

(19)

Kapitel 4 – Senat

Artikel - Senat

1. Der Senat besteht 600 Senatoren und einem aus maximal 7 Mitgliedern bestehenden Präsidium.

2. Der Senat bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Senats kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kanzler oder der Vizekanzler es verlangen.

Artikel - Senatspräsident

1. Der Senat wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.

2. Der Senatspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Senats aus.

Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Senats keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel - Ausschüsse des Senats

1. Der Senat bestellt Ausschüsse für innere und auswärtige Angelegenheiten, für Justiz, Staatshaushalt, Gesundheitswesen, Soziales, Kinder und Jugend, Familie und Senioren, Umweltschutz, Agrar- und Viehwirtschaft, Fischereiwesen, Forschung und Bildung und Verteidigung.

2. Jeder Ausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

3. Zu den in Artikel 29 Abs. 1 genannten Ausschüssen hat der Senat das Recht weitere Ausschüsse einzuberufen.

Artikel - Untersuchungsausschuss

1. Der Senat hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit darf zu keinen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

2. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt generell unberührt. Bei schwerwiegenden Vergehen, wie Hochverrat, kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis teilweise oder ganz aufgehoben werden. Näheres regelt das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Straftaten gegen die Verfassung, Republik und Menschheit.

3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(20)

4. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen.

In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel - Petitionsausschuss

1. Der Senat bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an den Senat gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

2. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt das „Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Beteiligung und Mitgestaltung“.

Artikel – Selbstauflösungsrecht des Senats

Der Senat hat das Recht mit einer Mehrheit von mehr als 50 von Hundert seiner Mitglieder seine Auflösung zu beschließen. Die Bundesregierung und der Kanzler müssen der Auflösung zu stimmen. Die Neuwahl des Senats erfolgt spätens am sechsigsten Tag nach seiner Auflösung. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

(21)

Kapitel 5 – Interkontinentalkongress

Artikel – Mitwirkung der Kommunen über die Bundesstaaten

Durch den Interkontinentalkongress wirken die Kommunen über die Bundesstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

Artikel – Wahl der Abgesandten der Bundesstaaten

1. Der Interkontinentalkongress besteht aus 600 Abgesandten der Bundesstaaten.

2. Jeder Bundesstaat hat mindestens eine Stimme, Bundesstaaten mit mehr als fünfundsiebzig Millionen Einwohnern haben zwei, Bundesstaaten mit mehr als fünfhundert Millionen Einwohnern drei.

4. Die Abgesandten sind Vertreter ihres Bundesstaates.

5. Die Artikel 32 finden auf die Abgesandten des Interkontinentalkongresses entsprechende Anwendung.

Artikel - Generalsekretär

1. Der Generalsekretär des Interkontinentalkongress wechselt alle 24 Monate zwischen den Vorsitzenden der Kontinentalunionen.

2. Der Generalsekretär beruft den Interkontinentalkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Bundesstaaten oder die Bundesregierung es verlangen.

Artikel – Regelungen des Interkontinentalkongresses

1. Der Interkontinentalkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

2. Den Ausschüssen des Interkontinentalkongress können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Bundesstaaten angehören.

3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

(22)

Kapitel 6 – Gemeinsamer Ausschuss

Artikel – Regelungen zur Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus dreißig Senatoren und und dreißig Abgesandten.

2. Die Senatoren werden vom Senat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.

3. Die Abgesandten werden vom Interkontinentalkrongress entsprechend dem Stärkeverhältnis der Kontinentalunionen bestimmt.

4. Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.

5. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch die

„Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“ geregelt.

Artikel – Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss ist auf Verlangen von 10 von Hundert der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses im Rahmen der Erarbeitung eines Gesetz einzusetzen.

2. Aufgabe des Gemeinsames Ausschusses ist die unmittelbare und effiziente Erarbeitung von Gesetzen.

(23)

Kapitel 7 – Kanzler

Artikel – Grundordnung des Amtes des Kanzlers

1. Der Kanzler wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Er ist oberster Repräsentant der gesamten Menschheit und der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde nach innen und außen.

2. Der Kanzler ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.

3. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

4. Das Amt des Kanzlers dauert zehn Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

5. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.

6. Die Amtszeit des Kanzlers endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.

7. Die reguläre Wahl findet alle zehn Jahre am Tag der Wahl von Vizekanzler, stellvertretenden Vizekanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.

