Besondere Bedingungen
Anhang IIa zur Fördervereinbarung für eine Erasmus+ Mobilitätsmaßnahme zum Studium und/oder Praktikum
Artikel 1 – Gegenstand der Vereinbarung
1.1 Die Einrichtung gewährt dem Teilnehmer finanzielle Unterstützung bei einer Mobilitätsmaßnahme im Rahmen des Programms Erasmus+ unter dem
Vorbehalt, dass der Einrichtung Erasmus+ Mittel der EU in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen und nur im Falle einer Erasmus+ Förderung mit finanzieller Unterstützung.
1.2 Der Teilnehmer nimmt die in Artikel 3 vereinbarte Unterstützung an und verpflichtet sich, die Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang IV beschrieben durchzuführen.
1.3 Beide Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung mittels einer förmlichen Benachrichtigung in Schriftform oder auf elektronischem Wege vorschlagen und diesen zustimmen.
Artikel 2 – Inkrafttreten und Dauer der Mobilitätsphase
2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Wie in Anlage V beschrieben beginnt die physische Mobilitätsphase am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der aufnehmenden Einrichtung, falls zutreffend, am ersten Tag des Sprachkurses außerhalb der aufnehmenden Einrichtung, physisch anwesend sein muss. Sie endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der aufnehmenden Einrichtung physisch anwesend sein muss. Bei Vorliegen der Erklärung zum sogenannten „grünen“ Reisen werden, wie in Anlage V beschrieben, Reisetage zur Dauer der Mobilitätsphase hinzuaddiert und bei der Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt.
Eine vorläufige Festsetzung des Beginns und des Endes der Mobilitätsphase und damit der finanziellen Unterstützung basiert auf den Angaben in Anhang I.
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Der Beginn muss durch die Registrierung oder Ankunftsbestätigung an der aufnehmenden Einrichtung nachgewiesen werden. Das bestätigte Enddatum der Mobilitätsphase muss im Transcript of Records (Datenabschrift) oder eine diesem Dokument beigefügte Erklärung, z.B. Bescheinigung über das Ende der Erasmus+ Mobilitätsphase, enthalten.
2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU wie in Anlage V beschrieben.
2.4 Die Gesamtdauer der physischen Mobilitätsphase darf bei Langzeitmobilität höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen und darf je Mobilitätsphase 2 Monate nicht unterschreiten. Für Kurzzeitmobilität darf die Gesamtdauer der physischen Mobilitätsphase höchstens 30 Tage betragen und darf eine Mindestdauer von 5 Tagen nicht unterschreiten.
2.5 Der Teilnehmer kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase innerhalb des in Artikel 2.4 festgelegten Rahmens stellen. Dieser Antrag muss mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase schriftlich der Stabsstelle Internationales vorliegen. Die Zustimmung zur Verlängerung der Mobilitätsphase verlängert nicht automatisch die Bewilligung einer finanziellen Unterstützung.
Eine separate Entscheidung über eine zusätzliche finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln für den Zeitraum der Verlängerung kann erst nach Ablauf des betreffenden Studienjahres getroffen werden und ist abhängig von den
Erasmus+ Mitteln, die der Einrichtung durch die EU zur Verfügung gestellt
werden. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase und falls zutreffend der finanziellen Unterstützung, zu, wird die Anlage V der
Vereinbarung entsprechend angepasst und dem Teilnehmer zugeschickt.
2.6 Der Teilnehmer verpflichtet sich die Dokumente, die zur Bestätigung der Dauer der Mobilitätsphase notwendig sind, in der Stabsstelle Internationales der Universität Leipzig innerhalb von 4 Wochen nach Ausstellung einzureichen.
Artikel 3 – Finanzielle Unterstützung
3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+
Programmleitfaden, erhältlich auf den Webseiten der EU unter https://erasmus- plus.ec.europa.eu/programme-guide/erasmus-programme-guide, berechnet.
3.2 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für eine physische Mobilitätsphase wie in Anlage V beschrieben.