8. Bei einer vorzeitigen Wahl des Kanzlers aufgrund von Absatz 6 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl.

Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senaqt Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 8 Satz 1.

9. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 8 gewählten Kanzlers endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 7.

10. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.

11. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

(24)

Artikel – Unabhängigkeitsgebot des Kanzlers

1. Der Kanzler darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder einer anderen Verwaltungsebene angehören.

2. Der Kanzler darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

3. Der Kanzler darf keinen Beteiligungs- oder Anteilsbesitz von mehr als 10 von hundert an einem Unternehmen oder einem Wertpapierfonds halten.

Artikel – Amtseid

1. Der Kanzler leistet bei seinem Amtsantritt in einer öffentlichen Zeremonie vor der gesamten Menschheit folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und mein gesamtes Streben dem Wohle der gesamten Menschheit, der heiligen Erde und der Republik widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. Ich gelobe ehrenhaft und tugendhaft meinen Dienst zu vollziehen. Dies schwöre und gelobe ich vor aller Welt."

2. Der Eid kann auch mit religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel – Amtsgeschäftsübernahme durch den Vizekanzler

Die Befugnisse des Kanzlers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vizekanzler wahrgenommen.

Artikel – Zustimmungsgebot

Anordnungen und Verfügungen des Kanzlers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Vizekanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Auflösung des Senats.

Artikel – Völkerrechtliche Vertretung

1. Der Kanzler vertritt die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde völkerrechtlich.

Er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

2. Völkerrechtliche Verträge bedürfen der abschließenden Ratifizierung durch den Senat und den Interkontinentalkongress.

(25)

Artikel - Amtsvollmachten

1. Der Kanzler ernennt und entlässt die Richter der internationalen Gerichtshöfe, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

3. Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

4. Er besitzt das Recht dem Senat Gesetzesvorschläge vorzulegen.

5. Im Kriegsfall geht die oberste Befehlsgewalt aller Land-, Luft-, See- und Weltraumstreitkräfte der Erdstreitkräfte und der Erdengarde auf den Kanzler über. Als Oberbefehlshaber sitzt er dem Weltsicherheitsrat vor.

6. Er besitz das Recht auf Veto für Gesetzesvorhaben welche im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zuvor im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern scheiterten, aber zur Gruppe der Gesetze zählen welche per Volksentscheid rechtsgültig werden. In diesem Fall kann der Kanzler durch sein Veto den Volksentscheid auch trotz Ablehnung im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern erzwingen.

7. Er besitzt das Recht auf Durchführung von Kanzlerprojekten. Der Bundeshaushalt hat für die Projekte ein Budget in Höhe von 10 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches jährlich zur Verfügung zu stellen. Das Gesamtbudget über die Amtsperiode des Kanzlers beläuft sich auf maximal 100 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches. Das Budget kann in gesamter Höhe einmalig oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Das Budget ist Projekt bezogen.

8. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 32 finden auf den Kanzler entsprechende Anwendung.

Artikel – Anklagerecht gegen den Kanzler

1. Der Senat, der Interkontinentalkongress und die Bürger, durch Volksentscheid, können den Kanzler wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Internationalen Staatsgerichtshof anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Senats, einem Viertel der Mitglieder des Interkontinentalkongresses oder einer Volksinitiative mit mindestens fünf Millionen Unterschriften aus mindestens zwanzig Bundesstaaten und drei Kontinentalunionen gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats, von zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses oder eines erfolgreichen Volksentscheides. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

2. Stellt der Internationale Staatgerichtshof fest, dass der Kanzler einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(26)

Kapitel 8 – Bundesregierung

Artikel – Zusammensetzung der Bundesregierung

1. Die Bundesregierung besteht aus dem Vizekanzler und aus den stellvertretenden Vizekanzlern, bezeichnet als Bundesministern.

2. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben der Bundesregierung zudem a) Regierung des Bundes;

b) Regierung der Republik der Heiligen Erde, kurz Regierung der Republik;

c) Bundeskabinett.

3. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben den stellvertretenden Vizekanzlern zudem a) Bundesminister zuzüglich Nennung des Geschäftsbereich;

b) Minister zuzüglich Nennung Geschäftsbereich des Bundes;

c) Bundes“Geschäftsbereich“minister.