3.3 Für die finanzielle Unterstützung wie in Anlage V ausgewiesen gilt generell:
• bei Kurzzeitmobilität erhält der Teilnehmer 70 EUR pro Tag bis zum 14. Tag der physischen Mobilität und 50 EUR pro Tag ab dem 15. Tag der physischen Mobilität und, falls zutreffend, bei Vorliegen der Erklärung zum sogenannten
„grünen“ Reisen, zusätzliche Unterstützung und/oder zusätzlich finanziell unterstützte Reisetage;
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• bei Langzeitmobilität erhält der Teilnehmer länderabhängige Monatssätze, wobei ein Fördermonat pauschal 30 Tage unabhängig von den
Kalendertagen umfasst und, falls zutreffend, bei Vorliegen der Erklärung zum sogenannten „grünen“ Reisen, länderabhängige Tagessätze für zusätzliche Reisetage:
o 450 EUR pro Monat (15 EUR pro Tag für zusätzlichen Reisetag) in Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden
o 390 EUR pro Monat (13 EUR pro Tag für zusätzlichen Reisetag) in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern
o 330 EUR pro Monat (11 EUR pro Tag für zusätzlichen Reisetag) in Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, FYR Mazedonien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn;
• bei Langzeitmobilität für ein Praktikum erhält der Teilnehmer 150 EUR pro Monat zusätzliche finanzielle Unterstützung;
• bei Langzeitmobilität finden folgende Regelung zur finanziellen Unterstützung Anwendung:
Physische Mobilitätsdauer Finanzielle
Unterstützung für Ab 2 Monaten, aber weniger als 2 Monate und 15 Tage 2 Monate
Ab 2 Monaten und 15 Tagen, aber weniger als 3 Monate 2,5 Monate Ab 3 Monaten, aber weniger als 3 Monate und 15 Tage 3 Monate Ab 3 Monaten und 15 Tagen, aber weniger als 4 Monate 3,5 Monate
usw. usw.
Ab 9 Monaten, aber weniger als 9 Monate und 15 Tage 9 Monate Ab 9 Monaten und 15 Tagen, aber weniger als 10 Monate 9,5 Monate Zutreffend nur für Studium:
Ab 10 Monaten bis einschließlich 12 Monate 10 Monate Nachfolgendes nur zutreffend für Praktikum:
Ab 10 Monaten, aber weniger als 10 Monate und 15 Tage 10 Monate Ab 10 Monaten und 15 Tagen, aber weniger als 11 Monate 10,5 Monate Ab 11 Monaten, aber weniger als 11 Monate und 15 Tage 11 Monate Ab 11 Monaten und 15 Tagen, aber weniger als 12 Monate 11,5 Monate
Für 12 Monate 12 Monate
• bei Zero Grant-Unterstützung beträgt die finanzielle Unterstützung 0.
3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung oder, falls zutreffend, von hohen Reisekosten erfolgt, auf Grundlage der vom Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen.
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3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU- Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang IV
vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
Artikel 4 – Zahlungsmodalitäten
4.1 Der Teilnehmer erhält nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien und nach Vorlage
o der Registrierung zum Auslandsaufenthalt/ Mobilitätsphase (Anhang I), o der abgeschlossenen Lernvereinbarung (Anhang IV) und
nach Eingang der Ankunftsbestätigung der aufnehmenden Einrichtung zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase
• für Kurzzeitmobilität eine Vorfinanzierung in Höhe von 100 % des in Anhang V genannten Betrags,
• für Langzeitmobilität beträgt die Vorfinanzierung eine Höhe von mindestens 70 % (1. Rate) des in Anhang V genannten Betrags. Die 1. Rate für die Teilnehmenden umfasst dabei die in Anhang V festgesetzte Gesamtsumme der finanziellen Unterstützung abzüglich eines Monatssatzes. Ausgenommen hiervon ist die finanzielle Unterstützung für die Dauer bis 3 Monaten, bei der die Vorfinanzierung die Höhe von 100 % des in Anhang V genannten Betrags umfasst.
Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Einrichtung vor, ist im begründeten Ausnahmefall eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.