Artikel – Wahl der Mitglieder der Bundesregierung

1. Der Vizekanzler und die Bundesminister werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt.

2. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Das Amt des Vizekanzlers und der Bundesminister fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist bis zu drei mal zulässig.

4. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode und der Vereidigung der neuen Bundesregierung.

5. Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesregierung endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.

6. Die reguläre Wahl findet alle fünf Jahre am Tag der Wahl von Kanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.

7. Bei einer vorzeitigen Wahl eines der Mitglieder der Bundesregierung aufgrund von Absatz 5 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senaqt Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 7 Satz 1.

(27)

8. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 7 gewählten Mitgliedes der Bundesregierung endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 6.

9. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.

10. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

Artikel - Richtlinienkompetenz

Der Vizekanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Vizekanzler leitet ihre Geschäfte nach der „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

Artikel – Bundeminister für Verteidigung

1. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten.

2. Im Kriegsfall übernimmt der Bundesminister für Verteidigung die Stellvertretung über die Befehlsgewalt bei Verhinderung des Kanzlers.

Artikel – Unabhängigkeitsgebot der Mitglieder der Bundesregierung

Die Artikel 44 finden auf die Mitglieder der Bundesregierung entsprechende Anwendung.

Artikel – Selbstauflösungsrecht der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat das Recht sich durch einen einstimmigen Beschluss selbst aufzulösen. Die Auflösung muss vom Kanzler und vom Senat bestätigt werden. Die Neuwahl der Bundesregierung muss innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung des Beschlusses erfolgen.

(28)

Kapitel 9 – Rat der Föderation

Artikel - Zielsetzung

1. Der Rat der Föderation ist die Gesamtvertretung aller Kulturen und Religionen der Heiligen Erde.

2. Der Rat der Föderation hat die Aufgabe die kulturellen und religiösen Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern beizulegen. Er ist die höchste Beratungs-, Tagungs- und Dialogebene zwischen den Kulturen und Religionen.

Artikel - Zusammensetzung

1. Der Rat der Föderation besteht aus Abgesandten der Kulturen und Religionen.

2. Der Rat ist in zwei Kammern aufgeteilt, den Rat der Kulturen und den Rat der Religionen.

3. Jede Kultur und jede Konfession entsendet einen Abgesandten. Die Regelungen im Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung des Abgesandten und die Länge seiner Amtszeit treffen die Kulturen und Konfessionen selbst.

4. Jeder Kultur und jede Konfession hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge und Weisungen gebunden.

Artikel – Der Ratspräsident

1. Der Präsident des Rates der Föderation, kurz Ratspräsident, wechselt alle 12 Monate zwischen den Abgesandten der Kulturen und Konfessionen. Der Wechselt erfolgt immer zwischen den beiden Kammern.

2. Der Generalsekretär beruft den Rat der Föderation oder eine der beiden Kammern ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Mitgliedern es verlangen. Der Rat tagt alle drei Monate.

3. Der Rate der Föderation und seine Kammern fassen ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit von 50 von Hundert der Stimmen der Kammern.

4. Der Rat der Föderation verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

5. Den Ausschüssen des Rates der Föderation und seiner beiden Kammern kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.

6. Näheres regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

(29)

Artikel - Ausschlussgebot

1. Sekten und sektenähnliche Vereinigungen sind von der Mitgliedschaft im Rat der Föderation ausgeschlossen.

2. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Rates und mit Zustimmung von mindestens 50 von Hundert aller Mitglieder kann der Rat neue Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme ist in amtlicher Mitteilung öffentlich zu verkünden.

(30)

Kapitel 10 – Internationaler Kinder- und Jugendkongress

Artikel - Grundordnung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress ist die Gesamtvertretung aller Kinder und Jugendlichen unter 21 Jahren.

2. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress soll Kindern und Jugendlichen eine Stimmung geben und sie in politischen Entscheidungsprozessen vertreten.

Artikel - Zusammensetzung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress besteht aus den Abgesandten der bundesstaatlichen Kinder- und Jugendvertretungen. Pro Bundesstaat werden je ein Hauptgesandter und zwei Stellvertreter entsandt.

2. Jeder Abgesandte hat eine Stimme. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

3. Jedes Kind und jeder Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21.

Lebensjahr kann sich zur Wahl stellen.