4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der finanziellen Unterstützung, gilt die Übermittlung des Teilnehmerberichts (EU Survey-
Onlineumfrage), wie in Artikel 7 beschrieben, als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung. Die entsendende Einrichtung hat innerhalb von 45 Kalendertagen die Zahlung des Restbetrags oder die Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen.
Artikel 5 - Versicherung
5.1 Die Einrichtung stellt sicher, dass der Teilnehmer über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügt, indem sie dem Teilnehmer die entsprechenden Informationen und Hilfestellungen bietet, um selbst eine Versicherung
abzuschließen. Der Teilnehmer erklärt hiermit, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass der Teilnehmer im Rahmen der Erasmus+ Mobilitätsmaßnahme (inkl. etwaiger privater Anteile) eigenverantwortlich den eigenen bestehenden
Versicherungsschutz prüft und ggf. ausreichenden im entsprechenden Gastland gültigen Versicherungsschutz sicherstellt. Der nachträgliche Abschluss einer Versicherung im Ausland in i.d.R. nicht möglich.
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Dies betrifft, wie in Artikel 5.2, 5.3, 5.4 beschrieben, insbesondere die folgenden Versicherungen:
- Krankenpflichtversicherung und Auslandskrankenzusatzversicherung - (Auslands-)Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
Die Universität Leipzig haftet nicht für die Folgen einer Nicht- oder Unterversicherung.
5.2 Der Versicherungsschutz muss verpflichtend mindestens eine
Krankenpflichtversicherung enthalten. Der nationale Krankenversicherungsschutz ist Grundvoraussetzung für alle an der Universität Leipzig immatrikulierten
Studierenden. Der Teilnehmer erklärt hiermit über eine gesetzliche (GKV) oder private Krankenversicherungsgesellschaft (PKV) zu verfügen und sich der Tatsache bewusst zu sein, dass diese Krankenversicherung im Allgemeinen nur für den
Aufenthalt in einem anderen EU-Land einen Grundversicherungsschutz gemäß den deutschen und ausländischen Sozialgesetzgebungen leistet.
Weiterhin erklärt der Teilnehmer hiermit, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Abdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine private Versicherung jedoch möglicherweise unzureichend ist, insbesondere in einem Land außerhalb der EU und wenn ein medizinischer Rücktransport oder besondere medizinische Eingriffe vonnöten sind. Der Teilnehmer versichert, den bestehenden Krankenversicherungsschutz um eine entsprechende Zusatzversicherung zu
erweitern. Ferner informiert sich der Teilnehmer zu den Versicherungsbedingungen im Pandemiefall, bei Risikogebieten und im Fall des Aussprechens einer
Reisewarnung durch das Auswärtige Amt.
5.3 Der Teilnehmer erklärt hiermit, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass nur ein im entsprechenden Gastland gültiger ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz Schäden abdeckt, die der Teilnehmer während des Auslandsaufenthaltes
(unabhängig davon, ob der Teilnehmer sich dabei an der empfangenden Einrichtung befindet oder nicht) verursacht, und versichert, den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern.
Zutreffend nur für die Mobilitätsmaßnahme Praktikum: In den empfangenden Ländern gelten unterschiedliche Haftpflichtregelungen. Mit der abzuschließenden Praktikumsvereinbarung (Anhang IV) wird geprüft, ob ein
Haftpflichtversicherungsschutz durch die aufnehmende Einrichtung besteht, der Schäden abdeckt, die der Teilnehmer am Arbeitsplatz verursacht. Sehen die nationalen Regelungen des Gastlandes einen solchen Schutz nicht zwingend vor, kann dieser nicht von der empfangenden Einrichtung verlangt werden. Der Teilnehmer muss sich in diesem Fall selbst um ausreichenden Versicherungsschutz bemühen.
5.4 Der Teilnehmer erklärt hiermit, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass nur ein im entsprechenden Gastland gültiger Unfallversicherungsschutz, mindestens die Schäden zulasten des Teilnehmers am Ort der Mobilitätsphase und darüber hinaus, insbesondere im privaten Bereich oder wenn der Teilnehmer im Ausland
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nicht formal angestellt oder immatrikuliert sein sollte, abdeckt, und versichert, den bestehenden Unfallversicherungsschutz zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern.
Zutreffend nur für die Mobilitätsmaßnahme Praktikum: In vielen Ländern sind Mitarbeitende bei Arbeitsunfällen versichert. Der Umfang, in dem transnationale Praktikanten durch dieselbe Versicherung abgedeckt sind, kann sich jedoch in den einzelnen Ländern unterscheiden. Mit der abzuschließenden
Praktikumsvereinbarung (Anlage IV) wird geprüft, ob eine
Arbeitsunfallversicherung besteht. Bietet die Aufnahmeeinrichtung keinen solchen Schutz (der nicht verlangt werden kann, wenn er nicht durch die nationalen Regelungen des Gastlandes vorgeschrieben ist), muss der Teilnehmer durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung
mindestens einen gültigen Unfallversicherungsschutz für Unfälle am Arbeitsplatz abdecken.
Artikel 6 – Sprachenförderung Online (OLS)
6.1 Der Teilnehmer muss vor der Mobilitätsphase einen OLS-Sprachtest in der Sprache der Mobilitätsmaßnahme (falls verfügbar) absolvieren,
ausgenommen davon sind Muttersprachlerinnen und Muttersprachler. Dieser Test vor Abreise ist verpflichtender Bestandteil der Mobilitätsmaßnahme.
Ausnahmen sind einzeln zu begründen. Aufforderung und Login erhalten der Teilnehmer per E-Mail an den studentischen E-Mailaccount der Universität Leipzig nach Einreichen der Registrierung zum Auslandsaufenthalt/
Mobilitätsphase (Anlage I) und Prüfung dieser durch die Stabsstelle Internationales der Universität Leipzig. Der Teilnehmer muss die Stabstelle Internationales der Universität Leipzig umgehend in Kenntnis setzen, wenn der OLS-Sprachtest nicht vorgenommen werden kann.
6.2 Der Teilnehmer versichert die erforderliche Sprachkompetenz in der
Hauptunterrichts- oder Hauptarbeitssprache nachweislich zu besitzen oder verpflichtet sich, bis zu Beginn der Mobilitätsphase, die erforderliche
Sprachkompetenz zu erwerben. Die Einrichtung stellt die Information zur erforderlichen Sprachkompetenz auf den Webseiten unter www.uni- leipzig.de/erasmus/out zur Verfügung.
6.3 Falls zutreffend, absolviert der Teilnehmer den selbst gewählten OLS- Sprachkurs unmittelbar nach Erhalt des Zugangs und ist aufgefordert, den größten Nutzen aus dem Service zu ziehen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung vor dem Zugang zu diesem Kurs umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn der Kurs nicht absolviert werden kann.
Artikel 7 – Teilnehmerbericht (EU Survey-Onlineumfrage)
7.1 Nach Ende der Mobilitätsphase im Ausland muss der Teilnehmer den
Teilnehmerbericht (EU Survey-Onlineumfrage) innerhalb von 30 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung ausfüllen und übermitteln. Die
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Einrichtung kann von Teilnehmern, die die Onlineumfrage nicht ausfüllen und übermitteln, die teilweise oder vollständige Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Unterstützung verlangen.
7.2 Eine ergänzende Onlineumfrage kann dem Teilnehmer zugesandt werden, damit eine vollständige Auswertung für Anerkennungsfragen möglich ist.
Artikel 8 – Datenschutz
8.1 Die Einrichtung stellt dem Teilnehmer die geltende Datenschutzerklärung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der Registrierung zum Auslandsaufenthalt/ Mobilitätsphase online zur Verfügung, und damit bevor diese Daten in den elektronischen Systemen zur Verwaltung der Erasmus+
Mobilitätsmaßnahmen erfasst werden.
https://erasmus-plus.ec.europa.eu/erasmus-and-data-protection/privacy-statement-mobility-tool
Artikel 9 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.9.2 Alle Parteien werden sich bemühen, bei Streitigkeiten die Vereinbarungen betreffend eine gütliche Einigung zu erzielen. Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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