4. Die Amtszeit eines Abgesandten beträgt 12 Monate. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Artikel - Geschäftsordnung

1. Der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses wechselt alle 6 Monate zwischen den Abgesandten.

2. Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses kann jeder Abgesandte werden.

3. Der Präsident beruft den Internationalen Kinder- und Jugendkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens fünf Abgesandte es verlangen. Der Kongress tagt alle drei Monate.

4. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit der Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

6. Den Ausschüssen des Internationale Kinder- und Jugendkongress kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.

7. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

(31)

Artikel – Recht auf Mitgestaltung im Rahmen der Gesetzgebung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress hat das Recht auf Gesetzesinitiative in allen Fragen die Kinder und Jugendliche sowie kommende Generationen betreffen.

2. Die Mitglieder des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses haben Mitsprache- und Beratungsrecht bei der Ausarbeitung eines Gesetzes nach Absatz 1.

3. Auf Verlangen des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses ist dieser jederzeit durch den Senat, den Interkontinentalkongress und den Rat der Föderation anzuhören.

(32)

Kapitel 11 – Kontrollrat

Artikel - Zielsetzung

Im Rahmen der Gewährleistung von Information, Transparenz und zur Förderung der demokratischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger wird der Kontrollrat, als Prüfungs- und Informationszentrum, eingerichtet.

Artikel - Aufgaben

1. Der Kontrollrat hat folgende Aufgaben:

a) die Erstellung von Kosten-Nutzen-Rechnungen von Gesetzen und Verfassungsänderungen;

b) die Kontrolle der Arbeit der parlamentarischen und administrativen Verfassungsorgane, inklusive ihres Haushaltsbudgets;

c) die Prüfung von Petitionen auf Verfassungskonformität;

d) die Überprüfung der Umsetzung von Gesetzen;

e) die Erstellung von Informationsmaterialien für Volksentscheide;

f) die Erstellung von Informationsunterlagen über die Kandidatinnen und Kandidaten sowie antretenden Parteien und

g) die Überwachung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheidungen.

2. Der Kontrollrat kann zur Wahrung seiner Aufgaben Unterbehörden auf Ebene der Kontinentalunionen und Bundesstaaten einrichten.

4. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

Artikel – Aufbau

1. Der Kontrollrat ist aus 50 Personen zusammen zu setzen und wird nach Außen durch den Vorsitzenden vertreten.

2. Der Kontrollrat setzt sich aus folgenden Personengruppen zusammen:

a) 20 Personen werden per Losverfahren aus allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt;

b) 10 Personen werden aus den juristischen Fakultäten aller Universitäten und Hochschulen entsandt und

c) 20 Personen werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

3. Die Mitglieder des Kontrollrates sind nur im Rahmen ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Aufgaben weisungsgebunden.

(33)

4. Die Mitglieder des Kontrollrates dürfen kein politisches Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten.

5. Der Kontrollrates hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nur bei der Erteilung eines Arbeitsauftrages im Rahmen seiner Pflicht an Weisungen gebunden.

6. Dem Kontrollrat sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

7. Für seine Amtsführung ist er nur dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig. Dritten ist das Recht aus Beschwerde vor dem Internationalen Staatsgerichtshof zu gewähren.

(34)

Kapitel 12 – Sonderbeauftragte der Republik

Artikel – Menschenrechtsbeauftragter der Republik

1. Um die Achtung, Wahrung und Durchsetzung der Bill of Human Rights zu gewährleisten ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten der Republik verpflichtet

2. Der Menschenrechtsbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Überwachung der Umsetzung der Bill of Human Rights und der in ihr verbrieften Menschen- und Bürgerrechte;

b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Menschen- und Bürgerrechtsberichte;

c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.

3. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.

4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

5. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten.

6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.

7. Dem Menschenrechtsbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.

9. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des United Nations High Commissioner for Human Rights; abgekürzt UNHCHR; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.

Artikel – Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit

1. Um das Erbe der Menschheit auf Dauer zu schützen, zu bewahren und zu mehren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Erbe der Menschheit verpflichtet.

2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Überwachung der Umsetzung von XXXXX;

b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Erbes sowie die zum Erhalt und Mehrung getroffenen Maßnahmen ;

Referenzen

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